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Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger ... - Scope

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nung zu einer nachteiligen Abweichung und auf<br />

Ebene der Fondsgesellschaft zu einem teilweisen<br />

oder vollständigen Entfall möglicher Ausschüttungen/Entnahmen<br />

führen und die Rentabilität aus<br />

der Beteiligung könnte sich für die <strong>Anleger</strong> auch<br />

erheblich reduzieren.<br />

Es können weiterhin Umbau- und Modernisierungsbedarf<br />

hinsichtlich der Mietflächen, insbesondere<br />

zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Anpassung<br />

an neue Standards sowie an geänderte Mietbedürfnisse,<br />

notwendig werden. Neben den Ansätzen<br />

für die reguläre Instandhaltung wird von dem Anfall<br />

von derartigen Kosten im Rahmen der Prognoserechnung<br />

nicht ausgegangen. Es kann auch zu erheblichen<br />

Revitalisierungsaufwendungen für die<br />

Fondsobjekte kommen, insbesondere wenn Mieter<br />

die Verlängerung oder den Neuabschluss des Mietverhältnisses<br />

für ein Fondsobjekt von einer weitergehend<br />

als im Rahmen der Prognose geplanten Modernisierung<br />

der Mietflächen abhängig machen. Es<br />

besteht des Weiteren das Risiko, dass bei Anschlussvermietungen<br />

nur geringere Mieten als die kalkulierten<br />

(aktuellen oder prognostizierten) Mieten durchsetzbar<br />

sind oder die Mietverträge aus Sicht der<br />

Fondsgesellschaft ungünstigere Konditionen enthalten.<br />

Sind Anschlussvermietungen nicht oder nicht zu<br />

den prognostizierten Konditionen möglich, kann<br />

dies zu einer Reduzierung oder zum Ausfall von Ausschüttungen/Entnahmen<br />

an die <strong>Anleger</strong> führen. Bei<br />

Abweichungen von der Prognose besteht das Risiko,<br />

dass die <strong>Anleger</strong> ihre Beteiligungsbeträge nebst<br />

Agio teilweise oder vollständig verlieren. Die Fondsgesellschaft<br />

trägt bei wirtschaftlicher Betrachtung<br />

das Risiko der Anschlussvermietung auch dann,<br />

wenn Mieter während der Laufzeit der Mietverträge<br />

ausfallen oder Mietverträge aus anderem Grund beendigt<br />

werden.<br />

Die Vereinbarung einer Laufzeit für Mietverträge<br />

von länger als einem Jahr bedarf der Schriftform.<br />

Es ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Urkunde<br />

zu beachten. Danach muss die unterzeichnete<br />

Urkunde alle wesentlichen Vereinbarungen, einschließlich<br />

Nebenabreden, beinhalten. Unterliegen<br />

Anlagen zum Mietvertrag dem Schriftformerfordernis,<br />

muss auch insoweit der Grundsatz der Einheitlichkeit<br />

der Mietvertragsurkunde beachtet werden.<br />

Jedenfalls ist die Schriftform gewahrt, wenn die<br />

Anlagen von den Parteien unterzeichnet wurden<br />

oder die Parteien die Urkunde im Anschluss an die<br />

Anlagen unterzeichnet haben und die Mietvertragsurkunde<br />

mit den Anlagen fest verbunden ist. Sollte<br />

ein Gericht der Meinung sein, die langfristigen<br />

Mietverträge seien nicht wirksam schriftlich abgeschlossen<br />

worden, würde dies u. U. zur Kündigung<br />

unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen berechtigen<br />

können. Dies würde, sofern dies zu Abweichungen<br />

gegenüber der Prognoserechnung führt,<br />

zu einer entsprechenden Reduzierung der prognostizierten<br />

Mieteinnahmen oder bei Nachvermietung<br />

zu schlechteren Konditionen zu verringerten Mieteinnahmen<br />

und höheren Nachvermietungskosten<br />

bei der als Vermieter betroffenen Objektgesellschaft<br />

führen. Dadurch würde sich auch das wirtschaftliche<br />

Ergebnis der Fondsgesellschaft verschlechtern,<br />

mit der Folge, dass sich die Rentabilität aus der Beteiligung<br />

für den <strong>Anleger</strong> auch deutlich reduzieren<br />

kann und auch der Totalverlust des Beteiligungs-<br />

betrags des <strong>Anleger</strong>s nebst Agio ist nicht auszuschließen.<br />

In den Mietverträgen für die Fondsobjekte ist jeweils<br />

festgelegt, dass die Mieter in unterschiedlichem<br />

Umfang Betriebs- und Nebenkosten sowie<br />

Kosten für die laufende Instandhaltung, Instandsetzung<br />

und Wartung tragen. Entsprechende Kostenansätze<br />

für diesbezügliche Kosten und Aufwendungen<br />

des Vermieters basieren auf Schätzungen<br />

des Anbieters. Sollten die vorstehend genannten<br />

nicht umlegbaren Gesamtkosten auf der Ebene des<br />

Vermieters tatsächlich die prognostizierten Werte<br />

überschreiten oder zu anderen Zeitpunkten anfallen,<br />

wird sich der Netto-Cashflow für den Vermieter<br />

entsprechend reduzieren bzw. in negativer Weise<br />

verändern. Dies würde auch die verfügbare Liquidität<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft reduzieren<br />

und kann Ausfälle bei den Ausschüttungen/Entnahmen<br />

an die <strong>Anleger</strong> nach sich ziehen. Reduzieren<br />

sich dadurch die Nettomieteinnahmen in einer<br />

nachhaltigen und materiellen Weise, sinkt dadurch<br />

auch der Wert des einzelnen Fondsobjekts, was sich<br />

aus Sicht der <strong>Anleger</strong> ebenfalls negativ auf die Rentabilität<br />

der Anlage auswirkt und auch ein Totalverlust<br />

des Beteiligungsbetrags nebst Agio ist in<br />

einem solchen Fall nicht auszuschließen.<br />

Die Mietverträge sehen teilweise unterschiedlich<br />

ausgestaltete Mietanpassungen vor und im Rahmen<br />

der Prognoserechnung wurden diesbezüglich vom<br />

Anbieter Annahmen zur Entwicklung der Mieten<br />

über den gesamten Prognosezeitraum und zum<br />

exemplarisch angenommenen Verkaufszeitpunkt<br />

getroffen. Sollte die tatsächliche Entwicklung der<br />

Mieten hinter den in der Prognose unterstellten<br />

Annahmen zurückbleiben (beispielsweise weil sich<br />

ein anwendbarer Index schlechter entwickelt als in<br />

der Prognose angenommen) führt dies zu geringeren<br />

tatsächlichen Mieteinnahmen als im Rahmen<br />

der Prognoserechnung kalkuliert. In gewissen<br />

Fällen wäre auch eine negative (d.h. rückläufige)<br />

Entwicklung des für eine Anpassung der Mieteinnahmen<br />

zugrunde gelegten relevanten Index (Verbraucherpreisindex<br />

des Statistischen Bundesamtes)<br />

denkbar, aufgrund derer die Mieteinnahmen tatsächlich<br />

sogar sinken würden. In den vorstehenden<br />

Fällen könnten sich erhebliche negative Folgen für<br />

die Werthaltigkeit der Fondsobjekte mit der Folge<br />

von geringeren Ausschüttungen/Entnahmen als<br />

prognostiziert ergeben. Dies kann für den <strong>Anleger</strong><br />

letztlich auch den vollständigen oder teilweisen<br />

Verlust des Beteiligungsbetrags nebst Agio bedeuten.<br />

3.2.3 Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

Die Objektgesellschaften haben Verträge zur Zwischenfinanzierung<br />

des noch zu platzierenden Gesellschaftskapitals<br />

geschlossen, da bereits vor Beitritt<br />

der <strong>Anleger</strong> auf der Ebene der Fondsgesellschaft<br />

mit der dadurch verbundenen Kapitalerhöhung<br />

auf der Ebene der Objektgesellschaften erhebliche<br />

Ausgaben (insbesondere der jeweilige Kaufpreis<br />

für die Fondsobjekte und anteilige Erwerbsnebenkosten)<br />

entstehen. Für diese Zwischenfinanzierungen<br />

haften die Fondsgesellschaft und die Objektgesellschaften<br />

sowie die Real I.S. gesamtschuld-<br />

nerisch. Im Rahmen der Prognoserechnung wurde<br />

unterstellt, dass die Aufwendungen unter den Zwischenfinanzierungen<br />

durch die kalkulatorisch betrachtet<br />

eingesparten prognostizierten Ausschüttungs-<br />

bzw. Entnahmeansprüche für das noch nicht<br />

platzierte Gesellschaftskapital abgedeckt werden<br />

können. Sofern die damit verbundenen Aufwendungen,<br />

insbesondere die Zins- und Gebührenbelastungen,<br />

aus diesen Zwischenfinanzierungen hö-<br />

28 29<br />

her liegen als im Rahmen der Prognoserechnung<br />

angenommen, gehen etwaige höhere Aufwendungen<br />

zunächst zulasten der Liquiditätsreserve. Sollte<br />

dies in einem solchen Fall nicht ausreichen, sind<br />

auch Kürzungen oder gar ein vollständiger Entfall<br />

der prognostizierten Ausschüttungen/Entnahmen<br />

für die <strong>Anleger</strong> nicht auszuschließen.<br />

Entsprechende Risiken könnten vor allem auch eintreten,<br />

sollte sich die Platzierung gegenüber den<br />

Prognoseannahmen erheblich verzögern oder über<br />

die zunächst zugesagte Laufzeit der Zwischenfinanzierung<br />

bis 28.06.2013 hinausgehen, so dass es zu<br />

Belastungen aus einer längeren oder höheren bzw.<br />

teureren als projizierten Zwischenfinanzierung kommen<br />

kann. In diesem Fall besteht auch das Risiko,<br />

dass die Zwischenfinanzierung von der finanzierenden<br />

Bank nicht verlängert wird bzw. dass diese Bank<br />

oder eine andere Bank die weitere Zwischenfinanzierung<br />

nicht übernimmt. Sofern die Bedingungen und/<br />

oder Kosten der gesamten Zwischenfinanzierung<br />

gleich welchen Grundes schlechter sind als in der<br />

Prognose angenommen, gehen etwaige höhere Aufwendungen<br />

zunächst zulasten der Liquiditätsreserve.<br />

Dies kann z.B. auch bei steigenden Zinsen der Fall<br />

sein. Sofern eine Zwischenfinanzierung im Bedarfsfall<br />

nicht verfügbar ist, besteht das Risiko der Insolvenz<br />

der Objektgesellschaften bzw. der Fondsgesellschaft<br />

mit der möglichen Folge des Totalverlusts<br />

des Beteiligungsbetrags der <strong>Anleger</strong> nebst Agio.<br />

Die Real I.S. hat eine Platzierungsgarantie abgegeben,<br />

in der sie sich zur Übernahme des zum Ende<br />

der Platzierungsfrist nicht von <strong>Anleger</strong>n übernommenen<br />

Eigenkapitals verpflichtet. Die Erfüllung der<br />

Einlagenpflichten bereits beigetretener <strong>Anleger</strong> wird<br />

hierdurch ebenso nicht gewährleistet wie der Erhalt<br />

einer Zwischenfinanzierung während der Platzierungsfrist.<br />

Bezüglich des Platzierungsgarantievertrags<br />

gelten die für vertragliche Beziehungen im<br />

Allgemeinen beschriebenen Risiken. Es besteht<br />

grundsätzlich das Risiko, dass der Platzierungsgarant<br />

seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht<br />

nachkommt. Auch kann der Vertrag mit Mängeln<br />

behaftet sein. Es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass der Platzierungsgarant über keine<br />

ausreichende Bonität verfügt um seinen vertraglichen<br />

Verpflichtungen nachzukommen. Das

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