Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger ... - Scope
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den <strong>Anleger</strong> ergeben, mit der Folge einer höheren<br />
individuellen steuerlichen Belastung der Erträge<br />
aus der Beteiligung und einer nachteiligen Abweichung<br />
betreffend die Rentabilität der Beteiligung<br />
aus Sicht der <strong>Anleger</strong>.<br />
3.4.11 Erneuter Anfall von Grunderwerbsteuer<br />
Der Grunderwerbsteuer unterliegt u. a. eine Änderung<br />
im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft,<br />
bei der entweder unmittelbar oder mittelbar<br />
innerhalb von 5 Jahren mindestens 95 Prozent<br />
der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue<br />
Gesellschafter übergehen. In diesem Zusammenhang<br />
würden nach dem Erwerb der Immobilien<br />
vorgenommene Übertragungen von Kommanditanteilen<br />
an neue Gesellschafter, die zusammen<br />
eine Änderung in der Zuordnung zum Gesellschaftsvermögen<br />
der Fondsgesellschaft von mindestens<br />
95 Prozent repräsentieren, der Grunderwerbsteuer<br />
unterliegen. Treugeberwechsel sowie Wechsel von<br />
Treugebern in die Stellung eines unmittelbar beteiligten<br />
Kommanditisten werden dabei mitgezählt.<br />
In gleicher Weise würden bei einem Gesellschafterwechsel<br />
bei der Bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />
mbH von mindestens 95 Prozent die von<br />
der Bayernfonds Immobiliengesellschaft mbH gehaltenen<br />
rd. 5,33-prozentigen Beteiligungen an dem<br />
Vermögen der Objektgesellschaften mitgezählt<br />
werden.<br />
Die Grunderwerbsteuer beträgt zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung 3,5 Prozent des Bedarfswerts<br />
der Grundstücke und wäre von der jeweiligen Objektgesellschaft<br />
zu tragen. Im Ergebnis würde die<br />
betroffene Objektgesellschaft dann zweimal Grunderwerbsteuer<br />
tragen müssen, einmal bei Erwerb<br />
der Immobilie und einmal bei Änderung des Gesellschafterbestands<br />
von mindestens 95 Prozent.<br />
Hierdurch würde sich die steuerliche Belastung<br />
der Fondsgesellschaft erhöhen und Auszahlungen<br />
an den <strong>Anleger</strong> würden sich entsprechend verringern<br />
oder ganz ausbleiben.<br />
3.5 Haftungsrisiken/Risiken durch persönliche<br />
Anteilsfinanzierung/Rückzahlungsverpflichtung<br />
3.5.1 Haftung und Nachhaftung im Zusammenhang<br />
mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
Ein Kommanditist haftet persönlich für die Verbindlichkeiten<br />
der Gesellschaft. Mit seiner Eintragung<br />
in das Handelsregister ist seine Haftung gegenüber<br />
Dritten für nach diesem Zeitpunkt entstehende<br />
Verbindlichkeiten auf die in das Handelsregister<br />
eingetragene Hafteinlage beschränkt. Daher<br />
wird der Treuhandkommanditist erst mit seiner<br />
Eintragung in das Handelsregister Gesellschafter.<br />
Grundsätzlich erlischt die Haftung eines Kommanditisten,<br />
wenn und soweit die Hafteinlage geleistet<br />
ist. Für den Fall, dass die Hafteinlage infolge<br />
von Auszahlungen (z. B. Ausschüttungen, sonstigen<br />
Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden)<br />
an einen Kommanditisten zurückbezahlt wird, lebt<br />
die Haftung des Kommanditisten insoweit wieder<br />
auf (§ 172 Abs. 4 HGB). Die mittelbar an der Kommanditgesellschaft<br />
beteiligten <strong>Anleger</strong> (Treugeber)<br />
haften gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft<br />
nicht direkt. Sie sind jedoch entsprechend ihrer<br />
Beteiligung nach § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrags<br />
dem Treuhandkommanditisten gegenüber zum Ersatz<br />
von Aufwendungen und zur Befreiung von<br />
Verbindlichkeiten verpflichtet, die sich aus dessen<br />
Haftung gegenüber der Fondsgesellschaft oder<br />
Dritten ergeben. Die eingangs dargestellte Kommanditistenhaftung<br />
gilt daher für die mittelbar<br />
beteiligten <strong>Anleger</strong> entsprechend. Im Fall des Ausscheidens<br />
aus der Fondsgesellschaft haften Kommanditisten<br />
gemäß § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 160<br />
Abs. 1 HGB sowie Treugeber gemäß den Regelungen<br />
des Treuhandvertrags für die bis dahin begründeten<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch bis<br />
zu fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens<br />
im Handelsregister gegenüber den Gläubigern der<br />
Gesellschaft, jeweils beschränkt auf den Betrag<br />
ihrer Hafteinlage. In solchen Fällen kann der An-<br />
leger auch aus seinem Privatvermögen verpflichtet<br />
sein, Beträge in Höhe der Haftsumme leisten<br />
zu müssen.<br />
3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />
Vom Anbieter wird eine persönliche Anteilsfinanzierung<br />
nicht empfohlen, und es wird auch nicht<br />
zugesichert, dass eine solche aufgenommen werden<br />
kann. Sofern der einzelne <strong>Anleger</strong> eine persönliche<br />
Anteilsfinanzierung aufnimmt, muss er in<br />
der Lage sein, den regelmäßigen Kapitaldienst<br />
(Zins und Tilgung) unabhängig von etwaigen Ausschüttungen/Entnahmen<br />
aus der Beteiligung aufzubringen.<br />
Die prognostizierten Ausschüttungen/<br />
Entnahmen sind nicht garantiert, ihre Höhe hängt<br />
von vielen verschiedenen Faktoren ab, die alle unterschiedlichen,<br />
auch kumulativen, Risiken unterliegen.<br />
Insofern kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass prognostizierte Ausschüttungen/Entnahmen<br />
reduziert werden müssen oder sogar ausbleiben.<br />
Unabhängig davon bliebe der einzelne <strong>Anleger</strong><br />
verpflichtet, den Kapitaldienst für seine persönliche<br />
Anteilsfinanzierung zu leisten. Weiterhin kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass eine aufgenommene<br />
persönliche Anteilsfinanzierung vor vollständiger<br />
Tilgung, z.B. bei Ablauf der vereinbarten Festschreibungsdauer<br />
der Konditionen oder vorzeitiger<br />
Kündigung des Darlehens, zurückgeführt werden<br />
muss, ohne dass zum selben Zeitpunkt die Fondsbeteiligung<br />
liquidiert oder veräußert werden kann.<br />
Auch der Verlust des eingesetzten Kapitals kann<br />
nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, so<br />
dass der <strong>Anleger</strong> das Risiko trägt, im Liquidationsfall<br />
keinerlei Rückzahlung des eingesetzten Kapitals<br />
zu erhalten. Insofern muss der einzelne <strong>Anleger</strong> in<br />
der Lage sein, jederzeit eine etwaige aufgenommene<br />
persönliche Anteilsfinanzierung unabhängig von<br />
der Beteiligung zurückzuführen. Es droht dem <strong>Anleger</strong><br />
der persönliche Ausfall unter der persönlichen<br />
Fremdfinanzierung bis hin zur Insolvenz des<br />
<strong>Anleger</strong>s.<br />
3.5.3 Rückzahlungsverpflichtung<br />
Gemäß den gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />
der Fondsgesellschaft ist die Geschäftsführung berechtigt,<br />
im laufenden Jahr Vorabausschüttungen/<br />
-entnahmen an die <strong>Anleger</strong> vorzunehmen. Die<br />
Genehmigung erfolgt auf der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung,<br />
ggf. im schriftlichen Abstimmungsverfahren.<br />
Sofern die Gesellschafter versammlung<br />
die Genehmigung verweigert, besteht<br />
eine Rückzahlungsverpflichtung für die <strong>Anleger</strong>. Es<br />
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besteht das Risiko, dass <strong>Anleger</strong> dieser Verpflichtung<br />
nicht nachkommen können, was zulasten der<br />
Liquidität der Fondsgesellschaft ginge (siehe hierzu<br />
auch die Ausführungen in Tz. 3.2.7).<br />
3.6 Maximales Risiko<br />
Die in den vorstehenden Abschnitten dargestellten<br />
Erläuterungen beschreiben die wesentlichen<br />
einzelnen Risiken, die mit einer Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft verbunden sind. Die beschriebenen<br />
Risikofaktoren können nicht nur einzeln auftreten,<br />
sondern sich vielmehr auch gemeinsam realisieren.<br />
Dadurch können sich die beschriebenen<br />
Auswirkungen auch über die Summe der einzelnen<br />
Auswirkungen hinaus verstärken. Insbesondere bei<br />
einem Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten<br />
Risiken, die zu einer negativen Abweichung<br />
von der Prognoserechnung führen, reicht u. U. die<br />
gebildete Liquiditätsreserve nicht zur Abdeckung<br />
aller Kosten aus. Dies kann zu einer Kürzung oder<br />
zu einem Ausfall der Ausschüttungen/Entnahmen<br />
bis hin zu einem Verlust des gesamten Beteiligungsbetrags<br />
nebst Agio führen. Unabhängig von den<br />
vorstehend dargestellten Risiken können heute<br />
nicht vorhersehbare Entwicklungen das Ergebnis<br />
der Beteiligung für die <strong>Anleger</strong> negativ beeinflussen.<br />
Das maximale Risiko des <strong>Anleger</strong>s besteht aus<br />
der Kumulation eines vollständigen Verlusts seines<br />
Beteiligungsbetrags nebst Agio, einer Inanspruchnahme<br />
aus einer ggf. abgeschlossenen persönlichen<br />
individuellen Fremdfinanzierung seiner<br />
Beteiligung sowie etwaiger Ausgleichs und Zahlungsverpflichtungen<br />
betreffend Haftungs und<br />
steuerlichen Gesichtspunkte, insbesondere persönlicher<br />
Steuerbelastungen aus seinem weiteren<br />
Vermögen, da der <strong>Anleger</strong> keine oder nur geringere<br />
Auszahlungen aus der Beteiligung an diesem<br />
Beteiligungsangebot erhält. Das maximale Risiko<br />
kann zur privaten Insolvenz des <strong>Anleger</strong>s führen.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind dem<br />
Anbieter keine weiteren wesentlichen tatsächlichen<br />
und rechtlichen Risiken bekannt.