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Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger ... - Scope

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den <strong>Anleger</strong> ergeben, mit der Folge einer höheren<br />

individuellen steuerlichen Belastung der Erträge<br />

aus der Beteiligung und einer nachteiligen Abweichung<br />

betreffend die Rentabilität der Beteiligung<br />

aus Sicht der <strong>Anleger</strong>.<br />

3.4.11 Erneuter Anfall von Grunderwerbsteuer<br />

Der Grunderwerbsteuer unterliegt u. a. eine Änderung<br />

im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft,<br />

bei der entweder unmittelbar oder mittelbar<br />

innerhalb von 5 Jahren mindestens 95 Prozent<br />

der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue<br />

Gesellschafter übergehen. In diesem Zusammenhang<br />

würden nach dem Erwerb der Immobilien<br />

vorgenommene Übertragungen von Kommanditanteilen<br />

an neue Gesellschafter, die zusammen<br />

eine Änderung in der Zuordnung zum Gesellschaftsvermögen<br />

der Fondsgesellschaft von mindestens<br />

95 Prozent repräsentieren, der Grunderwerbsteuer<br />

unterliegen. Treugeberwechsel sowie Wechsel von<br />

Treugebern in die Stellung eines unmittelbar beteiligten<br />

Kommanditisten werden dabei mitgezählt.<br />

In gleicher Weise würden bei einem Gesellschafterwechsel<br />

bei der Bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />

mbH von mindestens 95 Prozent die von<br />

der Bayernfonds Immobiliengesellschaft mbH gehaltenen<br />

rd. 5,33-prozentigen Beteiligungen an dem<br />

Vermögen der Objektgesellschaften mitgezählt<br />

werden.<br />

Die Grunderwerbsteuer beträgt zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung 3,5 Prozent des Bedarfswerts<br />

der Grundstücke und wäre von der jeweiligen Objektgesellschaft<br />

zu tragen. Im Ergebnis würde die<br />

betroffene Objektgesellschaft dann zweimal Grunderwerbsteuer<br />

tragen müssen, einmal bei Erwerb<br />

der Immobilie und einmal bei Änderung des Gesellschafterbestands<br />

von mindestens 95 Prozent.<br />

Hierdurch würde sich die steuerliche Belastung<br />

der Fondsgesellschaft erhöhen und Auszahlungen<br />

an den <strong>Anleger</strong> würden sich entsprechend verringern<br />

oder ganz ausbleiben.<br />

3.5 Haftungsrisiken/Risiken durch persönliche<br />

Anteilsfinanzierung/Rückzahlungsverpflichtung<br />

3.5.1 Haftung und Nachhaftung im Zusammenhang<br />

mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

Ein Kommanditist haftet persönlich für die Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft. Mit seiner Eintragung<br />

in das Handelsregister ist seine Haftung gegenüber<br />

Dritten für nach diesem Zeitpunkt entstehende<br />

Verbindlichkeiten auf die in das Handelsregister<br />

eingetragene Hafteinlage beschränkt. Daher<br />

wird der Treuhandkommanditist erst mit seiner<br />

Eintragung in das Handelsregister Gesellschafter.<br />

Grundsätzlich erlischt die Haftung eines Kommanditisten,<br />

wenn und soweit die Hafteinlage geleistet<br />

ist. Für den Fall, dass die Hafteinlage infolge<br />

von Auszahlungen (z. B. Ausschüttungen, sonstigen<br />

Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden)<br />

an einen Kommanditisten zurückbezahlt wird, lebt<br />

die Haftung des Kommanditisten insoweit wieder<br />

auf (§ 172 Abs. 4 HGB). Die mittelbar an der Kommanditgesellschaft<br />

beteiligten <strong>Anleger</strong> (Treugeber)<br />

haften gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft<br />

nicht direkt. Sie sind jedoch entsprechend ihrer<br />

Beteiligung nach § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrags<br />

dem Treuhandkommanditisten gegenüber zum Ersatz<br />

von Aufwendungen und zur Befreiung von<br />

Verbindlichkeiten verpflichtet, die sich aus dessen<br />

Haftung gegenüber der Fondsgesellschaft oder<br />

Dritten ergeben. Die eingangs dargestellte Kommanditistenhaftung<br />

gilt daher für die mittelbar<br />

beteiligten <strong>Anleger</strong> entsprechend. Im Fall des Ausscheidens<br />

aus der Fondsgesellschaft haften Kommanditisten<br />

gemäß § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 160<br />

Abs. 1 HGB sowie Treugeber gemäß den Regelungen<br />

des Treuhandvertrags für die bis dahin begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch bis<br />

zu fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens<br />

im Handelsregister gegenüber den Gläubigern der<br />

Gesellschaft, jeweils beschränkt auf den Betrag<br />

ihrer Hafteinlage. In solchen Fällen kann der An-<br />

leger auch aus seinem Privatvermögen verpflichtet<br />

sein, Beträge in Höhe der Haftsumme leisten<br />

zu müssen.<br />

3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />

Vom Anbieter wird eine persönliche Anteilsfinanzierung<br />

nicht empfohlen, und es wird auch nicht<br />

zugesichert, dass eine solche aufgenommen werden<br />

kann. Sofern der einzelne <strong>Anleger</strong> eine persönliche<br />

Anteilsfinanzierung aufnimmt, muss er in<br />

der Lage sein, den regelmäßigen Kapitaldienst<br />

(Zins und Tilgung) unabhängig von etwaigen Ausschüttungen/Entnahmen<br />

aus der Beteiligung aufzubringen.<br />

Die prognostizierten Ausschüttungen/<br />

Entnahmen sind nicht garantiert, ihre Höhe hängt<br />

von vielen verschiedenen Faktoren ab, die alle unterschiedlichen,<br />

auch kumulativen, Risiken unterliegen.<br />

Insofern kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass prognostizierte Ausschüttungen/Entnahmen<br />

reduziert werden müssen oder sogar ausbleiben.<br />

Unabhängig davon bliebe der einzelne <strong>Anleger</strong><br />

verpflichtet, den Kapitaldienst für seine persönliche<br />

Anteilsfinanzierung zu leisten. Weiterhin kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass eine aufgenommene<br />

persönliche Anteilsfinanzierung vor vollständiger<br />

Tilgung, z.B. bei Ablauf der vereinbarten Festschreibungsdauer<br />

der Konditionen oder vorzeitiger<br />

Kündigung des Darlehens, zurückgeführt werden<br />

muss, ohne dass zum selben Zeitpunkt die Fondsbeteiligung<br />

liquidiert oder veräußert werden kann.<br />

Auch der Verlust des eingesetzten Kapitals kann<br />

nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, so<br />

dass der <strong>Anleger</strong> das Risiko trägt, im Liquidationsfall<br />

keinerlei Rückzahlung des eingesetzten Kapitals<br />

zu erhalten. Insofern muss der einzelne <strong>Anleger</strong> in<br />

der Lage sein, jederzeit eine etwaige aufgenommene<br />

persönliche Anteilsfinanzierung unabhängig von<br />

der Beteiligung zurückzuführen. Es droht dem <strong>Anleger</strong><br />

der persönliche Ausfall unter der persönlichen<br />

Fremdfinanzierung bis hin zur Insolvenz des<br />

<strong>Anleger</strong>s.<br />

3.5.3 Rückzahlungsverpflichtung<br />

Gemäß den gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />

der Fondsgesellschaft ist die Geschäftsführung berechtigt,<br />

im laufenden Jahr Vorabausschüttungen/<br />

-entnahmen an die <strong>Anleger</strong> vorzunehmen. Die<br />

Genehmigung erfolgt auf der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung,<br />

ggf. im schriftlichen Abstimmungsverfahren.<br />

Sofern die Gesellschafter versammlung<br />

die Genehmigung verweigert, besteht<br />

eine Rückzahlungsverpflichtung für die <strong>Anleger</strong>. Es<br />

48 49<br />

besteht das Risiko, dass <strong>Anleger</strong> dieser Verpflichtung<br />

nicht nachkommen können, was zulasten der<br />

Liquidität der Fondsgesellschaft ginge (siehe hierzu<br />

auch die Ausführungen in Tz. 3.2.7).<br />

3.6 Maximales Risiko<br />

Die in den vorstehenden Abschnitten dargestellten<br />

Erläuterungen beschreiben die wesentlichen<br />

einzelnen Risiken, die mit einer Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft verbunden sind. Die beschriebenen<br />

Risikofaktoren können nicht nur einzeln auftreten,<br />

sondern sich vielmehr auch gemeinsam realisieren.<br />

Dadurch können sich die beschriebenen<br />

Auswirkungen auch über die Summe der einzelnen<br />

Auswirkungen hinaus verstärken. Insbesondere bei<br />

einem Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten<br />

Risiken, die zu einer negativen Abweichung<br />

von der Prognoserechnung führen, reicht u. U. die<br />

gebildete Liquiditätsreserve nicht zur Abdeckung<br />

aller Kosten aus. Dies kann zu einer Kürzung oder<br />

zu einem Ausfall der Ausschüttungen/Entnahmen<br />

bis hin zu einem Verlust des gesamten Beteiligungsbetrags<br />

nebst Agio führen. Unabhängig von den<br />

vorstehend dargestellten Risiken können heute<br />

nicht vorhersehbare Entwicklungen das Ergebnis<br />

der Beteiligung für die <strong>Anleger</strong> negativ beeinflussen.<br />

Das maximale Risiko des <strong>Anleger</strong>s besteht aus<br />

der Kumulation eines vollständigen Verlusts seines<br />

Beteiligungsbetrags nebst Agio, einer Inanspruchnahme<br />

aus einer ggf. abgeschlossenen persönlichen<br />

individuellen Fremdfinanzierung seiner<br />

Beteiligung sowie etwaiger Ausgleichs­ und Zahlungsverpflichtungen<br />

betreffend Haftungs­ und<br />

steuerlichen Gesichtspunkte, insbesondere persönlicher<br />

Steuerbelastungen aus seinem weiteren<br />

Vermögen, da der <strong>Anleger</strong> keine oder nur geringere<br />

Auszahlungen aus der Beteiligung an diesem<br />

Beteiligungsangebot erhält. Das maximale Risiko<br />

kann zur privaten Insolvenz des <strong>Anleger</strong>s führen.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind dem<br />

Anbieter keine weiteren wesentlichen tatsächlichen<br />

und rechtlichen Risiken bekannt.

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