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Antragsbuch - SPD

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206<br />

Anträge<br />

- Die Umlagefähigkeit der Kosten sämtlicher Modernisierungsmaßnahmen<br />

auf die Miete soll von bisher 11% auf 9 % abgesenkt<br />

werden und eine zeitliche Befristung der Umlagefähigkeit zumindest<br />

geprüft werden.<br />

- Nicht rückzahlbare Förderungen zur energetischen Modernisierung<br />

sollen aus der Umlagefähigkeit herausgenommen werden,<br />

denn es kann nicht sein, dass Mieter für Fördermaßnahmen, die<br />

dem Vermieter zu Gute kommen, bestraft werden!<br />

- Zudem dürfen durch energetische Modernisierung keine zusätzlichen<br />

Kosten für Wohngeldempfänger entstehen.<br />

Wir begrüßen Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung,<br />

allerdings muss dabei sichergestellt werden, dass diese nicht durch<br />

die Hintertür zu fachlich nicht gerechtfertigten Mieterhöhungen genutzt<br />

werden können.<br />

Daher fordern wir, dass bei energetischen Gebäudesanierungen<br />

größtmögliche Transparenz hinsichtlich der tatsächlichen Energieeinsparung<br />

hergestellt wird. Dies bedarf einer tragfähigen fachtechnischen<br />

Begründung. Anderenfalls muss den betroffenen Mietern<br />

ein Recht zustehen, ihre Zustimmung dazu zu verweigern.<br />

Die derzeit viel diskutierte Absenkung der Kappungsgrenze bei<br />

Bestandsmieten spielt in der Wirklichkeit, insbesondere bei Vermietern,<br />

die die Miete im Rahmen des rechtlich Zulässigen (d.h.<br />

bezogen ortsübliche Vergleichsmieten/den Mietenspiegel) kaum<br />

eine Rolle. Viel wichtiger hingegen ist – auch vor dem Hintergrund<br />

des negativen Effekts auf Vergleichsmieten/Mietenspiegel – sicherzustellen,<br />

dass die Mieterhöhungen bei Wiedervermietungen auf<br />

maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete beschränkt<br />

werden sowie dass sämtliche Bestandsmieten der letzten 10 Jahre<br />

sowie die in diesem Zeitraum festgesetzten Neuvertragsmieten berücksichtigt<br />

werden, um so den Anstieg auch der Bestandsmieten<br />

wirksam entschleunigen zu können.<br />

Außerdem erfordert aus unserer Sicht die aktuelle Rechtsprechung<br />

des BGH, wonach die Schonfrist des § 569 BGB (Kündigung<br />

wird innerhalb eines 2-Jahreszeitraums einmal unwirksam, wenn<br />

der Vermieter binnen 2 Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs<br />

befriedigt wird) uneingeschränkt nur (noch) für<br />

außerordentliche fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund gelten<br />

soll, dass die Schonfristklausel, so wie die Rechtsprechung dies<br />

bisher überwiegend gehandhabt hat, auch für ordentliche Kündigungen<br />

gelten soll. Ansonsten droht in einer Vielzahl von Fällen<br />

die Wohnungslosigkeit!<br />

Schließlich sollte das Insolvenzrecht derart reformiert werden,<br />

dass ein insolvenzrechtliches Kündigungsverbot nach § 109 Abs.<br />

1 S. 2 InsO auch auf die Kündigung der Mitgliedschaft in einer<br />

Wohnungsgenossenschaft angewendet werden kann, solange<br />

der Schuldner die Wohnung in der Genossenschaft nutzt (Drs.<br />

20/419 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom<br />

04.05.2011, die einstimmig in der Bürgerschaft beschlossen wurde).<br />

Antragsbereich VI.A<br />

Antrag 13<br />

09/13 Adlershof<br />

(Landesverband Berlin)<br />

Innovationskommission<br />

Das Wahlprogramm ist um folgenden Punkt zu ergänzen:<br />

„Die <strong>SPD</strong> setzt sich für die Einrichtung einer Innovationskommission<br />

der Bundesregierung ein, die Projekte von Bund, Länder und<br />

Kommunen zur Verbesserung der Haushaltssituation als auch der<br />

Lebensqualität bewertet und als Konzepte für andere Kommunen<br />

oder Regierungsbehörden zugänglich macht und ggf. unterstützend<br />

begleitet.“<br />

VI.A13<br />

Empfehlungen<br />

Empfehlungen<br />

der Antragskommission<br />

Innovationskommission<br />

Ablehnung

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