Antragsbuch - SPD
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Anträge<br />
- Die Umlagefähigkeit der Kosten sämtlicher Modernisierungsmaßnahmen<br />
auf die Miete soll von bisher 11% auf 9 % abgesenkt<br />
werden und eine zeitliche Befristung der Umlagefähigkeit zumindest<br />
geprüft werden.<br />
- Nicht rückzahlbare Förderungen zur energetischen Modernisierung<br />
sollen aus der Umlagefähigkeit herausgenommen werden,<br />
denn es kann nicht sein, dass Mieter für Fördermaßnahmen, die<br />
dem Vermieter zu Gute kommen, bestraft werden!<br />
- Zudem dürfen durch energetische Modernisierung keine zusätzlichen<br />
Kosten für Wohngeldempfänger entstehen.<br />
Wir begrüßen Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung,<br />
allerdings muss dabei sichergestellt werden, dass diese nicht durch<br />
die Hintertür zu fachlich nicht gerechtfertigten Mieterhöhungen genutzt<br />
werden können.<br />
Daher fordern wir, dass bei energetischen Gebäudesanierungen<br />
größtmögliche Transparenz hinsichtlich der tatsächlichen Energieeinsparung<br />
hergestellt wird. Dies bedarf einer tragfähigen fachtechnischen<br />
Begründung. Anderenfalls muss den betroffenen Mietern<br />
ein Recht zustehen, ihre Zustimmung dazu zu verweigern.<br />
Die derzeit viel diskutierte Absenkung der Kappungsgrenze bei<br />
Bestandsmieten spielt in der Wirklichkeit, insbesondere bei Vermietern,<br />
die die Miete im Rahmen des rechtlich Zulässigen (d.h.<br />
bezogen ortsübliche Vergleichsmieten/den Mietenspiegel) kaum<br />
eine Rolle. Viel wichtiger hingegen ist – auch vor dem Hintergrund<br />
des negativen Effekts auf Vergleichsmieten/Mietenspiegel – sicherzustellen,<br />
dass die Mieterhöhungen bei Wiedervermietungen auf<br />
maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete beschränkt<br />
werden sowie dass sämtliche Bestandsmieten der letzten 10 Jahre<br />
sowie die in diesem Zeitraum festgesetzten Neuvertragsmieten berücksichtigt<br />
werden, um so den Anstieg auch der Bestandsmieten<br />
wirksam entschleunigen zu können.<br />
Außerdem erfordert aus unserer Sicht die aktuelle Rechtsprechung<br />
des BGH, wonach die Schonfrist des § 569 BGB (Kündigung<br />
wird innerhalb eines 2-Jahreszeitraums einmal unwirksam, wenn<br />
der Vermieter binnen 2 Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs<br />
befriedigt wird) uneingeschränkt nur (noch) für<br />
außerordentliche fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund gelten<br />
soll, dass die Schonfristklausel, so wie die Rechtsprechung dies<br />
bisher überwiegend gehandhabt hat, auch für ordentliche Kündigungen<br />
gelten soll. Ansonsten droht in einer Vielzahl von Fällen<br />
die Wohnungslosigkeit!<br />
Schließlich sollte das Insolvenzrecht derart reformiert werden,<br />
dass ein insolvenzrechtliches Kündigungsverbot nach § 109 Abs.<br />
1 S. 2 InsO auch auf die Kündigung der Mitgliedschaft in einer<br />
Wohnungsgenossenschaft angewendet werden kann, solange<br />
der Schuldner die Wohnung in der Genossenschaft nutzt (Drs.<br />
20/419 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom<br />
04.05.2011, die einstimmig in der Bürgerschaft beschlossen wurde).<br />
Antragsbereich VI.A<br />
Antrag 13<br />
09/13 Adlershof<br />
(Landesverband Berlin)<br />
Innovationskommission<br />
Das Wahlprogramm ist um folgenden Punkt zu ergänzen:<br />
„Die <strong>SPD</strong> setzt sich für die Einrichtung einer Innovationskommission<br />
der Bundesregierung ein, die Projekte von Bund, Länder und<br />
Kommunen zur Verbesserung der Haushaltssituation als auch der<br />
Lebensqualität bewertet und als Konzepte für andere Kommunen<br />
oder Regierungsbehörden zugänglich macht und ggf. unterstützend<br />
begleitet.“<br />
VI.A13<br />
Empfehlungen<br />
Empfehlungen<br />
der Antragskommission<br />
Innovationskommission<br />
Ablehnung