Newsletter No.15 als PDF
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taa newsletter 15 Steuer & Recht–10<br />
Service-Entgelte: aktuelle Zusammenfassung<br />
Nichts hat die Touristikbranche das letzte Jahr mehr durcheinander gewirbelt <strong>als</strong> die<br />
„kleine Änderung im Gesetz“ nach § 4 Nr. 5 Satz 2 UStG. Denn ab 01.01.2004 wurde<br />
da folgender Satz eingefügt:<br />
„Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende.“<br />
Das war der Stein des Anstoßes. Offensichtlich wusste der Gesetzgeber nicht um die<br />
Auswirkungen dieses Satzes. Doch im Oktober 2004 gab es eine Korrektur. Damit Sie<br />
wissen, was auf Sie zukommt, hier für Sie alles Wichtige im Überblick:<br />
➢ Beratungsleistungen ohne direkten Zusammenhang für grenzüberschreitende<br />
Flugtickets:<br />
Für Beratungsleistungen werden zwischenzeitlich von Firmenkunden an Reisebürounternehmen<br />
pauschale Beträge bezahlt. Die Beratungsleistungen umfassen<br />
alle Reisetätigkeiten des Firmenkunden und dessen Arbeitnehmer. Die Entgelte<br />
können somit nicht einzelnen Flugtickets zugeordnt werden. >><br />
➢ Aufschläge bei grenzüberschreitenden Flügen <strong>als</strong>o direkt einem Flugticket<br />
zuzuordnen:<br />
Aufschläge bei einem grenzüberschreitenden Flugticket sind vorerst umsatzsteuerfrei<br />
nach § 4 Nr. 5 UStG, wie vor dem 01.09.2004 auch die Vermittlungsprovision.<br />
Diese Regelung war befristet bis zum 31.12.2005.<br />
Das hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit Schreiben vom<br />
25.10.2004, AZ IV A 5 – S 7200 – 9/04 auf Betreiben des Steuerausschusses des<br />
DRV entschieden. Vorerst deshalb, weil ein laufendes Verfahren beim Finanzgericht<br />
Köln noch nicht abgeschlossen ist.<br />
Aufschläge, das können sein:<br />
➢ Aufschlag für eine Ticketausstellung ETIX<br />
➢ Aufschlag für eine Ticketausstellung in Papierform<br />
➢ Aufschlag für eine Sitzplatzreservierung<br />
➢ Aufschlag für Umbuchungen<br />
Grenzüberschreitend heißt: außerhalb der Grenzen Deutschlands. Unerheblich ist,<br />
ob es innereuropäisch ist oder interkontinental. Dabei ist es auch völlig gleich, ob<br />
der Kunde ein Firmenkunde oder ein Privatkunde ist.<br />
Ein Beitrag der t.a.c.<br />
Solche Leistungen stellt<br />
nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs.<br />
9 UStG eine steuerbare<br />
und steuerpflichtige<br />
sonstige Leistung dar.<br />
Ort dieser sonstigen<br />
Leistung ist nach § 3 a<br />
Abs. 1 UStG der<br />
Unternehmensort des<br />
beratenden Reisebüro-<br />
unternehmens. Liegt er<br />
im Inland, ist die sonstige<br />
Beratungsleistung<br />
steuerpflichtig mit<br />
16 % MwSt.