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Newsletter No.15 als PDF

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taa newsletter 15 Steuer & Recht–10<br />

Service-Entgelte: aktuelle Zusammenfassung<br />

Nichts hat die Touristikbranche das letzte Jahr mehr durcheinander gewirbelt <strong>als</strong> die<br />

„kleine Änderung im Gesetz“ nach § 4 Nr. 5 Satz 2 UStG. Denn ab 01.01.2004 wurde<br />

da folgender Satz eingefügt:<br />

„Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende.“<br />

Das war der Stein des Anstoßes. Offensichtlich wusste der Gesetzgeber nicht um die<br />

Auswirkungen dieses Satzes. Doch im Oktober 2004 gab es eine Korrektur. Damit Sie<br />

wissen, was auf Sie zukommt, hier für Sie alles Wichtige im Überblick:<br />

➢ Beratungsleistungen ohne direkten Zusammenhang für grenzüberschreitende<br />

Flugtickets:<br />

Für Beratungsleistungen werden zwischenzeitlich von Firmenkunden an Reisebürounternehmen<br />

pauschale Beträge bezahlt. Die Beratungsleistungen umfassen<br />

alle Reisetätigkeiten des Firmenkunden und dessen Arbeitnehmer. Die Entgelte<br />

können somit nicht einzelnen Flugtickets zugeordnt werden. >><br />

➢ Aufschläge bei grenzüberschreitenden Flügen <strong>als</strong>o direkt einem Flugticket<br />

zuzuordnen:<br />

Aufschläge bei einem grenzüberschreitenden Flugticket sind vorerst umsatzsteuerfrei<br />

nach § 4 Nr. 5 UStG, wie vor dem 01.09.2004 auch die Vermittlungsprovision.<br />

Diese Regelung war befristet bis zum 31.12.2005.<br />

Das hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit Schreiben vom<br />

25.10.2004, AZ IV A 5 – S 7200 – 9/04 auf Betreiben des Steuerausschusses des<br />

DRV entschieden. Vorerst deshalb, weil ein laufendes Verfahren beim Finanzgericht<br />

Köln noch nicht abgeschlossen ist.<br />

Aufschläge, das können sein:<br />

➢ Aufschlag für eine Ticketausstellung ETIX<br />

➢ Aufschlag für eine Ticketausstellung in Papierform<br />

➢ Aufschlag für eine Sitzplatzreservierung<br />

➢ Aufschlag für Umbuchungen<br />

Grenzüberschreitend heißt: außerhalb der Grenzen Deutschlands. Unerheblich ist,<br />

ob es innereuropäisch ist oder interkontinental. Dabei ist es auch völlig gleich, ob<br />

der Kunde ein Firmenkunde oder ein Privatkunde ist.<br />

Ein Beitrag der t.a.c.<br />

Solche Leistungen stellt<br />

nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs.<br />

9 UStG eine steuerbare<br />

und steuerpflichtige<br />

sonstige Leistung dar.<br />

Ort dieser sonstigen<br />

Leistung ist nach § 3 a<br />

Abs. 1 UStG der<br />

Unternehmensort des<br />

beratenden Reisebüro-<br />

unternehmens. Liegt er<br />

im Inland, ist die sonstige<br />

Beratungsleistung<br />

steuerpflichtig mit<br />

16 % MwSt.

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