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Newsletter No.15 als PDF

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taa newsletter 15 Steuer & Recht–14<br />

➢ Pacht<br />

Pachterneuerungsrückstellung beim Pächter ist zulässig, wenn die Verpflichtung<br />

besteht, nach Ende des Pachtverhältnisses die unbrauchbaren Pachtgegenstände<br />

zu ersetzen (BFH, 12.04.1989 - I R 41/85; BStBl. 1989 II S. 612).<br />

➢ Pfand<br />

Rückstellungen für die Verpflichtung zur Rückzahlung von Pfandgeldern sind<br />

grundsätzlich zulässig (BFH, 11.03.1965 - IV 407/62; BStBl. 1965 III, S. 363).<br />

➢ Prozesskosten<br />

Prozesskostenrückstellung ist regelmäßig erst nach Beginn des Prozesses zulässig,<br />

wenn bei Verlust des Prozesses voraussichtlich besondere Aufwendungen entstehen<br />

(BFH, 24.06.1970 - I R 6/68; BStBl. 1970 II, S. 802).<br />

➢ Sozialplan<br />

Rückstellungen für Kosten eines Sozialplans sind zulässig z.B. bei Betriebsveränderungen<br />

(R 31c Abs. 3 S. 10 ff. EStR).<br />

➢ Stilllegungsrückstellungen<br />

Steht der Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen stillgelegt werden muss, nicht fest,<br />

müssen Rückstellungen für eventuelle Stilllegungskosten über einen Zeitraum von<br />

25 Jahren angesammelt werden.<br />

➢ Termingeschäfte<br />

Rückstellung für drohende Verluste aus Warentermin- und Devisentermingeschäften<br />

sind zulässig, wenn die Geschäfte eindeutig dem betrieblichen Bereich<br />

zuzuordnen sind und die Verluste z.B. wegen des Kursverfalls am Bilanzstichtag<br />

absehbar waren (BFH, 05.03.1981 - IV R 94/78; BStBl. 1981 II, S. 658).<br />

➢ Überstunden von Mitarbeitern<br />

Für am Bilanzstichtag noch offene Überstunden der Arbeitnehmer sind Rückstellungen<br />

zu bilden. Die Höhe der Rückstellungen richtet sich dabei nach dem<br />

Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er dem Arbeitnehmer<br />

die Arbeitsstunde bereits im laufenden Jahr bezahlt hätte.<br />

➢ Urlaubsverpflichtungen<br />

Für am Bilanzstichtag noch nicht genommenen Urlaub der Arbeitnehmer sind<br />

Rückstellungen zu bilden. Die Höhe der Rückstellungen richtet sich dabei nach<br />

dem Urlaubsentgelt, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn der<br />

Arbeitnehmer den Urlaub bereits im laufenden Jahr genommen hätte und der<br />

Arbeitgeber seiner Zahlungsverpflichtung bis zum Bilanzstichtag nachgekommen<br />

wäre. Bei der Bewertung der Rückstellungen müssen eventuelle Rückgriffs- oder<br />

Erstattungsansprüche gegen Dritte, etwa Urlaubs- oder Ausgleichskassen wie die<br />

ULAK für das Baugewerbe, Wiesbaden, rückstellungsmindernd berücksichtigt<br />

werden (BFH, 10.03.1993, I R 70/91; BStBl. 1993 II, S. 446 und BFH, 08.02.1995 -<br />

I R 72/94; BStBl. 1995 II, S. 412).<br />

➢ Weihnachtsgeld<br />

Eine Rückstellung bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist zulässig, soweit die<br />

Voraussetzungen für den Bezug des Weihnachtsgeldes am Bilanzstichtag bereits<br />

erfüllt waren (BFH, 26.06.1980 - IV R 35/74; BStBl. 1980 II, S. 506).<br />

Ein Beitrag der t.a.c.

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