Newsletter No.15 als PDF
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taa newsletter 15 Steuer & Recht–12<br />
Rückstellungen<br />
1. Allgemeines<br />
Rückstellungen dienen wie Rechnungsabgrenzungsposten dazu, bei bilanzierenden<br />
Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten und selbstständig Tätigen den periodengerechten<br />
Gewinn zu ermitteln. Dabei wird durch die Rückstellungen ein wirtschaftlich<br />
bereits verursachter Aufwand, dessen Bezahlung erst in späteren Jahren<br />
erfolgt, bereits im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung gewinnmindernd berücksichtigt.<br />
Die steuerliche Berücksichtigung von Rückstellungen setzt voraus, dass sie<br />
nicht nur in der Steuer-, sondern auch in der Handelsbilanz gebildet werden (§ 249<br />
HGB).<br />
Im Einzelnen müssen Rückstellungen gebildet werden, die dem Grunde nach, aber<br />
nicht der Höhe nach feststehen, wie etwa für ungewisse Verbindlichkeiten, wenn zwar<br />
das Bestehen einer Schuld am Bilanzstichtag feststeht, deren Höhe aber noch nicht<br />
genau bestimmt werden kann.<br />
Beispiele für die häufigsten Rückstellungen sind<br />
➢ Gewerbesteuerrückstellung<br />
➢ Körperschaftsteuerrückstellung<br />
➢ Rückstellung für Jahresabschlussarbeiten<br />
➢ Rückstellung für Aufbewahrung von Unterlagen<br />
➢ Rückstellung aus Anstellungsverhältnissen<br />
• offene Urlaubstage am Bilanzstichtag<br />
• offene Überstunden am Bilanzstichtag<br />
• offene Sonderzahlungen am Bilanzstichtag<br />
➢ Rückstellung für unterlassene Instandhaltungsarbeiten, die im nächsten Wirtschaftsjahr<br />
innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden<br />
➢ Rückstellung für freiwillige Gewährleistungsverpflichtungen (Garantien)<br />
2. ABC der Rückstellungen (Auswahl):<br />
➢ Aufbewahrung von Unterlagen<br />
Für die Aufbewahrung von buchhaltungsrelevanten Unterlagen mit einer Dauer<br />
von zehn Jahren (§§ 146 Abs. 2, 147 Abs. 3 der Abgabenordnung, § 14 b UStG)<br />
➢ Ausbildungskosten<br />
Keine Rückstellung für Ausbildungskosten bei Beginn eines Lehrverhältnisses beim<br />
Lehrherrn, da zwar ein schwebendes Geschäft vorliegt, aber noch auf keiner der<br />
beiden Seiten ein Erfüllungsrückstand vorliegt (FG Berlin, 22.02.1979 - IV 366/78;<br />
EFG, 1980, S. 276)<br />
➢ Betriebsprüfung<br />
Eine Rückstellung wegen der allgemeinen Erwartung, dass sich aus künftigen<br />
Betriebsprüfungen Mehrsteuern ergeben, ist nicht möglich. Ist aber bereits hin-<br />
Ein Beitrag der t.a.c.