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taa newsletter 15 Steuer & Recht–12<br />

Rückstellungen<br />

1. Allgemeines<br />

Rückstellungen dienen wie Rechnungsabgrenzungsposten dazu, bei bilanzierenden<br />

Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten und selbstständig Tätigen den periodengerechten<br />

Gewinn zu ermitteln. Dabei wird durch die Rückstellungen ein wirtschaftlich<br />

bereits verursachter Aufwand, dessen Bezahlung erst in späteren Jahren<br />

erfolgt, bereits im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung gewinnmindernd berücksichtigt.<br />

Die steuerliche Berücksichtigung von Rückstellungen setzt voraus, dass sie<br />

nicht nur in der Steuer-, sondern auch in der Handelsbilanz gebildet werden (§ 249<br />

HGB).<br />

Im Einzelnen müssen Rückstellungen gebildet werden, die dem Grunde nach, aber<br />

nicht der Höhe nach feststehen, wie etwa für ungewisse Verbindlichkeiten, wenn zwar<br />

das Bestehen einer Schuld am Bilanzstichtag feststeht, deren Höhe aber noch nicht<br />

genau bestimmt werden kann.<br />

Beispiele für die häufigsten Rückstellungen sind<br />

➢ Gewerbesteuerrückstellung<br />

➢ Körperschaftsteuerrückstellung<br />

➢ Rückstellung für Jahresabschlussarbeiten<br />

➢ Rückstellung für Aufbewahrung von Unterlagen<br />

➢ Rückstellung aus Anstellungsverhältnissen<br />

• offene Urlaubstage am Bilanzstichtag<br />

• offene Überstunden am Bilanzstichtag<br />

• offene Sonderzahlungen am Bilanzstichtag<br />

➢ Rückstellung für unterlassene Instandhaltungsarbeiten, die im nächsten Wirtschaftsjahr<br />

innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden<br />

➢ Rückstellung für freiwillige Gewährleistungsverpflichtungen (Garantien)<br />

2. ABC der Rückstellungen (Auswahl):<br />

➢ Aufbewahrung von Unterlagen<br />

Für die Aufbewahrung von buchhaltungsrelevanten Unterlagen mit einer Dauer<br />

von zehn Jahren (§§ 146 Abs. 2, 147 Abs. 3 der Abgabenordnung, § 14 b UStG)<br />

➢ Ausbildungskosten<br />

Keine Rückstellung für Ausbildungskosten bei Beginn eines Lehrverhältnisses beim<br />

Lehrherrn, da zwar ein schwebendes Geschäft vorliegt, aber noch auf keiner der<br />

beiden Seiten ein Erfüllungsrückstand vorliegt (FG Berlin, 22.02.1979 - IV 366/78;<br />

EFG, 1980, S. 276)<br />

➢ Betriebsprüfung<br />

Eine Rückstellung wegen der allgemeinen Erwartung, dass sich aus künftigen<br />

Betriebsprüfungen Mehrsteuern ergeben, ist nicht möglich. Ist aber bereits hin-<br />

Ein Beitrag der t.a.c.

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