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Sicherheitstechnische Anforderungen an die Errichtung und den ...

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Alternativ k<strong>an</strong>n der Nachweis der freien Abströmung geführt wer<strong>den</strong>. Der 1-Meter-<br />

Bereich um <strong>die</strong> Mündung der Abblaseleitung ist Zone I.<br />

Das Abblasen von Biogas bei Störungen der Gasverbrauchseinrichtungen ist nicht<br />

unbegrenzt zulässig. Übersteigen <strong>die</strong> d<strong>an</strong>n zu erwarten<strong>den</strong> Gasmengen einen Volu-<br />

menstrom von 20 m³/h, muss durch geeignete Maßnahmen <strong>die</strong> Abblasemenge auf<br />

<strong>die</strong>sen Wert begrenzt wer<strong>den</strong> oder eine Gasfackel vorh<strong>an</strong><strong>den</strong> sein.<br />

Geeignete Maßnahmen sind z. B.:<br />

- Vorh<strong>an</strong><strong>den</strong>sein einer vonein<strong>an</strong>der unabhängigen zweiten Gasverbrauchs-<br />

einrichtung <strong>und</strong> entsprechende Reduzierung der Substratzufuhr. Spätestens 48<br />

St<strong>und</strong>en nach Störungseintritt muss <strong>die</strong> verbleibende Gasverbrauchseinrichtung in<br />

der Lage sein, <strong>die</strong> abgeblasene Restgasmenge auf 20 m 3 /h zu reduzieren.<br />

- Nachweis über einen geeigneten Aufstellplatz, eine Anschlussmöglichkeit <strong>und</strong> Ver-<br />

fügbarkeit einer mobilen Fackel<strong>an</strong>lage innerhalb von 24 St<strong>und</strong>en.<br />

Die Abgase der Gasfackel müssen über Dach oder über eine Abgasleitung, <strong>die</strong> min-<br />

destens 5 m von Gebäu<strong>den</strong> <strong>und</strong> Verkehrswegen entfernt sein muss <strong>und</strong> deren Mündung<br />

mindestens 3 m über dem Bo<strong>den</strong> liegt, abgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

3 Explosionsgefährdete Bereiche, Ex-Zoneneinteilung<br />

3.1 Anforderung/Kennzeichnung<br />

Da in der Umgebung von Gasspeicher <strong>und</strong> Gärbehälter mit explosionsfähigen Gas-<br />

/Luftgemischen zu rechnen ist, sind Zonen nach Abschnitt 3.2 einzurichten. In explosi-<br />

onsgefährdeten Bereichen sind Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen entspre-<br />

chend BGR 104 Abschnitt E 2 "Maßnahmen, welche <strong>die</strong> Entzündung gefährlicher explo-<br />

sionsfähiger Atmosphäre verhindern" durchzuführen, z. B. Funkenbildung vermei<strong>den</strong>,<br />

Feuer <strong>und</strong> Rauchen verbieten.<br />

Explosionsgefährdete Bereiche müssen durch entsprechende Schilder mit schwarzer<br />

Schrift auf gelbem Gr<strong>und</strong> gekennzeichnet wer<strong>den</strong>, z. B.

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