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Veröffentlichungen - Investitionsbank Berlin

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2<br />

Auf Antrag kann die Rückzahlung des Restdarlehens aus<br />

der Anteilserwerbsförderung bis zur Erstattung des<br />

erworbenen Geschäftsanteils durch die Wohnungsgenossenschaft<br />

gestundet werden.<br />

8 Widerruf der Bewilligung<br />

Die IBB ist berechtigt, die Bewilligung zu widerrufen und<br />

in diesen Fällen Förderungsmittel zurückzufordern, falls<br />

− die Gewährung der Förderung auf falschen Angaben<br />

des Förderungsnehmers beruht,<br />

− der Förderungsnehmer sonstige übernommene Verpflichtungen<br />

schuldhaft nicht erfüllt hat,<br />

− ein sonstiger, wichtiger Grund vorliegt.<br />

9 Verfahrensbestimmungen<br />

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der<br />

Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung und<br />

Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung<br />

des Zuwendungsbescheides und Rückforderung<br />

der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften<br />

zu § 44 LHO sowie die §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes,<br />

soweit nicht in diesen<br />

Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.<br />

10 Ausnahmen von diesen Richtlinien<br />

Im begründeten Einzelfall entscheidet die für das Bauund<br />

Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung im<br />

Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der verfügbaren<br />

Haushaltsmittel über Ausnahmen von diesen Richtlinien.<br />

Soweit sie finanziell bedeutsame Auswirkungen<br />

haben, können sie nur im Einvernehmen mit der für<br />

Finanzen zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden.<br />

Ausnahmen von diesen Richtlinien, die den Verwendungsnachweis<br />

betreffen, können nur im Einvernehmen<br />

mit dem Rechnungshof von <strong>Berlin</strong> getroffen werden<br />

(§ 44 Abs. 1 Satz 4 LHO).<br />

11 Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom<br />

25. Mai 1999 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember<br />

2000 außer Kraft.<br />

Richtlinien<br />

zur Durchführung der Ortskundeprüfung<br />

für Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenfahrer<br />

(Ortskundeprüfungsrichtlinien)<br />

Vom 8. Juli 1999<br />

BauWohnV XII D 31<br />

Telefon:9016-2588oder9016-0,intern916-2588<br />

Aufgrund des § 6 Abs. 1 AZG i. V. m. § 9 Abs. 1 ASOG Bln wird<br />

bestimmt:<br />

I.<br />

1.<br />

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung<br />

mit Taxen, Mietwagen oder Krankenkraftwagen haben grundsätzlich<br />

ihre Ortskundekenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung<br />

– FeV –) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung)<br />

nachzuweisen. Die Prüfung besteht bei Bewerbern<br />

um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen aus<br />

einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Bewerber um<br />

eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Mietwagen<br />

oder Krankenkraftwagen haben nur den mündlichen Teil der<br />

Prüfung abzulegen.<br />

<strong>Veröffentlichungen</strong><br />

(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch.<br />

(3) Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung ist vor<br />

dem bei den unter Nummer 1 Abs. 4 angegebenen Gewerbevertretungen<br />

gebildeten Prüfungsausschuss abzulegen.<br />

(4) Dem Prüfungsausschuss nach Nummer 1 Abs. 3 gehören<br />

je ein Vertreter der Innung des <strong>Berlin</strong>er Taxigewerbes e. V. und<br />

des Taxi Verbandes <strong>Berlin</strong> e. V. an. Beschränkt sich der Antrag<br />

auf den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit<br />

Mietwagen und Krankenkraftwagen, so tritt an die Stelle des<br />

Prüfungsausschussbeisitzers aus dem Taxigewerbe ein Vertreter<br />

des Mietwagen- oder Krankentransportgewerbes.<br />

Der Vorsitz im Prüfungsausschuss obliegt im Wechsel dem<br />

Vertreter, in dessen Räumen die Ortskundeprüfung stattfindet.<br />

(5) Vertreter des Gewerbes, die Ortskundeunterricht erteilen,<br />

dürfen nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein. Mitglieder<br />

des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit<br />

zu wahren.<br />

(6) Ein Vertreter des Taxi- und Mietwagen- oder Krankentransportgewerbes<br />

darf nicht an Prüfungen von Bewerbern teilnehmen,<br />

die in seinem eigenen Unternehmen oder in einem<br />

Unternehmen von Angehörigen als Fahrer tätig werden sollen.<br />

(7) Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der<br />

Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung<br />

die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen<br />

bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskundekenntnissen<br />

begründen können.<br />

2.<br />

(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses.<br />

Er setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt<br />

die Bewerber.<br />

(2) An einer Ortskundeprüfung sollen nicht mehr als fünfzehn<br />

Bewerber teilnehmen.<br />

(3) Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Die Senatsverwaltung<br />

für Bauen, Wohnen und Verkehr und das Landeseinwohneramt<br />

<strong>Berlin</strong> (LEA) sind aufsichtsberechtigt und können<br />

Beauftragte entsenden.<br />

3.<br />

(1) Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird in<br />

Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen<br />

und Verkehr eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des<br />

Gebührentarifes zur Gebührenordnung für Maßnahmen im<br />

Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem<br />

Bewerber vor der Prüfung in der Geschäftsstelle der zuständigen<br />

Gewerbevertretung (Innung des <strong>Berlin</strong>er Taxigewerbes<br />

e. V. oder Taxi Verband <strong>Berlin</strong> e. V.) zu entrichten.<br />

(2) Vor Beginn jeder Prüfung ist die Identität des Bewerbers<br />

durch ein amtliches, mit Lichtbild versehenes und gültiges<br />

Personaldokument festzustellen.<br />

(3) Bleibt der Bewerber der Prüfung ohne wichtigen Grund<br />

und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung<br />

als nicht bestanden. Darauf ist der Bewerber vorher hinzuweisen.<br />

(4) Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung<br />

begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen.<br />

Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden. Der Prüfungsausschuss<br />

hat dem Landeseinwohneramt hiervon Mitteilung<br />

zu machen.<br />

4.<br />

(1) In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens<br />

mit 30 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen<br />

Ortskenntnisse besitzt. Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten,<br />

die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog<br />

ist von den Vertretern der Gewerbe zu erarbeiten<br />

und vom Landeseinwohneramt zu bestätigen.<br />

ABl. Nr. 39 / 30. 07. 1999 b 2927

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