Veröffentlichungen - Investitionsbank Berlin
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2<br />
Auf Antrag kann die Rückzahlung des Restdarlehens aus<br />
der Anteilserwerbsförderung bis zur Erstattung des<br />
erworbenen Geschäftsanteils durch die Wohnungsgenossenschaft<br />
gestundet werden.<br />
8 Widerruf der Bewilligung<br />
Die IBB ist berechtigt, die Bewilligung zu widerrufen und<br />
in diesen Fällen Förderungsmittel zurückzufordern, falls<br />
− die Gewährung der Förderung auf falschen Angaben<br />
des Förderungsnehmers beruht,<br />
− der Förderungsnehmer sonstige übernommene Verpflichtungen<br />
schuldhaft nicht erfüllt hat,<br />
− ein sonstiger, wichtiger Grund vorliegt.<br />
9 Verfahrensbestimmungen<br />
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der<br />
Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung und<br />
Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung<br />
des Zuwendungsbescheides und Rückforderung<br />
der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften<br />
zu § 44 LHO sowie die §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes,<br />
soweit nicht in diesen<br />
Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.<br />
10 Ausnahmen von diesen Richtlinien<br />
Im begründeten Einzelfall entscheidet die für das Bauund<br />
Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung im<br />
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der verfügbaren<br />
Haushaltsmittel über Ausnahmen von diesen Richtlinien.<br />
Soweit sie finanziell bedeutsame Auswirkungen<br />
haben, können sie nur im Einvernehmen mit der für<br />
Finanzen zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden.<br />
Ausnahmen von diesen Richtlinien, die den Verwendungsnachweis<br />
betreffen, können nur im Einvernehmen<br />
mit dem Rechnungshof von <strong>Berlin</strong> getroffen werden<br />
(§ 44 Abs. 1 Satz 4 LHO).<br />
11 Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom<br />
25. Mai 1999 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember<br />
2000 außer Kraft.<br />
Richtlinien<br />
zur Durchführung der Ortskundeprüfung<br />
für Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenfahrer<br />
(Ortskundeprüfungsrichtlinien)<br />
Vom 8. Juli 1999<br />
BauWohnV XII D 31<br />
Telefon:9016-2588oder9016-0,intern916-2588<br />
Aufgrund des § 6 Abs. 1 AZG i. V. m. § 9 Abs. 1 ASOG Bln wird<br />
bestimmt:<br />
I.<br />
1.<br />
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung<br />
mit Taxen, Mietwagen oder Krankenkraftwagen haben grundsätzlich<br />
ihre Ortskundekenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung<br />
– FeV –) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung)<br />
nachzuweisen. Die Prüfung besteht bei Bewerbern<br />
um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen aus<br />
einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Bewerber um<br />
eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Mietwagen<br />
oder Krankenkraftwagen haben nur den mündlichen Teil der<br />
Prüfung abzulegen.<br />
<strong>Veröffentlichungen</strong><br />
(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch.<br />
(3) Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung ist vor<br />
dem bei den unter Nummer 1 Abs. 4 angegebenen Gewerbevertretungen<br />
gebildeten Prüfungsausschuss abzulegen.<br />
(4) Dem Prüfungsausschuss nach Nummer 1 Abs. 3 gehören<br />
je ein Vertreter der Innung des <strong>Berlin</strong>er Taxigewerbes e. V. und<br />
des Taxi Verbandes <strong>Berlin</strong> e. V. an. Beschränkt sich der Antrag<br />
auf den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit<br />
Mietwagen und Krankenkraftwagen, so tritt an die Stelle des<br />
Prüfungsausschussbeisitzers aus dem Taxigewerbe ein Vertreter<br />
des Mietwagen- oder Krankentransportgewerbes.<br />
Der Vorsitz im Prüfungsausschuss obliegt im Wechsel dem<br />
Vertreter, in dessen Räumen die Ortskundeprüfung stattfindet.<br />
(5) Vertreter des Gewerbes, die Ortskundeunterricht erteilen,<br />
dürfen nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein. Mitglieder<br />
des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit<br />
zu wahren.<br />
(6) Ein Vertreter des Taxi- und Mietwagen- oder Krankentransportgewerbes<br />
darf nicht an Prüfungen von Bewerbern teilnehmen,<br />
die in seinem eigenen Unternehmen oder in einem<br />
Unternehmen von Angehörigen als Fahrer tätig werden sollen.<br />
(7) Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der<br />
Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung<br />
die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen<br />
bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskundekenntnissen<br />
begründen können.<br />
2.<br />
(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses.<br />
Er setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt<br />
die Bewerber.<br />
(2) An einer Ortskundeprüfung sollen nicht mehr als fünfzehn<br />
Bewerber teilnehmen.<br />
(3) Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Die Senatsverwaltung<br />
für Bauen, Wohnen und Verkehr und das Landeseinwohneramt<br />
<strong>Berlin</strong> (LEA) sind aufsichtsberechtigt und können<br />
Beauftragte entsenden.<br />
3.<br />
(1) Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird in<br />
Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen<br />
und Verkehr eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des<br />
Gebührentarifes zur Gebührenordnung für Maßnahmen im<br />
Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem<br />
Bewerber vor der Prüfung in der Geschäftsstelle der zuständigen<br />
Gewerbevertretung (Innung des <strong>Berlin</strong>er Taxigewerbes<br />
e. V. oder Taxi Verband <strong>Berlin</strong> e. V.) zu entrichten.<br />
(2) Vor Beginn jeder Prüfung ist die Identität des Bewerbers<br />
durch ein amtliches, mit Lichtbild versehenes und gültiges<br />
Personaldokument festzustellen.<br />
(3) Bleibt der Bewerber der Prüfung ohne wichtigen Grund<br />
und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung<br />
als nicht bestanden. Darauf ist der Bewerber vorher hinzuweisen.<br />
(4) Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung<br />
begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen.<br />
Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden. Der Prüfungsausschuss<br />
hat dem Landeseinwohneramt hiervon Mitteilung<br />
zu machen.<br />
4.<br />
(1) In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens<br />
mit 30 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen<br />
Ortskenntnisse besitzt. Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten,<br />
die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog<br />
ist von den Vertretern der Gewerbe zu erarbeiten<br />
und vom Landeseinwohneramt zu bestätigen.<br />
ABl. Nr. 39 / 30. 07. 1999 b 2927