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Veröffentlichungen - Investitionsbank Berlin

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2<br />

Richtlinien<br />

über die Förderung des Erwerbs von Wohnungen<br />

aus dem Bestand durch Mieter sowie<br />

nach Erwerb berechtigt selbstnutzende Dritte<br />

– Bestandserwerbsrichtlinien 1999 –<br />

Vom 25. Mai 1999<br />

BauWohnV IV A 34<br />

Telefon:9012-4825oder9012-0,intern912-4593<br />

INHALTSÜBERSICHT<br />

1 – Zuwendungszweck<br />

2 – Gegenstand der Förderung; Zuwendungsempfänger<br />

3 – Umfang und Höhe der Zuwendung; Darlehenskonditionen<br />

4 – Weitere Förderungsvoraussetzungen<br />

5 – Antragsverfahren<br />

6 – Weitere Verpflichtungen des Erwerbers<br />

7 – Widerruf der Bewilligung und Kündigung des Darlehensvertrages<br />

8 – Förderungsausschluss; Kumulationsverbot<br />

9 – Verfahrensbestimmungen; Ausnahmen von diesen<br />

Richtlinien<br />

10 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />

Aufgrund des § 6 Abs. 2 Buchstabe a und b des Allgemeinen<br />

Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in der Fassung vom 22. Juli<br />

1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel I des<br />

Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird im Einvernehmen<br />

mit der Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt:<br />

1 – Zuwendungszweck<br />

Zur vermehrten Bildung selbstgenutzten Wohnungseigentums<br />

aus dem Bestand fördert <strong>Berlin</strong> nach Maßgabe dieser Richtlinien<br />

den Erwerb (Kauf) von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern<br />

mit mindestens 3 Wohnungen, die seit mindestens<br />

2 Jahren bezugsfertig sind, durch deren Mieter, deren Familienangehörige<br />

im Sinne des § 8 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes<br />

(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz –<br />

II. WoBauG) sowie den Erwerb leerstehender Wohnungen<br />

durch andere, berechtigte Personen zur Selbstnutzung mit<br />

Hauptwohnsitz.<br />

2 – Gegenstand der Förderung; Zuwendungsempfänger<br />

(1) Für den Erwerb dauerhaft bewohnbarer Wohnungen werden<br />

Darlehen der <strong>Investitionsbank</strong> <strong>Berlin</strong> (IBB-Darlehen)<br />

bewilligt, die durch Zinszuschüsse (nicht öffentliche Mittel)<br />

des Landes verbilligt werden. Die Zinsdifferenzleistungen werden<br />

direkt zwischen der IBB und dem Land <strong>Berlin</strong> abgerechnet.<br />

Um Objektfinanzierungen zu schließen, kann die IBB die<br />

Förderungsdarlehen ergänzende Kapitalmarktdarlehen (Förderungsergänzungsdarlehen)<br />

bewilligen.<br />

(2) Antrags- und Bewilligungsstelle ist die IBB.<br />

(3) Die Darlehen der IBB sind an rangerster Stelle im Grundbuch<br />

zu sichern. Eine Bürgschaft des Landes hierfür wird nicht<br />

gewährt. Überschreitet die Darlehenshöhe den von der IBB<br />

ermittelten Beleihungswert (Sachwertverfahren), sind anderweitige<br />

werthaltige Sicherheiten beizubringen.<br />

(4) Förderungsberechtigt sind Haushalte, deren anrechenbares<br />

Jahreseinkommen die Einkommensgrenze des § 25<br />

II. WoBauG um nicht mehr als 90 % überschreitet.<br />

<strong>Veröffentlichungen</strong><br />

(5) Unverheiratete Lebenspartner werden wie ein Familienhaushalt<br />

behandelt, wenn sie ein gemeinsames Kind haben<br />

oder in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben<br />

und nachweisen, dass sie bereits mindestens drei Jahre einen<br />

gemeinsamen Haushalt führen.<br />

(6) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, vielmehr<br />

entscheidet die Bewilligungsstelle im Rahmen des pflichtgemäßen<br />

Ermessens sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel<br />

in der Reihenfolge des Einganges vollständiger, mit allen<br />

für die Förderungsentscheidung maßgeblichen Antragsunterlagen<br />

versehenen Förderungsanträgen.<br />

3 – Umfang und Höhe der Zuwendung; Darlehenskonditionen<br />

(1) Das Darlehen beträgt höchstens 1 800 DM (920 EUR) je m2 Wohnfläche.<br />

Gefördert werden höchstens für<br />

− 1 Person 50 m2 − 2 Personen 60 m2 − 3 Personen 80 m2 − jede weitere Person 10 m2 Wohnfläche. Entscheidend ist die tatsächliche Wohnfläche.<br />

(2) Die Zinsverbilligungen werden abhängig von den im § 25<br />

II. WoBauG<br />

gewährt:<br />

genannten Einkommensgrenzen wie folgt<br />

Zinsverbilligung bei Überschreitung Förderungslaufauf:<br />

der Einkommens- zeit in Jahren:<br />

(= Zins in % p. a.) grenze in %:<br />

2,0 bis 30 16<br />

2,3 bis 50 14<br />

3,1 bis 70 12<br />

3,8 bis 90 10<br />

Neben diesem Zins erhebt die IBB einen Verwaltungskostenbeitrag<br />

von 0,5 v. H. jährlich.<br />

Für jedes Kind, das bei der steuerlichen Veranlagung bzw.<br />

beim Kindergeld des Antragstellers Berücksichtigung findet<br />

und auf Dauer in dessen Haushalt lebt, wird eine Zinsermäßigung<br />

um 0,5 v. H., längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres<br />

gewährt. Pflegekinder sind Kindern gleichgestellt,<br />

sofern sie vor Antragstellung wenigstens ein Jahr dem Familienhaushalt<br />

angehören.<br />

DasDarlehenwirdzu98%ausgezahlt.<br />

Die Tilgung beträgt 1,5 % p. a.<br />

(3) Einkünfte aus dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)<br />

sind bei Haushalten mit bis zu 70 % Überschreitung der Einkommensgrenze<br />

nach § 25 II. WoBauG grundsätzlich bis zur<br />

Höhe des Grundbetrages der Eigenheimzulage nach § 9 Abs. 2<br />

EigZulG zur erhöhten Tilgung des IBB-Darlehens einzusetzen,<br />

sofern sonstige Einkünfte dem nicht entgegenstehen (§ 4<br />

EigZulG; § 15 Abgabenordnung).<br />

Im Ausnahmefall kann ganz oder teilweise darauf verzichtet<br />

oder die planmäßige Tilgung reduziert werden, wenn nach Entscheidung<br />

der IBB die Tragbarkeit der Belastung aus dem<br />

Bestandserwerb ansonsten nicht gesichert wäre.<br />

4 – Weitere Förderungsvoraussetzungen<br />

(1) Der Eigenkapitalanteil des Erwerbers soll in der Regel<br />

15 %, grundsätzlich nicht weniger als 10 % vom Kaufpreis<br />

zuzüglich Nebenkosten betragen. Über Ausnahmen hiervon<br />

entscheidet die IBB.<br />

ABl. Nr. 39 / 30. 07. 1999 b 2923

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