Veröffentlichungen - Investitionsbank Berlin
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2<br />
Richtlinien<br />
über die Förderung des Erwerbs von Wohnungen<br />
aus dem Bestand durch Mieter sowie<br />
nach Erwerb berechtigt selbstnutzende Dritte<br />
– Bestandserwerbsrichtlinien 1999 –<br />
Vom 25. Mai 1999<br />
BauWohnV IV A 34<br />
Telefon:9012-4825oder9012-0,intern912-4593<br />
INHALTSÜBERSICHT<br />
1 – Zuwendungszweck<br />
2 – Gegenstand der Förderung; Zuwendungsempfänger<br />
3 – Umfang und Höhe der Zuwendung; Darlehenskonditionen<br />
4 – Weitere Förderungsvoraussetzungen<br />
5 – Antragsverfahren<br />
6 – Weitere Verpflichtungen des Erwerbers<br />
7 – Widerruf der Bewilligung und Kündigung des Darlehensvertrages<br />
8 – Förderungsausschluss; Kumulationsverbot<br />
9 – Verfahrensbestimmungen; Ausnahmen von diesen<br />
Richtlinien<br />
10 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Buchstabe a und b des Allgemeinen<br />
Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in der Fassung vom 22. Juli<br />
1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel I des<br />
Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird im Einvernehmen<br />
mit der Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt:<br />
1 – Zuwendungszweck<br />
Zur vermehrten Bildung selbstgenutzten Wohnungseigentums<br />
aus dem Bestand fördert <strong>Berlin</strong> nach Maßgabe dieser Richtlinien<br />
den Erwerb (Kauf) von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern<br />
mit mindestens 3 Wohnungen, die seit mindestens<br />
2 Jahren bezugsfertig sind, durch deren Mieter, deren Familienangehörige<br />
im Sinne des § 8 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes<br />
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz –<br />
II. WoBauG) sowie den Erwerb leerstehender Wohnungen<br />
durch andere, berechtigte Personen zur Selbstnutzung mit<br />
Hauptwohnsitz.<br />
2 – Gegenstand der Förderung; Zuwendungsempfänger<br />
(1) Für den Erwerb dauerhaft bewohnbarer Wohnungen werden<br />
Darlehen der <strong>Investitionsbank</strong> <strong>Berlin</strong> (IBB-Darlehen)<br />
bewilligt, die durch Zinszuschüsse (nicht öffentliche Mittel)<br />
des Landes verbilligt werden. Die Zinsdifferenzleistungen werden<br />
direkt zwischen der IBB und dem Land <strong>Berlin</strong> abgerechnet.<br />
Um Objektfinanzierungen zu schließen, kann die IBB die<br />
Förderungsdarlehen ergänzende Kapitalmarktdarlehen (Förderungsergänzungsdarlehen)<br />
bewilligen.<br />
(2) Antrags- und Bewilligungsstelle ist die IBB.<br />
(3) Die Darlehen der IBB sind an rangerster Stelle im Grundbuch<br />
zu sichern. Eine Bürgschaft des Landes hierfür wird nicht<br />
gewährt. Überschreitet die Darlehenshöhe den von der IBB<br />
ermittelten Beleihungswert (Sachwertverfahren), sind anderweitige<br />
werthaltige Sicherheiten beizubringen.<br />
(4) Förderungsberechtigt sind Haushalte, deren anrechenbares<br />
Jahreseinkommen die Einkommensgrenze des § 25<br />
II. WoBauG um nicht mehr als 90 % überschreitet.<br />
<strong>Veröffentlichungen</strong><br />
(5) Unverheiratete Lebenspartner werden wie ein Familienhaushalt<br />
behandelt, wenn sie ein gemeinsames Kind haben<br />
oder in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben<br />
und nachweisen, dass sie bereits mindestens drei Jahre einen<br />
gemeinsamen Haushalt führen.<br />
(6) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, vielmehr<br />
entscheidet die Bewilligungsstelle im Rahmen des pflichtgemäßen<br />
Ermessens sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel<br />
in der Reihenfolge des Einganges vollständiger, mit allen<br />
für die Förderungsentscheidung maßgeblichen Antragsunterlagen<br />
versehenen Förderungsanträgen.<br />
3 – Umfang und Höhe der Zuwendung; Darlehenskonditionen<br />
(1) Das Darlehen beträgt höchstens 1 800 DM (920 EUR) je m2 Wohnfläche.<br />
Gefördert werden höchstens für<br />
− 1 Person 50 m2 − 2 Personen 60 m2 − 3 Personen 80 m2 − jede weitere Person 10 m2 Wohnfläche. Entscheidend ist die tatsächliche Wohnfläche.<br />
(2) Die Zinsverbilligungen werden abhängig von den im § 25<br />
II. WoBauG<br />
gewährt:<br />
genannten Einkommensgrenzen wie folgt<br />
Zinsverbilligung bei Überschreitung Förderungslaufauf:<br />
der Einkommens- zeit in Jahren:<br />
(= Zins in % p. a.) grenze in %:<br />
2,0 bis 30 16<br />
2,3 bis 50 14<br />
3,1 bis 70 12<br />
3,8 bis 90 10<br />
Neben diesem Zins erhebt die IBB einen Verwaltungskostenbeitrag<br />
von 0,5 v. H. jährlich.<br />
Für jedes Kind, das bei der steuerlichen Veranlagung bzw.<br />
beim Kindergeld des Antragstellers Berücksichtigung findet<br />
und auf Dauer in dessen Haushalt lebt, wird eine Zinsermäßigung<br />
um 0,5 v. H., längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres<br />
gewährt. Pflegekinder sind Kindern gleichgestellt,<br />
sofern sie vor Antragstellung wenigstens ein Jahr dem Familienhaushalt<br />
angehören.<br />
DasDarlehenwirdzu98%ausgezahlt.<br />
Die Tilgung beträgt 1,5 % p. a.<br />
(3) Einkünfte aus dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)<br />
sind bei Haushalten mit bis zu 70 % Überschreitung der Einkommensgrenze<br />
nach § 25 II. WoBauG grundsätzlich bis zur<br />
Höhe des Grundbetrages der Eigenheimzulage nach § 9 Abs. 2<br />
EigZulG zur erhöhten Tilgung des IBB-Darlehens einzusetzen,<br />
sofern sonstige Einkünfte dem nicht entgegenstehen (§ 4<br />
EigZulG; § 15 Abgabenordnung).<br />
Im Ausnahmefall kann ganz oder teilweise darauf verzichtet<br />
oder die planmäßige Tilgung reduziert werden, wenn nach Entscheidung<br />
der IBB die Tragbarkeit der Belastung aus dem<br />
Bestandserwerb ansonsten nicht gesichert wäre.<br />
4 – Weitere Förderungsvoraussetzungen<br />
(1) Der Eigenkapitalanteil des Erwerbers soll in der Regel<br />
15 %, grundsätzlich nicht weniger als 10 % vom Kaufpreis<br />
zuzüglich Nebenkosten betragen. Über Ausnahmen hiervon<br />
entscheidet die IBB.<br />
ABl. Nr. 39 / 30. 07. 1999 b 2923