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Veröffentlichungen - Investitionsbank Berlin

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2<br />

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales<br />

Richtlinien zur Förderung<br />

von stationären Hospizen<br />

Vom 5. Juli 1999<br />

GesSoz II C 31<br />

Telefon:9028-2782oder9028-0,intern928-2782<br />

Auf der Grundlage der am 8. Dezember 1998 vom Senat<br />

beschlossenen Vorlage (Nr. 1836/98) über „Hospizkonzept<br />

– Förderung der Hospizentwicklung im Land <strong>Berlin</strong>“ werden<br />

die folgenden Richtlinien beschlossen:<br />

1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage<br />

(1) Zweck der Förderung ist die Etablierung einer begrenzten<br />

Anzahl von stationären Hospizplätzen im Land <strong>Berlin</strong>.<br />

(2) Das Land <strong>Berlin</strong> gewährt Trägern von stationären Hospizen<br />

im Rahmen der §§ 23, 44 LHO und der dazu erlassenen<br />

Ausführungsvorschriften Zuwendungen nach Maßgabe dieser<br />

Richtlinien. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung<br />

der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde<br />

aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im<br />

Rahmen der verfügbaren Hausmittel.<br />

2 – Gegenstand der Förderung<br />

(1) Für die Etablierung der neuen Einrichtungsform – stationäres<br />

Hospiz – im Land <strong>Berlin</strong> werden die in der Senatsvorlage<br />

Nr. 1836/98 beschlossenen stationären Hospizplätze gefördert.<br />

(2) Gefördert werden Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen<br />

zur Errichtung von stationären Hospizplätzen sowie deren<br />

Ausstattung.<br />

3 – Zuwendungsempfänger<br />

(1) Zuwendungen können auf Antrag gewährt werden.<br />

(2) Zuwendungsempfänger für eine Förderung zur Errichtung<br />

und Ausstattung eines stationären Hospizes sind Träger, die<br />

eine anerkannte Rechtsform haben und die Voraussetzungen<br />

der Rahmenvereinbarung gemäß § 39 a Satz 4 SGB V erfüllen.<br />

Vorbehaltlich aktueller Änderungen aufgrund objektiver Gegebenheiten<br />

werden die in der oben genannten Senatsvorlage<br />

genannten Träger bei der Förderung berücksichtigt.<br />

4 – Zuwendungsvoraussetzungen<br />

Die Förderung für die Errichtung stationärer Hospizplätze<br />

setzt voraus, dass der Träger<br />

a) ein den Bedingungen der Rahmenvereinbarung nach § 39 a<br />

SGB V angepasstes Konzept vorlegt, das die dort genannten<br />

pflegerischen, personellen, räumlichen und technischen<br />

Qualitätsanforderungen erfüllt und darüber hinaus<br />

Auskunft gibt über:<br />

− Sicherung der ärztlichen Versorgung,<br />

− Kooperation mit Einrichtungen der gesundheitlichen<br />

und sozialen Versorgung in der Region,<br />

− Einsatz von Ehrenamtlichen,<br />

b) den von den Krankenkassen und Pflegekassen in Aussicht<br />

gestellten Versorgungsvertrag in Verbindung mit einer<br />

Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage eines landeseinheitlichen<br />

Bedarfssatzes nachweist,<br />

c) sich mit der im Rahmen der Förderung vorgegebenen<br />

Platzzahl einverstanden erklärt,<br />

d) sein Einverständnis über eine Berichterstattung an die für<br />

Gesundheit und Soziales zuständige Senatsverwaltung<br />

<strong>Veröffentlichungen</strong><br />

erklärt, um die Entwicklung in Bezug auf Inanspruchnahme,<br />

Verweildauer, Strukturdaten der Betroffenen und<br />

Finanzierung in den kommenden Jahren verfolgen und<br />

fachlich bewerten zu können.<br />

5 – Art, Umfang und Höhe der Förderung<br />

(1) Träger, die ein stationäres Hospiz errichten möchten, können<br />

bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 4 eine<br />

Förderung erhalten.<br />

(2) Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung<br />

in Form eines Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung<br />

gewährt.<br />

(3) Es werden insgesamt 64 stationäre Hospizplätze gefördert.<br />

(4) Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100 TDM pro Platz.<br />

Für diese kleineren Baumaßnahmen wird auf die Ausführungsvorschriften<br />

zu § 24 LHO verwiesen.<br />

(5) Weitere Fördermittel werden nicht gewährt.<br />

6 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />

keine<br />

7 – Verfahren<br />

(1) Der Antrag auf Förderung ist an die für Gesundheit und<br />

Soziales zuständige Senatsverwaltung zu richten.<br />

(2) Voraussetzung für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens<br />

ist, dass dem Antrag auf Förderung ein inhaltliches<br />

Konzept, der Nachweis über die Rechtsform des Trägers, seine<br />

Satzung sowie ein Finanzierungsplan beigefügt sind.<br />

(3) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der<br />

Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung,<br />

die Rücknahme, den Widerruf und die Unwirksamkeit des<br />

Zuwendungsbescheides und die damit verbundene Rückforderung<br />

der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 LHO und<br />

die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften sowie die §§ 48<br />

bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für das Verwendungsnachweisverfahren<br />

ist eine detaillierte Ergebnisbeschreibung<br />

zu liefern.<br />

8 – Geltungsdauer<br />

Diese Richtlinien treten am 1. August 1999 in Kraft.<br />

Sie treten nach Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.<br />

Richtlinien zur Förderung<br />

von ambulanten ehrenamtlichen Hospizdiensten<br />

Vom 5. Juli 1999<br />

GesSoz II C 31<br />

Telefon:9028-2782oder9028-0,intern928-2782<br />

Auf der Grundlage der am 8. Dezember 1998 vom Senat<br />

beschlossenen Vorlage (Nr. 1836/98) über „Hospizkonzept<br />

– Förderung der Hospizentwicklung im Land <strong>Berlin</strong>“ werden<br />

die folgenden Richtlinien beschlossen:<br />

1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage<br />

(1) Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen<br />

die Arbeit der ambulanten ehrenamtlichen Hospizdienste<br />

zu stärken. Einerseits sollen durch die beabsichtigte finanzielle<br />

Förderung einer Beschäftigungsposition die umfassenden Aufgaben<br />

besser wahrgenommen und ausgebaut und andererseits<br />

die notwendige qualifizierte Schulung und Fortbildung der<br />

ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finanziell<br />

unterstützt werden.<br />

ABl. Nr. 39 / 30. 07. 1999 b 2929

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