Veröffentlichungen - Investitionsbank Berlin
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2<br />
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales<br />
Richtlinien zur Förderung<br />
von stationären Hospizen<br />
Vom 5. Juli 1999<br />
GesSoz II C 31<br />
Telefon:9028-2782oder9028-0,intern928-2782<br />
Auf der Grundlage der am 8. Dezember 1998 vom Senat<br />
beschlossenen Vorlage (Nr. 1836/98) über „Hospizkonzept<br />
– Förderung der Hospizentwicklung im Land <strong>Berlin</strong>“ werden<br />
die folgenden Richtlinien beschlossen:<br />
1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage<br />
(1) Zweck der Förderung ist die Etablierung einer begrenzten<br />
Anzahl von stationären Hospizplätzen im Land <strong>Berlin</strong>.<br />
(2) Das Land <strong>Berlin</strong> gewährt Trägern von stationären Hospizen<br />
im Rahmen der §§ 23, 44 LHO und der dazu erlassenen<br />
Ausführungsvorschriften Zuwendungen nach Maßgabe dieser<br />
Richtlinien. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung<br />
der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde<br />
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im<br />
Rahmen der verfügbaren Hausmittel.<br />
2 – Gegenstand der Förderung<br />
(1) Für die Etablierung der neuen Einrichtungsform – stationäres<br />
Hospiz – im Land <strong>Berlin</strong> werden die in der Senatsvorlage<br />
Nr. 1836/98 beschlossenen stationären Hospizplätze gefördert.<br />
(2) Gefördert werden Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen<br />
zur Errichtung von stationären Hospizplätzen sowie deren<br />
Ausstattung.<br />
3 – Zuwendungsempfänger<br />
(1) Zuwendungen können auf Antrag gewährt werden.<br />
(2) Zuwendungsempfänger für eine Förderung zur Errichtung<br />
und Ausstattung eines stationären Hospizes sind Träger, die<br />
eine anerkannte Rechtsform haben und die Voraussetzungen<br />
der Rahmenvereinbarung gemäß § 39 a Satz 4 SGB V erfüllen.<br />
Vorbehaltlich aktueller Änderungen aufgrund objektiver Gegebenheiten<br />
werden die in der oben genannten Senatsvorlage<br />
genannten Träger bei der Förderung berücksichtigt.<br />
4 – Zuwendungsvoraussetzungen<br />
Die Förderung für die Errichtung stationärer Hospizplätze<br />
setzt voraus, dass der Träger<br />
a) ein den Bedingungen der Rahmenvereinbarung nach § 39 a<br />
SGB V angepasstes Konzept vorlegt, das die dort genannten<br />
pflegerischen, personellen, räumlichen und technischen<br />
Qualitätsanforderungen erfüllt und darüber hinaus<br />
Auskunft gibt über:<br />
− Sicherung der ärztlichen Versorgung,<br />
− Kooperation mit Einrichtungen der gesundheitlichen<br />
und sozialen Versorgung in der Region,<br />
− Einsatz von Ehrenamtlichen,<br />
b) den von den Krankenkassen und Pflegekassen in Aussicht<br />
gestellten Versorgungsvertrag in Verbindung mit einer<br />
Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage eines landeseinheitlichen<br />
Bedarfssatzes nachweist,<br />
c) sich mit der im Rahmen der Förderung vorgegebenen<br />
Platzzahl einverstanden erklärt,<br />
d) sein Einverständnis über eine Berichterstattung an die für<br />
Gesundheit und Soziales zuständige Senatsverwaltung<br />
<strong>Veröffentlichungen</strong><br />
erklärt, um die Entwicklung in Bezug auf Inanspruchnahme,<br />
Verweildauer, Strukturdaten der Betroffenen und<br />
Finanzierung in den kommenden Jahren verfolgen und<br />
fachlich bewerten zu können.<br />
5 – Art, Umfang und Höhe der Förderung<br />
(1) Träger, die ein stationäres Hospiz errichten möchten, können<br />
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 4 eine<br />
Förderung erhalten.<br />
(2) Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung<br />
in Form eines Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung<br />
gewährt.<br />
(3) Es werden insgesamt 64 stationäre Hospizplätze gefördert.<br />
(4) Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100 TDM pro Platz.<br />
Für diese kleineren Baumaßnahmen wird auf die Ausführungsvorschriften<br />
zu § 24 LHO verwiesen.<br />
(5) Weitere Fördermittel werden nicht gewährt.<br />
6 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />
keine<br />
7 – Verfahren<br />
(1) Der Antrag auf Förderung ist an die für Gesundheit und<br />
Soziales zuständige Senatsverwaltung zu richten.<br />
(2) Voraussetzung für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens<br />
ist, dass dem Antrag auf Förderung ein inhaltliches<br />
Konzept, der Nachweis über die Rechtsform des Trägers, seine<br />
Satzung sowie ein Finanzierungsplan beigefügt sind.<br />
(3) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der<br />
Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung,<br />
die Rücknahme, den Widerruf und die Unwirksamkeit des<br />
Zuwendungsbescheides und die damit verbundene Rückforderung<br />
der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 LHO und<br />
die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften sowie die §§ 48<br />
bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für das Verwendungsnachweisverfahren<br />
ist eine detaillierte Ergebnisbeschreibung<br />
zu liefern.<br />
8 – Geltungsdauer<br />
Diese Richtlinien treten am 1. August 1999 in Kraft.<br />
Sie treten nach Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.<br />
Richtlinien zur Förderung<br />
von ambulanten ehrenamtlichen Hospizdiensten<br />
Vom 5. Juli 1999<br />
GesSoz II C 31<br />
Telefon:9028-2782oder9028-0,intern928-2782<br />
Auf der Grundlage der am 8. Dezember 1998 vom Senat<br />
beschlossenen Vorlage (Nr. 1836/98) über „Hospizkonzept<br />
– Förderung der Hospizentwicklung im Land <strong>Berlin</strong>“ werden<br />
die folgenden Richtlinien beschlossen:<br />
1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage<br />
(1) Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen<br />
die Arbeit der ambulanten ehrenamtlichen Hospizdienste<br />
zu stärken. Einerseits sollen durch die beabsichtigte finanzielle<br />
Förderung einer Beschäftigungsposition die umfassenden Aufgaben<br />
besser wahrgenommen und ausgebaut und andererseits<br />
die notwendige qualifizierte Schulung und Fortbildung der<br />
ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finanziell<br />
unterstützt werden.<br />
ABl. Nr. 39 / 30. 07. 1999 b 2929