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Veröffentlichungen - Investitionsbank Berlin

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2<br />

Für jede weitere Person des Familienhaushaltes erhöhen sich<br />

diese um 10 m2 . Wird nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt<br />

der Bewilligung eine Schwangerschaft mindestens in der<br />

14. Woche besteht oder sind ein oder mehrere Familienmitglieder<br />

anerkannt schwerbehindert und besteht begründeter Flächenmehrbedarf,<br />

kann die förderungsfähige Wohnfläche um<br />

biszu10m2erhöht werden. Bei kinderlosen jungen Ehepaaren<br />

im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1<br />

Nr. 4 II. WoBauG (keiner der Ehegatten darf das 40. Lebensjahr<br />

vollendet haben; bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres<br />

nach dem Jahr der Eheschließung) können bis zu 80 m2 Wohnfläche<br />

gefördert werden.<br />

(4) Unverheiratete Lebenspartner werden wie ein Familienhaushalt<br />

behandelt, wenn sie mindestens ein gemeinsames<br />

Kind haben oder in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft<br />

leben und nachweisen, dass sie bereits mindestens drei<br />

Jahre einen gemeinsamen Haushalt führen.<br />

(5) Die Konditionen (Zinssatz, Tilgungssatz, Zinsanhebung,<br />

Förderungszeitraum) ergeben sich aus A n l a g e 1 . Die<br />

Jahresangaben bezüglich der Anhebung des Zinssatzes und des<br />

Tilgungssatzes sowie des Förderungszeitraumes beziehen sich<br />

auf den ersten des Monats der ersten Teilauszahlung. Der planmäßige<br />

Tilgungssatz kann nach Entscheidung der IBB verändert<br />

werden.<br />

(6) Für Kinder, die bei der steuerlichen Veranlagung bzw.<br />

beim Kindergeld des Antragstellers Berücksichtigung finden<br />

und in dessen Haushalt leben, wird eine Zinsermäßigung von<br />

0,5 v. H. längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres<br />

gewährt. Pflegekinder sind Kindern gleichgestellt, wenn sie vor<br />

Antragstellung wenigstens ein Jahr dem Familienhaushalt<br />

angehören.<br />

(7) Kann der Förderungsnehmer eine Förderung nach Eigenheimzulagengesetz<br />

(EigZulG) erhalten, ist die Eigenheimzulage<br />

grundsätzlich bis zur Höhe des Grundbetrages nach § 9<br />

Abs. 2 EigZulG zur erhöhten Tilgung des von der IBB gewährten<br />

Förderungsdarlehens einzusetzen. Dies gilt für Antragsteller<br />

mit einer anfänglichen Überschreitung der Einkommensgrenze<br />

bis zu 70 v. H.<br />

(8) Der Verwaltungskostenbeitrag der IBB beträgt 0,5 v. H.<br />

p. a. vom jeweiligen Restkapital, mindestens aber von 20 v. H.<br />

des Ursprungskapitals.<br />

(9) Um Objektfinanzierungen zu schließen, kann die IBB<br />

ergänzende Kapitalmarktdarlehen vergeben.<br />

(10) Berechtigte gemäß Nummer 3 Abs. 1 können ein Familienzusatzdarlehen<br />

nach § 45 II. WoBauG erhalten.<br />

(11) Die IBB ist berechtigt, während des Antragsverfahrens<br />

eine aktuelle Einkommensbescheinigung anzufordern, wenn<br />

sich das Gesamteinkommen gegenüber dem der mit Antragstellung<br />

vorgelegten Angemessenheitsbescheinigung des<br />

Wohnungsamtes wesentlich und nachhaltig verändert hat und<br />

der Förderungsumfang nicht mehr gerechtfertigt ist. In diesem<br />

Falle ist die ursprüngliche Angemessenheitsbescheinigung zu<br />

widerrufen, soweit diese innerhalb der einjährigen Geltungsdauer<br />

noch wirksam ist.<br />

5 – Besonderheiten bei landeseigenen Grundstücken<br />

Bei Vergabe eines landeseigenen Grundstückes kann die Förderung<br />

herabgesetzt oder ausgeschlossen werden. Näheres<br />

wird durch die Richtlinien zur Vergabe landeseigener Grundstücke<br />

für den Bau selbstgenutzten Wohneigentums geregelt.<br />

6 – Förderungsausschluss für zweite Wohnungen<br />

Zweite Wohnungen (Einliegerwohnungen) werden nicht gefördert.<br />

7 – Ökologische Baumaßnahmen<br />

Für die in A n l a g e 3 Abschnitt III genannten besonderen<br />

Maßnahmen können die nach Nummer 4 Abs. 2 bereitgestell-<br />

<strong>Veröffentlichungen</strong><br />

ten Darlehen bis zu maximal 70 v. H. der zusätzlichen Kosten<br />

erhöht werden. Die in A n l a g e 3 Abschnitt II aufgeführten<br />

ökologischen Anforderungen sind bindende Voraussetzung<br />

der Förderung, zu deren Einhaltung sich der Antragsteller<br />

schriftlich zu verpflichten hat.<br />

8 – Landesbürgschaft<br />

Eine Landesbürgschaft wird nicht übernommen.<br />

III. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />

9 – Mindesteigenleistung<br />

Die Mindesteigenleistung beträgt 15 v. H., bei Bauvorhaben<br />

auf Erbbaurechtsgrundstücken 20 v. H. der Gesamtkosten.<br />

Über eine geringere Eigenleistung kann die IBB unter Berücksichtigung<br />

banküblicher Aspekte in eigenem Ermessen entscheiden.<br />

Erhalten Förderungsnehmer öffentliche Mittel (vergleiche<br />

Nummer 3 Abs. 1) und treffen auf sie die Voraussetzungen<br />

nach § 35 Abs. 3 II. WoBauG zu, beträgt die Mindesteigenleistung<br />

10 v. H. der Gesamtkosten. Die Mindesteigenleistung<br />

für Eigentumswohnungen im Geschosswohnungsbau<br />

beträgt 10 v. H. der Gesamtkosten.<br />

10 – Förderungsausschlüsse<br />

Die nach diesen Richtlinien geförderten Wohnungen und<br />

Wohnräume dürfen nicht als „Ersatzwohnraum“ in einem Verfahren<br />

auf Erteilung einer Genehmigung zur zweckfremden<br />

Nutzung von anderem Wohnraum angeboten werden.<br />

11 – Tragbarkeit der Belastung, Mindestbelastung<br />

(1) Eine Förderung ist nur zulässig, soweit dem aus bankmäßigen<br />

Gesichtspunkten keine Hinderungsgründe entgegenstehen,<br />

die zukünftige finanzielle Belastung aus dem Bauvorhaben<br />

nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers<br />

gefährdet und die Belastung auf Dauer tragbar scheint.<br />

(2) Die Zinszuschüsse sind im Einzelfall bei Bewilligung<br />

soweit zu kürzen, dass eine anfängliche Mindestbelastung<br />

nicht unterschritten wird. Sie beträgt für Haushalte bis 50 %<br />

Überschreitung der Einkommensgrenze des § 25 II. WoBauG<br />

9 DM (4,60 EUR)/m2 /monatlich und für Haushalte bis 90 v. H.<br />

Überschreitung 12 DM (6,14 EUR)/m2 /monatlich (ohne<br />

Betriebskosten).<br />

12 – Anpassung der Förderungshöhe während des Förderungszeitraumes<br />

(1) Überschreitet das Gesamteinkommen des Förderungsnehmers<br />

nach Ablauf von jeweils 4 Förderungsjahren die für<br />

seinen Förderungssatz zugrunde gelegte Einkommensgrenze<br />

zu Beginn der Förderung um mehr als 20 v. H., erhöht sich der<br />

Zinssatz für das eingesetzte Darlehen um bis zu 0,2 v. H. je<br />

angefangene weitere 10 v. H. Einkommenssteigerung, maximal<br />

jedoch bis zum Zinssatz vor Subvention. Bei Ehepaaren, denen<br />

zum Zeitpunkt der Bewilligung als junge Ehepaare Freibeträge<br />

gemäß § 25 d Abs. 1 Nr. 4 II. WoBauG gewährt wurden, erfolgt<br />

die o. g. Zinserhöhung erst bei einer Überschreitung um mehr<br />

als 40 v. H. Bei der Ermittlung der Höhe des Zinssatzes sind<br />

frühere einkommensabhängige Zinserhöhungen anzurechnen.<br />

Von einer Kürzung kann ganz oder teilweise abgesehen werden,<br />

wenn ansonsten die im Zeitpunkt der außerplanmäßigen<br />

Kürzung der Förderungsmittel geltenden Lebenshaltungskostenansätze<br />

bei Beachtung der aktuellen Kostenansätze nach<br />

der II. Berechnungsverordnung unterschritten werden.<br />

(2) Jeweils drei Monate vor Ablauf des 4., 8., 12. und 16. Förderungsjahres<br />

hat der Eigentümer der IBB eine aktuelle<br />

Bescheinigung des zuständigen Wohnungsamtes über die Einkommensprüfung<br />

vorzulegen. Wird der Einkommensnachweis<br />

nicht oder aus eigenem Verschulden nicht rechtzeitig erbracht,<br />

kann für das eingesetzte Darlehen der im Darlehensvertrag<br />

geregelte zulässige Höchstzinssatz berechnet werden.<br />

ABl. Nr. 39 / 30. 07. 1999 b 2919

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