Veröffentlichungen - Investitionsbank Berlin
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Für jede weitere Person des Familienhaushaltes erhöhen sich<br />
diese um 10 m2 . Wird nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt<br />
der Bewilligung eine Schwangerschaft mindestens in der<br />
14. Woche besteht oder sind ein oder mehrere Familienmitglieder<br />
anerkannt schwerbehindert und besteht begründeter Flächenmehrbedarf,<br />
kann die förderungsfähige Wohnfläche um<br />
biszu10m2erhöht werden. Bei kinderlosen jungen Ehepaaren<br />
im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1<br />
Nr. 4 II. WoBauG (keiner der Ehegatten darf das 40. Lebensjahr<br />
vollendet haben; bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres<br />
nach dem Jahr der Eheschließung) können bis zu 80 m2 Wohnfläche<br />
gefördert werden.<br />
(4) Unverheiratete Lebenspartner werden wie ein Familienhaushalt<br />
behandelt, wenn sie mindestens ein gemeinsames<br />
Kind haben oder in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft<br />
leben und nachweisen, dass sie bereits mindestens drei<br />
Jahre einen gemeinsamen Haushalt führen.<br />
(5) Die Konditionen (Zinssatz, Tilgungssatz, Zinsanhebung,<br />
Förderungszeitraum) ergeben sich aus A n l a g e 1 . Die<br />
Jahresangaben bezüglich der Anhebung des Zinssatzes und des<br />
Tilgungssatzes sowie des Förderungszeitraumes beziehen sich<br />
auf den ersten des Monats der ersten Teilauszahlung. Der planmäßige<br />
Tilgungssatz kann nach Entscheidung der IBB verändert<br />
werden.<br />
(6) Für Kinder, die bei der steuerlichen Veranlagung bzw.<br />
beim Kindergeld des Antragstellers Berücksichtigung finden<br />
und in dessen Haushalt leben, wird eine Zinsermäßigung von<br />
0,5 v. H. längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres<br />
gewährt. Pflegekinder sind Kindern gleichgestellt, wenn sie vor<br />
Antragstellung wenigstens ein Jahr dem Familienhaushalt<br />
angehören.<br />
(7) Kann der Förderungsnehmer eine Förderung nach Eigenheimzulagengesetz<br />
(EigZulG) erhalten, ist die Eigenheimzulage<br />
grundsätzlich bis zur Höhe des Grundbetrages nach § 9<br />
Abs. 2 EigZulG zur erhöhten Tilgung des von der IBB gewährten<br />
Förderungsdarlehens einzusetzen. Dies gilt für Antragsteller<br />
mit einer anfänglichen Überschreitung der Einkommensgrenze<br />
bis zu 70 v. H.<br />
(8) Der Verwaltungskostenbeitrag der IBB beträgt 0,5 v. H.<br />
p. a. vom jeweiligen Restkapital, mindestens aber von 20 v. H.<br />
des Ursprungskapitals.<br />
(9) Um Objektfinanzierungen zu schließen, kann die IBB<br />
ergänzende Kapitalmarktdarlehen vergeben.<br />
(10) Berechtigte gemäß Nummer 3 Abs. 1 können ein Familienzusatzdarlehen<br />
nach § 45 II. WoBauG erhalten.<br />
(11) Die IBB ist berechtigt, während des Antragsverfahrens<br />
eine aktuelle Einkommensbescheinigung anzufordern, wenn<br />
sich das Gesamteinkommen gegenüber dem der mit Antragstellung<br />
vorgelegten Angemessenheitsbescheinigung des<br />
Wohnungsamtes wesentlich und nachhaltig verändert hat und<br />
der Förderungsumfang nicht mehr gerechtfertigt ist. In diesem<br />
Falle ist die ursprüngliche Angemessenheitsbescheinigung zu<br />
widerrufen, soweit diese innerhalb der einjährigen Geltungsdauer<br />
noch wirksam ist.<br />
5 – Besonderheiten bei landeseigenen Grundstücken<br />
Bei Vergabe eines landeseigenen Grundstückes kann die Förderung<br />
herabgesetzt oder ausgeschlossen werden. Näheres<br />
wird durch die Richtlinien zur Vergabe landeseigener Grundstücke<br />
für den Bau selbstgenutzten Wohneigentums geregelt.<br />
6 – Förderungsausschluss für zweite Wohnungen<br />
Zweite Wohnungen (Einliegerwohnungen) werden nicht gefördert.<br />
7 – Ökologische Baumaßnahmen<br />
Für die in A n l a g e 3 Abschnitt III genannten besonderen<br />
Maßnahmen können die nach Nummer 4 Abs. 2 bereitgestell-<br />
<strong>Veröffentlichungen</strong><br />
ten Darlehen bis zu maximal 70 v. H. der zusätzlichen Kosten<br />
erhöht werden. Die in A n l a g e 3 Abschnitt II aufgeführten<br />
ökologischen Anforderungen sind bindende Voraussetzung<br />
der Förderung, zu deren Einhaltung sich der Antragsteller<br />
schriftlich zu verpflichten hat.<br />
8 – Landesbürgschaft<br />
Eine Landesbürgschaft wird nicht übernommen.<br />
III. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />
9 – Mindesteigenleistung<br />
Die Mindesteigenleistung beträgt 15 v. H., bei Bauvorhaben<br />
auf Erbbaurechtsgrundstücken 20 v. H. der Gesamtkosten.<br />
Über eine geringere Eigenleistung kann die IBB unter Berücksichtigung<br />
banküblicher Aspekte in eigenem Ermessen entscheiden.<br />
Erhalten Förderungsnehmer öffentliche Mittel (vergleiche<br />
Nummer 3 Abs. 1) und treffen auf sie die Voraussetzungen<br />
nach § 35 Abs. 3 II. WoBauG zu, beträgt die Mindesteigenleistung<br />
10 v. H. der Gesamtkosten. Die Mindesteigenleistung<br />
für Eigentumswohnungen im Geschosswohnungsbau<br />
beträgt 10 v. H. der Gesamtkosten.<br />
10 – Förderungsausschlüsse<br />
Die nach diesen Richtlinien geförderten Wohnungen und<br />
Wohnräume dürfen nicht als „Ersatzwohnraum“ in einem Verfahren<br />
auf Erteilung einer Genehmigung zur zweckfremden<br />
Nutzung von anderem Wohnraum angeboten werden.<br />
11 – Tragbarkeit der Belastung, Mindestbelastung<br />
(1) Eine Förderung ist nur zulässig, soweit dem aus bankmäßigen<br />
Gesichtspunkten keine Hinderungsgründe entgegenstehen,<br />
die zukünftige finanzielle Belastung aus dem Bauvorhaben<br />
nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers<br />
gefährdet und die Belastung auf Dauer tragbar scheint.<br />
(2) Die Zinszuschüsse sind im Einzelfall bei Bewilligung<br />
soweit zu kürzen, dass eine anfängliche Mindestbelastung<br />
nicht unterschritten wird. Sie beträgt für Haushalte bis 50 %<br />
Überschreitung der Einkommensgrenze des § 25 II. WoBauG<br />
9 DM (4,60 EUR)/m2 /monatlich und für Haushalte bis 90 v. H.<br />
Überschreitung 12 DM (6,14 EUR)/m2 /monatlich (ohne<br />
Betriebskosten).<br />
12 – Anpassung der Förderungshöhe während des Förderungszeitraumes<br />
(1) Überschreitet das Gesamteinkommen des Förderungsnehmers<br />
nach Ablauf von jeweils 4 Förderungsjahren die für<br />
seinen Förderungssatz zugrunde gelegte Einkommensgrenze<br />
zu Beginn der Förderung um mehr als 20 v. H., erhöht sich der<br />
Zinssatz für das eingesetzte Darlehen um bis zu 0,2 v. H. je<br />
angefangene weitere 10 v. H. Einkommenssteigerung, maximal<br />
jedoch bis zum Zinssatz vor Subvention. Bei Ehepaaren, denen<br />
zum Zeitpunkt der Bewilligung als junge Ehepaare Freibeträge<br />
gemäß § 25 d Abs. 1 Nr. 4 II. WoBauG gewährt wurden, erfolgt<br />
die o. g. Zinserhöhung erst bei einer Überschreitung um mehr<br />
als 40 v. H. Bei der Ermittlung der Höhe des Zinssatzes sind<br />
frühere einkommensabhängige Zinserhöhungen anzurechnen.<br />
Von einer Kürzung kann ganz oder teilweise abgesehen werden,<br />
wenn ansonsten die im Zeitpunkt der außerplanmäßigen<br />
Kürzung der Förderungsmittel geltenden Lebenshaltungskostenansätze<br />
bei Beachtung der aktuellen Kostenansätze nach<br />
der II. Berechnungsverordnung unterschritten werden.<br />
(2) Jeweils drei Monate vor Ablauf des 4., 8., 12. und 16. Förderungsjahres<br />
hat der Eigentümer der IBB eine aktuelle<br />
Bescheinigung des zuständigen Wohnungsamtes über die Einkommensprüfung<br />
vorzulegen. Wird der Einkommensnachweis<br />
nicht oder aus eigenem Verschulden nicht rechtzeitig erbracht,<br />
kann für das eingesetzte Darlehen der im Darlehensvertrag<br />
geregelte zulässige Höchstzinssatz berechnet werden.<br />
ABl. Nr. 39 / 30. 07. 1999 b 2919