Veröffentlichungen - Investitionsbank Berlin
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Richtlinien zur Förderung eigentumsorientierter<br />
Wohnungsgenossenschaften in <strong>Berlin</strong><br />
– Genossenschafts RL 1999 –<br />
Vom 25. Mai 1999<br />
BauWohnV IV A 34<br />
Telefon:9012-4825oder9012-0,intern912-4825<br />
INHALTSÜBERSICHT<br />
1 Zuwendungszweck; Rechtsgrundlage; Geltungsbereich<br />
2 Begriffsbestimmungen<br />
3 Gegenstand der Förderung und Zuwendungsempfänger<br />
4 Umfang und Höhe der Zuwendung<br />
5 Antragsverfahren<br />
6 Auszahlung; Restfinanzierung<br />
7 Weitere Verpflichtungen des Erwerbers<br />
8 Widerruf der Bewilligung<br />
9 Verfahrensbestimmungen<br />
10 Ausnahmen von diesen Richtlinien<br />
11 Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Buchstabe a und b des Allgemeinen<br />
Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in der Fassung vom 22. Juli<br />
1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel I des<br />
Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird im Einvernehmen<br />
mit den Senatsverwaltungen für Finanzen und<br />
Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie bestimmt:<br />
1 Zuwendungszweck; Rechtsgrundlage; Geltungsbereich<br />
1.1 Zur Stärkung des Genossenschaftswesens und als Beitrag<br />
zur Bildung von Wohneigentum und Vermögen privater<br />
Haushalte fördert <strong>Berlin</strong> die Aus- und Neugründung<br />
eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften sowie<br />
den Erwerb von Geschäftsanteilen an aus- und neugegründeten,<br />
eigentumsorientierten Wohnungsgenos-<br />
1.2<br />
senschaften durch die Gewährung von Zuschüssen und<br />
zinslosen Darlehen.<br />
Es werden Zuwendungen nach § 44 der Landeshaushaltsordnung<br />
(LHO) als Projektförderung gewährt. Ein<br />
Anspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Förderung<br />
entscheidet die <strong>Investitionsbank</strong> <strong>Berlin</strong> (IBB) als<br />
Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens<br />
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />
1.3 Diese Richtlinien gelten im Land <strong>Berlin</strong>.<br />
2 Begriffsbestimmungen<br />
2.1 Eigentumsorientierte Wohnungsgenossenschaften sind<br />
solche, bei denen die Satzung den Genossenschaftsmitgliedern<br />
das unwiderrufliche und vererbliche Recht auf<br />
Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken<br />
genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass<br />
die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder<br />
der Begründung von Wohneigentum<br />
und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt<br />
hat (Erwerbsoption).<br />
2.2 Wohnungsunternehmen im Sinne dieser Richtlinien ist<br />
1 eine städtische Wohnungsbaugesellschaft,<br />
1 ein städtischer Eigenbetrieb, der Wohnungen, die sich<br />
im Eigentum des Landes <strong>Berlin</strong> befinden, verwaltet,<br />
<strong>Veröffentlichungen</strong><br />
1 eine Wohnungsgenossenschaft,<br />
1 sonstige Wohnungsunternehmen mit einem Wohnungsbestand<br />
von mindestens 50 Wohnungen.<br />
2.3 Gründung im Sinne dieser Richtlinien ist dasjenige Vorhaben,<br />
das zum Ziel hat, die rechtliche Existenz eines<br />
Wohnungsunternehmens in der Rechtsform einer<br />
Genossenschaft zu bewirken.<br />
Unbeachtlich ist, ob dies im Wege der Neugründung oder<br />
der Abspaltung (Ausgründung) geschieht.<br />
Die Verschmelzung von Unternehmen gilt nicht als<br />
Gründung im Sinne dieser Richtlinie.<br />
3 Gegenstand der Förderung und Zuwendungsempfänger<br />
3.1 Gegenstand der Förderung ist<br />
− die Gründung einer Genossenschaft aus dem Wohnungsbestand<br />
eines oder mehrerer Wohnungsunternehmen,<br />
wobei ein Teil dieses Wohnungsbestandes<br />
der neu zu gründenden Wohnungsgenossenschaft<br />
übertragen wird (Ausgründung),<br />
− die Neugründung einer Genossenschaft mit dem Ziel,<br />
deren Mitglieder mit genossenschaftlichem Wohnraum<br />
einschließlich der Erwerbsoption hieran zu versorgen,<br />
− der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer den obigen<br />
Merkmalen entsprechenden Genossenschaft, sofern<br />
diese nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister<br />
eingetragen worden ist und der Erwerb<br />
nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinien erfolgt.<br />
Hinsichtlich der Aus- und Neugründung eigentumsorientierter<br />
Wohnungsgenossenschaften werden durch<br />
die Förderung pauschal die Kosten für Beratung und<br />
Unterstützung der Zuwendungsberechtigten hinsichtlich<br />
Finanzfragen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, organisatorischer<br />
Fragen sowie der Entwicklung von Sanierungskonzepten<br />
abgedeckt.<br />
3.2 Zuwendungsempfänger sind<br />
− für die Aus- und Neugründung:<br />
die Genossenschaft in Gründung<br />
− für die Förderung des Erwerbes von Geschäftsanteilen:<br />
jede natürliche Person, sofern<br />
1 sie gemäß § 17 des Eigenheimzulagengesetzes<br />
anspruchsberechtigt ist und die Einkommensgrenze<br />
des § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-<br />
und Familienheimgesetz – II. WoBauG)<br />
um nicht mehr als 90 % überschreitet<br />
und<br />
1 der Zuwendungsempfänger bereits Mieter der von<br />
der Genossenschaft erworbenen Wohnung ist<br />
oder<br />
1 die Wohnung leersteht und durch den Zuwendungsempfänger<br />
innerhalb von 6 Monaten nach<br />
Zahlung der Geschäftsanteile bezogen wird.<br />
4 Umfang und Höhe der Zuwendung<br />
4.1 Förderung von Genossenschaftsgründungen<br />
Für die Aus- oder Neugründung einer Genossenschaft<br />
erfolgt die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung in<br />
Form einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Projektförderung<br />
(Zuschuss) in Höhe von 1 000 DM (511 EUR) für<br />
jede in die Genossenschaft überführte Wohnung.<br />
Der Zuschuss beträgt mindestens 20 000 DM (10 226<br />
EUR); er beträgt maximal 50 000 DM (25 565 EUR).<br />
ABl. Nr. 39 / 30. 07. 1999 b 2925