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Veröffentlichungen - Investitionsbank Berlin

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2<br />

Richtlinien zur Förderung eigentumsorientierter<br />

Wohnungsgenossenschaften in <strong>Berlin</strong><br />

– Genossenschafts RL 1999 –<br />

Vom 25. Mai 1999<br />

BauWohnV IV A 34<br />

Telefon:9012-4825oder9012-0,intern912-4825<br />

INHALTSÜBERSICHT<br />

1 Zuwendungszweck; Rechtsgrundlage; Geltungsbereich<br />

2 Begriffsbestimmungen<br />

3 Gegenstand der Förderung und Zuwendungsempfänger<br />

4 Umfang und Höhe der Zuwendung<br />

5 Antragsverfahren<br />

6 Auszahlung; Restfinanzierung<br />

7 Weitere Verpflichtungen des Erwerbers<br />

8 Widerruf der Bewilligung<br />

9 Verfahrensbestimmungen<br />

10 Ausnahmen von diesen Richtlinien<br />

11 Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />

Aufgrund des § 6 Abs. 2 Buchstabe a und b des Allgemeinen<br />

Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in der Fassung vom 22. Juli<br />

1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel I des<br />

Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird im Einvernehmen<br />

mit den Senatsverwaltungen für Finanzen und<br />

Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie bestimmt:<br />

1 Zuwendungszweck; Rechtsgrundlage; Geltungsbereich<br />

1.1 Zur Stärkung des Genossenschaftswesens und als Beitrag<br />

zur Bildung von Wohneigentum und Vermögen privater<br />

Haushalte fördert <strong>Berlin</strong> die Aus- und Neugründung<br />

eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften sowie<br />

den Erwerb von Geschäftsanteilen an aus- und neugegründeten,<br />

eigentumsorientierten Wohnungsgenos-<br />

1.2<br />

senschaften durch die Gewährung von Zuschüssen und<br />

zinslosen Darlehen.<br />

Es werden Zuwendungen nach § 44 der Landeshaushaltsordnung<br />

(LHO) als Projektförderung gewährt. Ein<br />

Anspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Förderung<br />

entscheidet die <strong>Investitionsbank</strong> <strong>Berlin</strong> (IBB) als<br />

Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens<br />

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />

1.3 Diese Richtlinien gelten im Land <strong>Berlin</strong>.<br />

2 Begriffsbestimmungen<br />

2.1 Eigentumsorientierte Wohnungsgenossenschaften sind<br />

solche, bei denen die Satzung den Genossenschaftsmitgliedern<br />

das unwiderrufliche und vererbliche Recht auf<br />

Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken<br />

genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass<br />

die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder<br />

der Begründung von Wohneigentum<br />

und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt<br />

hat (Erwerbsoption).<br />

2.2 Wohnungsunternehmen im Sinne dieser Richtlinien ist<br />

1 eine städtische Wohnungsbaugesellschaft,<br />

1 ein städtischer Eigenbetrieb, der Wohnungen, die sich<br />

im Eigentum des Landes <strong>Berlin</strong> befinden, verwaltet,<br />

<strong>Veröffentlichungen</strong><br />

1 eine Wohnungsgenossenschaft,<br />

1 sonstige Wohnungsunternehmen mit einem Wohnungsbestand<br />

von mindestens 50 Wohnungen.<br />

2.3 Gründung im Sinne dieser Richtlinien ist dasjenige Vorhaben,<br />

das zum Ziel hat, die rechtliche Existenz eines<br />

Wohnungsunternehmens in der Rechtsform einer<br />

Genossenschaft zu bewirken.<br />

Unbeachtlich ist, ob dies im Wege der Neugründung oder<br />

der Abspaltung (Ausgründung) geschieht.<br />

Die Verschmelzung von Unternehmen gilt nicht als<br />

Gründung im Sinne dieser Richtlinie.<br />

3 Gegenstand der Förderung und Zuwendungsempfänger<br />

3.1 Gegenstand der Förderung ist<br />

− die Gründung einer Genossenschaft aus dem Wohnungsbestand<br />

eines oder mehrerer Wohnungsunternehmen,<br />

wobei ein Teil dieses Wohnungsbestandes<br />

der neu zu gründenden Wohnungsgenossenschaft<br />

übertragen wird (Ausgründung),<br />

− die Neugründung einer Genossenschaft mit dem Ziel,<br />

deren Mitglieder mit genossenschaftlichem Wohnraum<br />

einschließlich der Erwerbsoption hieran zu versorgen,<br />

− der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer den obigen<br />

Merkmalen entsprechenden Genossenschaft, sofern<br />

diese nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister<br />

eingetragen worden ist und der Erwerb<br />

nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinien erfolgt.<br />

Hinsichtlich der Aus- und Neugründung eigentumsorientierter<br />

Wohnungsgenossenschaften werden durch<br />

die Förderung pauschal die Kosten für Beratung und<br />

Unterstützung der Zuwendungsberechtigten hinsichtlich<br />

Finanzfragen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, organisatorischer<br />

Fragen sowie der Entwicklung von Sanierungskonzepten<br />

abgedeckt.<br />

3.2 Zuwendungsempfänger sind<br />

− für die Aus- und Neugründung:<br />

die Genossenschaft in Gründung<br />

− für die Förderung des Erwerbes von Geschäftsanteilen:<br />

jede natürliche Person, sofern<br />

1 sie gemäß § 17 des Eigenheimzulagengesetzes<br />

anspruchsberechtigt ist und die Einkommensgrenze<br />

des § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-<br />

und Familienheimgesetz – II. WoBauG)<br />

um nicht mehr als 90 % überschreitet<br />

und<br />

1 der Zuwendungsempfänger bereits Mieter der von<br />

der Genossenschaft erworbenen Wohnung ist<br />

oder<br />

1 die Wohnung leersteht und durch den Zuwendungsempfänger<br />

innerhalb von 6 Monaten nach<br />

Zahlung der Geschäftsanteile bezogen wird.<br />

4 Umfang und Höhe der Zuwendung<br />

4.1 Förderung von Genossenschaftsgründungen<br />

Für die Aus- oder Neugründung einer Genossenschaft<br />

erfolgt die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung in<br />

Form einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Projektförderung<br />

(Zuschuss) in Höhe von 1 000 DM (511 EUR) für<br />

jede in die Genossenschaft überführte Wohnung.<br />

Der Zuschuss beträgt mindestens 20 000 DM (10 226<br />

EUR); er beträgt maximal 50 000 DM (25 565 EUR).<br />

ABl. Nr. 39 / 30. 07. 1999 b 2925

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