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Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV) (gem ... - Ilmebahn GmbH

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Wird ein Nachschieben von Rangierabteilungen aus und in Richtung Juliusmühle erforderlich,<br />

ist wie vor zu verfahren.<br />

Geschobene Züge und Rangierfahrten<br />

Das Schieben von Zugeinheiten/Rangiereinheiten ist nur mit Genehmigung des EBL oder<br />

öBL in besonderen Fällen wie Unbefahrbarkeit von Streckenabschnitten oder anderen Störungsfällen<br />

und für die Bedienung der Anschlussgleise der Firma ehem. Feierabend und<br />

Adwest (Heidemann–Werke) Einbeck und des Betriebshofes im Stadtgebiet Einbeck Mitte<br />

gestattet (FV-NE 3 (2)):<br />

Alle Fahrzeuge müssen an die durchgehende Bremse angeschlossen sein. Die zugelassene<br />

Geschwindigkeit auf freier Strecke beträgt max. 25 km/h.<br />

Auf die Bestimmungen über die Besetzung des vordersten Fahrzeuges mit einem Betriebsbediensteten<br />

und seiner Ausrüstung wird besonders hingewiesen. Andere Bedienstete können<br />

nur damit betraut werden, wenn Ihnen vom EBL oder öBL die Befugnis dazu erteilt worden<br />

ist.<br />

Wegen der Bedienung des Anschlussgleise der Firma ehem. Feierabend und Adwest (Heidemann–Werke)<br />

Einbeck und des Betriebshofes im Stadtgebiet Einbeck Mitte siehe besondere<br />

BA.<br />

Sperrung von Strecken<br />

Bei drohender Betriebsgefahr sind der Zugleiter, die Werkstatt und die Verwaltung sofort<br />

fernmündlich oder durch Boten zu verständigen.<br />

Bei zweifelhafter Verständigung ist der richtige Eingang der Meldung bei der ersten sich bietenden<br />

Gelegenheit einer einwandfreien Verständigung zu überprüfen.<br />

Allen Bediensteten, denen die Gefahr bekannt wird, haben eine auf der Stecke befindliche<br />

Zugeinheit zu verständigen oder diese mit allen Mitteln anzuhalten, wenn sie auf den gefährdeten<br />

Abschnitt zuführt.<br />

Gleisabschnitte und Gleise, die nicht befahren werden können, sind durch Schutzsignale<br />

(Signal Sh 2) – erforderlichenfalls mit Nachtzeichen – im ausreichenden Abstand vor der<br />

Gefahrenstelle zu sperren.<br />

Ist ein Gleisabschnitt oder ein Gleis durch Entgleisung oder andere Schäden am Zug oder<br />

durch sonstige Hindernisse im Gleis unbefahrbar geworden, so gilt das Vorstehende für Meldung<br />

und Sperrung gleichermaßen.<br />

Eine auf der freien Strecke entgleiste oder liegengebliebene Zugeinheit ist bei Dunkelheit<br />

oder unsichti<strong>gem</strong> Wetter nach beiden Seiten durch eine Laterne, wenn möglich rot geblendet,<br />

zu kennzeichnen.<br />

In jedem Falle muss der fragliche Gleisabschnitt oder das Gleis sofort nach dem bekannt<br />

werden der Betriebsgefahr durch den Zugleiter, EBL oder öBL gesperrt werden. Art und Dauer<br />

der Sperrung sind anzugeben und in das Meldebuch einzutragen.<br />

Muss ein Gleisabschnitt oder ein Gleis wegen notwendiger Arbeiten am Gleis oder aus anderen<br />

Gründen planmäßig gesperrt werden, ordnet der Zugleiter oder der öBL Art und Dauer<br />

der Sperrung und die Sicherung des fraglichen Gleisabschnittes oder Gleises an und sorgt<br />

dafür, dass alle betroffenen Stellen verständigt werden.<br />

Die Anordnung ist wie vor in das Meldebuch einzutragen. Eine durch den Zugleiter, EBL oder<br />

öBL ausgesprochene Sperrung kann nur durch diesen aufgehoben werden (FV-NE 26 (6)).<br />

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