Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV) (gem ... - Ilmebahn GmbH
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Wird ein Nachschieben von Rangierabteilungen aus und in Richtung Juliusmühle erforderlich,<br />
ist wie vor zu verfahren.<br />
Geschobene Züge und Rangierfahrten<br />
Das Schieben von Zugeinheiten/Rangiereinheiten ist nur mit Genehmigung des EBL oder<br />
öBL in besonderen Fällen wie Unbefahrbarkeit von Streckenabschnitten oder anderen Störungsfällen<br />
und für die Bedienung der Anschlussgleise der Firma ehem. Feierabend und<br />
Adwest (Heidemann–Werke) Einbeck und des Betriebshofes im Stadtgebiet Einbeck Mitte<br />
gestattet (FV-NE 3 (2)):<br />
Alle Fahrzeuge müssen an die durchgehende Bremse angeschlossen sein. Die zugelassene<br />
Geschwindigkeit auf freier Strecke beträgt max. 25 km/h.<br />
Auf die Bestimmungen über die Besetzung des vordersten Fahrzeuges mit einem Betriebsbediensteten<br />
und seiner Ausrüstung wird besonders hingewiesen. Andere Bedienstete können<br />
nur damit betraut werden, wenn Ihnen vom EBL oder öBL die Befugnis dazu erteilt worden<br />
ist.<br />
Wegen der Bedienung des Anschlussgleise der Firma ehem. Feierabend und Adwest (Heidemann–Werke)<br />
Einbeck und des Betriebshofes im Stadtgebiet Einbeck Mitte siehe besondere<br />
BA.<br />
Sperrung von Strecken<br />
Bei drohender Betriebsgefahr sind der Zugleiter, die Werkstatt und die Verwaltung sofort<br />
fernmündlich oder durch Boten zu verständigen.<br />
Bei zweifelhafter Verständigung ist der richtige Eingang der Meldung bei der ersten sich bietenden<br />
Gelegenheit einer einwandfreien Verständigung zu überprüfen.<br />
Allen Bediensteten, denen die Gefahr bekannt wird, haben eine auf der Stecke befindliche<br />
Zugeinheit zu verständigen oder diese mit allen Mitteln anzuhalten, wenn sie auf den gefährdeten<br />
Abschnitt zuführt.<br />
Gleisabschnitte und Gleise, die nicht befahren werden können, sind durch Schutzsignale<br />
(Signal Sh 2) – erforderlichenfalls mit Nachtzeichen – im ausreichenden Abstand vor der<br />
Gefahrenstelle zu sperren.<br />
Ist ein Gleisabschnitt oder ein Gleis durch Entgleisung oder andere Schäden am Zug oder<br />
durch sonstige Hindernisse im Gleis unbefahrbar geworden, so gilt das Vorstehende für Meldung<br />
und Sperrung gleichermaßen.<br />
Eine auf der freien Strecke entgleiste oder liegengebliebene Zugeinheit ist bei Dunkelheit<br />
oder unsichti<strong>gem</strong> Wetter nach beiden Seiten durch eine Laterne, wenn möglich rot geblendet,<br />
zu kennzeichnen.<br />
In jedem Falle muss der fragliche Gleisabschnitt oder das Gleis sofort nach dem bekannt<br />
werden der Betriebsgefahr durch den Zugleiter, EBL oder öBL gesperrt werden. Art und Dauer<br />
der Sperrung sind anzugeben und in das Meldebuch einzutragen.<br />
Muss ein Gleisabschnitt oder ein Gleis wegen notwendiger Arbeiten am Gleis oder aus anderen<br />
Gründen planmäßig gesperrt werden, ordnet der Zugleiter oder der öBL Art und Dauer<br />
der Sperrung und die Sicherung des fraglichen Gleisabschnittes oder Gleises an und sorgt<br />
dafür, dass alle betroffenen Stellen verständigt werden.<br />
Die Anordnung ist wie vor in das Meldebuch einzutragen. Eine durch den Zugleiter, EBL oder<br />
öBL ausgesprochene Sperrung kann nur durch diesen aufgehoben werden (FV-NE 26 (6)).<br />
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