07.06.2013 Aufrufe

Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV) (gem ... - Ilmebahn GmbH

Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV) (gem ... - Ilmebahn GmbH

Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV) (gem ... - Ilmebahn GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3. Im Anschluss sind vom Rangierleiter alle dort Beschäftigten zu waren.<br />

4. Der Anschluss darf mit einer Geschwindigkeit von 5 km/h befahren werden. Die Bedienungsfahrt<br />

darf bis zu 28 Achsen zuzüglich Triebfahrzeug stark sein. Das Abstoßen von<br />

Wagen im Anschluss ist verboten.<br />

5. Die Übergabe der dem Anschluss zugeführten Wagen erfolgt durch den Rangierbegleiter<br />

an den Hofmeister der Werkes. Letzterer überzeugt sich von der einwandfreien Beschaffenheit<br />

der Wagenverschlüsse und der Wagen.<br />

Der Rangierbegleiter hat die abzuholenden Wagen auf augenfällige Mängel in der Beladung<br />

und Nichteinhaltung der Beladevorschriften sowie auf äußere Unversehrtheit zu untersuchen.<br />

Über vorgefundene Wagenschäden fordert er eine werkseitige Anerkenntnis.<br />

6. Nebenanschließer und Mitbenutzter sind nicht vorhanden.<br />

7. Nach beendeter Anschlussbedienung erfolgt die Rückfahrt zum Bahnhof Einbeck Mitte.<br />

Der Rangierleiter ist dafür verantwortlich, dass die Weiche F 3 in die abweisende Stellung<br />

zu Streckengleis gelegt wird, wenn im Rampengleis Wagen abgestellt sind.<br />

e) Rückfahrt<br />

1. Die Be- und Entladung der Wagen erfolgt in den Tagesstunden.<br />

2. Der Rangierbegleiter hat darauf zu achten, dass bei den aus dem Anschluss abzuholenden<br />

Wagen alte Bezettelungen und Kreideanschriften von den Wagen durch den<br />

Anschließer entfernt sind. Ausgenommen davon sind die Wagenübergangszettel an<br />

Fremdwagen und Schadenwagenzettel sowie Suchzettel. Die Wagen sind besenrein zurückzugeben.<br />

3. Regelmäßiges Verwiegen von Wagen findet weder im Eingang noch im Ausgang statt.<br />

4. Für den Anschließer eingehende Zollwagen sind erst nach zolldienstlicher Behandlung<br />

dem Anschluss zuzuführen. Die Ausgangszollbehandlung wird im Anschluss durch das<br />

Zollamt durchgeführt.<br />

f) Bestimmungen, die der Anschließer zu beachten hat<br />

1. Bahnübergänge sind im Anschluss nicht vorhanden.<br />

2. Der Anschließer hat dafür zu sorgen, dass<br />

- Zustellgleise und Fahrwege für die Bedienungsfahrt zu den Zeiten der Bedienung<br />

des Anschlusses freigehalten werden,<br />

- Rangier- und sonstige Arbeiten in der Nähe dieser Gleise während der Bedienung<br />

eingestellt werden,<br />

- Personen, die im Bedienungsbereich am oder im Wagen tätig sind, die Wagen<br />

verlassen und von ihnen zurücktreten,<br />

- bei Lagerung von Gegenständen am Anschlussgleis ein Abstand von mindestens<br />

1,50 m in geraden und 1,80 m in gekrümmten Gleisstrecken von der nächsten Schiene<br />

gewahrt wird,<br />

- Gegenstände in der Nähe des Gleises, so gelagert sind, dass sie nicht in Bewegung<br />

geraten können und dadurch die genannten Abstände unterschritten werden,<br />

- bei Herstellung, Verarbeitung, Verladung, Lagerung, Abfüllung und Beförderung<br />

feuergefährlicher Stoffe (das sind: brennbare, entzündliche, selbstentzündliche,<br />

sprenggefährliche, zerknallfähige, giftige, ätzende, übelriechende Stoffe) die einschlägigen<br />

Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.<br />

3. Der Anschlussinhaber hat dafür zu sorgen, dass das Anschlussgleis, die Spurrillen<br />

und die Rangierwege zu beiden Seiten des Anschlussgleises von Schnee, Eis, Pflan-<br />

17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!