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Compliance-Test Dezember 2012 - RACK rechtsanwaelte

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Recht im Betrieb<br />

Rechtssicherheit durch Betriebsorganisation<br />

derungen <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> + + + Rechtsänderungen <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> + + + Rechtsänderungen <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> + + + Rechtsänderungen Deze<br />

<strong>Dezember</strong>-<strong>Compliance</strong>-<strong>Test</strong>!<br />

216 Änderungen bei Rechtsnormen<br />

244 Änderungen bei Rechtspflichten<br />

94 neue Rechtsnormen<br />

126 neue Rechtspflichten<br />

113 geänderte Rechtsnormen<br />

75 geänderte Rechtspflichten<br />

9<br />

43<br />

in nur einem Monat:<br />

außer Kraft getretene<br />

Rechtsnormen<br />

außer Kraft getretene<br />

Rechtspflichten<br />

weltschutz + Arbeitsschutz + Anlagensicherheit + Produktsicherheit + Pflichtenmanagement für Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat + Umweltschut


2<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

Rechtssicherheit durch Betriebsorganisation<br />

Unternehmen müssen sicherstellen, dass<br />

sie alle Betriebspflichten einhalten. Diese<br />

Aufgabe erfüllt das Dialogsystem „Recht<br />

im Betrieb“. Es handelt es sich um eine<br />

Datenbank, mit der Unternehmen ihr Pflichtenmanagement<br />

im Umweltschutz, Arbeitschutz,<br />

Gesellschaftsrecht sowie weiteren<br />

74 Rechtsgebieten betreiben.<br />

Mit der Datenbank beraten wir Unternehmen<br />

beim Aufbau und der ständigen Un-<br />

Betriebspflichten ermitteln<br />

Ein Unternehmen muss seine Betriebspflichten<br />

lückenlos aus allen verfügbaren<br />

Rechtsquellen ermitteln. Ohne Kenntnis<br />

der Betriebspflichten können Vorstände<br />

und Geschäftsführer für die Erfüllung dieser<br />

Pflichten nicht sorgen (4.1.3 Corporate<br />

Governance Kodex), die Sorgfalt eines ordentlichen<br />

gewissenhaften Geschäftsleiters<br />

nicht anwenden (§ 93 Abs. 1 AktG), die<br />

Erfüllung der Pflichten nicht beweisen (§<br />

93 Abs. 2 AktG), ihre Beweisnot nicht vermeiden,<br />

strafrechtliche Sanktionen nicht<br />

verhindern (§ 14 StGB), die Pflichten nicht<br />

zu ihrem eigenen Schutz delegieren, die Betriebspflichten<br />

nicht kontrollieren, nicht den<br />

Nachweis führen, dass sie Verstöße gegen<br />

Betriebspflichten wesentlich erschwert ha-<br />

Betriebspflichten delegieren<br />

Selbst wenn die Betriebspflichten bekannt<br />

sind, sind sie noch nicht erfüllt. Betriebspflichten<br />

müssen deshalb zur Erfüllung an<br />

Unternehmensmitarbeiter delegiert werden.<br />

Keine Pflicht darf ohne einen Verantwortlichen<br />

bleiben. Bei jeder nicht delegierten<br />

Pflicht besteht das Risiko, dass sie nicht<br />

erfüllt wird, weil die Organe des Unternehmens<br />

wegen der Vielzahl der Pflichten sie<br />

höchstpersönlich kaum erfüllen können und<br />

Betriebspflichten aktualisieren<br />

Betriebspflichten müssen aktualisiert werden.<br />

Rechtslage und Sachlage können sich<br />

ändern. Gesetze und Verordnungen werden<br />

geändert. Die geänderte Rechtsprechung<br />

kann die Änderung von Pflichten verursachen.<br />

Die Änderung der Sachlage im Betrieb<br />

kann ebenfalls Pflichten ändern.<br />

Das Dialogsystem liefert monatlich in<br />

einem dafür eingerichteten Textfeld Formulierungsvorschläge<br />

für die Änderung<br />

terhaltung ihrer Betriebsorganisation. Das<br />

Ziel ist das Vermeiden der Organhaftung.<br />

Wir wenden uns deshalb an Betriebsbeauftragte,<br />

<strong>Compliance</strong>-Beauftragte, Justitiare<br />

und an Vorstände und Geschäftsführer. Die<br />

Organe haften für Schäden im Unternehmen.<br />

Sie müssen das größte Interesse am<br />

Vermeiden von Pflichtverstößen haben. Die<br />

Betriebsbeauftragten sind verpflichtet, die<br />

Vorstände und Geschäftsführer zu beraten,<br />

ben (§ 130 OWiG), den Normalbetriebsnachweis<br />

nicht führen (§ 6 Abs. 2 UmweltHG)<br />

und ihre Verschuldensvermutung nicht widerlegen<br />

(§ 93 Abs. 2 AktG). Ohne Kenntnis<br />

der Pflichten können Betriebsbeauftragte<br />

weder ihre Vorstände und Geschäftsführer<br />

beraten, noch die Unternehmensmitarbeiter<br />

über ihre Pflichten aufklären noch die Einhaltung<br />

der Pflichten überwachen.<br />

Zur lückenlosen Ermittlung aller Betriebspflichten<br />

enthält das Dialogsystem alle<br />

Rechtsquellen, 10.769 Volltexte zu Gesetzen,<br />

Verordnungen und sonstigen Regelwerken<br />

der EU, des Bundes und der Länder,<br />

über 42.500 kommentierende Beiträge zur<br />

jeweils neuen Gesetzgebung, Rechtsprechung<br />

und Fachliteratur seit 1992. Das<br />

es außerdem unwahrscheinlich ist, dass<br />

andere Mitarbeiter Betriebspflichten freiwillig<br />

oder zufällig erfüllen. Die persönliche<br />

Haftung der Organe für nicht delegierte<br />

und deshalb nicht erfüllte Betriebspflichten<br />

lässt sich nur durch ihre Delegation vermeiden.<br />

Mit dem Dialogsystem lassen sich die<br />

Betriebspflichten so delegieren, dass abgerufen<br />

werden kann, welcher Mitarbeiter,<br />

welche Betriebspflicht, an welcher Anlage,<br />

von Pflichten, soweit die Rechtslage sich<br />

geändert hat. Seit 1992 werden im Durchschnitt<br />

pro Monat 140 Rechtsänderungen<br />

bearbeitet. Im Jahr <strong>2012</strong> haben wir über<br />

944 Gesetzesänderungen und circa 1.013<br />

neue Gesetze, Verordnungen und sonstige<br />

Regelwerke berichtet. In Beiträgen werden<br />

die Gründe der Rechtsänderungen erläutert.<br />

Für diese Aktualisierung werden im<br />

Dialogsystem monatlich sämtliche Publika-<br />

die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen<br />

und die Unternehmensmitarbeiter<br />

über ihre Pflichten aufzuklären.<br />

Die Haftung der Organe setzt einen Verstoß<br />

gegen Rechtspflichten des Unternehmens<br />

voraus. Sie lässt sich vermeiden. Dazu müssen<br />

Pflichtenverstöße vermieden werden.<br />

Sechs Aufgaben sind dabei unverzichtbar.<br />

Ermitteln der Pflichten wird durch die Recherchesysteme<br />

der Datenbank erleichtert.<br />

22.781 Pflichten sind als Muster und<br />

Beispiele vorformuliert und im System<br />

gespeichert. Sie müssen lediglich an Besonderheiten<br />

des Betriebs angepasst werden.<br />

Alle Betriebspflichten sind mit den<br />

Unternehmenssachverhalten verknüpft, die<br />

die Betriebspflichten auslösen. Zu 21.285<br />

Betriebssachverhalten lassen sich derzeit<br />

22.219 Betriebspflichten aufrufen. Es bestehen<br />

558.760 Verknüpfungen. Die Verknüpfungen<br />

wachsen monatlich. Die Trefferquote<br />

steigt ständig. Das Dialogsystem<br />

wird zum digitalen Unternehmensgedächtnis.<br />

wie zu erfüllen hat. Diese Pflichtenliste<br />

kann für jeden Mitarbeiter zugänglich im<br />

Intranet abgebildet werden. Kein Mitarbeiter<br />

kann sich mehr auf die Unkenntnis<br />

seiner Pflichten berufen. Das Risiko der<br />

höchstpersönlichen Haftung von Vorständen<br />

und Geschäftsführern für die Erfüllung<br />

aller Pflichten des Unternehmens ist damit<br />

vermieden.<br />

tionen zur Gesetzgebung, Rechtsprechung<br />

und Literatur gesammelt, gesichtet und in<br />

Beiträgen kommentierend von Juristen für<br />

Betriebsbeauftragte verständlich zusammengefasst.<br />

Etwa 130 Gesetzesblätter und<br />

Fachzeitschriften werden monatlich von<br />

unserem Büro dazu ausgewertet.<br />

Beim Ermitteln der Betriebspflichten wurden<br />

alle denkbaren Rechtspflichten danach<br />

markiert, ob sie am Betriebsstandort ein-


schlägig sind. Einschlägig sind Rechtspflichten<br />

dann, wenn sie durch einen Betriebssachverhalt<br />

am Standort ausgelöst<br />

werden und dieser Sachverhalt von der<br />

Rechtspflicht geregelt wird. Der Katalog<br />

der Betriebspflichten am Standort wird wie<br />

ein digitaler Filter eingesetzt. Angezeigt<br />

Betriebspflichten erfüllen<br />

Betriebspflichten müssen erfüllt und eingehalten<br />

werden. Zur Erfüllung sind die<br />

Betriebspflichten an Mitarbeiter des Unternehmens<br />

mit Linienfunktion delegiert.<br />

Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> | 3<br />

Jeder Mitarbeiter des Unternehmens muss<br />

die Betriebspflichten für seinen Verantwortungsbereich<br />

kennen. Sie müssen ihm<br />

so konkret formuliert vorliegen, dass er sie<br />

Die Erfüllung der Betriebspflichten kontrollieren<br />

Die Erfüllung der Betriebspflichten muss<br />

kontrolliert werden. Aus Erfahrung kann ein<br />

Unternehmen sich nicht auf das Pflichtbewusstsein<br />

seiner Mitarbeiter alleine verlassen.<br />

Nach § 6 Abs. 4 Umwelthaftungsgesetz<br />

wird die Kontrolle von Betriebspflichten<br />

durch die gesetzliche Vermutung ihrer<br />

Einhaltung privilegiert. Zu den Hauptaufgaben<br />

der Betriebsbeauftragten gehört<br />

es, die Einhaltung der Betriebspflichten<br />

zu überwachen. Mit den Kontrollen können<br />

Vorstände und Geschäftsführer nach § 52 a<br />

BImSchG sicherstellen, dass die Betriebspflichten<br />

eingehalten werden.<br />

Die Dokumentation in Protokollen als Beweise auf Vorrat<br />

Sämtliche Vorgänge vom Ermitteln der<br />

Pflichten, über ihre Aktualisierung, ihre<br />

Delegation, ihre Erfüllung bis zur Kontrolle<br />

werden im Dialogsystem dokumentiert.<br />

Über alles gibt es Protokolle. Damit ist das<br />

Risiko der Beweisnot für Vorstände und Geschäftsführer<br />

als auch für Betriebsbeauf-<br />

werden zur Aktualisierung nur die Informationen<br />

zu den einschlägigen Pflichten.<br />

Eingespart wird das ständige Aussortieren<br />

neuer Informationen aus Umweltrecht und<br />

Arbeitsschutzrecht, das den Standort nicht<br />

betrifft. Gleichwohl wird im Dialogsystem<br />

jede Publikation erfasst und kommentiert.<br />

tragte ausgeschlossen.<br />

Mit den Protokollen ist jederzeit nachzuweisen,<br />

welcher Mitarbeiter, welche Pflicht, an<br />

welcher Anlage zu erfüllen hatte und wann<br />

und durch wen die Erfüllung kontrolliert<br />

wurde. Das Organprotokoll gibt Vorständen<br />

und Geschäftsführern die Möglichkeit, sich<br />

Arbeitsteilung, Standardisierung, neueste Datenbanktechnik<br />

Dieses Ziel erreichen wir mit drei Mitteln.<br />

- Erstens erledigen wir mit Hilfe der Arbeitsteilung<br />

zwischen unserem Büro<br />

und den Beauftragten alles, was zur<br />

Pflege eines Managementsystems<br />

außerhalb des Betriebs bewältigt<br />

werden kann, insbesondere die Pflege<br />

der umfangreichen Datenbank<br />

mit allen Rechtsquellen, der ständigen<br />

Aktualisierung, die von den<br />

Stabsabteilungen eines einzelnen<br />

Unternehmens nicht in diesem Umfang<br />

geleistet werden kann. Monatlich<br />

werten wir 130 Fachzeitschriften<br />

aus. Die entstehenden Kosten verteilen<br />

sich auf alle Nutzer des Systems<br />

und lassen sich dadurch verhältnismäßig<br />

niedrig kalkulieren.<br />

- Zweitens setzen wir die Standardisierungsmöglichkeiten<br />

ein. Industriesachverhalte<br />

wiederholen sich.<br />

Für typische Industriesachverhalte<br />

Am Betriebsstandort gezeigt werden allerdings<br />

nur die einschlägigen neuen Informationen.<br />

Dies wird durch den digitalen Filter<br />

des Dialogsystems automatisch erledigt.<br />

Die Beauftragten müssen deshalb nicht alles<br />

lesen und übersehen trotzdem nichts.<br />

ohne weitere Mithilfe der Beauftragten erfüllen<br />

kann.<br />

Das Dialogsystem enthält Funktionen zur<br />

Kontrolle der Betriebspflichten und zur<br />

Nachkontrolle nicht erfüllter Betriebspflichten<br />

mit der Möglichkeit der Mängelanzeigen<br />

und der Eingabe von Verbesserungsvorschlägen.<br />

vom laufenden Einsatz des Dialogsystems<br />

zu überzeugen, die Änderungen abzufragen<br />

und die Kontrolle im Organprotokoll zu dokumentieren<br />

und als Beweis für die Erfüllung<br />

der Organisationspflicht zu sichern.<br />

lassen sich standardisierte Pflichten<br />

als Muster vorformulieren und<br />

speichern, sodass oft nur eine Anpassung<br />

an die betriebsspezifischen<br />

Besonderheiten eines Unternehmens<br />

erforderlich ist.<br />

- Drittens wird schließlich die Datenbank<br />

eingesetzt. Ohne EDV könnte<br />

die Vielzahl der Pflichten nicht so<br />

verwaltet werden, dass Verstöße vermieden<br />

werden.<br />

Integriertes Managementsystem: Umweltschutz, Arbeitsschutz und Energiemanagement<br />

Das Dialogsystem erfüllt im übrigen alle<br />

Anforderungen der DIN ISO 14001 in der<br />

Neufassung von 2005 an ein Umweltmanagementsystem.<br />

Vergleicht man die Anforderungen<br />

nach der DIN ISO 14001 in der<br />

Neufassung mit den Forderungen, die nach<br />

der deutschen Rechtsordnung zu erfüllen<br />

sind, ergibt sich, dass die Forderungen der<br />

DIN ISO 14001 den Vorgaben der deutschen<br />

Rechtsordnung voll entsprechen. Daher<br />

liegt die Empfehlung nahe, die Zertifizierung<br />

nach DIN ISO 14001 durchzuführen,<br />

um die Rechtskonformität des Unternehmens<br />

durch das Zertifikat für alle erkennbar<br />

zu dokumentieren und zu publizieren.<br />

Darüber hinaus erfüllt das Dialogsystem<br />

die Anforderungen an ein Arbeitsschutzmanagementsystem<br />

nach dem BS OHSAS<br />

18001. Schließlich deckt das System die für<br />

ein Energiemanagementsystem nach der<br />

DIN EN 50001 relevanten Rechtsvorschriften<br />

ab und kann deshalb im Rahmen eines<br />

Energiemanagementsystems eingesetzt<br />

werden.


4<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

Statistik Rechtsänderungen 12/<strong>2012</strong> der Datenbank „UiB“ für Umweltschutz und Arbeitsschutz:<br />

10.769<br />

Vorschriften im Volltext<br />

21.285 riskante Unternehmenssachverhalte<br />

1.674<br />

Vorschriften im Volltext<br />

558.760<br />

Verknüpfungen mit<br />

38.614<br />

Pflichten<br />

14.102<br />

strafbewehrte Pflichten<br />

22.781 vorformulierte<br />

Pflichten<br />

22.219 Pflichten<br />

Statistik Rechtsänderungen 12/<strong>2012</strong> der Datenbank zum Pflichtenmanagement für Vorstand,<br />

Geschäftsführer und Aufsichtsrat:<br />

18.493 riskante Unternehmenssachverhalte<br />

151.077<br />

Verknüpfungen mit<br />

4.256<br />

Pflichten<br />

für Geschäftsführer<br />

3.307<br />

Pflichten<br />

für Vorstände von AG<br />

396<br />

Pflichten<br />

für Aufsichtsräte<br />

4.995<br />

Pflichten


Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />

Prüfen Sie selbst, ob alle Rechtsänderungen im Monat<br />

<strong>Dezember</strong> in Ihrem Unternehmen im Umweltschutz, Arbeitschutz,<br />

Anlagen- und Produktionssicherheit, Unternehmensführung<br />

erfasst wurden?<br />

1. Europäische Union:<br />

Neu: Pflichten Gesehen?<br />

1. Verordnung - EU - Nr. 873/<strong>2012</strong> der Kommission vom 1. Oktober <strong>2012</strong> über Übergangsmaßnahmen bezüglich der<br />

Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung - EG - Nr. 1334/2008 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates<br />

Art. 1 Aromastoffe enthaltende Lebensmittel, die vor dem 22. Oktober 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht<br />

oder gekennzeichnet werden, aber nicht Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entsprechen,<br />

dürfen nur bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.<br />

Art. 3 Die Zulassung der Aromen und Ausgangsstoffe ist spätestens am 22. Oktober 2015 bei der Kommission<br />

von den betroffenen Personen zu beantragen.<br />

Art. 4 Lebensmittel, die nicht den Teilen B bis F des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entsprechen,<br />

dürfen nur bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.<br />

2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/<strong>2012</strong> der Kommission vom 16. November <strong>2012</strong> zur Festlegung der Anforderungen<br />

bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum<br />

Art. 4 Flugsicherungsorganisationen, Betreiber und andere Nutzer oder Eigentümer von Funkgeräten haben<br />

sicherzustellen, dass ihre Funkgeräte ab dem 17. November 2013 neue Funkgeräte mit einem Kanalabstand<br />

von 8,33 kHz betrieben werden können.<br />

Art. 5 Ein Luftfahrzeug darf oberhalb von FL 195 nur betrieben werden, wenn die Bordfunkausrüstung mit<br />

einem Kanalabstand von 8,33 kHz betrieben werden kann.<br />

Art. 7 Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass ihre 8,33-kHz-Sprachkommunikationssysteme<br />

innerhalb der festgelegten Betriebsüberdeckung eine betrieblich akzeptable Sprechfunkverbindung<br />

zwischen Lotsen und Piloten ermöglichen.<br />

Art. 8 Es ist sicherzustellen, dass die Verfahren für den Flugfunk den in Anhang II Nummer 3 genannten ICAO-<br />

Bestimmungen entsprechen.<br />

Art. 9 Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass Staatsluftfahrzeuge, die nicht mit 8,33-kHzfähigen<br />

Funkgeräten ausgerüstet sind, berücksichtigt werden, sofern eine sichere Abwicklung innerhalb<br />

der Kapazitätsgrenzen des Flugverkehrsmanagementsystems auf UHF-Frequenzen oder Frequenzen mit<br />

einem Kanalabstand von 25 kHz möglich ist.<br />

Art. 11 Die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten sind vor Abgabe einer EG-Erklärung<br />

über die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit anhand der in Anhang IV Teil A der vorliegenden<br />

Verordnung aufgeführten Anforderungen zu bewerten.<br />

Art. 12 Wurde gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde nachgewiesen, dass die in Anhang V aufgeführten<br />

Bedingungen erfüllt werden, ist eine Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Systeme in Übereinstimmung<br />

mit den in Anhang IV Teil C aufgeführten Anforderungen durchzuführen.<br />

Art. 13 Personal ist mit den Anforderungen dieser Verordnung vertraut zu machen und für ihre Aufgaben angemessen<br />

zu schulen.<br />

3. Verordnung (EU) Nr. 1078/<strong>2012</strong> der Kommission vom 16. November <strong>2012</strong> über eine gemeinsame Sicherheitsmethode<br />

für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung<br />

beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen<br />

anzuwenden ist<br />

Art. 3 Es ist zu gewährleisten, dass auch die von Auftragnehmern ergriffenen Maßnahmen zur Risikokontrolle<br />

entsprechend dieser Verordnung kontrolliert werden.<br />

Art. 4 Es ist sicherzustellen, dass alle wichtigen sicherheitsrelevanten Informationen, die im Zuge des im<br />

Anhang festgelegten Kontrollverfahrens gewonnen werden, untereinander ausgetauscht werden.<br />

3<br />

8<br />

3<br />

5<br />

P<br />

?<br />

EU


EU<br />

6<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

Art. 5 Die nationalen Sicherheitsbehörde sind durch jährliche Sicherheitsberichte über die Anwendung dieser<br />

Verordnung zu unterrichten.<br />

4. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1065/<strong>2012</strong> der Kommission vom 13. November <strong>2012</strong> zur Zulassung von Zubereitungen<br />

aus Lactobacillus plantarum (DSM 23375, CNCM I-3235, DSM 19457, DSM 16565, DSM 16568, LMG 21295,<br />

CNCM MA 18/5U, NCIMB 30094, VTT E-78076, ATCC PTSA-6139, DSM 18112, DSM 18113, DSM 18114, ATCC 55943<br />

und ATCC 55944) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten<br />

Artikel 1 Der Futtermittelzusatzstoff Lactobacillus plantarum darf nur unter den im Anhang genannten Bedingungen<br />

verwendet werden.<br />

5. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1021/<strong>2012</strong> der Kommission vom 6. November <strong>2012</strong> zur Zulassung von Endo-1,4beta-Xylanase<br />

aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügelarten von<br />

geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Enten (Zulassungsinhaber: Danisco Animal Nutrition)<br />

Artikel 1 Der Futtermittelzusatzstoff Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588) darf nur<br />

unter den im Anhang genannten Bedingungen verwendet werden.<br />

6. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/<strong>2012</strong> der Kommission vom 29. November <strong>2012</strong> zur Zulassung der Zubereitungen<br />

aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M DSM 11673, Pediococcus pentosaceus DSM 23376, NCIMB<br />

12455 und NCIMB 30168, Lactobacillus plantarum DSM 3676 und DSM 3677 sowie Lactobacillus buchneri DSM<br />

13573 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten<br />

Artikel 1 Der Futtermittelzusatzstoff Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M DSM 11673, Pediococcus pentosaceus<br />

DSM 23376, NCIMB 12455 und NCIMB 30168, Lactobacillus plantarum DSM 3676 und DSM<br />

3677 sowie Lactobacillus buchneri DSM 13573 darf nur unter den im Anhang genannten Bedingungen<br />

verwendet werden.<br />

7. Beschluss <strong>2012</strong>/728/EU der Kommission vom 23. November <strong>2012</strong> über die Nichtaufnahme von Bifenthrin in Anhang<br />

I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von<br />

Biozid-Produkten für die Produktart 18<br />

Artikel 1 Biozid-Produkte die Wirkstoffe enthalten die im Beschluss <strong>2012</strong>/728/EU aufgeführt sind, dürfen ab 1.<br />

Mai 2013 nicht länger in Verkehr gebracht werden.<br />

8. Richtlinie <strong>2012</strong>/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober <strong>2012</strong> zur Energieeffizienz, zur<br />

Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/<br />

EG<br />

9. Beschluss <strong>2012</strong>/88/EU der Kommission vom 25. Januar <strong>2012</strong> über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität<br />

der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems<br />

10. Durchführungsverordnung - EU - Nr. 788/<strong>2012</strong> der Kommission vom 31. August <strong>2012</strong> über ein mehrjähriges koordiniertes<br />

Kontrollprogramm der Union für 2013, 2014 und 2015 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte<br />

an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf<br />

Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs<br />

11. Verordnung - EU - Nr. 965/<strong>2012</strong> der Kommission vom 5. Oktober <strong>2012</strong> zur Festlegung technischer Vorschriften und<br />

von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung - EG - Nr. 216/2008 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates<br />

12. Verordnung - EU - Nr. 907/<strong>2012</strong> der Kommission vom 20. August <strong>2012</strong> zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der<br />

Industrieprodukte für <strong>2012</strong> gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates<br />

13. Durchführungsverordnung - EU - Nr. 872/<strong>2012</strong> der Kommisson vom 1. Oktober <strong>2012</strong> zur Festlegung der Liste der<br />

Aromastoffe gemäß der Verordnung - EG - Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme<br />

dieser Liste in Anhang I der Verordnung - EG - Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur<br />

Aufhebung der Verordnung - EG - Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission<br />

14. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/<strong>2012</strong> der Kommission vom 7. November <strong>2012</strong> zur Genehmigung des Wirkstoffs<br />

Isopyrazam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das<br />

Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr.<br />

540/2011 der Kommission<br />

15. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1043/<strong>2012</strong> der Kommission vom 8. November <strong>2012</strong> zur Genehmigung des Wirkstoffs<br />

Phosphan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das<br />

Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr.<br />

540/2011 der Kommission<br />

16. Verordnung (EU) Nr. 1048/<strong>2012</strong> der Kommission vom 8. November <strong>2012</strong> zur Zulassung einer gesundheitsbezogenen<br />

Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos<br />

17. Durchführungsbeschluss <strong>2012</strong>/679/EU der Kommission vom 31. Oktober <strong>2012</strong> zur Genehmigung der von Deutschland<br />

gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten<br />

Beschränkung der Zulassung von difenacoumhaltigen Biozid-Produkten<br />

1<br />

1<br />

1<br />

1<br />

--<br />

--<br />

--<br />

--<br />

--<br />

--<br />

--<br />

--<br />

--<br />

--


Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />

18. Durchführungsbeschluss <strong>2012</strong>/677/EU der Kommission vom 30. Oktober <strong>2012</strong> zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten,<br />

vorläufige Zulassungen in Bezug auf die neuen Wirkstoffe Ametoctradin (ursprünglicher Antrag unter Entwicklungscode<br />

BAS 650 F) und Dinatriumphosphonat zu verlängern<br />

19. Beschluss <strong>2012</strong>/720/EU der Kommission vom 14. November <strong>2012</strong> zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe<br />

des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich<br />

20. Beschluss <strong>2012</strong>/721/EU der Kommission vom 14. November <strong>2012</strong> zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe<br />

des EU-Umweltzeichens für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich<br />

21. Durchführungsbeschluss <strong>2012</strong>/722/EU der Kommission vom 23. November <strong>2012</strong> über die Anerkennung des Systems<br />

„Roundtable on Sustainable Palm Oil RED“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien<br />

98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

22. Verordnung (EU) Nr. 1025/<strong>2012</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober <strong>2012</strong> zur europäischen<br />

Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/<br />

EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses<br />

Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

23. Verordnung (EU) Nr. 1077/<strong>2012</strong> der Kommission vom 16. November <strong>2012</strong> über eine gemeinsame Sicherheitsmethode<br />

für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung<br />

oder Sicherheitsgenehmigung<br />

24. Durchführungsbeschluss <strong>2012</strong>/707/EU der Kommission vom 14. November <strong>2012</strong> zur Festlegung eines gemeinsamen<br />

Formats für die Vorlage der Informationen gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere<br />

25. Durchführungsbeschluss <strong>2012</strong>/83/EU der Kommission vom 22. November <strong>2012</strong> zur Festlegung einer Liste von Drittländern<br />

mit einem Rechtsrahmen für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln und den entsprechenden Kontroll- und<br />

Durchsetzungsmaßnahmen zur Sicherstellung eines dem der EU gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus gemäß<br />

der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

26. Durchführungsbeschluss <strong>2012</strong>/725/EU der Kommission vom 22. November <strong>2012</strong> zur Genehmigung des Inverkehrbringens<br />

von Rinder-Lactoferrin als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates (Morinaga)<br />

27. Durchführungsbeschluss <strong>2012</strong>/726/EU der Kommission vom 22. November <strong>2012</strong> zur Genehmigung des Inverkehrbringens<br />

von Dihydrocapsiat als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates<br />

28. Durchführungsbeschluss <strong>2012</strong>/727/EU der Kommission vom 22. November <strong>2012</strong> zur Genehmigung des Inverkehrbringens<br />

von Rinder-Lactoferrin als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates (FrieslandCampina)<br />

29. Richtlinie <strong>2012</strong>/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober <strong>2012</strong> zur Koordinierung der<br />

Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages<br />

über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung<br />

der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen<br />

gleichwertig zu gestalten (Neufassung)<br />

--<br />

30. Verordnung (EU) Nr. 1011/<strong>2012</strong> der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober <strong>2012</strong> über die Statistiken über<br />

Wertpapierbestände - EZB/<strong>2012</strong>/24 -<br />

--<br />

31. Leitlinie EZB/<strong>2012</strong>/21 der Europäischen Zentralbank vom 26. September <strong>2012</strong> über das Rahmenwerk für das<br />

Datenqualitätsmanagement der zentralisierten Wertpapierdatenbank<br />

--<br />

Änderungen: Pflichten Gesehen?<br />

32. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. <strong>Dezember</strong> 2006 über nährwert-<br />

und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel<br />

1<br />

Anhang Bei nährwertbezogenen Angaben auf Lebensmitteln müssen die bestimmte Vorgaben beachtet<br />

werden.<br />

33. Verordnung - EU - Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für<br />

die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit<br />

5<br />

Anhang 6.8.1 Die Verpflichtungserklärung ist im Namen des Luftfahrtunternehmens durch seinen Bevollmächtigten<br />

oder die für die Sicherheit verantwortliche Person zu unterzeichnen.<br />

Anhang 6.8.2 Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit legt den Validierungsbericht der zuständigen<br />

Behörde vor und übermittelt dem validierten Luftfahrtunternehmen eine Kopie.<br />

Anhang 6.8.3 Das ACC3 hat sicherzustellen, dass in Bezug auf Transfer und Transit von Fracht oder Post die<br />

Kontrolle vorgenommen wurden und die Sendungen anschließend bis zum Verladen vor unbefugten<br />

Eingriffen geschützt wurden.<br />

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7<br />

EU


EU<br />

8<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

Anhang 11.5 Ausbilder müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben und die einschlägigen<br />

Qualifikationen oder Kenntnisse nachweisen.<br />

Anhang 11.6 Zugelassene EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit werden von allen Mitgliedstaaten anerkannt.<br />

34. Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von<br />

Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung<br />

einer Europäischen Arzneimittel-Agentur<br />

Artikel 13 Der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen hat die Agentur über die Termine für das<br />

tatsächliche Inverkehrbringen des Humanarzneimittels in den Mitgliedstaaten zu informieren.<br />

Artikel 14b Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen hat die Agentur beim vom Markt nehmen<br />

eines Arzneimittels umfassend zu informieren.<br />

35. Verordnung - EG - Nr. 1096/2009 der Kommission vom 16. November 2009 zur Zulassung einer Enzymzubereitung<br />

aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger - CBS 109.713 - als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und<br />

zur Zulassung einer neuen Verwendung dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für Enten - Zulassungsinhaber:<br />

BASF SE - sowie zur Änderung der Verordnung - EG - Nr. 1458/2005<br />

Artikel 1 Die Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger - CBS 109.713 – darf als<br />

Futtermittelzusatzstoff darf nur unter den im Anhang genannten Bedingungen verwendet werden.<br />

36. Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache<br />

Druckbehälter - kodifizierte Fassung -<br />

37. Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. <strong>Dezember</strong> 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten<br />

für persönliche Schutzausrüstungen<br />

38. Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der<br />

Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten<br />

Bereichen - ATEX 100 -<br />

39. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften<br />

der Mitgliedstaaten über Druckgeräte<br />

40. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen<br />

von Biozid-Produkten<br />

41. Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet<br />

der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft<br />

42. Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger<br />

Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG<br />

43. Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen<br />

und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke<br />

44. Verordnung - EG - Nr. 316/2003 der Kommission vom 19. Februar 2003 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs<br />

in der Tierernährung und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der<br />

in der Tierernährung bereits zugelassen ist<br />

45. Verordnung - EG - Nr. 1847/2003 der Kommission vom 20. Oktober 2003 zur vorläufigen Zulassung eines neuen<br />

Verwendungszwecks eines Zusatzstoffs und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs, der in Futtermiiteln<br />

bereits zugelassen ist<br />

46. Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften<br />

der Mitgliedstaaten über Aufzüge<br />

47. Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte<br />

48. Verordnung - EG - Nr. 1288/2004 der Kommission vom 14. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung bestimmter<br />

Zusatzstoffe und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der bereits zur<br />

Verwendung in der Tierernährung zugelassen ist<br />

49. Verordnung - EG - Nr. 1200/2005 der Kommission zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf<br />

unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits<br />

zugelassenen Zusatzstoffes<br />

50. Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter<br />

Zusatzstoffe in Futtermitteln beziehungsweise zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf<br />

unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits<br />

zugelassenen Zusatzstoffes<br />

51. Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission vom 14. <strong>Dezember</strong> 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter<br />

Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks<br />

bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe<br />

2<br />

1<br />

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Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />

52. Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und <strong>Test</strong>ung<br />

von menschlichen Geweben und Zellen<br />

53. Verordnung - EG - Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur<br />

Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien<br />

54. Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität<br />

- TSI - zum Teilsystem „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ des konventionellen transeuropäischen<br />

Eisenbahnsystems<br />

55. Verordnung - EG - Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. <strong>Dezember</strong> 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für<br />

bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln<br />

56. Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 der Kommission vom 18. <strong>Dezember</strong> 2006 zur befristeten beziehungsweise unbefristeten<br />

Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln<br />

57. Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission vom 23. Februar 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks<br />

von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff<br />

58. Verordnung (EG) Nr. 186/2007 der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks<br />

von Saccharomyces cerevisiae - Biosaf SC 47 - als Futtermittelzusatzstoff<br />

59. Verordnung - EG - Nr. 226/2007 der Kommission vom 1. März 2007 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae<br />

CNCM I-1077 - Levucell SC20 und Levucell SC10 ME - als Futtermittelzusatzstoff<br />

60. Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen<br />

pyrotechnischer Gegenstände<br />

61. Verordnung - EG - Nr. 1137/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung von Bacillus subtilis - O35 -<br />

als Futtermittelzusatzstoff<br />

62. Verordnung - EG - Nr. 1520/2007 der Kommission vom 19. <strong>Dezember</strong> 2007 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe<br />

in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit<br />

63. Verordnung - EG - Nr. 209/2008 der Kommission vom 6. März 2008 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks<br />

von Saccharomyces cerevisiae - Biosaf Sc 47 - als Futtermittelzusatzstoff<br />

64. Verordnung - EG - Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. <strong>Dezember</strong> 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen<br />

und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus<br />

65. Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines<br />

Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten<br />

Produkten - Neufassung -<br />

66. Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung<br />

des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP<br />

67. Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des<br />

Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher<br />

Etiketten und Produktinformationen - Neufassung -<br />

68. Verordnung - EG - Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. <strong>Dezember</strong> 2008 über<br />

Lebensmittelzusatzstoffe<br />

69. Verordnung - EG - Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. <strong>Dezember</strong> 2008 über Aromen<br />

und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie<br />

zur Änderung der Verordnung - EWG - Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen - EG - Nr. 2232/96 und - EG - Nr.<br />

110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG<br />

70. Verordnung - EG - Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. <strong>Dezember</strong> 2008 über Lebensmittelenzyme<br />

und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung - EG - Nr. 1493/1999 des<br />

Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung - EG - Nr. 258/97<br />

71. Verordnung - EG - Nr. 1293/2008 der Kommission vom 18. <strong>Dezember</strong> 2008 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks<br />

von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 - Levucell SC20 und Levucell SC10 ME - als Futtermittelzusatzstoff<br />

72. Verordnung - EG - Nr. 232/2009 der Kommission vom 19. März 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks<br />

von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc47 als Futtermittelzusatzstoff für Milchbüffel - Zulassungsinhaber Société<br />

Industrielle Lesaffre -<br />

73. Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige<br />

Waagen - kodifizierte Fassung -<br />

74. Verordnung - EU - Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer<br />

restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen<br />

aufgrund der Lage in Somalia<br />

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9<br />

EU


Bund<br />

10<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

75. Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur<br />

Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP<br />

76. Verordnung - EU- Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.<br />

1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen<br />

Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich<br />

bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren<br />

77. Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen<br />

und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien<br />

78. Verordnung -EU- Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte<br />

Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien<br />

79. Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen,<br />

Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten<br />

80. Verordnung - EU - Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen,<br />

Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten<br />

81. Verordnung - EU - Nr. 231/<strong>2012</strong> der Kommission vom 9. März <strong>2012</strong> mit Spezifikationen für die in den Anhängen II<br />

und III der Verordnung - EG - Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe<br />

2. Bund<br />

Neu: Pflichten Gesehen?<br />

82. Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung - 5. BinSchUO-<br />

AbweichV -<br />

2<br />

§ 1 Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist mit den sich aus dem § 1 der Fünften Verordnung zur vorübergehenden<br />

Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung - 5. BinSchUOAbweichV - und den in<br />

dem Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.<br />

§ 2 Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben jeweils dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebene<br />

Besatzung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung des Anhangs Nummer II.2<br />

der 5. BinSchUOAbweichV während der Fahrt ständig an Bord ist.<br />

83. Technische Regeln für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe - TRBS 3151/TRGS 751 - Vermeidung von Brand-, Explosions-<br />

und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen<br />

62<br />

3.1 Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beim Betrieb von Tankstellen und Füllanlagen sind insbesondere<br />

die Vorgaben der Nr. 3.1 zu berücksichtigen.<br />

3.3 Die ermittelten Gefährdungen sind zu bewerten.<br />

3.4 Zum Schutz vor den ermittelten und bewerteten Gefährdungen sind die in Nr. 3.4 genannten Maßnahmen<br />

zu ergreifen.<br />

4.1.1 Tankstellen und Füllanlagen sind so zu errichten, dass Flucht- und Rettungswege oder öffentlich<br />

zugängliche Verkehrsfläche nicht eingeschränkt werden.<br />

4.1.2 Alle Fördereinrichtungen, ausgenommen Fördereinrichtungen von Abgabeeinrichtungen, die mengenbegrenzt<br />

die Abgabe von Kraftstoff freigeben, müssen durch eine Befehlseinrichtung stillgesetzt werden<br />

können.<br />

4.1.3 Beim Selbstbedienung ohne Aufsicht müssen bei der Abgabe von flüssigem Kraftstoff und von Flüssiggas<br />

die in Nr. 4.1.3 genannten zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden.<br />

4.1.4.1 Bei der Anordnung der Lagerbehälter und Behälter zur Lagerung von Betriebsstoffen sind die in Nr.<br />

4.1.4.1 genannten Anforderungen zu erfüllen.<br />

4.1.4.2 Unterirdische Lagerbehälter müssen so eingebaut sein, dass schädliche Wechselwirkungen untereinander,<br />

mit Behältern zur Lagerung von Betriebsstoffen, mit benachbarten Grundstücken sowie mit<br />

öffentlichen Versorgungsleitungen vermieden werden.<br />

4.1.4.3 Lagerbehälter und ihre Stahlstützen oder Standzargen müssen, falls in der Umgebung eine Brandlast<br />

besteht, vor dieser geschützt sein<br />

4.1.4.4 Lagerbehälter und deren Armaturen müssen für Prüfung und Instandhaltung zugänglich sein.<br />

4.1.5 Fernfüllschächte und Fernfüllschränke sind gemäß den Vorgaben der Nr. 4.1.5 anzuordnen.<br />

4.1.6 Abgabeeinrichtungen müssen so aufgestellt oder gesichert sein, dass sie durch Fahrzeuge nicht angefahren<br />

oder durch Teile von Fahrzeugen nicht beschädigt werden können.<br />

--<br />

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Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> | 11<br />

4.1.7 An Tankstellen und Füllanlagen sind für die verschiedenen Kraftstoffe Wirkbereiche festzulegen.<br />

4.1.8.1 Die Ansammlung von Dämpfen flüssiger Kraftstoffe sowie von Flüssiggas in tiefer gelegenen Räumen,<br />

Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen jeweils in gefahrdrohender Menge ist sicher zu vermeiden.<br />

4.1.8.2 Die Ansammlung von Erdgas oberhalb der Abgabeeinrichtungen jeweils in gefahrdrohender Menge ist<br />

sicher zu vermeiden.<br />

4.1.9 Verdichter, Speicher- und Pufferbehälter müssen so aufgestellt oder gesichert sein, dass sie durch<br />

Fahrzeuge nicht angefahren oder nicht beschädigt werden können.<br />

4.1.10.1 Die gefährliche explosionsfähige Bereiche der Betankungsanlangen sind als explosionsgefährdete<br />

Bereiche auszuweisen und in Zonen einzustufen.<br />

4.1.10.2 Zoneneinstufung der explosionsgefährdete Bereiche an Abgabeeinrichtungen und Fernfüllschränken<br />

4.1.10.3 Die Kriterien hinsichtlich der Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche in und an Lagerbehältern für<br />

flüssige Kraftstoffe sowie Behältern zur Lagerung flüssiger Betriebsstoffe sind zu beachten.<br />

4.1.10.4 Die Festlegungen hinsichtlich explosionsgefährdete Bereiche in und an Rohrleitungen, Armaturen und<br />

Anlagenteilen für Kraftstoffe sind der Nr. 4.1.10.4 zu entnehmen.<br />

4.1.10.5 Die Festlegungen explosionsgefährdete Bereiche in und an Domschächten, Fernfüllschächten und<br />

sonstigen Räumen unter Erdgleiche für flüssige Kraftstoffe und Flüssiggas sowie in Rückhalteeinrichtungen<br />

für flüssige Kraftstoffe hat gemäß den Vorgaben der Nr. 4.1.10.5 zu erfolgen.<br />

4.1.10.6 Räume mit Erdgasverdichtern sind mit Gaswarneinrichtungen überwachen und die Festlegungen explosionsgefährdete<br />

Bereiche um Anlagen für Erdgas sind Nr. 4.1.10.6 zu entnehmen.<br />

4.1.11 Das Hineinschlagen von Flammen durch Öffnungen in die Lagerbehälter für flüssige Kraftstoffe muss<br />

verhindert werden<br />

4.1.12 Lage und Breite der Angriffswege zur Brandbekämpfung sind nach den ingenieurmäßigen Methoden<br />

des Brandschutzes unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse festzulegen.<br />

4.1.13 Betankungsanlagen, bei denen Explosions- oder Brandgefährdungen durch Blitzschlag entstehen können,<br />

müssen dauerhaft gegen die schädlichen Auswirkungen von Blitzeinschlägen geschützt werden.<br />

4.1.14 Durch elektrische Ausgleichs- und Streuströme zwischen Anlagenteilen der Betankungsanlage und<br />

dem Erdpotenzial dürfen keine Zündgefahren, gefährliche Korrosionen oder Gefährdungen von Personen<br />

entstehen.<br />

4.1.15 Sonstige Zündquellenarten sind auch zu berücksichtigen.<br />

4.2.1.1 Die Bodenflächen in den Wirkbereichen müssen so ausgeführt sein, dass zu Brand- oder Explosionsgefährdungen<br />

führende Mengen Kraftstoff oder Kraftstoffdämpfe sich nicht in Kanalsystemen und Böden<br />

ansammeln oder in diese eindringen können.<br />

4.2.1.2 Kraftstoffe müssen so gelagert werden, dass sie nicht auslaufen oder austreten können.<br />

4.2.1.3 Lüftungseinrichtungen von Lagerbehältern müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen ausreichend<br />

fest, formbeständig und gegen Dämpfe des Lagergutes beständig bleiben.<br />

4.2.1.4 Lagerbehälter dürfen nicht überfüllt werden.<br />

4.2.1.5 Bei der Auswahl der Abgabeeinrichtungen sind die Eigenschaften der abzugebenden Kraftstoffe und die<br />

vorgesehene Betriebsweise zu berücksichtigen.<br />

4.2.1.6 Es muss sichergestellt sein, dass Dampf/ Luft-Gemische nicht zum Zapfventil zurückströmen können<br />

4.2.1.7 Flammendurchschlagsicherungen müssen für die jeweilige Einbausituation und Betriebsverhältnisse<br />

ausgewählt werden.<br />

4.2.2.1 Die Bodenflächen in den Wirkbereichen müssen so ausgeführt sein, dass zu Brand- oder Explosionsgefährdungen<br />

führende Mengen Flüssiggas bzw. anderer brennbarer Gase oder Flüssigkeiten sich nicht<br />

unter der Füllanlage bzw. unter dem Flüssiggasbehälter oder in Kanalsystemen und Böden ansammeln<br />

oder in diese eindringen können.<br />

4.2.2.2 Flüssiggas muss so gelagert werden, dass es nicht auslaufen oder austreten kann.<br />

4.2.2.3 Explosionsfähige Atmosphäre darf nicht verschleppt werden.<br />

Bund


Bund<br />

12<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

4.2.2.4 Lagerbehälter dürfen nicht überfüllt werden können.<br />

4.2.2.5 Flüssiggaspumpen, bei denen durch Trockenlauf mit einem störungsbedingten Flüssiggasaustritt zu<br />

rechnen ist, müssen gegen Trockenlauf geschützt sein.<br />

4.2.2.6 Abgabeeinrichtungen sind entsprechend der abzugebenden Kraftstoffe und der vorgesehenen Betriebsweise<br />

auszuwählen.<br />

4.2.3.1 Soll Erdgas zusammen mit flüssigen Kraftstoffen abgegeben werden, sind die Anforderungen an die<br />

Ausführung der Bodenflächen für flüssige Kraftstoffe zu beachten.<br />

4.2.3.2 Verdichter, Speicher- und Pufferbehälter müssen so betrieben werden, dass gefährliche Überdrücke<br />

auch im Erdgasbehälter des tankenden Fahrzeugs nicht entstehen können.<br />

4.2.3.3 Abblase- und Entspannungsleitungen dürfen nicht absperrbar sein und müssen so ins Freie münden,<br />

dass durch austretende Dampf/Luft-Gemische oder Gase keine Gefahren für Beschäftigte und Dritte<br />

entstehen können.<br />

4.2.3.4 Abgabeeinrichtungen sind entsprechend der abzugebenden Kraftstoffe und der vorgesehenen Betriebsweise<br />

auszuwählen.<br />

4.2.4 Weitere explosionsschutztechnische Anforderungen sind zu beachten.<br />

4.2.5 Es müssen Feuerlöscheinrichtungen auch in unmittelbarer Nähe der Abgabeeinrichtungen vorhanden<br />

sein<br />

4.2.6 Rohrleitungen für Kraft- und Betriebsstoffe müssen für die zu erwartenden mechanischen, thermischen<br />

und chemischen Beanspruchungen geeignet sein und während des Betriebes dicht bleiben.<br />

4.3.1 Bei der Montage, Installation oder Instandhaltung von Betankungsanlagen ist sicherzustellen, dass die<br />

Relevanz der Arbeiten für den Brand- und Explosionsschutz erkannt wird, damit geeignete Schutzmaßnahmen<br />

getroffen werden können.<br />

4.3.2 Explosionsschutzmaßnahmen sind in explosionsgefährdeten Bereichen zu ergreifen, wenn bei den<br />

durchzuführenden Arbeiten eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, sich bilden<br />

oder erneut bilden kann.<br />

4.3.3 Bei flüssigen Kraft- und Betriebsstoffen müssen sich die Auslauföffnungen der Füllrohre möglichst<br />

nahe über dem Lagerbehälterboden befinden; ein Versprühen muss ausgeschlossen sein.<br />

4.3.4 Lagerbehälter, Behälter zur Lagerung von Betriebsstoffen und Domschächten sind entsprechend der<br />

vorgaben der Nr. 4.3.4 zu montieren.<br />

5.1.1 Die Beschäftigten sind über die auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung<br />

vor der erstmaligen Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal<br />

jährlich, anhand einer Betriebsanweisung zu unterweisen.<br />

5.1.2 Der Betreiber einer Tankstelle oder Füllanlage haben ihre bestimmte Überwachungspflichten hinsichtlich<br />

den Betrieb einer Tankstelle oder Füllanlage zu erfüllen.<br />

5.1.3 Außerhalb des Befüllvorgangs müssen Anschlüsse für Produkt- und Gaspendelleitungen von Lagerbehältern<br />

und Behältern zur Lagerung von Betriebsstoffen fest verschlossen und so gesichert sein, dass<br />

ein unbeabsichtigtes Lockern ihres Verschlusses ausgeschlossen ist.<br />

5.1.4 Während der Betankung muss eine elektrostatisch leitfähige Verbindung zwischen der geerdeten Abgabeeinrichtung<br />

und dem Fahrzeug bzw. dem zu befüllenden Behälter hergestellt sein<br />

5.2.1 Für Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten und Instandsetzen von Betankungsanlagen gelten die Bestimmungen<br />

der Nummern 4.3.1 und 4.3.2 entsprechend<br />

5.2.2 Nach Abschluss der Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten, Instandsetzen und Prüfen müssen die<br />

Anlagen wieder in ihren ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden.<br />

5.2.3 In den Bereichen, in denen mit Streuströmen elektrischer Anlagen zu rechnen ist muss vor einem Trennen<br />

der Rohrleitung die Trennstelle metallisch leitend überbrückt sein.<br />

5.3 Für die Änderung und wesentliche Veränderung von Tankstellen gelten die Anforderungen der TRBS<br />

1122.<br />

5.4 Tankstellen und Füllanlagen, die ganz oder teilweise sowie vorübergehend oder endgültig außer Betrieb<br />

gesetzt werden, sind so zu sichern, dass Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.<br />

Anlage Die Lagerung und Abfüllung von Altöl hat entsprechend der in der Anlage enthalten Vorgaben zu erfolgen<br />

84. Technische Regeln für Arbeitsstätten - ASR A2.2 - Maßnahme gegen Brände<br />

13


Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />

2 Entsprechend der bestehenden Brandgefährdung ist die Arbeitsstätte mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen<br />

auszustatten.<br />

4.1 Feuerlöscher und Löschmittel müssen zum Löschen für die im Betrieb vorhandenen Materialien oder Stoffe<br />

entsprechend ihrer Zuordnung zu einer oder mehreren Brandklassen geeignet sein.<br />

4.2 Für die Einstufung von Feuerlöschern ist Tabelle 2 der Vorschrift zu beachten, welche die Zuordnung des<br />

Löschvermögens der Feuerlöscher, ausgedrückt in Löschmitteleinheiten, enthält<br />

5.1 Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt<br />

und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden können<br />

5.2 Feuerlöscheinrichtungen sind nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden<br />

Bereiches in ausreichender Anzahl bereitzustellen.<br />

5.2.1 In allen Arbeitsstätten ist für die Grundausstattung die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern<br />

mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen A und B zu ermitteln.<br />

5.2.2 Die in Nr. 5.2.3 angeführten Grundanforderungen sind bei der Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen in<br />

Arbeitsstätten zu beachten.<br />

5.2.4 Liegen in der Arbeitsstätte eine erhöhte Brandgefährdungen vor, sind für die Bereitstellung zusätzliche<br />

betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen erforderlich.<br />

6.1 Die Beschäftigten sind über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen sowie über die Maßnahmen<br />

zu ihrer Abwendung regelmäßig zu unterweisen.<br />

6.2 Eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten sind durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen<br />

zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen<br />

6.3.1 Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sind unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen<br />

Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.<br />

6.3.2 Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen.<br />

7 Die für Baustellen ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen sind zu beachten.<br />

85. Technische Regeln für Arbeitsstätten - ASR A2.1 - Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten<br />

von Gefahrenbereichen<br />

4.1 Die Gefährdungsbeurteilung ist gemäß den in Nr. 4.1 genannten Vorgaben durchzuführen.<br />

4.2 Schutzmaßnahmen gegen Absturz sind in der in Nr. 4.2 genannten Rangfolge zu ergreifen.<br />

4.3 Bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen<br />

sind die in Nr. 4.3 genannten Mindestkriterien zu berücksichtigen.<br />

4.4 Schutzmaßnahmen vor herabfallenden Gegenständen sind gem. der in Nr. 4.4 genannten Rangfolge zu<br />

ergreifen.<br />

5.1 Umwehrungen müssen den Anforderungen der Nr. 5.1 entsprechen<br />

5.2 Sicherungen an Bodenöffnungen müssen vorgenommen werden.<br />

5.3 Wandöffnungen müssen in bestimmten Fällen durch Umwehrungen gesichert sein.<br />

5.4 Der Gefahrenbereich Absturz ist durch geeignete Maßnahmen und gut sichtbare Kennzeichnung gegen unbefugten<br />

Zutritt zu sichern.<br />

6 Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen sind entsprechend der Beschaffenheit und der<br />

zu erwartenden kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstände auszuwählen und zu dimensionieren.<br />

6.1 Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gesichert, sind bestimmte Absperrungen<br />

und Kennzeichnungen anzubringen.<br />

7 Besteht bei Arbeiten auf Dächern oder Verkehrswegen eine Gefährdung durch Absturz, sind bauliche und<br />

technische Maßnahmen zum Schutz vor Absturz vorrangig vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen<br />

zu ergreifen.<br />

7.1 Zugänge zu nicht durchtrittsicheren Dächern müssen unter Verschluss stehen, der nur von besonders unterwiesenen<br />

und beauftragten Personen geöffnet werden kann.<br />

12<br />

13<br />

Bund


Bund<br />

14<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

86. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht - GüKVwV -<br />

87. Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz - Verbraucherinformationsgebührenverordnung<br />

- VIGGebV<br />

88. Festlegung von Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung bei strombedingten Redispatchmaßnahmen<br />

und bei spannungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungseinspeisung<br />

89. Entscheidung im Verfahren wegen der Weiterentwicklung des Ausgleichsenergiepreis-Abrechnungssystems<br />

90. Festlegung zu Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom)<br />

91. Festlegung zur Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen für Eingriffsmöglichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber<br />

in die Fahrweise von Erzeugungsanlagen<br />

92. Einundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr<br />

- Einundzwanzigste Verordnung Umweltschutz-See -<br />

93. Verordnung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das<br />

Jahr 2013 - Verordnung pauschalierende Entgelte Psychiatrie und Psychosomatik 2013 - PEPPV 2013 -<br />

94. BGI 518 - Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb - T 023 - Berufsgenossenschaft<br />

Rohstoffe und chemische Industrie - 4/<strong>2012</strong><br />

95. BGI 770 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen - VBG -<br />

Juli 2011<br />

96. BGI 623 - Umfüllen von Flüssigkeiten vom Kleingebinde bis zum Container - T 025 - Berufsgenossenschaft Rohstoffe<br />

und chemische Industrie - 3/<strong>2012</strong><br />

97. BGR/GUV-R 179 - Einsatz von Schutznetzen - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - <strong>Dezember</strong> 2010<br />

98. BGG/GUV-G 946 - Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Personen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen<br />

- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - März <strong>2012</strong><br />

99. BGG 945-1 Prüfbuch für Hebebühnen - bisher ZH 1/491 - Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />

- Fachausschuss „Förder- und Lagertechnik“ der BGZ<br />

100. BGI 838 - Inhalt und Ablauf der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit - Berufsgenossenschaft Holz- und<br />

Metall - Juli 2011<br />

101. BGG/GUV-G 948 - Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe - Deutsche Gesetzliche<br />

Unfallversicherung - Juni <strong>2012</strong><br />

102. BGI/GUV-I 510-4 - Plakat -Erste Hilfe- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. - April 2011<br />

103. BGI 836 - Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff - Einsatz und Betrieb - T 021 - Berufsgenossenschaft<br />

Rohstoffe und chemische Industrie - 4/<strong>2012</strong><br />

104. BGI/GUV-I 8617 - Mess- und Warngeräte für den Explosionsschutz - Antworten auf häufig gestellte Fragen - T 055 -<br />

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie - 4/<strong>2012</strong><br />

105. BGI/GUV-I 5111 - Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder - Eine Handlungshilfe für die<br />

betriebliche Praxis - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - Juni 2009 - aktualisierte Fassung März <strong>2012</strong><br />

106. BGI 5049-1 - Checkliste Maschinen - Prüfung vor Erstinbetriebnahme - T 008-1 - Berufsgenossenschaft Rohstoffe<br />

und chemische Industrie - 2/2011<br />

107. BGI/GUV-I 8686 - Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung<br />

- April <strong>2012</strong><br />

108. BGI/GUV-I 8596 - Gefahrstoffe im Krankenhaus - Pflege- und Funktionsbereiche - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung<br />

- Oktober 2010<br />

109. BGG 945-1a - Prüfbefund über eine regelmäßige / außerordentliche Prüfung / Nachprüfung an Hebebühnen -<br />

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Fachausschuss „ Fördermittel und Lastaufnahmemittel<br />

„ der BGZ - Juli 2001<br />

110. BGI 735 - Schreiner-/Tischlerarbeiten auf Baustellen und Montagestellen - Berufsgenossenschaft Holz und Metall -<br />

<strong>Dezember</strong> 2010<br />

111. DGUV Vorschrift 2 - Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Berufsgenossenschaft<br />

Nahrungsmittel und Gastgewerbe - vom 1. Januar <strong>2012</strong><br />

112. BGI/GUV-I 7006-2 Absauganlagen einkaufen - aber richtig! - Tipps für Wirtschaft, Verwaltung und Dienstleistung -<br />

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - Mai <strong>2012</strong><br />

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113. Entwurf: Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung<br />

Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />

114. Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen - Tiergesundheitsgesetz - TierGesG<br />

115. Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren -<br />

Tierschutz-Versuchstierverordnung - TierSchVersV - [Entwurf]<br />

116. Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung<br />

der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen<br />

oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei<br />

der Betankung von Kraftfahrzeugen - [Entwurf]<br />

117. Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik - Präimplantationsdiagnostikverordnung - PIDV - [Entwurf]<br />

118. Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der<br />

Verordnung - EG - Nr. 1099/2009 des Rates - Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV - [Entwurf]<br />

119. Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel - Pflanzenschutzmittelverordnung<br />

- PflSchMV - [Entwurf]<br />

Pflichtenmanagement für Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat<br />

120. Entwurf eines Zehnten Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes - Umsetzung der EU-Richtlinie<br />

2009/138/EG - Solvency-II -<br />

121. Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität - Finanzstabilitätsgesetz - FinStabG -<br />

122. Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG<br />

123. Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 20 - DRS 20 - Konzernlagebericht - des Deutschen<br />

Reschnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin, nach § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs<br />

--<br />

124. Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 16 - DRS 16 (<strong>2012</strong>) - Zwischenberichterstattung<br />

- des Deutschen Reschnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin, nach § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs<br />

--<br />

Änderungen: Pflichten Gesehen?<br />

125. Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie - Managementprämienverordnung<br />

- MaPrV<br />

2<br />

§ 3 Für Anlagen, bei denen nach § 21c des Energiewirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne von § 21 d des<br />

Energiewirtschaftsgesetzes einzubauen sind, die die Anforderungen nach § 21 e des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

erfüllen, muss die Abrufung der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung<br />

über das Messsystem erfolgen.<br />

§ 4 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Höhe der Managementprämie bei der Veröffentlichung der energieträgerspezifischen<br />

Referenzmarktwerte „RWWind Onshore“, „RWWind Offshore“ und „RWSolar“ berücksichtigen.<br />

126. Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung zur Durchführung<br />

der Regelungen der Biokraftstoffquote - 36. BImSchV<br />

6<br />

§ 6 Der Dritte muss die in § 37 c BImSchG genannten Angaben der zuständigen Stelle mitteilen und auf Anfrage<br />

belegen.<br />

§ 8 Nachweispflicht über die Anrechnungsvoraussetzungen nach § 7 der Verordnung<br />

§ 9 Der Doppelgewichtungsnachweis muss das Datum der Herstellung des Biokraftstoffs und die weiter genannten<br />

Anforderungen enthalten.<br />

§ 10 Den Nachweis ausstellenden Stellen müssen über ein gültiges Zertifikat verfügen.<br />

§ 11 Die Ausstellung eines Doppelgewichtungsnachweises muss anhand eines anerkannten Zertifizierungssystems<br />

erfolgen.<br />

§12 Das Zertifikat der Schnittstellen ist von einer anerkannten Zertifizierungsstelle auszustellen.<br />

127. Verordnung über Notrufverbindungen<br />

§ 4 Abs. 8 Nr. 3 Notrufe müssen auch ohne Verwendung eines Zahlungsmittels möglich sein müssen.<br />

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1<br />

15<br />

Bund


Bund<br />

16<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

128. Energiesteuergesetz - EnergieStG -<br />

§ 3 Wer Anlagen die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und einen Jahresnutzungsgrad<br />

von mindestens 60 Prozent erreichen, betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme<br />

dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden.<br />

§ 6 Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Vor der Erteilung ist<br />

Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Herstellungsbetrieb<br />

in den freien Verkehr entnommene Energieerzeugnisse entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefährdung<br />

der Steuer erkennbar sind.<br />

§ 23 Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Energiesteuer entstanden ist,<br />

eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen.<br />

§ 37 Wer Kohle steuerfrei verwenden will, bedarf der Erlaubnis.<br />

§ 38 Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern, selbst erzeugtes Erdgas zum Selbstverbrauch im Steuergebiet<br />

entnehmen oder Erdgas von einem nicht im Steuergebiet ansässigen Lieferer zum Verbrauch beziehen will,<br />

hat dies vorher beim Hauptzollamt anzumelden.<br />

129. Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)<br />

§ 4 Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur innerhalb des Ursprungsgebietes in den Verkehr gebracht<br />

werden, in dem sich der Entnahmeort der Erhaltungsmischung befindet.<br />

§ 5a Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Erhaltungsmischung<br />

eine Prüfbescheinigung eines anerkannten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist.<br />

130. Technische Regeln für Arbeitsstätten - ASR A1.8 - Verkehrswege<br />

Nr. 4.1 Anforderungen an die Planung und den Betrieb von Verkehrswegen.<br />

Nr. 4.2 Die Breite und die Höhe über dem Verkehrsweg ergibt sich aus den in Nr. 4.2 vorhandenen Tabellen.<br />

Nr. 4.3 Die Beschäftigten dürfen durch den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht gefährdet werden.<br />

Nr. 4.4 Verkehrswege sind deutlich erkennbar zu kennzeichnen, wenn Beschäftigte durch den Fußgänger- oder<br />

Fahrzeugverkehr gefährdet werden.<br />

Nr. 4.5 Treppen auf Verkehrswegen sind durch ausreichend große, ebene, rutschhemmende, erkennbare und<br />

tragfähige Auftrittsflächen in gleichmäßigen, mit dem Schrittmaß übereinstimmende Abstände zu<br />

errichten.<br />

Nr. 4.6 Steigeisengänge und Steigleitern dürfen nur dann eingebaut werden, wenn der Einabu einer Treppe<br />

nicht möglich ist.<br />

Nr. 4.7 Laderampen dürfen eine Breite von 0,80 m nicht unterschreiten und sollen bei einer Länge von mehr als<br />

20 m einen Abgang haben.<br />

Nr. 4.8 Für den Betrieb von Fahrtreppen und Fahrsteigen ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.<br />

Nr. 5 Für die Benutzung von Verkehrswegen sind Schutzmaßnahmen zu treffen und die Beschäftigten gefährdungsbezogen<br />

zu unterweisen.<br />

Nr. 6 Die Verkehrswege sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.<br />

Nr. 7 Bei Bauarbeiten sind Sicherheitsabstände einzuhalten.<br />

131. Pflanzenbeschauverordnung<br />

132. Stromsteuergesetz<br />

133. Strafgesetzbuch<br />

134. Durchführung der Röntgenverordnung - RöV- Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem<br />

Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin<br />

135. Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung<br />

- Biokraft-NachV -<br />

5<br />

2<br />

11<br />

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136. Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten - Geodatenzugangsgesetz - GeoZG<br />

137. Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V<br />

Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />

138. Durchführung der Strahlenschutzverordnung - Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven<br />

Stoffen<br />

Pflichtenmanagement für Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat<br />

139. Gesetz über den Wertpapierhandel - Wertpapierhandelsgesetz - WpHG<br />

§ 31f Abs. 4 Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems hat der BaFin unverzüglich mitzuteilen, wenn<br />

bei einem an seinem multilateralen Handelssystem gehandelten Finanzinstrument ein signifikanter<br />

Kursverfall eintritt.<br />

§ 34d Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlageberatung<br />

betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit<br />

verfügt.<br />

§ 36 Abs. 1 Das Finanzdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, einen Prüfer spätestens zum Ablauf des<br />

Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt.<br />

§ 36 Abs. 4 Der BaFin ist der Beginn der Prüfung von Meldepflichten und Verhaltensregeln durch einen externen<br />

Prüfer rechtzeitig mitzuteilen.<br />

140. Kreditwesengesetz - KWG -<br />

§ 29 Der Abschlussprüfer muss bei der Jahresabschluss-/Zwischenabschlussprüfung die ökonomischen Verhältnisse<br />

des Instituts prüfen.<br />

141. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG -<br />

142. Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht - BAFinBefugV -<br />

143. Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz<br />

- FinDAG-Kostenverordnung -<br />

144. Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG -<br />

145. Börsengesetz - BörsG -<br />

146. Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds - Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz - FMStFG -<br />

Außer Kraft getreten: Pflichten Gesehen?<br />

147. ASR 7/1 Sichtverbindung nach außen<br />

148. ASR 8/1 Fußböden<br />

149. ASR 25/1 Sitzgelegenheiten<br />

150. ASR 34/1-5Umkleideräume<br />

151. ASR 35/1-4 Waschräume<br />

152. ASR 35/5 Waschgelegenheiten außerhalb von erforderlichen Waschräumen<br />

153. ASR 37/1 Toilettenräume<br />

154. ASR 47/1-3,5 Waschräume für Baustellen<br />

155. ASR 48/1, 2Toiletten und Toilettenräume auf Baustellen<br />

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4<br />

1<br />

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2<br />

2<br />

2<br />

9<br />

8<br />

3<br />

7<br />

5<br />

5<br />

17<br />

Bund


Länder<br />

18<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

3. Länder<br />

Baden-Württemberg<br />

Neu: Pflichten Gesehen?<br />

156. Verwaltungsvorschrift über die Brandverhütungsschau - VwV-Brandverhütungsschau - --<br />

157.<br />

158.<br />

159.<br />

160.<br />

161.<br />

162.<br />

Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten - VwV<br />

Feuerwehrflächen<br />

--<br />

Verwaltunngsvorschrift über die brandschutztechnische Prüfung im baurechtlichen Verfahren - VwV Brandschutzprüfung<br />

--<br />

Änderungen: Pflichten Gesehen?<br />

Verordnung des Umweltministeriums über über Feldes- und Förderabgabe - Feldes- und Förderabgabeverordnung<br />

- FFVO -<br />

--<br />

Bayern<br />

Neu: Pflichten Gesehen?<br />

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Memmingen - Fluglärmschutzverordnung<br />

Memmingen - FluLärmV MM -<br />

--<br />

Änderungen: Pflichten Gesehen?<br />

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der Fleischhygiene - Fleischhygiene-Beleihungsverordnung -<br />

FlH-BelV<br />

--<br />

Brandenburg<br />

Neu: Pflichten Gesehen?<br />

Verordnung über Angebotsprüfungen, Kontrollen, Auftragssperren und erleichterte Nachweise nach dem Brandenburgischen<br />

Vergabegesetz - Brandenburgische Vergabegesetz-Durchführungsverordnung - BbgVergGDV - 7<br />

§ 1 Belegen über die Abrechnung und Zahlung von Arbeitsentgelten sind als Unterlage zu fordern.<br />

§ 2 Die Prüfung der Arbeitsentgelte hat durch folgende Rechnung zu erfolgen.<br />

§ 3 Bei konkreten Anhaltspunkten einer Pflichtverletzung der Auftragnehmer ist eine Stichprobe vorzunehmen.<br />

§ 4 Stichprobe mit einem anderen Ablauf müssen den mit dem Auftraggeber und dessen Nachauftragnehmern<br />

und Personalverleihern getroffenen Vereinbarungen entsprechen oder in der geänderten Form vereinbart<br />

werden.<br />

§ 5 Personenbezogene Daten sind unkenntlich zu machen, sobald feststeht, dass sie nicht zum sachgerechten<br />

Vortrag in einem gerichtlichen Verfahren oder als Beweismittel benötigt werden.<br />

§ 6 Als Verzeichnis über geeignete Unternehmen ist die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen<br />

e.V. bei der Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A anzuerkennen.<br />

§ 7 Liegen die Voraussetzungen des § 9 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vor, ist der Bewerber oder<br />

Bieter von öffentlichen Auftraggebern unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in der Regel<br />

von der Vergabe auszuschließen.<br />

163. Brandenburgische Kehr- und Überprüfungsverordnung- BbgKÜÖ - 1<br />

164.<br />

§ 1 Über die in § 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung getroffenen Regelungen hinaus ist die wiederkehrende<br />

Überprüfung gewerblicher und privater Lüftungsanlagen auf ihre Funktionsfähigkeit entsprechend durchzuführen.<br />

Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes - Katastrophenschutzverordnung -<br />

KatSV -<br />

--


Bremen<br />

Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />

Neu: Pflichten Gesehen?<br />

165. Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gentechnikgesetz<br />

Änderungen: Pflichten Gesehen?<br />

166. Bremische Hafenordnung<br />

§ 7 Die Einnahme eines Liegeplatzes im Bereich der öffentlichen Wasserflächen ohne vorherige Genehmigung<br />

oder eines anderen, nicht angewiesenen Liegeplatzes, ist verboten.<br />

§ 20 Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe dürfen das Hafengebiet nicht befahren.<br />

§ 24 Leinenpfade und sonstige Zuwegungen zu Fahrzeugen sind jederzeit freizuhalten.<br />

§ 41 Gefährliche Güter, die zum Umschlag in das Hafengebiet eingebracht werden sollen, sind dem Umschlagsbetrieb<br />

über das Informationssystem der Bremischen Häfen elektronisch zu melden<br />

167. Bremische Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten<br />

§ 2 Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen.<br />

168. Bremische Hafengebührenordnung - HGebO -<br />

Hamburg<br />

Neu: Pflichten Gesehen?<br />

169. Untersuchungsstellen nach § 7 der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen<br />

und deren Zulassung<br />

--<br />

170. Gesetz zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger<br />

--<br />

Hessen<br />

Neu: Pflichten Gesehen?<br />

171. Hessisches Energiegesetz<br />

§ 9 Bei der energetischen Sanierung landeseigener Gebäude sind in der Regel die Anforderungen an neu zu<br />

errichtende Gebäude nach der aktuellen Energieeinsparverordnung einzuhalten.<br />

172. Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz, zur Marktüberwachung von harmonisierten<br />

Bauprodukten sowie zur Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach der<br />

Hessischen Bauordnung - Bauwesen-Zuständigkeitsverordnung - BauZV -<br />

173. Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums - VwKostO-HSM -<br />

Änderungen: Pflichten Gesehen?<br />

174. Garagenverordnung<br />

§ 2 In Mittel- und Großgaragen sind Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche<br />

Flächen so übersichtlich zu gestalten, daß sich jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann.<br />

175. Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung<br />

von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung - KV)<br />

§ 1 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) sind so zu gestalten, dass sie zur Verwirklichung<br />

der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beitragen.<br />

§ 7 Soweit eine Eingriffsgenehmigung erforderlich oder eine Ersatzzahlung zu zahlen ist, sind Bestandsplan,<br />

Ausgleichsplan und eine Ausgleichsberechnung vorzulegen.<br />

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Länder


Länder<br />

20<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

176. Gesetz über kommunale Abgaben - KAG<br />

§ 5 Es ist verboten, falsche Angaben zu machen, die zu dazu führen, dass keine oder zu wenig Abgaben gezahlt<br />

werden.<br />

§ 5a Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen<br />

leichtfertig falsche Angaben macht, die zu dazu führen, dass keine oder zu wenig Abgaben<br />

gezahlt werden.<br />

177. Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach der Hessischen Bauordnung - Nachweisberechtigten-Verordnung<br />

-<br />

§ 2 Die Bestätigung, dass kein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist, ist von der Bauherrschaft mit den<br />

Bauvorlagen vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.<br />

§ 4 Berechtigt für die Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes sind nur die in § 4 NBVO aufgeführten Personen.<br />

§ 6 Die Nachweisberechtigten haben ihre Tätigkeit gewissenhaft, eigenverantwortlich, unabhängig und gemäß<br />

den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen.<br />

178. Hessische Bauordnung - HBO<br />

179. Verordnung zur Regelung von Anforderungen an wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen für Indirekteinleitungen<br />

nach der IVU-Richtlinie - IVU-VO Abwasser -<br />

180. Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten - Bauprodukte- und Bauartenverordnung<br />

- BauPAVO -<br />

181. Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten<br />

182. Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung - Hessische<br />

Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - HPPVO -<br />

183. Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden - Technische Prüfverordnung<br />

- TPrüfVO -<br />

184. Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches - DVO-BauGB<br />

185. Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung, dem Hessischen Gaststättengesetz und dem Hessischen<br />

Spielhallengesetz - Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung - GewZustV -<br />

186. Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und<br />

Landesentwicklung<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Änderung: Pflichten Gesehen?<br />

187. Verordnung über die Kosten für Kampfmittelbeseitigung - Kampfmittelbeseitigungskostenordnung - KaBeKostVO<br />

M-V -<br />

--<br />

188. Verordnung über Verwaltungsgebühren und Auslagen im Bereich der Energiewirtschaft - Energiewirtschaftskostenverordnung<br />

- EnWKostVO M-V<br />

--<br />

Niedersachsen<br />

Neu: Pflichten Gesehen?<br />

189. Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden<br />

- Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -<br />

13<br />

§ 1 Bauvorlagen zum Teil mehrfach eingereicht werden und aus alterungsbeständigem und lichtbeständigem<br />

Material hergestellt sein. Vordrucke sind zu verwenden.<br />

§ 2 Zum Bauantrag und zur Mitteilung für eine bauliche Anlage, ausgenommen Werbeanlagen, sind bestimmte<br />

Bauvorlagen einzureichen.<br />

§ 3 Zum Bauantrag und zur Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO für eine Werbeanlage sind bestimmte<br />

Bauvorlagen einzureichen.<br />

§ 5 Zur Anzeige des beabsichtigten Abbruchs oder der beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage sind<br />

bestimmte Bauvorlagen einzureichen.<br />

§ 6 Zum Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau sind die in § 3 Abs. 1<br />

Nrn. 3 bis 6 BauVorlVO genannten Bauvorlagen zweifach einzureichen.<br />

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Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />

§ 7 Der aktuelle Auszug aus der Liegenschaftskarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke<br />

darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. Ein Lageplan ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte<br />

zu erstellen.<br />

§ 8 Für Bauzeichnungen ist ein bestimmter Maßstab zu wählen. Bauzeichnungen müssen bestimmte Angaben<br />

enthalten.<br />

§ 9 In einer Baubeschreibung sind die Baumaßnahme sowie die bauliche Anlage und ihre beabsichtigte Nutzung<br />

zu erläutern.<br />

§ 10 Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile und ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit sind die erforderlichen<br />

statischen Berechnungen und die erforderlichen Beschreibungen mit Darstellung des statischen<br />

Systems vor Erteilung der Baugenehmigung einzureichen. Die Standsicherheit und Dauerhaftigkeit der<br />

baulichen Anlagen und ihrer Teile müssen durch die statischen Berechnungen nachgewiesen werden.<br />

§ 11 Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung,<br />

soweit dies für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist bestimmte Angaben zu machen.<br />

§ 12 Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen<br />

und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen übereinstimmen.<br />

§ 13 Der oder sein Rechtsnachfolger haben bestimmte Unterlagen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen<br />

vorzulegen.<br />

§ 14 Die Bauaufsichtsbehörde protokolliert die einzelnen Abrufe und führt stichproben-artige Überprüfungen<br />

durch.<br />

190. Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung<br />

191. Bauaufsicht; Liste der Technischen Baubestimmungen - Fassung September <strong>2012</strong> -<br />

192. Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz - NKHG-FörderVO -<br />

193. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Baubegleitung bei Maßnahmen zur energetischen<br />

Sanierung von Wohngebäuden<br />

--<br />

194. Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen der Gemeinden zum Schutz vor Lärm - Niedersächsisches Lärmschutzgesetz<br />

- NLärmSchG<br />

--<br />

Änderungen: Pflichten Gesehen?<br />

195. Feuerungsverordnung<br />

§ 4 Feuerstätten dürfen nur in dafür vorgesehenen Räumen aufgestellt werden.<br />

§ 6 Aufstellungsanforderungen an Feuerungsstätten für feste Brennstoffe.<br />

§ 7 Anforderungen an Abgasanlagen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe.<br />

§ 9 Die Mündung der Abgasanlage muss den Dachfirst um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche<br />

mindestens 1 m entfernt sein.<br />

§ 12 Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung von brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten sind nur in bestimmten<br />

Räumen zu Lagern.<br />

196. Niedersächsiche Versammlungsstättenverordnung - NVStättVO -<br />

§ 3 Tragende Bauteile und aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten<br />

mindestens feuerhemmend sein.<br />

§ 40 Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik hat die technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte<br />

zu kennen und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu gewährleisten.<br />

197. Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen - Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüf-<br />

VO<br />

198. Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr<br />

199. Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach<br />

der Niedersächsischen Bauordnung<br />

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5<br />

2<br />

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21<br />

Länder


Länder<br />

22<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

200. Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik-<br />

und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten - ZustVO- Umwelt- Arbeitsschutz -<br />

201. Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten - ZustVO-<br />

Wirtschaft -<br />

202. Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr - ZustVO-Verkehr -<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Neu: Pflichten Gesehen?<br />

203. Notifizierung von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung<br />

--<br />

204. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative<br />

Energien und Energiesparen progres.nrw-Programmbereich KWK - Förderung von KWK-Anlagen und KWK bezogenen<br />

Maßnahmen -<br />

--<br />

Änderungen: Pflichten Gesehen?<br />

205. Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm<br />

--<br />

206. Feuerungsverordnung -FeuVO NW-<br />

207. Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich,<br />

forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden - Bioabfallverordnung - BioAbfV -<br />

208. Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung - EnEV-UVO -<br />

209. Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen - Schornsteinfeger-Zuständigkeits VO - SchfZustVO<br />

210. Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht<br />

Sachsen-Anhalt<br />

Neu: Pflichten Gesehen?<br />

211. Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt - Landesvergabegesetz - LVG LSA<br />

§ 3 Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, kleine und mittlere Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen<br />

und freihändigen Vergaben in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern, sie<br />

am Wettbewerb teilnehmen zu lassen und Ausschreibungen bekannt zu machen.<br />

§ 4 Bei dem Vergabeverfahren sind soziale Belange und Umweltbelange zu berücksichtigen.<br />

§ 7 Vor Erteilung des Zuschlags hat der öffentliche Auftraggeber zu prüfen, ob die Bieter die für die Erfüllung<br />

der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.<br />

§ 10 Für Bauleistungen und andere Dienstleistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der jeweils<br />

geltenden Fassung erfasst, dürfen öffentliche Aufträge nur an Bieter vergeben werden, die sich bei der<br />

Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen<br />

Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an<br />

den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist.<br />

§ 12 Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen sollen keine Waren Gegenstand der Leistung sein,<br />

die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten<br />

Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.<br />

§ 13 Beabsichtigt der Auftragnehmer, Bau-, Liefer- und Dienstleistungen auf Nachunternehmer zu übertragen,<br />

hat er dem öffentlichen Auftraggeber die Nachunternehmen schriftlich zu benennen.<br />

§ 14 Der öffentliche Auftraggeber hat ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu<br />

überprüfen.<br />

§ 15 Soll die Ausführung eines Teils des Auftrags über die Erbringung von Bauleistungen oder Dienstleistungen<br />

einem Nachunternehmer übertragen werden, so sind vor der Auftragserteilung auch die auf den Nachunternehmer<br />

lautenden Nachweise und Erklärungen vorzulegen.<br />

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11


Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />

§ 16 Für die vertragsgemäße Erfüllung von Bauleistungen sollen bei öffentlicher Ausschreibung und offenem Verfahren<br />

ab einem Auftragswert von 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer Sicherheitsleistungen verlangt werden.<br />

§ 17 Der öffentliche Auftraggeber muss zum Zweck von Kontrollen vertragliche Vereinbarungen über das zur<br />

Verfügung stellen von Unterlagen des Auftragnehmers mit diesem treffen.<br />

§ 18 Der öffentliche Auftraggeber und der Auftragnehmer haben Vertragsstrafen zu vereinbaren.<br />

212. Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt - SeilbG LSA -<br />

Schleswig-Holstein<br />

Änderung: Pflichten Gesehen?<br />

213. Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein - Landeswassergesetz -<br />

--<br />

214. Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten<br />

- Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OwiZustVO<br />

215. Landesverordnung über zuständige Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts - Lebensmittel-,<br />

Wein- und Futtermittelzuständigkeitsverordnung - LFMZVO -<br />

Thüringen<br />

Neu: Pflichten Gesehen?<br />

216. Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Befugniserteilung und Benennung bei zugelassenen Überwachungsstellen<br />

nach dem Produktsicherheitsgesetz und Prüfstellen nach der Rohrfernleitungsverordung - ThürÜPZustVO<br />

-<br />

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Zusätzlich erhalten Sie im <strong>Dezember</strong><br />

215 kommentierende Beiträge<br />

zu neuen Rechtsvorschriften, Gerichtsentscheidungen und<br />

Fachaufsätzen<br />

Neue Rechtsvorschriften:<br />

Europäische Union<br />

Neue EU-Energieeffizienzrichtlinie in Kraft getreten<br />

Neue Grundlagenverordnung für die Europäische Normung<br />

Anpassung der Prüfnormen bei Schiffsausrüstung<br />

Inverkehrbringen von Biozid-Produkte – Neuaufnahmen und Änderungen<br />

Genehmigung der Wirkstoffe Isopyrazam und Phosphan in Pflanzenschutzmitteln<br />

Änderungen bei für Spender vorgeschriebene Laboruntersuchungen<br />

Neue Grenzwerte hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen<br />

EU-Umweltzeichen für Maschinengeschirrspülmittel und Waschmittel für den industriellen und institutionellen Gebrauch<br />

Einführung des Kanalabstands von 8,33 kHz im Flugfunk<br />

Berichtsformat für die Vorlage der zu übermittelnden Informationen bei Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke<br />

Sicherheitsmanagement bei Betrieb und Instandhaltung des Eisenbahnsystems<br />

Gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden<br />

Zulassung gesundheitsbezogener Angaben bei Beta-Glucan aus Gerste<br />

Änderungen in der Liste der nährwertbezogenen Angaben<br />

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23<br />

Beiträge


Beiträge<br />

24<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

Zusätzliche Pflichten bei der Pharmakovigilanz<br />

Änderungen bei den Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten<br />

“Prionics – Check PrioSTRIP SR“ als Schnelltest für die Überwachung von TSE zugelassen<br />

Zulassungen von Futtermittelzusatzstoffen im Oktober <strong>2012</strong><br />

Zulassung neuartiger Lebensmittelzutaten im November <strong>2012</strong><br />

Bund<br />

EMAS-Betriebe erhalten Steuererleichterungen - Gesetz zur Verlängerung des Spitzenausgleichs bei der Ökosteuer in Kraft getreten<br />

Neue ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> bekannt gemacht<br />

Neue ASR A2.1 – Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen bekannt gemacht<br />

Neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 „Verkehrswege“ löst alte Arbeitsstättenrichtlinien ASR 17/ 1,2 „Verkehrswege“, ASR<br />

18/1-3 „Fahrtreppen und Fahrsteige“ und ASR 20 „Steigeisengänge und Steigleitern“ ab<br />

Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung<br />

– MaPrV)<br />

Außer Kraft Treten von überholten Arbeitsstätten-Richtlinien<br />

Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter „RID“ geändert<br />

Änderung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen „ADN“<br />

bekannt gemacht<br />

Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (5. BinSchUOAbweichV)<br />

Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelung der Biokraftstoffquote – 36. BImSchV<br />

Erweiterung der Verordnung über Notrufverbindungen auf Notrufverbindungen mit Ursprung in Mobilfunknetzen<br />

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)<br />

Baden-Württemberg<br />

Verwaltungsvorschrift über die brandschutztechnische Prüfung im baurechtlichen Verfahren (VwV Brandschutzprüfung)<br />

Verwaltungsvorschrift über die Brandverhütungsschau (VwV-Brandverhütungsschau)<br />

Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen)<br />

Bayern<br />

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Memmingen - Fluglärmschutzverordnung Memmingen<br />

- FluLärmV MM -<br />

Verlängerung der Geltungsdauer der Fleischhygiene-Beleihungsverordnung<br />

Brandenburg<br />

Änderungen bei der Kehr- und Überprüfungsverordnung<br />

Bremen<br />

Neuregelung der Liegeplatzvergabe zugunsten gewerblicher Zwecke<br />

Änderungen bei der Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten<br />

Hamburg<br />

Arbeitswertgebühr für Arbeiten der Bezirksschornsteinfeger<br />

Hessen<br />

Hessen setzt Rechtsrahmen für Energiewende<br />

Reform des hessischen Kommunalabgabengesetzes<br />

Bauwesen-Zuständigkeitsverordnung<br />

Niedersachsen<br />

Änderung der Niedersächsischen Feuerungsverordnung<br />

Ermächtigung der Gemeinden zum Erlass von Lärmschutzverordnungen<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Anpassung der Feuerungsverordnung<br />

Verlängerung der Geltungsdauer<br />

Regelungen zum Verfahren der Notifizierung von Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft<br />

Sachsen-Anhalt<br />

Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz – LVG LSA)


Neue Betreiberpflichten für den Bau und Betrieb von Seilbahnen<br />

Schleswig-Holstein<br />

Neustrukturierung der Bestimmungen der Kostenerstattung öffentlicher Aufgaben<br />

Thüringen<br />

Regelung von Behördenzuständigkeiten im Produktsicherheitsrecht<br />

Besprochene und im Volltext ausgelieferte Gerichtsentscheidungen:<br />

Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> | 25<br />

Abfallrecht<br />

Kein Anspruch eines Anwohners, den örtlichen Abfallentsorger zu verpflichten, einen anderen Bereitstellplatz für Abfallgefäße zu bestimmen<br />

Zm Anspruch auf Mitbenutzung einer öffentlich-rechtlichen Entsorgungseinrichtung<br />

Abgabenrecht<br />

Zur generellen Befreiung der Kostenpflicht für den Zugang zu Verbraucherinformationen<br />

Arbeitsrecht<br />

Zur Darlegungslast bei betriebsbedingten Kündigungen<br />

Ein Einigungsstellenspruch bezüglich einer Unterweisung im Arbeitsschutz ohne Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung ist unwirksam<br />

Energiewirtschaftsrecht<br />

Zur Anfechtbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen für Hochspannungsfreileitungen<br />

Zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der<br />

Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen<br />

Zur Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bzgl. einer Höchstspannungsleitung<br />

Zur fehlerfreien Ermittlung von Indexreihen<br />

Zur billigen Höhe von Netznutzungsentgelten<br />

Gefahrenabwehrrecht<br />

Zum Verbot des Inverkehrbringens von „Heatballs“ als „Kleinheizelemente“<br />

Immissionsschutzrecht<br />

Zur Festsetzung von Produkt-Benchmarks bezüglich des Handels mit Emissionszertifikaten<br />

Zur Erforderlichkeit von Schallschutzmaßnahmen bei Ausbau einer Eisenbahnstrecke<br />

Maßgeblich für die Beurteilung, ob die dem Luftreinhalteplan zugrundeliegenden Prognosen zur Schadstoffentwicklung und zur Wirkung der<br />

festgelegten Maßnahmen den rechtlichen Anforderungen genügen, ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan<br />

Die Genehmigungsbehörde ist bei einer systematischen Verfehlung des Schutzziels durch den Vorhabenträger verpflichtet, die Erfüllung der<br />

Lärmschutzauflagen im Wege ihres aufsichtsrechtlichen Instrumentariums durchzusetzen<br />

Zur Verpflichtung eines Bundeslandes durch den Lufreinhalteplan die Grenzwerte der 39. BImSchV einzuhalten und zur Klagebefugnis eines<br />

anerkannten Umweltverbandes<br />

§ 16 Abs. 5 BImSchG lässt im Fall des Wiederaufbaus einer Anlage zwar das formelle immissionsschutzrechtliche Verfahren entfallen,<br />

jedoch entbindet er nicht von der Pflicht, das materielle Baugenehmigungsverfahren durchzuführen<br />

Planungsrecht<br />

Zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windkraftanlage und zur Unzulässigkeit einer Veränderungssperre zur bloßen Verhinderung<br />

von Vorhaben<br />

Produktrecht<br />

Der Lieferant haftet bei Verzögerung der Benennung des Herstellers allenfalls für den durch die Verzögerung der Auskunft entstandenen<br />

Schadens<br />

Umweltinformationsrecht<br />

Für die Erfüllung der Pflicht, welche Arten umweltbezogene Informationen verfügbar sind, ortsüblich bekannt zu machen, reicht es aus,<br />

wenn die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammengefasst sind und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung<br />

bezeichnet sind<br />

Umweltverfahrensrecht<br />

Zu den Anforderungen an die Klagebefugnis nach § 4 Abs. 1 UmwRG<br />

Zur Ordnungspflicht in der Insolvenz eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens<br />

Ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erlangt hat, ist so zu behandeln, als<br />

sei ihm die Genehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung zugegangen<br />

Beiträge


Beiträge<br />

26<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

Umweltverträglichkeitsrecht<br />

Zur Beeinträchtigung einer Fischzuchtanlage durch einen nahegelegenen Steinbruch<br />

Wasserrecht<br />

Zum Anspruch eines Wasserversorgungsnehmers auf Sicherstellung der Löschwasserversorgung<br />

Zum Drittschutz gegen Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet<br />

Pflichtenmanagement für Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat<br />

Aktienrecht<br />

Zur Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Deutschen Bank 2008<br />

Zum Antrag eines übernahmerechtlichen Squeeze-out<br />

Zum Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr<br />

Endgültiges Eintragungshindernis durch Eintritt der Unverbindlichkeit der Zeichnung<br />

Für die Wirksamkeit einer Kündigung eines Vorstands ist keine vorherige Mitteilung der Abberufung erforderlich<br />

Die planmäßige Herbeiführung der Squeeze-Out Voraussetzungen durch Formwechsel und Kapitalerhöhung stellen keinen Rechtsmissbrauch<br />

dar<br />

Wird die Lieferung gekaufter Aktien unmöglich, weil diese wegen Wertlosigkeit nicht mehr gehandelt werden, so wird der Käufer von seiner<br />

Pflicht zur Kaufpreiszahlung frei<br />

Gesellschaftsrecht Allgemein<br />

Zur inländischen Geschäftsadresse einer Personenhandelsgesellschaft<br />

Zum Erlöschen einer Handelsregister-Vollmacht<br />

GmbH-Recht<br />

Zur Eintragungsfähigkeit der Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers<br />

Zum Schadensersatzanspruch eines Geschäftsführers gegen den Steuerberater aus einem Beratungsvertrag mit der GmbH<br />

Der Gesellschafter und der Geschäftsführer können in den Schutzbereich eines zwischen einer GmbH und einem Steuerberater geschlossenen<br />

Vertrags einbezogen sein, welcher die Prüfung einer möglichen Insolvenzreife der GmbH zum Gegenstand hat<br />

Insolvenzrecht<br />

Zum Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht<br />

Kapitalmarktrecht<br />

Zur Fehlerhaftigkeit eines Verkaufsprospekts<br />

Zur Haftung aus fehlerhafter Anlageberatung bei namensgleicher Unternehmensführung<br />

Beim Vertrieb von Anlageprodukten eines Emittenten, der erkennbar zur selben Unternehmensgruppe gehört, liegt ein Eigengeschäft i.S.d. §<br />

2 Abs.2 S.2 WpHG vor<br />

Beim Abschluss eines Cross Currency Swap-Vertrages ist der Kunde detailliert über die Entwicklungspotentiale, also über Prognosen hinsichtlich<br />

beider beteiligten Volkswirtschaften, aber auch hinsichtlich drohender wirtschaftlich eigentlich nicht fundierter Einflussnahmen<br />

aufzuklären<br />

Konzernrecht<br />

Zur Veröffentlichungspflicht eines Konzernabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger<br />

Umwandlungsrecht<br />

Anwendung des § 20 Abs. 2 UmwG bei Kapitalherabsetzungen<br />

Wirtschaftsstrafrecht<br />

Aufgabe der Interessentheorie – Bankrottstrafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführers<br />

Titel der besprochenen Aufsätze in Fachzeitschriften:<br />

Abfallrecht<br />

Es ist vollbracht: Das neue Abfallrecht tritt in Kraft<br />

Die neue Abfallhierarchie<br />

Arbeitsrecht<br />

Die Haftung des Arbeitgebers<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

§ 110 SGB VII: Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit?<br />

Arzneimittelrecht<br />

Neues zur Abgrenzung von Biozid-Produkten gegenüber Arzneimitteln und anderen Borderline-Produkten


Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> | 27<br />

Bergrecht<br />

Sonderbetriebsplan als aufschiebende Bedingung<br />

Bodenschutzrecht<br />

Der Zugang zu Altlastendaten zwischen Bodenschutzrecht, Umweltinformationsrecht und privatem Gewährleistungsrecht<br />

Chemikalien- und Gefahrstoffrecht<br />

REACH – Kommunikation in der Lieferkette – eine Zwischenbilanz aus Sicht des Verbandes Chemiehandel<br />

Energierecht<br />

Rückenwind für den Ausbau der Offshore-Windenergie?<br />

Energiewirtschaftsrecht<br />

Die aktuellen Vorschläge für ein Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) – Bewertung der Verfassungsmäßigkeit und des Beschleunigungspotentials<br />

Energiewende ohne Erdkabel?<br />

Gefahrenabwehrrecht<br />

Das Verbot des Umschlags von Kernbrennstoffen in Seehäfen als bundesstaatliches Problem<br />

Immissionsschutzrecht<br />

Auswirkungen der Industrieemissions-Richtlinie auf die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung<br />

Geht in NRW das Licht aus? – OVG Münster: Aufhebung des Vorbescheids für das Steinkohlekraftwerk Lünen<br />

Land- Use Planning – ein Neuanfang<br />

Luftqualitätsplanung: Stand, Erfahrungen, Probleme<br />

Zu den Wechselwirkungen einer möglichen Einführung des Instruments „weißer Zertifikate“ mit bekannten Marktmechanismen – Eine<br />

Chance des Europäischen Emissionshandels?<br />

Zur historischen Entwicklung des Internationalen Klimaschutzes (Teil 2)<br />

Immissionsschutz zwischen Planungs- und Frachtrecht<br />

Pflanzenschutzrecht<br />

Parallelhandel von Pflanzenschutzmitteln nach dem neuen Pflanzenschutzgesetz<br />

Umweltstrafrecht<br />

Das neue Umweltstrafrecht – Kritisches zur Umsetzung der Richtlinie Umweltstrafrecht<br />

Umweltverträglichkeitsrecht<br />

Zur Einklagbarkeit der Umweltverträglichkeit<br />

Zum Anwendungsbereich der strategischen Umweltprüfung<br />

Verkehrsrecht<br />

Eisenbahnaufsicht als Gefahrenabwehr zwischen Vermutungsregel und Generalklausel<br />

Wasserrecht<br />

Wasserwirtschaft und Gewässerschutz in Deutschland<br />

Zwischen Gemeinwohl und Individualinteresse- aktuelle Rechtsprechung zum Trinkwasserschutz<br />

Pflichtenmanagement für Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat<br />

Aktienrecht<br />

Der Stichentscheid im zweiköpfigen AG-Vorstand<br />

Voraussetzungen und Reichweite der Haftungsbefreiung nach § 93 Abs. 4 S. 1 AktG bei M&A-Transaktionen<br />

Transparenz nicht um jeden Preis?<br />

Praxisrelevante Probleme der Mitteilungspflichten nach § 21 AktG<br />

Voraussetzungen und Grenzen der Erstattung von Rechtsverteidigungskosten durch die Gesellschaft bei strafrechtlichen Ermittlungen<br />

gegen ein Vorstandsmitglied<br />

Vertragsverlängerungen und –änderungen sowie Bonuszahlungen nach dem VorstAG<br />

D&O-Versicherungen auf dem Prüfstand<br />

”Noch offene Fragen?“ – Zur Nachfrageobliegenheit des Aktionärs auf der Hauptversammlung<br />

Einlage eigener Aktien und Rechtsrat durch den Aufsichtsrat. Zwei aktienrechtliche Fragen im Lichte der ISION-Entscheidung des BGH<br />

Der Versand der Mitteilung nach § 125 AktG<br />

Sicherheitsleistung nach § 303 AktG (analog) bei Beendigung von Unternehmensverträgen im mehrstufigen Konzern<br />

Beiträge


Beiträge<br />

28<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

<strong>Compliance</strong><br />

Außerordentliche Kündigung wegen Bestechung<br />

<strong>Compliance</strong>-Systeme und Datentransfer im Konzern<br />

Amnestieprogramme bei <strong>Compliance</strong>-Untersuchungen im Unternehmen<br />

Datenschutzrecht<br />

Sanktionslistenprüfung in Unternehmen. Europäische <strong>Compliance</strong>-Vorgaben und ihr Konflikt mit dem deutschen Datenschutzrecht<br />

Gesellschaftsrecht Allgemein<br />

Vollzug der unentgeltlichen Zuwendung einer neu begründeten Unterbeteiligung<br />

GmbH-Recht<br />

Kapitalmarktrechtlicher Anlegerschutz versus aktenrechtliche Kapitalerhaltung – wie entscheidet der EuGH?<br />

Insolvenzrecht<br />

Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)<br />

Kapitalmarktrecht<br />

Die Haftung von Ratingagenturen gegenüber fehlerhaft bewerteten Staaten und Unternehmen<br />

Europarechtliche Vorgaben für die Kapitalmarktinformationshaftung<br />

Pension Pooling – mit dem OGAW IV – Umsetzungsgesetz eine Chance vertan?<br />

RDR, MiFID II und Honorarberatung – das Ende der Provisionsberatung?<br />

Vertrieb von Vermögensanlagen nach dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagenrechts<br />

Aufklärungsdefizite und Verjährung im Bankgewerbe<br />

Neuster Streich des BGH in der Rückvergütungs-Rechtsprechung: nochmalige Verschärfung der Kausalitätsvermutung<br />

Haftung für unterlassene Kapitalmarktinformationen – ein (weiterer) Meilenstein<br />

Überlegungen und Aspekte zum Anlegerschutz im Lichte aktueller gesetzlicher Regelungen<br />

Werden zentrale Gegenparteien durch die Umsetzung von EMIR zum Risiko?<br />

Neues aus Brüssel zum Insiderrecht- die Marktmissbrauchsverordnung<br />

Kartellrecht<br />

Neuere Entwicklungen im Kartellrecht<br />

Das Spannungsverhältnis zwischen kartellrechtlicher Kronzeugenregelung und Akteneinsichtsanspruch nach § 406e StPO<br />

Versicherungsrecht<br />

<strong>Compliance</strong> mit EU-Sanktionen in der Versicherungswirtschaft<br />

Wirtschaftsstrafrecht<br />

Zuwendungen an den Anstellungsbetrieb als Drittvorteile im Sinne des § 299 StGB?<br />

§ 25c KWG- Neue Herausforderungen für Finanzinstitute<br />

Vorsatz bei unterlassener Aufklärung über den Erhalt von Rückvergütungen<br />

Buchneuerscheinungen<br />

Abfallbeauftragten-Tools [Elektronische Ressource] : Checklisten, Musterverträge, Pflichtenbeschreibungen und weitere Arbeitshilfen<br />

Aktuelle Fragen des Bau- und Planungsrechts : Tagungsband<br />

Aktuelle Rechtsfragen aus dem Energie- und Umweltbereich : Nachruf auf Professor Stich<br />

Internationales Umweltrecht<br />

Biodiversitätsschäden und Umweltschadensgesetz : ökologische und rechtliche Dimensionen im Naturschutz und für berufliche Tätigkeiten,<br />

die Schäden verursachen können ; Bericht zum Seminar in Schneverdingen vom 13. - 14.10.2011 in Zusammenarbeit mit der Landeslehrstätte<br />

für Naturschutz und Nachhaltige Entwicklung Mecklenburg-Vorpommern und dem Bildungszentrum für Natur, Umwelt und Ländliche<br />

Räume des Landes Schleswig-Holstein<br />

Umweltstrafrecht und Sanktionen : unter besonderer Berücksichtigung des Potentials der Gewinnabschöpfung für den Umweltschutz<br />

Kommunalisierung von Umweltaufgaben im europäischen Mehrebenensystem<br />

Der Einfluss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf die europäische Umweltpolitik und das europäische Umweltrecht :<br />

eine interdisziplinäre Untersuchung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen<br />

Rechtsprechung ab 2005<br />

Umweltpflichtigkeit der grundrechtlichen Schutzbereiche<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

Dokumentation zur 35. wissenschaftlichen Fachtagung der Gesellschaft für Umweltrecht e.V., Berlin 2011


Energie und Ländliche Räume<br />

Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> | 29<br />

WTO und Klimaschutz : Konflikte und Synergien zwischen nationalen Klimaschutzmaßnahmen und dem WTO-Recht<br />

Private als Auskunftsverpflichtete nach den Umweltinformations- und Informationsfreiheitsgesetzen : unter besonderer Berücksichtigung<br />

der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen<br />

Naturkatastrophen : Haftung des Staates für Schäden der Opfer im Kontext sonstiger Ersatzleistungen ; rechtsvergleichende Überlegungen:<br />

USA - Österreich<br />

Ihr Recht im Alltag : ein Leitfaden und Ratgeber für Verbraucherinnen und Verbraucher<br />

Das schweizerische Umweltschutzgesetz : Rechtsprechung von 2006 - 2010<br />

Klimaschutz durch Beihilfen : eine Analyse des beihilferechtlichen Rahmens für energie- und umweltpolitische Maßnahmen<br />

Pflichtenmanagement für Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat<br />

Standardvertragsmuster zum Handels- und Gesellschaftsrecht : Deutsch-Französisch/Allemand-Français<br />

Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats nach dem Sarbanes-Oxley Act und dem BilMoG : zum Spannungsverhältnis zwischen US-amerikanischem<br />

Kapitalmarktrecht, europäischen Vorgaben und deutschem Aktienrecht<br />

Basiswissen ziviles Wirtschaftsrecht : ein Lehrbuch für Wirtschaftswissenschaftler<br />

GmbH-Geschäftsführer: Anstellungs- und Beratungsvertrag mit der GmbH ; [ein Leitfaden für die Praxis]<br />

Branchenspezifische Wirtschaftsaufsicht und Corporate Governance : Auswirkungen der Banken- und Versicherungsaufsicht auf den gesellschafts-<br />

und kapitalmarktrechtlichen Ordnungsrahmen<br />

Die Vergütung des Aufsichtsrats : eine Analyse unter Einbeziehung des englischen und französischen Aktienrechts<br />

Mergers & acquisitions in Germany<br />

Übungen zum Gesellschaftsrecht<br />

Verfahrens- und Prozessführung<br />

Die Gesellschaftsgruppe im italienischen Recht : Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung im europäischen<br />

Recht<br />

Die Arbeitgeberstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters<br />

Fallskript Gesellschaftsrecht<br />

Rechtsnatur und Wirkung so genannter „atypischer Beherrschungsverträge“<br />

Münchener Anwaltshandbuch Insolvenz und Sanierung<br />

Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Gesamtwerk <strong>2012</strong><br />

Striking off and restoration Part 31, Companies Act 2006 : Rechtsfolgen der Löschung und Wiedereintragung einer überwiegend in Deutschland<br />

aktiven private company limited by shares englischen Rechts im Register des Companies House<br />

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) : Rechtsform für Mittelstand und Familienunternehmen<br />

ABS-Transaktionen in der Insolvenz des Originators aus der Perspektive des deutschen und polnischen Rechts<br />

Kapitalgesellschaftsrecht, Umgründungsrecht, Übernahmerecht (Österreich)<br />

Vorstandsvergütung: gesetzliche Obergrenzen als Garant für Angemessenheit?<br />

Mitgliedschaftliche Treuepflicht in der GmbH, der Limited und im Statut der Europäischen Privatgesellschaft : Exempel für eine unionsrechtsautonome<br />

Lückenfüllung durch „europäische Gesellschaftsrechtsgrundsätze“<br />

Praxis des Insolvenzrechts <strong>2012</strong><br />

Problematische Firmenkundenkredite : Krise - Sanierung - Insolvenz<br />

Eigentumsvorbehalt und reserva de dominio als Sicherungsmittel im deutsch-spanischen Warenverkehr<br />

Das neue Sanierungsrecht : Handbuch für Berater, Unternehmen und Gläubiger ; mit Checklisten und Beispielen ; [ESUG: der Weg zu neuen<br />

Lösungen ; Vorauswahl des Verwalters ; Schutzschirm gegen Zerschlagung ; mehr Eigenverwaltung]<br />

Exekutions- und Insolvenzrecht (Österreich)<br />

Die Vereinsklassenabgrenzung : eine Standortbestimmung unter Berücksichtigung der Pfadabhängigkeit des (Gesellschafts-)Rechts<br />

Handels- und Gesellschaftsrecht <strong>2012</strong>: [mit Online-Wissens-Check]<br />

Der neue Umwandlungssteuer-Erlass : [Analyse der Neuerungen und Konsequenzen, Zweifelsfragen, Beispiele und weiterführende Hinweise<br />

; ausführliche Erläuterungen des abschnittsweise abgedruckten endgültigen Erlasses]<br />

Videokonferenzen als Aufsichtsratssitzungen<br />

Fusion: eine Handlungshilfe für Betriebsratsmitglieder<br />

Konzernbildung und Aktionärsschutz am deutschen Kapitalmarkt


Wahlthema<br />

30<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

Die kollektive Wahrnehmung der Gläubigerrechte in der Gläubigerversammlung nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz : eine rechtsvergleichende<br />

Darstellung des alten und neuen Rechts<br />

Die rechtzeitige Einleitung deutscher und englischer Insolvenzverfahren : eine funktionale Rechtsvergleichung<br />

Die Reform des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG : Gesellschafterforderungen in der Insolvenz nach neuem Recht<br />

Unternehmenssanierung : Krisenursachen, außergerichtliche Unternehmenssanierung, Sanierung im Insolvenzverfahren, Arbeitsrecht,<br />

Steuerrecht, Haftungs- und Strafrechtsrisiken<br />

Der Geschäftsführer in der Insolvenz der Gesellschaft : eine rechtsvergleichende und rechtsökonomische Betrachtung von GmbH und LLC<br />

Die Insolvenzordnung : was jedes Kreditinstitut darüber wissen sollte<br />

Monatlich vertiefen wir ein Thema nach Wahl der Nutzer<br />

Wahlthema 12/<strong>2012</strong>:<br />

Das Verhältnis von<br />

Legalitätspflicht und Selbstbelastungsschutz<br />

nach dem nemo-tenetur-Prinzip<br />

Gesetzesverstöße von Großunternehmen<br />

beherrschen die Schlagzeilen.<br />

Staatsanwälte betreiben Razzien<br />

gegen Großbanken. Unternehmen<br />

verlieren Image und Reputation. Sie<br />

reagieren in der Öffentlichkeit über<br />

Medien und in Interviews. Spektakulär<br />

ist vor allem die Verhaftung von<br />

leitenden Bankangestellten kurz vor<br />

Weihnachten. Wer nach dem 10. <strong>Dezember</strong><br />

verhaftet wird, verbringt die<br />

Feiertage in Untersuchungshaft. Die<br />

Weihnachtshaft erhöht den psychologischen<br />

Druck auf die Verhafteten,<br />

ein Geständnis abzulegen und Informationen<br />

Preis zu geben.<br />

Über die Presse werden Argumente<br />

ausgetauscht. Vor allem versuchen<br />

Unternehmensvertreter sich in aller<br />

Öffentlichkeit zu entlasten. Dabei<br />

nutzen sie spontan und intuitiv untaugliche<br />

Argumente, mit denen sie<br />

sich eher belasten, als dass sie sich<br />

entlasten. Um diese Argumente beurteilen<br />

zu können, soll im Folgenden<br />

die Legalitätspflicht der Vorstände<br />

und Geschäftsführer einerseits und<br />

das Recht auf den Schutz vor Selbstbelastung<br />

(nemo tenetur se ipsum<br />

accusare) andererseits behandelt<br />

werden. Es geht um Gesetzesverstöße<br />

in Unternehmen, insbesondere<br />

wie sie zu verhindern, aufzuklären<br />

und zu sanktionieren sind. Es stellt<br />

sich die Frage nach der Rechtslage<br />

vor und nach dem Verstoß gegen<br />

eine Rechtspflicht durch Vorstand<br />

oder Geschäftsführer oder leitende<br />

Angestellte des Unternehmens. Vor<br />

allem stellt sich die Frage, wann ein<br />

Unternehmensmitarbeiter das Recht<br />

hat, sich nicht selbst zu belasten<br />

und inwieweit er als Angestellter<br />

persönlich verpflichtet ist, bei der<br />

Einhaltung von Pflichten des Unternehmens<br />

mitzuwirken, insbesondere<br />

Risiken zu erfassen, Pflichten zur<br />

Risikoabwehr noch vor dem Schadenseintritt<br />

in Folge von Rechtsverstößen<br />

präventiv zu ermitteln und<br />

einzuhalten.<br />

Zunächst soll ein Überblick zur Legalitätspflicht<br />

gegeben werden und<br />

danach Anwendung und Reichweite<br />

des Rechts auf den Schutz vor<br />

Selbstbelastung bestimmt werden.<br />

Vor allem sollen die Irrtümer und<br />

Missverständnisse darüber ausgeräumt<br />

werden, wie weit die Legalitätspflicht<br />

gilt und unter welchen<br />

Umständen ein Unternehmensmitarbeiter<br />

sich auf den Schutz vor<br />

Selbstbelastung (nemo tenetur se<br />

ipsum accusare) berufen kann, insbesondere<br />

seine Mitwirkung an der<br />

Ermittlung von Risiken und Pflichten<br />

und an der Aufklärung von Verstößen<br />

gegen Rechtspflichten mit der<br />

Begründung verweigern kann, sich<br />

nicht selbst belasten zu müssen.<br />

Der Beitrag wird fortgesetzt mit der<br />

Beschreibung der kriminogenen Verbandsattitüde,<br />

die eine Erklärung<br />

umfasst, warum Einzelpersonen,<br />

sobald sie als Angestellte eines Un-


ternehmens handeln, zu Straftaten<br />

zum Nutzen des Unternehmens neigen,<br />

die sie als Einzelperson nicht<br />

begehen würden. Das Organisationsrisiko<br />

der kriminogenen Verbandsattitüde<br />

ist durch organisatorische<br />

Gegenmaßnahmen abzuwenden. Vor<br />

allem wird der Konflikt von Unternehmensmitarbeitern<br />

beschrieben, entweder<br />

zum Nutzen der Gesellschaft<br />

Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />

Rechtspflichten zu vernachlässigen<br />

und Verstöße in Kauf zu nehmen<br />

oder rechtstreu zu bleiben. Die Darstellung<br />

dient dem Nachweis, dass<br />

gröbste Unkenntnis keine taugliche<br />

Entlastungsstrategie darstellt. Abgeschlossen<br />

werden diese Beiträge<br />

mit der Organisationspflicht des Informationsmanagements<br />

im Unternehmen,<br />

für das der BGH in seiner<br />

Wahlthema 11/<strong>2012</strong>:<br />

31<br />

Grundsatzentscheidung (BGHSt 132,<br />

130) vorschreibt, rechtlich relevante<br />

Informationen im Unternehmen zu<br />

speichern, abzufragen und weiterzuleiten.<br />

Diese Organisationspflicht<br />

wird mit den Funktionen des Managementsystems<br />

„Recht im Betrieb“<br />

erfüllt.<br />

Spitzenausgleich bei der Ökosteuer –<br />

Ab 2013 Steuererleichterungen nur mit<br />

Energiemanagementsystem oder EMAS<br />

Am 1. Januar 2013 treten Änderungen<br />

im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz<br />

in Kraft, durch die der sog.<br />

Spitzenausgleich bei der Ökosteuer<br />

für das produzierende Gewerbe über<br />

das Jahr <strong>2012</strong> hinaus verlängert<br />

wird. Für Unternehmen des produzierenden<br />

Gewerbes gilt danach weiterhin<br />

ein reduzierter Energie- und<br />

Stromsteuersatz. Neu ist, dass Steuerentlastungen<br />

nur noch gewährt<br />

werden, wenn die Unternehmen ihre<br />

Energieeffizienz verbessern. Die begünstigten<br />

Unternehmen müssen<br />

hierzu nachweisen, dass sie entweder<br />

ein Energiemanagementsystem<br />

nach der DIN ISO 16001 oder 50001<br />

eingeführt haben oder eine nach der<br />

EU-Umwelt-Audit-Verordnung (EG)<br />

Nr. 1221/2009 (EMAS) registrierte<br />

Organisation sind. Die Privilegierung<br />

auch für EMAS-Standorte ist nach<br />

längeren Diskussionen in das Gesetz<br />

aufgenommen worden. Dahinter<br />

steht der Gedanke, dass Unternehmen,<br />

die ein Umweltmanagementsystem<br />

nach EMAS betreiben und<br />

ihre Umweltleistung erhöhen wollen,<br />

auch ihre Energieeffizienz verbessern.<br />

In unserem Wahlthema möchten<br />

wir die Tragweite dieser Gesetzesänderungen<br />

erläutern. Wir stellen<br />

zunächst die Grundzüge der im Jahr<br />

1999 von der damaligen rot-grünen<br />

Bundesregierung eingeführten Ökosteuer<br />

dar. Anschließend geben wir<br />

einen Überblick über die verschiedenen<br />

Ermäßigungen von der Steuer<br />

für die Industrie. Dabei erläutern<br />

wir auch die Vergünstigungen für<br />

Unternehmen bei der EEG-Umlage.<br />

Diese ist eine zusätzliche Subventionierung<br />

von besonders energieintensiven<br />

Unternehmen und muss vom<br />

Spitzenausgleich bei der Ökosteuer<br />

unterschieden werden.<br />

Für die Umweltbeauftragten besteht<br />

jetzt Handlungsbedarf. Jahrelang in<br />

Anspruch genommene Vergünstigungen<br />

werden nur noch gewährt,<br />

wenn ein Energiemanagementsystem<br />

oder eine EMAS-Registrierung<br />

vorliegen. Sollte dies nicht der Fall<br />

sein, muss im Jahr 2013 zumindest<br />

damit begonnen werden, ein solches<br />

Energiemanagement einzuführen.<br />

Wenn die Einführung dann bis zum<br />

Jahr 2015 abgeschlossen ist, kann<br />

weiterhin eine Ermäßigung in Anspruch<br />

genommen werden. Eine Zertifizierung<br />

nach der DIN ISO 14001<br />

reicht hingegen für den Spitzenausgleich<br />

nicht aus.<br />

Die Umweltbeauftragten sollten ihrer<br />

Geschäftsführung jetzt darlegen,<br />

welche Vergünstigungen ihrem<br />

Unternehmen in den letzten Jahren<br />

bei der Ökosteuer zugute gekommen<br />

sind. Wenn sie noch keine EMAS-<br />

Registrierung besitzen oder kein Energiemanagementsystem<br />

eingeführt<br />

haben, sollten sie die Kosten für die<br />

Einführung und Unterhaltung eines<br />

dieser Managementsysteme ermitteln<br />

und sie den möglichen Kostenvorteilen<br />

durch den Spitzenausgleich<br />

gegenüberstellen. Wenn kein zertifiziertes<br />

Energie- oder Umweltmanagement<br />

eingeführt wird, drohen<br />

dem Unternehmen erhebliche finanzielle<br />

Nachteile.<br />

Wahlthema


32<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

Handbuch zum<br />

Managementsystem<br />

Wir haben ein neues Handbuch zum<br />

Managementsystem „Recht im Betrieb“<br />

ausgearbeitet. Es wird demnächst<br />

erscheinen und an alle Nutzer<br />

der Datenbank ausgeliefert. Das mit<br />

zahlreichen Screenshots ausgestattete<br />

Handbuch stellt nicht nur alle Funktionen<br />

des Managementsystems dar.<br />

Es erläutert auch die rechtlichen Hintergründe<br />

für jede dieser Funktionen.<br />

Diese ergeben sich aus Gesetzen und<br />

aus der Rechtsprechung. Die Anforderungen<br />

an eine rechtssichere Betriebsorganisation<br />

wurden seit den ersten<br />

Entscheidungen des Reichsgerichts<br />

vom Bundesgerichtshof ständig weiterentwickelt.<br />

Die wichtigsten Urteile<br />

sind im Handbuch dargestellt. Aus<br />

ihnen ergeben sich die Funktionen der<br />

Datenbank.<br />

Das Managementsystem „Recht im<br />

Betrieb“ ist ein Risikomanagementsystem.<br />

Vorstände und Geschäftsführer<br />

von Unternehmen haben die gesetzliche<br />

Pflicht zur Legalitätskontrolle. Sie<br />

haben nach § 91 Abs. 2 AktG geeignete<br />

Maßnahmen zu treffen, insbesondere<br />

ein Überwachungssystem einzurichten,<br />

damit den Fortbestand der Gesellschaft<br />

gefährdende Entwicklungen<br />

früh erkannt werden. Gesetzesverstöße<br />

gehören zu den bestandsgefährdenden<br />

Risiken. Beauftragte für <strong>Compliance</strong>,<br />

Umweltschutz, Arbeitsschutz und Anlagensicherheit<br />

haben die vertragliche<br />

Pflicht, die Organe des Unternehmens<br />

bei der Legalitätskontrolle zu unterstützen.<br />

Nach § 130 OWiG sind Rechtsverstöße<br />

vom Geschäftsinhaber durch<br />

Dr. Manfred Rack<br />

Risikomanagement<br />

ohne<br />

Organisationsverschulden<br />

Ein Handbuch zum<br />

Managementsystem<br />

für gute Unternehmensführung<br />

»Recht im Betrieb«<br />

Die Datenbanklösung<br />

für Vorstand, Geschäftsführer und Beauftragte<br />

Umweltschutz, Arbeitsschutz, <strong>Compliance</strong><br />

Aufsichtsmaßnahmen zu verhindern<br />

oder wesentlich zu erschweren.<br />

Das Managementsystem „Recht im<br />

Betrieb“ unterstützt die Erfüllung der<br />

Organisationspflichten der Vorstände,<br />

Geschäftsführer und <strong>Compliance</strong>-<br />

Beauftragten zur Legalitätskontrolle,<br />

zur Bestandssicherung und zum Risikomanagement.<br />

Das Handbuch gibt<br />

einen Überblick über die organisatorischen<br />

Pflichten und Aufgaben im<br />

Unternehmen und die Möglichkeiten<br />

der Unterstützung durch das Managementsystem.<br />

Durch die aufgelisteten<br />

einzelnen Funktionen lassen sich Systemvergleiche<br />

mit der eigenen Praxis<br />

des Unternehmens, seiner Organisation<br />

und mit anderen Managementsystemen<br />

durchführen. Zu sämtlichen<br />

Funktionen wird die Rechtsgrundlage<br />

mitgeliefert. Keine der Funktionen ist<br />

verzichtbar. Jede einzelne Funktion<br />

dient dem Ziel, Organisationsfehler zu<br />

vermeiden, Organisationspflichten zu<br />

erfüllen, Organisationsrisiken und vor<br />

allem den Vorwurf des Organisationsverschuldens<br />

abzuwenden.<br />

Das Handbuch soll die Arbeit mit der<br />

Datenbank erleichtern, indem es die<br />

Funktionen erläutert und gleichzeitig<br />

erklärt, warum die einzelne Funktion<br />

erfüllt werden muss.


Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> | 33<br />

Über 40.000 Beiträge<br />

finden Sie im<br />

Volltext digital in<br />

der Datenbank und<br />

im Umweltrechtsreport<br />

als Leseversion


34<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

Ein Vergleichstest zur Aktualisierung der Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong><br />

Monatlich ändert sich die Rechtslage. Gesetze, Rechtsverordnungen und untergesetzliche Regeln werden geändert. Neue<br />

kommen dazu, andere treten außer Kraft.<br />

Alle Rechtspflichten eines Unternehmens müssen entsprechend angepasst werden. Ohne diese Aktualisierung kann kein<br />

Unternehmen sicherstellen, dass alle Rechtsvorschriften eingehalten werden.<br />

Die Aktualisierung bewältigen wir mit dem Dialogsystem „Recht im Betrieb“ monatlich.<br />

- Erstens abonnieren wir 130 Fachzeitschriften und Gesetzesblätter und<br />

sichten diese monatlich systematisch nach Änderungen von Gesetzen,<br />

Verordnungen, technischen Regeln, Unfallverhütungsvorschriften und<br />

sonstigen untergesetzlichen Regelwerken der EU, des Bundes und der 16<br />

Bundesländer.<br />

- Zweitens werden diese Neuveröffentlichungen von unseren Rechtsanwälten<br />

in Beiträgen gesichtet und kommentiert, die wir dann im System<br />

abspeichern. Die kommentierenden Beiträge formulieren wir für die Beauftragten,<br />

Wissenschaftlicher und Ingenieure und berücksichtigen deren<br />

Aufklärungsbedarf zur juristischen Fachsprache. Im <strong>Dezember</strong> haben wir<br />

215 kommentierende Beiträge formuliert und gespeichert. Anhand der<br />

Beiträge können die Nutzer des Systems die Entwicklung der Rechtslage<br />

und ihre Änderungen monatlich erfassen.<br />

- Drittens filtern wir sämtliche geänderte Rechtsnormen aus der Gesamtmenge<br />

der Neuveröffentlichungen. Im Monat <strong>Dezember</strong> haben wir 113 Änderungen<br />

von Rechtsnormen ermittelt.<br />

- Viertens ermitteln wir aus den geänderten Rechtsnormen die geänderten Rechtspflichten. Aus 10.769 aktuellen<br />

Rechtsnormen haben wir 38.614 Paragraphen in Rechtsnormen ermittelt, die eine Pflicht enthalten.<br />

Davon wurden im Monat <strong>Dezember</strong> 244 Rechtspflichten geändert. Insbesondere wurden 126 neue Rechtspflichten<br />

und 75 geänderte Rechtspflichten gezählt.<br />

- Fünftens haben wir aus den neuen geänderten und außer Kraft getretenen Rechtspflichten die ermittelt, die<br />

den Standort des Unternehmens betreffen. Die Datenbank filtert automatisch und auf Knopfdruck aus den<br />

geänderten Pflichten diejenigen, die am Standort einschlägig sind. Beispielhaft haben wir eine Raffinerie mit<br />

70 geänderten Rechtspflichten im <strong>Dezember</strong> und einen Glashersteller mit 130 geänderten Rechtspflichten<br />

aufgeführt.<br />

- Sechstens liefern wir zu allen 244 neuen und geänderten Rechtspflichten im Monat <strong>Dezember</strong> Formulierungsvorschläge,<br />

die aus der Datenbank abgerufen werden und vor Ort an Besonderheiten angepasst werden<br />

können.<br />

- Siebtens aktualisieren wir monatlich die Volltexte der in der Datenbank enthaltenen Gesetze, Verordnungen,<br />

Unfallverhütungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Technischen Regeln. Der Volltextbestand wird ständig<br />

erweitert. Die geänderten Volltexte werden in einer bereinigten Neufassung erstellt. Die geänderten Textstellen<br />

werden markiert und farbig hinterlegt.<br />

- Achtens besprechen wir monatlich die neu veröffentlichten Fachaufsätze und Gerichtsentscheidungen. Im <strong>Dezember</strong><br />

haben wir 61 Fachaufsätze und 46 Gerichtsentscheidungen besprochen. Jede Entscheidung wird auch<br />

im Volltext ausgeliefert. Die Beiträge und Volltexte der Gerichtsentscheidungen werden von uns den betroffenen<br />

Rechtsnormen, Rechtspflichten und Sacherverhalten zusortiert. Sie sind im System jederzeit verfügbar und können<br />

digital durchsucht werden. Das Dialogsystem kann somit als monatlich aktualisierter Kommentar genutzt<br />

werden.


Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> | 35<br />

Die Nutzer müssen nicht alles lesen, sichten und kommentieren, übersehen aber trotzdem nichts.<br />

Der Zeitaufwand für die Aktualisierung im Betrieb wird im Durchschnitt auf 6 Stunden pro Monat geschätzt. Höchste<br />

Rechtssicherheit wird mit geringst möglichem Aufwand erreicht. Für das gleiche Ergebnis der monatlichen Aktualisierung<br />

der Rechtslage setzen wir 12 Anwälte und etwa 20 freie Mitarbeiter und vor allem die dafür konzipierte Datenbank ein. Ohne<br />

den Einsatz der Datenbanktechnik lässt sich dieser Aufwand nicht bewältigen. Der Aufwand wird insbesondere durch die<br />

Datenbank auch dadurch reduziert, dass sämtliche Rechtspflichten vorsortiert und vorformuliert sind. Die Aktualisierung<br />

lässt sich nur deshalb in dem verhältnismäßig geringem Zeitaufwand bewältigen, weil mit der Datenbank auf Vorarbeiten<br />

zurückgegriffen werden kann, die sich über die 20-jährige Pflege der Datenbankinhalte erstrecken.<br />

Sie können die Rechtsänderungen aus unserer Liste mit den Rechtsänderungen vergleichen, die Ihr Unternehmen im <strong>Dezember</strong><br />

<strong>2012</strong> erfasst hat.<br />

für einen<br />

Lackhersteller<br />

94<br />

61 11/<strong>2012</strong><br />

geänderte Rechtspflichten<br />

für eine<br />

Deponie<br />

250<br />

122 11/<strong>2012</strong><br />

geänderte Rechtspflichten<br />

für einen<br />

Glashersteller<br />

130<br />

72 11/<strong>2012</strong><br />

geänderte Rechtspflichten<br />

für ein<br />

Stadtwerk<br />

182<br />

264 11/<strong>2012</strong><br />

geänderte Rechtspflichten<br />

Aus allen<br />

244<br />

geänderten Rechtspflichten<br />

im Monat <strong>Dezember</strong> filtert das System<br />

• automatisch,<br />

• auf Knopfdruck<br />

für einen Betrieb<br />

der Elektroinstallationstechnik<br />

143<br />

57 11/<strong>2012</strong><br />

geänderte Rechtspflichten<br />

für eine<br />

Raffinerie<br />

70<br />

66 11/<strong>2012</strong><br />

geänderte Rechtspflichten<br />

für einen Betrieb der<br />

Ernergiewirtschaft<br />

143<br />

188 11/<strong>2012</strong><br />

geänderte Rechtspflichten<br />

für einen Betrieb<br />

der Automobilindustrie<br />

144<br />

101 11/<strong>2012</strong><br />

geänderte Rechtspflichten<br />

für einen<br />

Lebensmittelhersteller<br />

120<br />

65 11/<strong>2012</strong><br />

geänderte Rechtspflichten<br />

für einen<br />

Arzneimittelhersteller<br />

68<br />

101 11/<strong>2012</strong><br />

geänderte Rechtspflichten


36<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

Das beste Argument:<br />

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