Compliance-Test Dezember 2012 - RACK rechtsanwaelte
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EU<br />
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| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
Anhang 11.5 Ausbilder müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben und die einschlägigen<br />
Qualifikationen oder Kenntnisse nachweisen.<br />
Anhang 11.6 Zugelassene EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit werden von allen Mitgliedstaaten anerkannt.<br />
34. Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von<br />
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung<br />
einer Europäischen Arzneimittel-Agentur<br />
Artikel 13 Der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen hat die Agentur über die Termine für das<br />
tatsächliche Inverkehrbringen des Humanarzneimittels in den Mitgliedstaaten zu informieren.<br />
Artikel 14b Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen hat die Agentur beim vom Markt nehmen<br />
eines Arzneimittels umfassend zu informieren.<br />
35. Verordnung - EG - Nr. 1096/2009 der Kommission vom 16. November 2009 zur Zulassung einer Enzymzubereitung<br />
aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger - CBS 109.713 - als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und<br />
zur Zulassung einer neuen Verwendung dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für Enten - Zulassungsinhaber:<br />
BASF SE - sowie zur Änderung der Verordnung - EG - Nr. 1458/2005<br />
Artikel 1 Die Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger - CBS 109.713 – darf als<br />
Futtermittelzusatzstoff darf nur unter den im Anhang genannten Bedingungen verwendet werden.<br />
36. Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache<br />
Druckbehälter - kodifizierte Fassung -<br />
37. Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. <strong>Dezember</strong> 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten<br />
für persönliche Schutzausrüstungen<br />
38. Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der<br />
Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten<br />
Bereichen - ATEX 100 -<br />
39. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften<br />
der Mitgliedstaaten über Druckgeräte<br />
40. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen<br />
von Biozid-Produkten<br />
41. Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet<br />
der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft<br />
42. Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger<br />
Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG<br />
43. Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen<br />
und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke<br />
44. Verordnung - EG - Nr. 316/2003 der Kommission vom 19. Februar 2003 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs<br />
in der Tierernährung und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der<br />
in der Tierernährung bereits zugelassen ist<br />
45. Verordnung - EG - Nr. 1847/2003 der Kommission vom 20. Oktober 2003 zur vorläufigen Zulassung eines neuen<br />
Verwendungszwecks eines Zusatzstoffs und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs, der in Futtermiiteln<br />
bereits zugelassen ist<br />
46. Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften<br />
der Mitgliedstaaten über Aufzüge<br />
47. Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte<br />
48. Verordnung - EG - Nr. 1288/2004 der Kommission vom 14. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung bestimmter<br />
Zusatzstoffe und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der bereits zur<br />
Verwendung in der Tierernährung zugelassen ist<br />
49. Verordnung - EG - Nr. 1200/2005 der Kommission zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf<br />
unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits<br />
zugelassenen Zusatzstoffes<br />
50. Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter<br />
Zusatzstoffe in Futtermitteln beziehungsweise zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf<br />
unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits<br />
zugelassenen Zusatzstoffes<br />
51. Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission vom 14. <strong>Dezember</strong> 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter<br />
Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks<br />
bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe<br />
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