Compliance-Test Dezember 2012 - RACK rechtsanwaelte
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Länder<br />
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| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
200. Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik-<br />
und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten - ZustVO- Umwelt- Arbeitsschutz -<br />
201. Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten - ZustVO-<br />
Wirtschaft -<br />
202. Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr - ZustVO-Verkehr -<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Neu: Pflichten Gesehen?<br />
203. Notifizierung von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung<br />
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204. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative<br />
Energien und Energiesparen progres.nrw-Programmbereich KWK - Förderung von KWK-Anlagen und KWK bezogenen<br />
Maßnahmen -<br />
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Änderungen: Pflichten Gesehen?<br />
205. Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm<br />
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206. Feuerungsverordnung -FeuVO NW-<br />
207. Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich,<br />
forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden - Bioabfallverordnung - BioAbfV -<br />
208. Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung - EnEV-UVO -<br />
209. Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen - Schornsteinfeger-Zuständigkeits VO - SchfZustVO<br />
210. Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht<br />
Sachsen-Anhalt<br />
Neu: Pflichten Gesehen?<br />
211. Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt - Landesvergabegesetz - LVG LSA<br />
§ 3 Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, kleine und mittlere Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen<br />
und freihändigen Vergaben in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern, sie<br />
am Wettbewerb teilnehmen zu lassen und Ausschreibungen bekannt zu machen.<br />
§ 4 Bei dem Vergabeverfahren sind soziale Belange und Umweltbelange zu berücksichtigen.<br />
§ 7 Vor Erteilung des Zuschlags hat der öffentliche Auftraggeber zu prüfen, ob die Bieter die für die Erfüllung<br />
der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.<br />
§ 10 Für Bauleistungen und andere Dienstleistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der jeweils<br />
geltenden Fassung erfasst, dürfen öffentliche Aufträge nur an Bieter vergeben werden, die sich bei der<br />
Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen<br />
Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an<br />
den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist.<br />
§ 12 Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen sollen keine Waren Gegenstand der Leistung sein,<br />
die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten<br />
Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.<br />
§ 13 Beabsichtigt der Auftragnehmer, Bau-, Liefer- und Dienstleistungen auf Nachunternehmer zu übertragen,<br />
hat er dem öffentlichen Auftraggeber die Nachunternehmen schriftlich zu benennen.<br />
§ 14 Der öffentliche Auftraggeber hat ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu<br />
überprüfen.<br />
§ 15 Soll die Ausführung eines Teils des Auftrags über die Erbringung von Bauleistungen oder Dienstleistungen<br />
einem Nachunternehmer übertragen werden, so sind vor der Auftragserteilung auch die auf den Nachunternehmer<br />
lautenden Nachweise und Erklärungen vorzulegen.<br />
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