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Compliance-Test Dezember 2012 - RACK rechtsanwaelte

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Länder<br />

22<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

200. Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik-<br />

und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten - ZustVO- Umwelt- Arbeitsschutz -<br />

201. Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten - ZustVO-<br />

Wirtschaft -<br />

202. Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr - ZustVO-Verkehr -<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Neu: Pflichten Gesehen?<br />

203. Notifizierung von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung<br />

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204. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative<br />

Energien und Energiesparen progres.nrw-Programmbereich KWK - Förderung von KWK-Anlagen und KWK bezogenen<br />

Maßnahmen -<br />

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Änderungen: Pflichten Gesehen?<br />

205. Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm<br />

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206. Feuerungsverordnung -FeuVO NW-<br />

207. Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich,<br />

forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden - Bioabfallverordnung - BioAbfV -<br />

208. Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung - EnEV-UVO -<br />

209. Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen - Schornsteinfeger-Zuständigkeits VO - SchfZustVO<br />

210. Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht<br />

Sachsen-Anhalt<br />

Neu: Pflichten Gesehen?<br />

211. Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt - Landesvergabegesetz - LVG LSA<br />

§ 3 Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, kleine und mittlere Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen<br />

und freihändigen Vergaben in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern, sie<br />

am Wettbewerb teilnehmen zu lassen und Ausschreibungen bekannt zu machen.<br />

§ 4 Bei dem Vergabeverfahren sind soziale Belange und Umweltbelange zu berücksichtigen.<br />

§ 7 Vor Erteilung des Zuschlags hat der öffentliche Auftraggeber zu prüfen, ob die Bieter die für die Erfüllung<br />

der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.<br />

§ 10 Für Bauleistungen und andere Dienstleistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der jeweils<br />

geltenden Fassung erfasst, dürfen öffentliche Aufträge nur an Bieter vergeben werden, die sich bei der<br />

Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen<br />

Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an<br />

den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist.<br />

§ 12 Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen sollen keine Waren Gegenstand der Leistung sein,<br />

die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten<br />

Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.<br />

§ 13 Beabsichtigt der Auftragnehmer, Bau-, Liefer- und Dienstleistungen auf Nachunternehmer zu übertragen,<br />

hat er dem öffentlichen Auftraggeber die Nachunternehmen schriftlich zu benennen.<br />

§ 14 Der öffentliche Auftraggeber hat ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu<br />

überprüfen.<br />

§ 15 Soll die Ausführung eines Teils des Auftrags über die Erbringung von Bauleistungen oder Dienstleistungen<br />

einem Nachunternehmer übertragen werden, so sind vor der Auftragserteilung auch die auf den Nachunternehmer<br />

lautenden Nachweise und Erklärungen vorzulegen.<br />

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