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Compliance-Test Dezember 2012 - RACK rechtsanwaelte

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Bund<br />

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| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

128. Energiesteuergesetz - EnergieStG -<br />

§ 3 Wer Anlagen die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und einen Jahresnutzungsgrad<br />

von mindestens 60 Prozent erreichen, betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme<br />

dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden.<br />

§ 6 Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Vor der Erteilung ist<br />

Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Herstellungsbetrieb<br />

in den freien Verkehr entnommene Energieerzeugnisse entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefährdung<br />

der Steuer erkennbar sind.<br />

§ 23 Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Energiesteuer entstanden ist,<br />

eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen.<br />

§ 37 Wer Kohle steuerfrei verwenden will, bedarf der Erlaubnis.<br />

§ 38 Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern, selbst erzeugtes Erdgas zum Selbstverbrauch im Steuergebiet<br />

entnehmen oder Erdgas von einem nicht im Steuergebiet ansässigen Lieferer zum Verbrauch beziehen will,<br />

hat dies vorher beim Hauptzollamt anzumelden.<br />

129. Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)<br />

§ 4 Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur innerhalb des Ursprungsgebietes in den Verkehr gebracht<br />

werden, in dem sich der Entnahmeort der Erhaltungsmischung befindet.<br />

§ 5a Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Erhaltungsmischung<br />

eine Prüfbescheinigung eines anerkannten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist.<br />

130. Technische Regeln für Arbeitsstätten - ASR A1.8 - Verkehrswege<br />

Nr. 4.1 Anforderungen an die Planung und den Betrieb von Verkehrswegen.<br />

Nr. 4.2 Die Breite und die Höhe über dem Verkehrsweg ergibt sich aus den in Nr. 4.2 vorhandenen Tabellen.<br />

Nr. 4.3 Die Beschäftigten dürfen durch den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht gefährdet werden.<br />

Nr. 4.4 Verkehrswege sind deutlich erkennbar zu kennzeichnen, wenn Beschäftigte durch den Fußgänger- oder<br />

Fahrzeugverkehr gefährdet werden.<br />

Nr. 4.5 Treppen auf Verkehrswegen sind durch ausreichend große, ebene, rutschhemmende, erkennbare und<br />

tragfähige Auftrittsflächen in gleichmäßigen, mit dem Schrittmaß übereinstimmende Abstände zu<br />

errichten.<br />

Nr. 4.6 Steigeisengänge und Steigleitern dürfen nur dann eingebaut werden, wenn der Einabu einer Treppe<br />

nicht möglich ist.<br />

Nr. 4.7 Laderampen dürfen eine Breite von 0,80 m nicht unterschreiten und sollen bei einer Länge von mehr als<br />

20 m einen Abgang haben.<br />

Nr. 4.8 Für den Betrieb von Fahrtreppen und Fahrsteigen ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.<br />

Nr. 5 Für die Benutzung von Verkehrswegen sind Schutzmaßnahmen zu treffen und die Beschäftigten gefährdungsbezogen<br />

zu unterweisen.<br />

Nr. 6 Die Verkehrswege sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.<br />

Nr. 7 Bei Bauarbeiten sind Sicherheitsabstände einzuhalten.<br />

131. Pflanzenbeschauverordnung<br />

132. Stromsteuergesetz<br />

133. Strafgesetzbuch<br />

134. Durchführung der Röntgenverordnung - RöV- Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem<br />

Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin<br />

135. Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung<br />

- Biokraft-NachV -<br />

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