Compliance-Test Dezember 2012 - RACK rechtsanwaelte
Compliance-Test Dezember 2012 - RACK rechtsanwaelte
Compliance-Test Dezember 2012 - RACK rechtsanwaelte
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Recht im Betrieb<br />
Rechtssicherheit durch Betriebsorganisation<br />
derungen <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> + + + Rechtsänderungen <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> + + + Rechtsänderungen <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> + + + Rechtsänderungen Deze<br />
<strong>Dezember</strong>-<strong>Compliance</strong>-<strong>Test</strong>!<br />
216 Änderungen bei Rechtsnormen<br />
244 Änderungen bei Rechtspflichten<br />
94 neue Rechtsnormen<br />
126 neue Rechtspflichten<br />
113 geänderte Rechtsnormen<br />
75 geänderte Rechtspflichten<br />
9<br />
43<br />
in nur einem Monat:<br />
außer Kraft getretene<br />
Rechtsnormen<br />
außer Kraft getretene<br />
Rechtspflichten<br />
weltschutz + Arbeitsschutz + Anlagensicherheit + Produktsicherheit + Pflichtenmanagement für Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat + Umweltschut
2<br />
| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
Rechtssicherheit durch Betriebsorganisation<br />
Unternehmen müssen sicherstellen, dass<br />
sie alle Betriebspflichten einhalten. Diese<br />
Aufgabe erfüllt das Dialogsystem „Recht<br />
im Betrieb“. Es handelt es sich um eine<br />
Datenbank, mit der Unternehmen ihr Pflichtenmanagement<br />
im Umweltschutz, Arbeitschutz,<br />
Gesellschaftsrecht sowie weiteren<br />
74 Rechtsgebieten betreiben.<br />
Mit der Datenbank beraten wir Unternehmen<br />
beim Aufbau und der ständigen Un-<br />
Betriebspflichten ermitteln<br />
Ein Unternehmen muss seine Betriebspflichten<br />
lückenlos aus allen verfügbaren<br />
Rechtsquellen ermitteln. Ohne Kenntnis<br />
der Betriebspflichten können Vorstände<br />
und Geschäftsführer für die Erfüllung dieser<br />
Pflichten nicht sorgen (4.1.3 Corporate<br />
Governance Kodex), die Sorgfalt eines ordentlichen<br />
gewissenhaften Geschäftsleiters<br />
nicht anwenden (§ 93 Abs. 1 AktG), die<br />
Erfüllung der Pflichten nicht beweisen (§<br />
93 Abs. 2 AktG), ihre Beweisnot nicht vermeiden,<br />
strafrechtliche Sanktionen nicht<br />
verhindern (§ 14 StGB), die Pflichten nicht<br />
zu ihrem eigenen Schutz delegieren, die Betriebspflichten<br />
nicht kontrollieren, nicht den<br />
Nachweis führen, dass sie Verstöße gegen<br />
Betriebspflichten wesentlich erschwert ha-<br />
Betriebspflichten delegieren<br />
Selbst wenn die Betriebspflichten bekannt<br />
sind, sind sie noch nicht erfüllt. Betriebspflichten<br />
müssen deshalb zur Erfüllung an<br />
Unternehmensmitarbeiter delegiert werden.<br />
Keine Pflicht darf ohne einen Verantwortlichen<br />
bleiben. Bei jeder nicht delegierten<br />
Pflicht besteht das Risiko, dass sie nicht<br />
erfüllt wird, weil die Organe des Unternehmens<br />
wegen der Vielzahl der Pflichten sie<br />
höchstpersönlich kaum erfüllen können und<br />
Betriebspflichten aktualisieren<br />
Betriebspflichten müssen aktualisiert werden.<br />
Rechtslage und Sachlage können sich<br />
ändern. Gesetze und Verordnungen werden<br />
geändert. Die geänderte Rechtsprechung<br />
kann die Änderung von Pflichten verursachen.<br />
Die Änderung der Sachlage im Betrieb<br />
kann ebenfalls Pflichten ändern.<br />
Das Dialogsystem liefert monatlich in<br />
einem dafür eingerichteten Textfeld Formulierungsvorschläge<br />
für die Änderung<br />
terhaltung ihrer Betriebsorganisation. Das<br />
Ziel ist das Vermeiden der Organhaftung.<br />
Wir wenden uns deshalb an Betriebsbeauftragte,<br />
<strong>Compliance</strong>-Beauftragte, Justitiare<br />
und an Vorstände und Geschäftsführer. Die<br />
Organe haften für Schäden im Unternehmen.<br />
Sie müssen das größte Interesse am<br />
Vermeiden von Pflichtverstößen haben. Die<br />
Betriebsbeauftragten sind verpflichtet, die<br />
Vorstände und Geschäftsführer zu beraten,<br />
ben (§ 130 OWiG), den Normalbetriebsnachweis<br />
nicht führen (§ 6 Abs. 2 UmweltHG)<br />
und ihre Verschuldensvermutung nicht widerlegen<br />
(§ 93 Abs. 2 AktG). Ohne Kenntnis<br />
der Pflichten können Betriebsbeauftragte<br />
weder ihre Vorstände und Geschäftsführer<br />
beraten, noch die Unternehmensmitarbeiter<br />
über ihre Pflichten aufklären noch die Einhaltung<br />
der Pflichten überwachen.<br />
Zur lückenlosen Ermittlung aller Betriebspflichten<br />
enthält das Dialogsystem alle<br />
Rechtsquellen, 10.769 Volltexte zu Gesetzen,<br />
Verordnungen und sonstigen Regelwerken<br />
der EU, des Bundes und der Länder,<br />
über 42.500 kommentierende Beiträge zur<br />
jeweils neuen Gesetzgebung, Rechtsprechung<br />
und Fachliteratur seit 1992. Das<br />
es außerdem unwahrscheinlich ist, dass<br />
andere Mitarbeiter Betriebspflichten freiwillig<br />
oder zufällig erfüllen. Die persönliche<br />
Haftung der Organe für nicht delegierte<br />
und deshalb nicht erfüllte Betriebspflichten<br />
lässt sich nur durch ihre Delegation vermeiden.<br />
Mit dem Dialogsystem lassen sich die<br />
Betriebspflichten so delegieren, dass abgerufen<br />
werden kann, welcher Mitarbeiter,<br />
welche Betriebspflicht, an welcher Anlage,<br />
von Pflichten, soweit die Rechtslage sich<br />
geändert hat. Seit 1992 werden im Durchschnitt<br />
pro Monat 140 Rechtsänderungen<br />
bearbeitet. Im Jahr <strong>2012</strong> haben wir über<br />
944 Gesetzesänderungen und circa 1.013<br />
neue Gesetze, Verordnungen und sonstige<br />
Regelwerke berichtet. In Beiträgen werden<br />
die Gründe der Rechtsänderungen erläutert.<br />
Für diese Aktualisierung werden im<br />
Dialogsystem monatlich sämtliche Publika-<br />
die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen<br />
und die Unternehmensmitarbeiter<br />
über ihre Pflichten aufzuklären.<br />
Die Haftung der Organe setzt einen Verstoß<br />
gegen Rechtspflichten des Unternehmens<br />
voraus. Sie lässt sich vermeiden. Dazu müssen<br />
Pflichtenverstöße vermieden werden.<br />
Sechs Aufgaben sind dabei unverzichtbar.<br />
Ermitteln der Pflichten wird durch die Recherchesysteme<br />
der Datenbank erleichtert.<br />
22.781 Pflichten sind als Muster und<br />
Beispiele vorformuliert und im System<br />
gespeichert. Sie müssen lediglich an Besonderheiten<br />
des Betriebs angepasst werden.<br />
Alle Betriebspflichten sind mit den<br />
Unternehmenssachverhalten verknüpft, die<br />
die Betriebspflichten auslösen. Zu 21.285<br />
Betriebssachverhalten lassen sich derzeit<br />
22.219 Betriebspflichten aufrufen. Es bestehen<br />
558.760 Verknüpfungen. Die Verknüpfungen<br />
wachsen monatlich. Die Trefferquote<br />
steigt ständig. Das Dialogsystem<br />
wird zum digitalen Unternehmensgedächtnis.<br />
wie zu erfüllen hat. Diese Pflichtenliste<br />
kann für jeden Mitarbeiter zugänglich im<br />
Intranet abgebildet werden. Kein Mitarbeiter<br />
kann sich mehr auf die Unkenntnis<br />
seiner Pflichten berufen. Das Risiko der<br />
höchstpersönlichen Haftung von Vorständen<br />
und Geschäftsführern für die Erfüllung<br />
aller Pflichten des Unternehmens ist damit<br />
vermieden.<br />
tionen zur Gesetzgebung, Rechtsprechung<br />
und Literatur gesammelt, gesichtet und in<br />
Beiträgen kommentierend von Juristen für<br />
Betriebsbeauftragte verständlich zusammengefasst.<br />
Etwa 130 Gesetzesblätter und<br />
Fachzeitschriften werden monatlich von<br />
unserem Büro dazu ausgewertet.<br />
Beim Ermitteln der Betriebspflichten wurden<br />
alle denkbaren Rechtspflichten danach<br />
markiert, ob sie am Betriebsstandort ein-
schlägig sind. Einschlägig sind Rechtspflichten<br />
dann, wenn sie durch einen Betriebssachverhalt<br />
am Standort ausgelöst<br />
werden und dieser Sachverhalt von der<br />
Rechtspflicht geregelt wird. Der Katalog<br />
der Betriebspflichten am Standort wird wie<br />
ein digitaler Filter eingesetzt. Angezeigt<br />
Betriebspflichten erfüllen<br />
Betriebspflichten müssen erfüllt und eingehalten<br />
werden. Zur Erfüllung sind die<br />
Betriebspflichten an Mitarbeiter des Unternehmens<br />
mit Linienfunktion delegiert.<br />
Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> | 3<br />
Jeder Mitarbeiter des Unternehmens muss<br />
die Betriebspflichten für seinen Verantwortungsbereich<br />
kennen. Sie müssen ihm<br />
so konkret formuliert vorliegen, dass er sie<br />
Die Erfüllung der Betriebspflichten kontrollieren<br />
Die Erfüllung der Betriebspflichten muss<br />
kontrolliert werden. Aus Erfahrung kann ein<br />
Unternehmen sich nicht auf das Pflichtbewusstsein<br />
seiner Mitarbeiter alleine verlassen.<br />
Nach § 6 Abs. 4 Umwelthaftungsgesetz<br />
wird die Kontrolle von Betriebspflichten<br />
durch die gesetzliche Vermutung ihrer<br />
Einhaltung privilegiert. Zu den Hauptaufgaben<br />
der Betriebsbeauftragten gehört<br />
es, die Einhaltung der Betriebspflichten<br />
zu überwachen. Mit den Kontrollen können<br />
Vorstände und Geschäftsführer nach § 52 a<br />
BImSchG sicherstellen, dass die Betriebspflichten<br />
eingehalten werden.<br />
Die Dokumentation in Protokollen als Beweise auf Vorrat<br />
Sämtliche Vorgänge vom Ermitteln der<br />
Pflichten, über ihre Aktualisierung, ihre<br />
Delegation, ihre Erfüllung bis zur Kontrolle<br />
werden im Dialogsystem dokumentiert.<br />
Über alles gibt es Protokolle. Damit ist das<br />
Risiko der Beweisnot für Vorstände und Geschäftsführer<br />
als auch für Betriebsbeauf-<br />
werden zur Aktualisierung nur die Informationen<br />
zu den einschlägigen Pflichten.<br />
Eingespart wird das ständige Aussortieren<br />
neuer Informationen aus Umweltrecht und<br />
Arbeitsschutzrecht, das den Standort nicht<br />
betrifft. Gleichwohl wird im Dialogsystem<br />
jede Publikation erfasst und kommentiert.<br />
tragte ausgeschlossen.<br />
Mit den Protokollen ist jederzeit nachzuweisen,<br />
welcher Mitarbeiter, welche Pflicht, an<br />
welcher Anlage zu erfüllen hatte und wann<br />
und durch wen die Erfüllung kontrolliert<br />
wurde. Das Organprotokoll gibt Vorständen<br />
und Geschäftsführern die Möglichkeit, sich<br />
Arbeitsteilung, Standardisierung, neueste Datenbanktechnik<br />
Dieses Ziel erreichen wir mit drei Mitteln.<br />
- Erstens erledigen wir mit Hilfe der Arbeitsteilung<br />
zwischen unserem Büro<br />
und den Beauftragten alles, was zur<br />
Pflege eines Managementsystems<br />
außerhalb des Betriebs bewältigt<br />
werden kann, insbesondere die Pflege<br />
der umfangreichen Datenbank<br />
mit allen Rechtsquellen, der ständigen<br />
Aktualisierung, die von den<br />
Stabsabteilungen eines einzelnen<br />
Unternehmens nicht in diesem Umfang<br />
geleistet werden kann. Monatlich<br />
werten wir 130 Fachzeitschriften<br />
aus. Die entstehenden Kosten verteilen<br />
sich auf alle Nutzer des Systems<br />
und lassen sich dadurch verhältnismäßig<br />
niedrig kalkulieren.<br />
- Zweitens setzen wir die Standardisierungsmöglichkeiten<br />
ein. Industriesachverhalte<br />
wiederholen sich.<br />
Für typische Industriesachverhalte<br />
Am Betriebsstandort gezeigt werden allerdings<br />
nur die einschlägigen neuen Informationen.<br />
Dies wird durch den digitalen Filter<br />
des Dialogsystems automatisch erledigt.<br />
Die Beauftragten müssen deshalb nicht alles<br />
lesen und übersehen trotzdem nichts.<br />
ohne weitere Mithilfe der Beauftragten erfüllen<br />
kann.<br />
Das Dialogsystem enthält Funktionen zur<br />
Kontrolle der Betriebspflichten und zur<br />
Nachkontrolle nicht erfüllter Betriebspflichten<br />
mit der Möglichkeit der Mängelanzeigen<br />
und der Eingabe von Verbesserungsvorschlägen.<br />
vom laufenden Einsatz des Dialogsystems<br />
zu überzeugen, die Änderungen abzufragen<br />
und die Kontrolle im Organprotokoll zu dokumentieren<br />
und als Beweis für die Erfüllung<br />
der Organisationspflicht zu sichern.<br />
lassen sich standardisierte Pflichten<br />
als Muster vorformulieren und<br />
speichern, sodass oft nur eine Anpassung<br />
an die betriebsspezifischen<br />
Besonderheiten eines Unternehmens<br />
erforderlich ist.<br />
- Drittens wird schließlich die Datenbank<br />
eingesetzt. Ohne EDV könnte<br />
die Vielzahl der Pflichten nicht so<br />
verwaltet werden, dass Verstöße vermieden<br />
werden.<br />
Integriertes Managementsystem: Umweltschutz, Arbeitsschutz und Energiemanagement<br />
Das Dialogsystem erfüllt im übrigen alle<br />
Anforderungen der DIN ISO 14001 in der<br />
Neufassung von 2005 an ein Umweltmanagementsystem.<br />
Vergleicht man die Anforderungen<br />
nach der DIN ISO 14001 in der<br />
Neufassung mit den Forderungen, die nach<br />
der deutschen Rechtsordnung zu erfüllen<br />
sind, ergibt sich, dass die Forderungen der<br />
DIN ISO 14001 den Vorgaben der deutschen<br />
Rechtsordnung voll entsprechen. Daher<br />
liegt die Empfehlung nahe, die Zertifizierung<br />
nach DIN ISO 14001 durchzuführen,<br />
um die Rechtskonformität des Unternehmens<br />
durch das Zertifikat für alle erkennbar<br />
zu dokumentieren und zu publizieren.<br />
Darüber hinaus erfüllt das Dialogsystem<br />
die Anforderungen an ein Arbeitsschutzmanagementsystem<br />
nach dem BS OHSAS<br />
18001. Schließlich deckt das System die für<br />
ein Energiemanagementsystem nach der<br />
DIN EN 50001 relevanten Rechtsvorschriften<br />
ab und kann deshalb im Rahmen eines<br />
Energiemanagementsystems eingesetzt<br />
werden.
4<br />
| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
Statistik Rechtsänderungen 12/<strong>2012</strong> der Datenbank „UiB“ für Umweltschutz und Arbeitsschutz:<br />
10.769<br />
Vorschriften im Volltext<br />
21.285 riskante Unternehmenssachverhalte<br />
1.674<br />
Vorschriften im Volltext<br />
558.760<br />
Verknüpfungen mit<br />
38.614<br />
Pflichten<br />
14.102<br />
strafbewehrte Pflichten<br />
22.781 vorformulierte<br />
Pflichten<br />
22.219 Pflichten<br />
Statistik Rechtsänderungen 12/<strong>2012</strong> der Datenbank zum Pflichtenmanagement für Vorstand,<br />
Geschäftsführer und Aufsichtsrat:<br />
18.493 riskante Unternehmenssachverhalte<br />
151.077<br />
Verknüpfungen mit<br />
4.256<br />
Pflichten<br />
für Geschäftsführer<br />
3.307<br />
Pflichten<br />
für Vorstände von AG<br />
396<br />
Pflichten<br />
für Aufsichtsräte<br />
4.995<br />
Pflichten
Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />
Prüfen Sie selbst, ob alle Rechtsänderungen im Monat<br />
<strong>Dezember</strong> in Ihrem Unternehmen im Umweltschutz, Arbeitschutz,<br />
Anlagen- und Produktionssicherheit, Unternehmensführung<br />
erfasst wurden?<br />
1. Europäische Union:<br />
Neu: Pflichten Gesehen?<br />
1. Verordnung - EU - Nr. 873/<strong>2012</strong> der Kommission vom 1. Oktober <strong>2012</strong> über Übergangsmaßnahmen bezüglich der<br />
Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung - EG - Nr. 1334/2008 des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates<br />
Art. 1 Aromastoffe enthaltende Lebensmittel, die vor dem 22. Oktober 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht<br />
oder gekennzeichnet werden, aber nicht Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entsprechen,<br />
dürfen nur bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.<br />
Art. 3 Die Zulassung der Aromen und Ausgangsstoffe ist spätestens am 22. Oktober 2015 bei der Kommission<br />
von den betroffenen Personen zu beantragen.<br />
Art. 4 Lebensmittel, die nicht den Teilen B bis F des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entsprechen,<br />
dürfen nur bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.<br />
2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/<strong>2012</strong> der Kommission vom 16. November <strong>2012</strong> zur Festlegung der Anforderungen<br />
bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum<br />
Art. 4 Flugsicherungsorganisationen, Betreiber und andere Nutzer oder Eigentümer von Funkgeräten haben<br />
sicherzustellen, dass ihre Funkgeräte ab dem 17. November 2013 neue Funkgeräte mit einem Kanalabstand<br />
von 8,33 kHz betrieben werden können.<br />
Art. 5 Ein Luftfahrzeug darf oberhalb von FL 195 nur betrieben werden, wenn die Bordfunkausrüstung mit<br />
einem Kanalabstand von 8,33 kHz betrieben werden kann.<br />
Art. 7 Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass ihre 8,33-kHz-Sprachkommunikationssysteme<br />
innerhalb der festgelegten Betriebsüberdeckung eine betrieblich akzeptable Sprechfunkverbindung<br />
zwischen Lotsen und Piloten ermöglichen.<br />
Art. 8 Es ist sicherzustellen, dass die Verfahren für den Flugfunk den in Anhang II Nummer 3 genannten ICAO-<br />
Bestimmungen entsprechen.<br />
Art. 9 Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass Staatsluftfahrzeuge, die nicht mit 8,33-kHzfähigen<br />
Funkgeräten ausgerüstet sind, berücksichtigt werden, sofern eine sichere Abwicklung innerhalb<br />
der Kapazitätsgrenzen des Flugverkehrsmanagementsystems auf UHF-Frequenzen oder Frequenzen mit<br />
einem Kanalabstand von 25 kHz möglich ist.<br />
Art. 11 Die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten sind vor Abgabe einer EG-Erklärung<br />
über die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit anhand der in Anhang IV Teil A der vorliegenden<br />
Verordnung aufgeführten Anforderungen zu bewerten.<br />
Art. 12 Wurde gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde nachgewiesen, dass die in Anhang V aufgeführten<br />
Bedingungen erfüllt werden, ist eine Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Systeme in Übereinstimmung<br />
mit den in Anhang IV Teil C aufgeführten Anforderungen durchzuführen.<br />
Art. 13 Personal ist mit den Anforderungen dieser Verordnung vertraut zu machen und für ihre Aufgaben angemessen<br />
zu schulen.<br />
3. Verordnung (EU) Nr. 1078/<strong>2012</strong> der Kommission vom 16. November <strong>2012</strong> über eine gemeinsame Sicherheitsmethode<br />
für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung<br />
beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen<br />
anzuwenden ist<br />
Art. 3 Es ist zu gewährleisten, dass auch die von Auftragnehmern ergriffenen Maßnahmen zur Risikokontrolle<br />
entsprechend dieser Verordnung kontrolliert werden.<br />
Art. 4 Es ist sicherzustellen, dass alle wichtigen sicherheitsrelevanten Informationen, die im Zuge des im<br />
Anhang festgelegten Kontrollverfahrens gewonnen werden, untereinander ausgetauscht werden.<br />
3<br />
8<br />
3<br />
5<br />
P<br />
?<br />
EU
EU<br />
6<br />
| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
Art. 5 Die nationalen Sicherheitsbehörde sind durch jährliche Sicherheitsberichte über die Anwendung dieser<br />
Verordnung zu unterrichten.<br />
4. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1065/<strong>2012</strong> der Kommission vom 13. November <strong>2012</strong> zur Zulassung von Zubereitungen<br />
aus Lactobacillus plantarum (DSM 23375, CNCM I-3235, DSM 19457, DSM 16565, DSM 16568, LMG 21295,<br />
CNCM MA 18/5U, NCIMB 30094, VTT E-78076, ATCC PTSA-6139, DSM 18112, DSM 18113, DSM 18114, ATCC 55943<br />
und ATCC 55944) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten<br />
Artikel 1 Der Futtermittelzusatzstoff Lactobacillus plantarum darf nur unter den im Anhang genannten Bedingungen<br />
verwendet werden.<br />
5. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1021/<strong>2012</strong> der Kommission vom 6. November <strong>2012</strong> zur Zulassung von Endo-1,4beta-Xylanase<br />
aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügelarten von<br />
geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Enten (Zulassungsinhaber: Danisco Animal Nutrition)<br />
Artikel 1 Der Futtermittelzusatzstoff Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588) darf nur<br />
unter den im Anhang genannten Bedingungen verwendet werden.<br />
6. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/<strong>2012</strong> der Kommission vom 29. November <strong>2012</strong> zur Zulassung der Zubereitungen<br />
aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M DSM 11673, Pediococcus pentosaceus DSM 23376, NCIMB<br />
12455 und NCIMB 30168, Lactobacillus plantarum DSM 3676 und DSM 3677 sowie Lactobacillus buchneri DSM<br />
13573 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten<br />
Artikel 1 Der Futtermittelzusatzstoff Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M DSM 11673, Pediococcus pentosaceus<br />
DSM 23376, NCIMB 12455 und NCIMB 30168, Lactobacillus plantarum DSM 3676 und DSM<br />
3677 sowie Lactobacillus buchneri DSM 13573 darf nur unter den im Anhang genannten Bedingungen<br />
verwendet werden.<br />
7. Beschluss <strong>2012</strong>/728/EU der Kommission vom 23. November <strong>2012</strong> über die Nichtaufnahme von Bifenthrin in Anhang<br />
I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von<br />
Biozid-Produkten für die Produktart 18<br />
Artikel 1 Biozid-Produkte die Wirkstoffe enthalten die im Beschluss <strong>2012</strong>/728/EU aufgeführt sind, dürfen ab 1.<br />
Mai 2013 nicht länger in Verkehr gebracht werden.<br />
8. Richtlinie <strong>2012</strong>/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober <strong>2012</strong> zur Energieeffizienz, zur<br />
Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/<br />
EG<br />
9. Beschluss <strong>2012</strong>/88/EU der Kommission vom 25. Januar <strong>2012</strong> über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität<br />
der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems<br />
10. Durchführungsverordnung - EU - Nr. 788/<strong>2012</strong> der Kommission vom 31. August <strong>2012</strong> über ein mehrjähriges koordiniertes<br />
Kontrollprogramm der Union für 2013, 2014 und 2015 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte<br />
an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf<br />
Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs<br />
11. Verordnung - EU - Nr. 965/<strong>2012</strong> der Kommission vom 5. Oktober <strong>2012</strong> zur Festlegung technischer Vorschriften und<br />
von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung - EG - Nr. 216/2008 des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates<br />
12. Verordnung - EU - Nr. 907/<strong>2012</strong> der Kommission vom 20. August <strong>2012</strong> zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der<br />
Industrieprodukte für <strong>2012</strong> gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates<br />
13. Durchführungsverordnung - EU - Nr. 872/<strong>2012</strong> der Kommisson vom 1. Oktober <strong>2012</strong> zur Festlegung der Liste der<br />
Aromastoffe gemäß der Verordnung - EG - Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme<br />
dieser Liste in Anhang I der Verordnung - EG - Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur<br />
Aufhebung der Verordnung - EG - Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission<br />
14. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/<strong>2012</strong> der Kommission vom 7. November <strong>2012</strong> zur Genehmigung des Wirkstoffs<br />
Isopyrazam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das<br />
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr.<br />
540/2011 der Kommission<br />
15. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1043/<strong>2012</strong> der Kommission vom 8. November <strong>2012</strong> zur Genehmigung des Wirkstoffs<br />
Phosphan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das<br />
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr.<br />
540/2011 der Kommission<br />
16. Verordnung (EU) Nr. 1048/<strong>2012</strong> der Kommission vom 8. November <strong>2012</strong> zur Zulassung einer gesundheitsbezogenen<br />
Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos<br />
17. Durchführungsbeschluss <strong>2012</strong>/679/EU der Kommission vom 31. Oktober <strong>2012</strong> zur Genehmigung der von Deutschland<br />
gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten<br />
Beschränkung der Zulassung von difenacoumhaltigen Biozid-Produkten<br />
1<br />
1<br />
1<br />
1<br />
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Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />
18. Durchführungsbeschluss <strong>2012</strong>/677/EU der Kommission vom 30. Oktober <strong>2012</strong> zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten,<br />
vorläufige Zulassungen in Bezug auf die neuen Wirkstoffe Ametoctradin (ursprünglicher Antrag unter Entwicklungscode<br />
BAS 650 F) und Dinatriumphosphonat zu verlängern<br />
19. Beschluss <strong>2012</strong>/720/EU der Kommission vom 14. November <strong>2012</strong> zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe<br />
des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich<br />
20. Beschluss <strong>2012</strong>/721/EU der Kommission vom 14. November <strong>2012</strong> zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe<br />
des EU-Umweltzeichens für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich<br />
21. Durchführungsbeschluss <strong>2012</strong>/722/EU der Kommission vom 23. November <strong>2012</strong> über die Anerkennung des Systems<br />
„Roundtable on Sustainable Palm Oil RED“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien<br />
98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
22. Verordnung (EU) Nr. 1025/<strong>2012</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober <strong>2012</strong> zur europäischen<br />
Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/<br />
EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses<br />
Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
23. Verordnung (EU) Nr. 1077/<strong>2012</strong> der Kommission vom 16. November <strong>2012</strong> über eine gemeinsame Sicherheitsmethode<br />
für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung<br />
oder Sicherheitsgenehmigung<br />
24. Durchführungsbeschluss <strong>2012</strong>/707/EU der Kommission vom 14. November <strong>2012</strong> zur Festlegung eines gemeinsamen<br />
Formats für die Vorlage der Informationen gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere<br />
25. Durchführungsbeschluss <strong>2012</strong>/83/EU der Kommission vom 22. November <strong>2012</strong> zur Festlegung einer Liste von Drittländern<br />
mit einem Rechtsrahmen für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln und den entsprechenden Kontroll- und<br />
Durchsetzungsmaßnahmen zur Sicherstellung eines dem der EU gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus gemäß<br />
der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
26. Durchführungsbeschluss <strong>2012</strong>/725/EU der Kommission vom 22. November <strong>2012</strong> zur Genehmigung des Inverkehrbringens<br />
von Rinder-Lactoferrin als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates (Morinaga)<br />
27. Durchführungsbeschluss <strong>2012</strong>/726/EU der Kommission vom 22. November <strong>2012</strong> zur Genehmigung des Inverkehrbringens<br />
von Dihydrocapsiat als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates<br />
28. Durchführungsbeschluss <strong>2012</strong>/727/EU der Kommission vom 22. November <strong>2012</strong> zur Genehmigung des Inverkehrbringens<br />
von Rinder-Lactoferrin als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates (FrieslandCampina)<br />
29. Richtlinie <strong>2012</strong>/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober <strong>2012</strong> zur Koordinierung der<br />
Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages<br />
über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung<br />
der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen<br />
gleichwertig zu gestalten (Neufassung)<br />
--<br />
30. Verordnung (EU) Nr. 1011/<strong>2012</strong> der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober <strong>2012</strong> über die Statistiken über<br />
Wertpapierbestände - EZB/<strong>2012</strong>/24 -<br />
--<br />
31. Leitlinie EZB/<strong>2012</strong>/21 der Europäischen Zentralbank vom 26. September <strong>2012</strong> über das Rahmenwerk für das<br />
Datenqualitätsmanagement der zentralisierten Wertpapierdatenbank<br />
--<br />
Änderungen: Pflichten Gesehen?<br />
32. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. <strong>Dezember</strong> 2006 über nährwert-<br />
und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel<br />
1<br />
Anhang Bei nährwertbezogenen Angaben auf Lebensmitteln müssen die bestimmte Vorgaben beachtet<br />
werden.<br />
33. Verordnung - EU - Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für<br />
die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit<br />
5<br />
Anhang 6.8.1 Die Verpflichtungserklärung ist im Namen des Luftfahrtunternehmens durch seinen Bevollmächtigten<br />
oder die für die Sicherheit verantwortliche Person zu unterzeichnen.<br />
Anhang 6.8.2 Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit legt den Validierungsbericht der zuständigen<br />
Behörde vor und übermittelt dem validierten Luftfahrtunternehmen eine Kopie.<br />
Anhang 6.8.3 Das ACC3 hat sicherzustellen, dass in Bezug auf Transfer und Transit von Fracht oder Post die<br />
Kontrolle vorgenommen wurden und die Sendungen anschließend bis zum Verladen vor unbefugten<br />
Eingriffen geschützt wurden.<br />
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7<br />
EU
EU<br />
8<br />
| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
Anhang 11.5 Ausbilder müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben und die einschlägigen<br />
Qualifikationen oder Kenntnisse nachweisen.<br />
Anhang 11.6 Zugelassene EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit werden von allen Mitgliedstaaten anerkannt.<br />
34. Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von<br />
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung<br />
einer Europäischen Arzneimittel-Agentur<br />
Artikel 13 Der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen hat die Agentur über die Termine für das<br />
tatsächliche Inverkehrbringen des Humanarzneimittels in den Mitgliedstaaten zu informieren.<br />
Artikel 14b Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen hat die Agentur beim vom Markt nehmen<br />
eines Arzneimittels umfassend zu informieren.<br />
35. Verordnung - EG - Nr. 1096/2009 der Kommission vom 16. November 2009 zur Zulassung einer Enzymzubereitung<br />
aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger - CBS 109.713 - als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und<br />
zur Zulassung einer neuen Verwendung dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für Enten - Zulassungsinhaber:<br />
BASF SE - sowie zur Änderung der Verordnung - EG - Nr. 1458/2005<br />
Artikel 1 Die Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger - CBS 109.713 – darf als<br />
Futtermittelzusatzstoff darf nur unter den im Anhang genannten Bedingungen verwendet werden.<br />
36. Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache<br />
Druckbehälter - kodifizierte Fassung -<br />
37. Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. <strong>Dezember</strong> 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten<br />
für persönliche Schutzausrüstungen<br />
38. Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der<br />
Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten<br />
Bereichen - ATEX 100 -<br />
39. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften<br />
der Mitgliedstaaten über Druckgeräte<br />
40. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen<br />
von Biozid-Produkten<br />
41. Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet<br />
der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft<br />
42. Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger<br />
Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG<br />
43. Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen<br />
und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke<br />
44. Verordnung - EG - Nr. 316/2003 der Kommission vom 19. Februar 2003 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs<br />
in der Tierernährung und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der<br />
in der Tierernährung bereits zugelassen ist<br />
45. Verordnung - EG - Nr. 1847/2003 der Kommission vom 20. Oktober 2003 zur vorläufigen Zulassung eines neuen<br />
Verwendungszwecks eines Zusatzstoffs und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs, der in Futtermiiteln<br />
bereits zugelassen ist<br />
46. Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften<br />
der Mitgliedstaaten über Aufzüge<br />
47. Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte<br />
48. Verordnung - EG - Nr. 1288/2004 der Kommission vom 14. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung bestimmter<br />
Zusatzstoffe und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der bereits zur<br />
Verwendung in der Tierernährung zugelassen ist<br />
49. Verordnung - EG - Nr. 1200/2005 der Kommission zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf<br />
unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits<br />
zugelassenen Zusatzstoffes<br />
50. Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter<br />
Zusatzstoffe in Futtermitteln beziehungsweise zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf<br />
unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits<br />
zugelassenen Zusatzstoffes<br />
51. Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission vom 14. <strong>Dezember</strong> 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter<br />
Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks<br />
bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe<br />
2<br />
1<br />
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Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />
52. Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und <strong>Test</strong>ung<br />
von menschlichen Geweben und Zellen<br />
53. Verordnung - EG - Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur<br />
Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien<br />
54. Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität<br />
- TSI - zum Teilsystem „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ des konventionellen transeuropäischen<br />
Eisenbahnsystems<br />
55. Verordnung - EG - Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. <strong>Dezember</strong> 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für<br />
bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln<br />
56. Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 der Kommission vom 18. <strong>Dezember</strong> 2006 zur befristeten beziehungsweise unbefristeten<br />
Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln<br />
57. Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission vom 23. Februar 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks<br />
von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff<br />
58. Verordnung (EG) Nr. 186/2007 der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks<br />
von Saccharomyces cerevisiae - Biosaf SC 47 - als Futtermittelzusatzstoff<br />
59. Verordnung - EG - Nr. 226/2007 der Kommission vom 1. März 2007 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae<br />
CNCM I-1077 - Levucell SC20 und Levucell SC10 ME - als Futtermittelzusatzstoff<br />
60. Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen<br />
pyrotechnischer Gegenstände<br />
61. Verordnung - EG - Nr. 1137/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung von Bacillus subtilis - O35 -<br />
als Futtermittelzusatzstoff<br />
62. Verordnung - EG - Nr. 1520/2007 der Kommission vom 19. <strong>Dezember</strong> 2007 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe<br />
in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit<br />
63. Verordnung - EG - Nr. 209/2008 der Kommission vom 6. März 2008 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks<br />
von Saccharomyces cerevisiae - Biosaf Sc 47 - als Futtermittelzusatzstoff<br />
64. Verordnung - EG - Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. <strong>Dezember</strong> 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen<br />
und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus<br />
65. Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines<br />
Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten<br />
Produkten - Neufassung -<br />
66. Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung<br />
des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP<br />
67. Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des<br />
Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher<br />
Etiketten und Produktinformationen - Neufassung -<br />
68. Verordnung - EG - Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. <strong>Dezember</strong> 2008 über<br />
Lebensmittelzusatzstoffe<br />
69. Verordnung - EG - Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. <strong>Dezember</strong> 2008 über Aromen<br />
und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie<br />
zur Änderung der Verordnung - EWG - Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen - EG - Nr. 2232/96 und - EG - Nr.<br />
110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG<br />
70. Verordnung - EG - Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. <strong>Dezember</strong> 2008 über Lebensmittelenzyme<br />
und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung - EG - Nr. 1493/1999 des<br />
Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung - EG - Nr. 258/97<br />
71. Verordnung - EG - Nr. 1293/2008 der Kommission vom 18. <strong>Dezember</strong> 2008 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks<br />
von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 - Levucell SC20 und Levucell SC10 ME - als Futtermittelzusatzstoff<br />
72. Verordnung - EG - Nr. 232/2009 der Kommission vom 19. März 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks<br />
von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc47 als Futtermittelzusatzstoff für Milchbüffel - Zulassungsinhaber Société<br />
Industrielle Lesaffre -<br />
73. Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige<br />
Waagen - kodifizierte Fassung -<br />
74. Verordnung - EU - Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer<br />
restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen<br />
aufgrund der Lage in Somalia<br />
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9<br />
EU
Bund<br />
10<br />
| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
75. Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur<br />
Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP<br />
76. Verordnung - EU- Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.<br />
1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen<br />
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich<br />
bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren<br />
77. Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen<br />
und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien<br />
78. Verordnung -EU- Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte<br />
Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien<br />
79. Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen,<br />
Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten<br />
80. Verordnung - EU - Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen,<br />
Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten<br />
81. Verordnung - EU - Nr. 231/<strong>2012</strong> der Kommission vom 9. März <strong>2012</strong> mit Spezifikationen für die in den Anhängen II<br />
und III der Verordnung - EG - Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe<br />
2. Bund<br />
Neu: Pflichten Gesehen?<br />
82. Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung - 5. BinSchUO-<br />
AbweichV -<br />
2<br />
§ 1 Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist mit den sich aus dem § 1 der Fünften Verordnung zur vorübergehenden<br />
Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung - 5. BinSchUOAbweichV - und den in<br />
dem Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.<br />
§ 2 Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben jeweils dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebene<br />
Besatzung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung des Anhangs Nummer II.2<br />
der 5. BinSchUOAbweichV während der Fahrt ständig an Bord ist.<br />
83. Technische Regeln für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe - TRBS 3151/TRGS 751 - Vermeidung von Brand-, Explosions-<br />
und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen<br />
62<br />
3.1 Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beim Betrieb von Tankstellen und Füllanlagen sind insbesondere<br />
die Vorgaben der Nr. 3.1 zu berücksichtigen.<br />
3.3 Die ermittelten Gefährdungen sind zu bewerten.<br />
3.4 Zum Schutz vor den ermittelten und bewerteten Gefährdungen sind die in Nr. 3.4 genannten Maßnahmen<br />
zu ergreifen.<br />
4.1.1 Tankstellen und Füllanlagen sind so zu errichten, dass Flucht- und Rettungswege oder öffentlich<br />
zugängliche Verkehrsfläche nicht eingeschränkt werden.<br />
4.1.2 Alle Fördereinrichtungen, ausgenommen Fördereinrichtungen von Abgabeeinrichtungen, die mengenbegrenzt<br />
die Abgabe von Kraftstoff freigeben, müssen durch eine Befehlseinrichtung stillgesetzt werden<br />
können.<br />
4.1.3 Beim Selbstbedienung ohne Aufsicht müssen bei der Abgabe von flüssigem Kraftstoff und von Flüssiggas<br />
die in Nr. 4.1.3 genannten zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden.<br />
4.1.4.1 Bei der Anordnung der Lagerbehälter und Behälter zur Lagerung von Betriebsstoffen sind die in Nr.<br />
4.1.4.1 genannten Anforderungen zu erfüllen.<br />
4.1.4.2 Unterirdische Lagerbehälter müssen so eingebaut sein, dass schädliche Wechselwirkungen untereinander,<br />
mit Behältern zur Lagerung von Betriebsstoffen, mit benachbarten Grundstücken sowie mit<br />
öffentlichen Versorgungsleitungen vermieden werden.<br />
4.1.4.3 Lagerbehälter und ihre Stahlstützen oder Standzargen müssen, falls in der Umgebung eine Brandlast<br />
besteht, vor dieser geschützt sein<br />
4.1.4.4 Lagerbehälter und deren Armaturen müssen für Prüfung und Instandhaltung zugänglich sein.<br />
4.1.5 Fernfüllschächte und Fernfüllschränke sind gemäß den Vorgaben der Nr. 4.1.5 anzuordnen.<br />
4.1.6 Abgabeeinrichtungen müssen so aufgestellt oder gesichert sein, dass sie durch Fahrzeuge nicht angefahren<br />
oder durch Teile von Fahrzeugen nicht beschädigt werden können.<br />
--<br />
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Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> | 11<br />
4.1.7 An Tankstellen und Füllanlagen sind für die verschiedenen Kraftstoffe Wirkbereiche festzulegen.<br />
4.1.8.1 Die Ansammlung von Dämpfen flüssiger Kraftstoffe sowie von Flüssiggas in tiefer gelegenen Räumen,<br />
Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen jeweils in gefahrdrohender Menge ist sicher zu vermeiden.<br />
4.1.8.2 Die Ansammlung von Erdgas oberhalb der Abgabeeinrichtungen jeweils in gefahrdrohender Menge ist<br />
sicher zu vermeiden.<br />
4.1.9 Verdichter, Speicher- und Pufferbehälter müssen so aufgestellt oder gesichert sein, dass sie durch<br />
Fahrzeuge nicht angefahren oder nicht beschädigt werden können.<br />
4.1.10.1 Die gefährliche explosionsfähige Bereiche der Betankungsanlangen sind als explosionsgefährdete<br />
Bereiche auszuweisen und in Zonen einzustufen.<br />
4.1.10.2 Zoneneinstufung der explosionsgefährdete Bereiche an Abgabeeinrichtungen und Fernfüllschränken<br />
4.1.10.3 Die Kriterien hinsichtlich der Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche in und an Lagerbehältern für<br />
flüssige Kraftstoffe sowie Behältern zur Lagerung flüssiger Betriebsstoffe sind zu beachten.<br />
4.1.10.4 Die Festlegungen hinsichtlich explosionsgefährdete Bereiche in und an Rohrleitungen, Armaturen und<br />
Anlagenteilen für Kraftstoffe sind der Nr. 4.1.10.4 zu entnehmen.<br />
4.1.10.5 Die Festlegungen explosionsgefährdete Bereiche in und an Domschächten, Fernfüllschächten und<br />
sonstigen Räumen unter Erdgleiche für flüssige Kraftstoffe und Flüssiggas sowie in Rückhalteeinrichtungen<br />
für flüssige Kraftstoffe hat gemäß den Vorgaben der Nr. 4.1.10.5 zu erfolgen.<br />
4.1.10.6 Räume mit Erdgasverdichtern sind mit Gaswarneinrichtungen überwachen und die Festlegungen explosionsgefährdete<br />
Bereiche um Anlagen für Erdgas sind Nr. 4.1.10.6 zu entnehmen.<br />
4.1.11 Das Hineinschlagen von Flammen durch Öffnungen in die Lagerbehälter für flüssige Kraftstoffe muss<br />
verhindert werden<br />
4.1.12 Lage und Breite der Angriffswege zur Brandbekämpfung sind nach den ingenieurmäßigen Methoden<br />
des Brandschutzes unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse festzulegen.<br />
4.1.13 Betankungsanlagen, bei denen Explosions- oder Brandgefährdungen durch Blitzschlag entstehen können,<br />
müssen dauerhaft gegen die schädlichen Auswirkungen von Blitzeinschlägen geschützt werden.<br />
4.1.14 Durch elektrische Ausgleichs- und Streuströme zwischen Anlagenteilen der Betankungsanlage und<br />
dem Erdpotenzial dürfen keine Zündgefahren, gefährliche Korrosionen oder Gefährdungen von Personen<br />
entstehen.<br />
4.1.15 Sonstige Zündquellenarten sind auch zu berücksichtigen.<br />
4.2.1.1 Die Bodenflächen in den Wirkbereichen müssen so ausgeführt sein, dass zu Brand- oder Explosionsgefährdungen<br />
führende Mengen Kraftstoff oder Kraftstoffdämpfe sich nicht in Kanalsystemen und Böden<br />
ansammeln oder in diese eindringen können.<br />
4.2.1.2 Kraftstoffe müssen so gelagert werden, dass sie nicht auslaufen oder austreten können.<br />
4.2.1.3 Lüftungseinrichtungen von Lagerbehältern müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen ausreichend<br />
fest, formbeständig und gegen Dämpfe des Lagergutes beständig bleiben.<br />
4.2.1.4 Lagerbehälter dürfen nicht überfüllt werden.<br />
4.2.1.5 Bei der Auswahl der Abgabeeinrichtungen sind die Eigenschaften der abzugebenden Kraftstoffe und die<br />
vorgesehene Betriebsweise zu berücksichtigen.<br />
4.2.1.6 Es muss sichergestellt sein, dass Dampf/ Luft-Gemische nicht zum Zapfventil zurückströmen können<br />
4.2.1.7 Flammendurchschlagsicherungen müssen für die jeweilige Einbausituation und Betriebsverhältnisse<br />
ausgewählt werden.<br />
4.2.2.1 Die Bodenflächen in den Wirkbereichen müssen so ausgeführt sein, dass zu Brand- oder Explosionsgefährdungen<br />
führende Mengen Flüssiggas bzw. anderer brennbarer Gase oder Flüssigkeiten sich nicht<br />
unter der Füllanlage bzw. unter dem Flüssiggasbehälter oder in Kanalsystemen und Böden ansammeln<br />
oder in diese eindringen können.<br />
4.2.2.2 Flüssiggas muss so gelagert werden, dass es nicht auslaufen oder austreten kann.<br />
4.2.2.3 Explosionsfähige Atmosphäre darf nicht verschleppt werden.<br />
Bund
Bund<br />
12<br />
| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
4.2.2.4 Lagerbehälter dürfen nicht überfüllt werden können.<br />
4.2.2.5 Flüssiggaspumpen, bei denen durch Trockenlauf mit einem störungsbedingten Flüssiggasaustritt zu<br />
rechnen ist, müssen gegen Trockenlauf geschützt sein.<br />
4.2.2.6 Abgabeeinrichtungen sind entsprechend der abzugebenden Kraftstoffe und der vorgesehenen Betriebsweise<br />
auszuwählen.<br />
4.2.3.1 Soll Erdgas zusammen mit flüssigen Kraftstoffen abgegeben werden, sind die Anforderungen an die<br />
Ausführung der Bodenflächen für flüssige Kraftstoffe zu beachten.<br />
4.2.3.2 Verdichter, Speicher- und Pufferbehälter müssen so betrieben werden, dass gefährliche Überdrücke<br />
auch im Erdgasbehälter des tankenden Fahrzeugs nicht entstehen können.<br />
4.2.3.3 Abblase- und Entspannungsleitungen dürfen nicht absperrbar sein und müssen so ins Freie münden,<br />
dass durch austretende Dampf/Luft-Gemische oder Gase keine Gefahren für Beschäftigte und Dritte<br />
entstehen können.<br />
4.2.3.4 Abgabeeinrichtungen sind entsprechend der abzugebenden Kraftstoffe und der vorgesehenen Betriebsweise<br />
auszuwählen.<br />
4.2.4 Weitere explosionsschutztechnische Anforderungen sind zu beachten.<br />
4.2.5 Es müssen Feuerlöscheinrichtungen auch in unmittelbarer Nähe der Abgabeeinrichtungen vorhanden<br />
sein<br />
4.2.6 Rohrleitungen für Kraft- und Betriebsstoffe müssen für die zu erwartenden mechanischen, thermischen<br />
und chemischen Beanspruchungen geeignet sein und während des Betriebes dicht bleiben.<br />
4.3.1 Bei der Montage, Installation oder Instandhaltung von Betankungsanlagen ist sicherzustellen, dass die<br />
Relevanz der Arbeiten für den Brand- und Explosionsschutz erkannt wird, damit geeignete Schutzmaßnahmen<br />
getroffen werden können.<br />
4.3.2 Explosionsschutzmaßnahmen sind in explosionsgefährdeten Bereichen zu ergreifen, wenn bei den<br />
durchzuführenden Arbeiten eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, sich bilden<br />
oder erneut bilden kann.<br />
4.3.3 Bei flüssigen Kraft- und Betriebsstoffen müssen sich die Auslauföffnungen der Füllrohre möglichst<br />
nahe über dem Lagerbehälterboden befinden; ein Versprühen muss ausgeschlossen sein.<br />
4.3.4 Lagerbehälter, Behälter zur Lagerung von Betriebsstoffen und Domschächten sind entsprechend der<br />
vorgaben der Nr. 4.3.4 zu montieren.<br />
5.1.1 Die Beschäftigten sind über die auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung<br />
vor der erstmaligen Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal<br />
jährlich, anhand einer Betriebsanweisung zu unterweisen.<br />
5.1.2 Der Betreiber einer Tankstelle oder Füllanlage haben ihre bestimmte Überwachungspflichten hinsichtlich<br />
den Betrieb einer Tankstelle oder Füllanlage zu erfüllen.<br />
5.1.3 Außerhalb des Befüllvorgangs müssen Anschlüsse für Produkt- und Gaspendelleitungen von Lagerbehältern<br />
und Behältern zur Lagerung von Betriebsstoffen fest verschlossen und so gesichert sein, dass<br />
ein unbeabsichtigtes Lockern ihres Verschlusses ausgeschlossen ist.<br />
5.1.4 Während der Betankung muss eine elektrostatisch leitfähige Verbindung zwischen der geerdeten Abgabeeinrichtung<br />
und dem Fahrzeug bzw. dem zu befüllenden Behälter hergestellt sein<br />
5.2.1 Für Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten und Instandsetzen von Betankungsanlagen gelten die Bestimmungen<br />
der Nummern 4.3.1 und 4.3.2 entsprechend<br />
5.2.2 Nach Abschluss der Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten, Instandsetzen und Prüfen müssen die<br />
Anlagen wieder in ihren ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden.<br />
5.2.3 In den Bereichen, in denen mit Streuströmen elektrischer Anlagen zu rechnen ist muss vor einem Trennen<br />
der Rohrleitung die Trennstelle metallisch leitend überbrückt sein.<br />
5.3 Für die Änderung und wesentliche Veränderung von Tankstellen gelten die Anforderungen der TRBS<br />
1122.<br />
5.4 Tankstellen und Füllanlagen, die ganz oder teilweise sowie vorübergehend oder endgültig außer Betrieb<br />
gesetzt werden, sind so zu sichern, dass Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.<br />
Anlage Die Lagerung und Abfüllung von Altöl hat entsprechend der in der Anlage enthalten Vorgaben zu erfolgen<br />
84. Technische Regeln für Arbeitsstätten - ASR A2.2 - Maßnahme gegen Brände<br />
13
Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />
2 Entsprechend der bestehenden Brandgefährdung ist die Arbeitsstätte mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen<br />
auszustatten.<br />
4.1 Feuerlöscher und Löschmittel müssen zum Löschen für die im Betrieb vorhandenen Materialien oder Stoffe<br />
entsprechend ihrer Zuordnung zu einer oder mehreren Brandklassen geeignet sein.<br />
4.2 Für die Einstufung von Feuerlöschern ist Tabelle 2 der Vorschrift zu beachten, welche die Zuordnung des<br />
Löschvermögens der Feuerlöscher, ausgedrückt in Löschmitteleinheiten, enthält<br />
5.1 Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt<br />
und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden können<br />
5.2 Feuerlöscheinrichtungen sind nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden<br />
Bereiches in ausreichender Anzahl bereitzustellen.<br />
5.2.1 In allen Arbeitsstätten ist für die Grundausstattung die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern<br />
mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen A und B zu ermitteln.<br />
5.2.2 Die in Nr. 5.2.3 angeführten Grundanforderungen sind bei der Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen in<br />
Arbeitsstätten zu beachten.<br />
5.2.4 Liegen in der Arbeitsstätte eine erhöhte Brandgefährdungen vor, sind für die Bereitstellung zusätzliche<br />
betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen erforderlich.<br />
6.1 Die Beschäftigten sind über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen sowie über die Maßnahmen<br />
zu ihrer Abwendung regelmäßig zu unterweisen.<br />
6.2 Eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten sind durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen<br />
zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen<br />
6.3.1 Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sind unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen<br />
Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.<br />
6.3.2 Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen.<br />
7 Die für Baustellen ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen sind zu beachten.<br />
85. Technische Regeln für Arbeitsstätten - ASR A2.1 - Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten<br />
von Gefahrenbereichen<br />
4.1 Die Gefährdungsbeurteilung ist gemäß den in Nr. 4.1 genannten Vorgaben durchzuführen.<br />
4.2 Schutzmaßnahmen gegen Absturz sind in der in Nr. 4.2 genannten Rangfolge zu ergreifen.<br />
4.3 Bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen<br />
sind die in Nr. 4.3 genannten Mindestkriterien zu berücksichtigen.<br />
4.4 Schutzmaßnahmen vor herabfallenden Gegenständen sind gem. der in Nr. 4.4 genannten Rangfolge zu<br />
ergreifen.<br />
5.1 Umwehrungen müssen den Anforderungen der Nr. 5.1 entsprechen<br />
5.2 Sicherungen an Bodenöffnungen müssen vorgenommen werden.<br />
5.3 Wandöffnungen müssen in bestimmten Fällen durch Umwehrungen gesichert sein.<br />
5.4 Der Gefahrenbereich Absturz ist durch geeignete Maßnahmen und gut sichtbare Kennzeichnung gegen unbefugten<br />
Zutritt zu sichern.<br />
6 Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen sind entsprechend der Beschaffenheit und der<br />
zu erwartenden kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstände auszuwählen und zu dimensionieren.<br />
6.1 Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gesichert, sind bestimmte Absperrungen<br />
und Kennzeichnungen anzubringen.<br />
7 Besteht bei Arbeiten auf Dächern oder Verkehrswegen eine Gefährdung durch Absturz, sind bauliche und<br />
technische Maßnahmen zum Schutz vor Absturz vorrangig vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen<br />
zu ergreifen.<br />
7.1 Zugänge zu nicht durchtrittsicheren Dächern müssen unter Verschluss stehen, der nur von besonders unterwiesenen<br />
und beauftragten Personen geöffnet werden kann.<br />
12<br />
13<br />
Bund
Bund<br />
14<br />
| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
86. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht - GüKVwV -<br />
87. Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz - Verbraucherinformationsgebührenverordnung<br />
- VIGGebV<br />
88. Festlegung von Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung bei strombedingten Redispatchmaßnahmen<br />
und bei spannungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungseinspeisung<br />
89. Entscheidung im Verfahren wegen der Weiterentwicklung des Ausgleichsenergiepreis-Abrechnungssystems<br />
90. Festlegung zu Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom)<br />
91. Festlegung zur Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen für Eingriffsmöglichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber<br />
in die Fahrweise von Erzeugungsanlagen<br />
92. Einundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr<br />
- Einundzwanzigste Verordnung Umweltschutz-See -<br />
93. Verordnung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das<br />
Jahr 2013 - Verordnung pauschalierende Entgelte Psychiatrie und Psychosomatik 2013 - PEPPV 2013 -<br />
94. BGI 518 - Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb - T 023 - Berufsgenossenschaft<br />
Rohstoffe und chemische Industrie - 4/<strong>2012</strong><br />
95. BGI 770 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen - VBG -<br />
Juli 2011<br />
96. BGI 623 - Umfüllen von Flüssigkeiten vom Kleingebinde bis zum Container - T 025 - Berufsgenossenschaft Rohstoffe<br />
und chemische Industrie - 3/<strong>2012</strong><br />
97. BGR/GUV-R 179 - Einsatz von Schutznetzen - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - <strong>Dezember</strong> 2010<br />
98. BGG/GUV-G 946 - Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Personen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen<br />
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - März <strong>2012</strong><br />
99. BGG 945-1 Prüfbuch für Hebebühnen - bisher ZH 1/491 - Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />
- Fachausschuss „Förder- und Lagertechnik“ der BGZ<br />
100. BGI 838 - Inhalt und Ablauf der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit - Berufsgenossenschaft Holz- und<br />
Metall - Juli 2011<br />
101. BGG/GUV-G 948 - Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe - Deutsche Gesetzliche<br />
Unfallversicherung - Juni <strong>2012</strong><br />
102. BGI/GUV-I 510-4 - Plakat -Erste Hilfe- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. - April 2011<br />
103. BGI 836 - Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff - Einsatz und Betrieb - T 021 - Berufsgenossenschaft<br />
Rohstoffe und chemische Industrie - 4/<strong>2012</strong><br />
104. BGI/GUV-I 8617 - Mess- und Warngeräte für den Explosionsschutz - Antworten auf häufig gestellte Fragen - T 055 -<br />
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie - 4/<strong>2012</strong><br />
105. BGI/GUV-I 5111 - Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder - Eine Handlungshilfe für die<br />
betriebliche Praxis - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - Juni 2009 - aktualisierte Fassung März <strong>2012</strong><br />
106. BGI 5049-1 - Checkliste Maschinen - Prüfung vor Erstinbetriebnahme - T 008-1 - Berufsgenossenschaft Rohstoffe<br />
und chemische Industrie - 2/2011<br />
107. BGI/GUV-I 8686 - Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung<br />
- April <strong>2012</strong><br />
108. BGI/GUV-I 8596 - Gefahrstoffe im Krankenhaus - Pflege- und Funktionsbereiche - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung<br />
- Oktober 2010<br />
109. BGG 945-1a - Prüfbefund über eine regelmäßige / außerordentliche Prüfung / Nachprüfung an Hebebühnen -<br />
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Fachausschuss „ Fördermittel und Lastaufnahmemittel<br />
„ der BGZ - Juli 2001<br />
110. BGI 735 - Schreiner-/Tischlerarbeiten auf Baustellen und Montagestellen - Berufsgenossenschaft Holz und Metall -<br />
<strong>Dezember</strong> 2010<br />
111. DGUV Vorschrift 2 - Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Berufsgenossenschaft<br />
Nahrungsmittel und Gastgewerbe - vom 1. Januar <strong>2012</strong><br />
112. BGI/GUV-I 7006-2 Absauganlagen einkaufen - aber richtig! - Tipps für Wirtschaft, Verwaltung und Dienstleistung -<br />
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - Mai <strong>2012</strong><br />
--<br />
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113. Entwurf: Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung<br />
Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />
114. Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen - Tiergesundheitsgesetz - TierGesG<br />
115. Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren -<br />
Tierschutz-Versuchstierverordnung - TierSchVersV - [Entwurf]<br />
116. Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung<br />
der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen<br />
oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei<br />
der Betankung von Kraftfahrzeugen - [Entwurf]<br />
117. Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik - Präimplantationsdiagnostikverordnung - PIDV - [Entwurf]<br />
118. Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der<br />
Verordnung - EG - Nr. 1099/2009 des Rates - Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV - [Entwurf]<br />
119. Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel - Pflanzenschutzmittelverordnung<br />
- PflSchMV - [Entwurf]<br />
Pflichtenmanagement für Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat<br />
120. Entwurf eines Zehnten Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes - Umsetzung der EU-Richtlinie<br />
2009/138/EG - Solvency-II -<br />
121. Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität - Finanzstabilitätsgesetz - FinStabG -<br />
122. Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG<br />
123. Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 20 - DRS 20 - Konzernlagebericht - des Deutschen<br />
Reschnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin, nach § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs<br />
--<br />
124. Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 16 - DRS 16 (<strong>2012</strong>) - Zwischenberichterstattung<br />
- des Deutschen Reschnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin, nach § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs<br />
--<br />
Änderungen: Pflichten Gesehen?<br />
125. Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie - Managementprämienverordnung<br />
- MaPrV<br />
2<br />
§ 3 Für Anlagen, bei denen nach § 21c des Energiewirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne von § 21 d des<br />
Energiewirtschaftsgesetzes einzubauen sind, die die Anforderungen nach § 21 e des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
erfüllen, muss die Abrufung der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung<br />
über das Messsystem erfolgen.<br />
§ 4 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Höhe der Managementprämie bei der Veröffentlichung der energieträgerspezifischen<br />
Referenzmarktwerte „RWWind Onshore“, „RWWind Offshore“ und „RWSolar“ berücksichtigen.<br />
126. Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung zur Durchführung<br />
der Regelungen der Biokraftstoffquote - 36. BImSchV<br />
6<br />
§ 6 Der Dritte muss die in § 37 c BImSchG genannten Angaben der zuständigen Stelle mitteilen und auf Anfrage<br />
belegen.<br />
§ 8 Nachweispflicht über die Anrechnungsvoraussetzungen nach § 7 der Verordnung<br />
§ 9 Der Doppelgewichtungsnachweis muss das Datum der Herstellung des Biokraftstoffs und die weiter genannten<br />
Anforderungen enthalten.<br />
§ 10 Den Nachweis ausstellenden Stellen müssen über ein gültiges Zertifikat verfügen.<br />
§ 11 Die Ausstellung eines Doppelgewichtungsnachweises muss anhand eines anerkannten Zertifizierungssystems<br />
erfolgen.<br />
§12 Das Zertifikat der Schnittstellen ist von einer anerkannten Zertifizierungsstelle auszustellen.<br />
127. Verordnung über Notrufverbindungen<br />
§ 4 Abs. 8 Nr. 3 Notrufe müssen auch ohne Verwendung eines Zahlungsmittels möglich sein müssen.<br />
--<br />
--<br />
--<br />
--<br />
--<br />
--<br />
--<br />
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1<br />
15<br />
Bund
Bund<br />
16<br />
| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
128. Energiesteuergesetz - EnergieStG -<br />
§ 3 Wer Anlagen die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und einen Jahresnutzungsgrad<br />
von mindestens 60 Prozent erreichen, betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme<br />
dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden.<br />
§ 6 Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Vor der Erteilung ist<br />
Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Herstellungsbetrieb<br />
in den freien Verkehr entnommene Energieerzeugnisse entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefährdung<br />
der Steuer erkennbar sind.<br />
§ 23 Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Energiesteuer entstanden ist,<br />
eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen.<br />
§ 37 Wer Kohle steuerfrei verwenden will, bedarf der Erlaubnis.<br />
§ 38 Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern, selbst erzeugtes Erdgas zum Selbstverbrauch im Steuergebiet<br />
entnehmen oder Erdgas von einem nicht im Steuergebiet ansässigen Lieferer zum Verbrauch beziehen will,<br />
hat dies vorher beim Hauptzollamt anzumelden.<br />
129. Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)<br />
§ 4 Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur innerhalb des Ursprungsgebietes in den Verkehr gebracht<br />
werden, in dem sich der Entnahmeort der Erhaltungsmischung befindet.<br />
§ 5a Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Erhaltungsmischung<br />
eine Prüfbescheinigung eines anerkannten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist.<br />
130. Technische Regeln für Arbeitsstätten - ASR A1.8 - Verkehrswege<br />
Nr. 4.1 Anforderungen an die Planung und den Betrieb von Verkehrswegen.<br />
Nr. 4.2 Die Breite und die Höhe über dem Verkehrsweg ergibt sich aus den in Nr. 4.2 vorhandenen Tabellen.<br />
Nr. 4.3 Die Beschäftigten dürfen durch den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht gefährdet werden.<br />
Nr. 4.4 Verkehrswege sind deutlich erkennbar zu kennzeichnen, wenn Beschäftigte durch den Fußgänger- oder<br />
Fahrzeugverkehr gefährdet werden.<br />
Nr. 4.5 Treppen auf Verkehrswegen sind durch ausreichend große, ebene, rutschhemmende, erkennbare und<br />
tragfähige Auftrittsflächen in gleichmäßigen, mit dem Schrittmaß übereinstimmende Abstände zu<br />
errichten.<br />
Nr. 4.6 Steigeisengänge und Steigleitern dürfen nur dann eingebaut werden, wenn der Einabu einer Treppe<br />
nicht möglich ist.<br />
Nr. 4.7 Laderampen dürfen eine Breite von 0,80 m nicht unterschreiten und sollen bei einer Länge von mehr als<br />
20 m einen Abgang haben.<br />
Nr. 4.8 Für den Betrieb von Fahrtreppen und Fahrsteigen ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.<br />
Nr. 5 Für die Benutzung von Verkehrswegen sind Schutzmaßnahmen zu treffen und die Beschäftigten gefährdungsbezogen<br />
zu unterweisen.<br />
Nr. 6 Die Verkehrswege sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.<br />
Nr. 7 Bei Bauarbeiten sind Sicherheitsabstände einzuhalten.<br />
131. Pflanzenbeschauverordnung<br />
132. Stromsteuergesetz<br />
133. Strafgesetzbuch<br />
134. Durchführung der Röntgenverordnung - RöV- Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem<br />
Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin<br />
135. Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung<br />
- Biokraft-NachV -<br />
5<br />
2<br />
11<br />
--<br />
--<br />
--<br />
--<br />
--
136. Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten - Geodatenzugangsgesetz - GeoZG<br />
137. Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V<br />
Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />
138. Durchführung der Strahlenschutzverordnung - Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven<br />
Stoffen<br />
Pflichtenmanagement für Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat<br />
139. Gesetz über den Wertpapierhandel - Wertpapierhandelsgesetz - WpHG<br />
§ 31f Abs. 4 Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems hat der BaFin unverzüglich mitzuteilen, wenn<br />
bei einem an seinem multilateralen Handelssystem gehandelten Finanzinstrument ein signifikanter<br />
Kursverfall eintritt.<br />
§ 34d Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlageberatung<br />
betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit<br />
verfügt.<br />
§ 36 Abs. 1 Das Finanzdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, einen Prüfer spätestens zum Ablauf des<br />
Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt.<br />
§ 36 Abs. 4 Der BaFin ist der Beginn der Prüfung von Meldepflichten und Verhaltensregeln durch einen externen<br />
Prüfer rechtzeitig mitzuteilen.<br />
140. Kreditwesengesetz - KWG -<br />
§ 29 Der Abschlussprüfer muss bei der Jahresabschluss-/Zwischenabschlussprüfung die ökonomischen Verhältnisse<br />
des Instituts prüfen.<br />
141. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG -<br />
142. Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für<br />
Finanzdienstleistungsaufsicht - BAFinBefugV -<br />
143. Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz<br />
- FinDAG-Kostenverordnung -<br />
144. Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG -<br />
145. Börsengesetz - BörsG -<br />
146. Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds - Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz - FMStFG -<br />
Außer Kraft getreten: Pflichten Gesehen?<br />
147. ASR 7/1 Sichtverbindung nach außen<br />
148. ASR 8/1 Fußböden<br />
149. ASR 25/1 Sitzgelegenheiten<br />
150. ASR 34/1-5Umkleideräume<br />
151. ASR 35/1-4 Waschräume<br />
152. ASR 35/5 Waschgelegenheiten außerhalb von erforderlichen Waschräumen<br />
153. ASR 37/1 Toilettenräume<br />
154. ASR 47/1-3,5 Waschräume für Baustellen<br />
155. ASR 48/1, 2Toiletten und Toilettenräume auf Baustellen<br />
--<br />
--<br />
--<br />
4<br />
1<br />
--<br />
--<br />
--<br />
--<br />
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2<br />
2<br />
2<br />
9<br />
8<br />
3<br />
7<br />
5<br />
5<br />
17<br />
Bund
Länder<br />
18<br />
| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
3. Länder<br />
Baden-Württemberg<br />
Neu: Pflichten Gesehen?<br />
156. Verwaltungsvorschrift über die Brandverhütungsschau - VwV-Brandverhütungsschau - --<br />
157.<br />
158.<br />
159.<br />
160.<br />
161.<br />
162.<br />
Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten - VwV<br />
Feuerwehrflächen<br />
--<br />
Verwaltunngsvorschrift über die brandschutztechnische Prüfung im baurechtlichen Verfahren - VwV Brandschutzprüfung<br />
--<br />
Änderungen: Pflichten Gesehen?<br />
Verordnung des Umweltministeriums über über Feldes- und Förderabgabe - Feldes- und Förderabgabeverordnung<br />
- FFVO -<br />
--<br />
Bayern<br />
Neu: Pflichten Gesehen?<br />
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Memmingen - Fluglärmschutzverordnung<br />
Memmingen - FluLärmV MM -<br />
--<br />
Änderungen: Pflichten Gesehen?<br />
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der Fleischhygiene - Fleischhygiene-Beleihungsverordnung -<br />
FlH-BelV<br />
--<br />
Brandenburg<br />
Neu: Pflichten Gesehen?<br />
Verordnung über Angebotsprüfungen, Kontrollen, Auftragssperren und erleichterte Nachweise nach dem Brandenburgischen<br />
Vergabegesetz - Brandenburgische Vergabegesetz-Durchführungsverordnung - BbgVergGDV - 7<br />
§ 1 Belegen über die Abrechnung und Zahlung von Arbeitsentgelten sind als Unterlage zu fordern.<br />
§ 2 Die Prüfung der Arbeitsentgelte hat durch folgende Rechnung zu erfolgen.<br />
§ 3 Bei konkreten Anhaltspunkten einer Pflichtverletzung der Auftragnehmer ist eine Stichprobe vorzunehmen.<br />
§ 4 Stichprobe mit einem anderen Ablauf müssen den mit dem Auftraggeber und dessen Nachauftragnehmern<br />
und Personalverleihern getroffenen Vereinbarungen entsprechen oder in der geänderten Form vereinbart<br />
werden.<br />
§ 5 Personenbezogene Daten sind unkenntlich zu machen, sobald feststeht, dass sie nicht zum sachgerechten<br />
Vortrag in einem gerichtlichen Verfahren oder als Beweismittel benötigt werden.<br />
§ 6 Als Verzeichnis über geeignete Unternehmen ist die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen<br />
e.V. bei der Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A anzuerkennen.<br />
§ 7 Liegen die Voraussetzungen des § 9 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vor, ist der Bewerber oder<br />
Bieter von öffentlichen Auftraggebern unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in der Regel<br />
von der Vergabe auszuschließen.<br />
163. Brandenburgische Kehr- und Überprüfungsverordnung- BbgKÜÖ - 1<br />
164.<br />
§ 1 Über die in § 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung getroffenen Regelungen hinaus ist die wiederkehrende<br />
Überprüfung gewerblicher und privater Lüftungsanlagen auf ihre Funktionsfähigkeit entsprechend durchzuführen.<br />
Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes - Katastrophenschutzverordnung -<br />
KatSV -<br />
--
Bremen<br />
Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />
Neu: Pflichten Gesehen?<br />
165. Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gentechnikgesetz<br />
Änderungen: Pflichten Gesehen?<br />
166. Bremische Hafenordnung<br />
§ 7 Die Einnahme eines Liegeplatzes im Bereich der öffentlichen Wasserflächen ohne vorherige Genehmigung<br />
oder eines anderen, nicht angewiesenen Liegeplatzes, ist verboten.<br />
§ 20 Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe dürfen das Hafengebiet nicht befahren.<br />
§ 24 Leinenpfade und sonstige Zuwegungen zu Fahrzeugen sind jederzeit freizuhalten.<br />
§ 41 Gefährliche Güter, die zum Umschlag in das Hafengebiet eingebracht werden sollen, sind dem Umschlagsbetrieb<br />
über das Informationssystem der Bremischen Häfen elektronisch zu melden<br />
167. Bremische Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten<br />
§ 2 Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen.<br />
168. Bremische Hafengebührenordnung - HGebO -<br />
Hamburg<br />
Neu: Pflichten Gesehen?<br />
169. Untersuchungsstellen nach § 7 der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen<br />
und deren Zulassung<br />
--<br />
170. Gesetz zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger<br />
--<br />
Hessen<br />
Neu: Pflichten Gesehen?<br />
171. Hessisches Energiegesetz<br />
§ 9 Bei der energetischen Sanierung landeseigener Gebäude sind in der Regel die Anforderungen an neu zu<br />
errichtende Gebäude nach der aktuellen Energieeinsparverordnung einzuhalten.<br />
172. Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz, zur Marktüberwachung von harmonisierten<br />
Bauprodukten sowie zur Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach der<br />
Hessischen Bauordnung - Bauwesen-Zuständigkeitsverordnung - BauZV -<br />
173. Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums - VwKostO-HSM -<br />
Änderungen: Pflichten Gesehen?<br />
174. Garagenverordnung<br />
§ 2 In Mittel- und Großgaragen sind Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche<br />
Flächen so übersichtlich zu gestalten, daß sich jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann.<br />
175. Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung<br />
von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung - KV)<br />
§ 1 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) sind so zu gestalten, dass sie zur Verwirklichung<br />
der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beitragen.<br />
§ 7 Soweit eine Eingriffsgenehmigung erforderlich oder eine Ersatzzahlung zu zahlen ist, sind Bestandsplan,<br />
Ausgleichsplan und eine Ausgleichsberechnung vorzulegen.<br />
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4<br />
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1<br />
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1<br />
2<br />
19<br />
Länder
Länder<br />
20<br />
| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
176. Gesetz über kommunale Abgaben - KAG<br />
§ 5 Es ist verboten, falsche Angaben zu machen, die zu dazu führen, dass keine oder zu wenig Abgaben gezahlt<br />
werden.<br />
§ 5a Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen<br />
leichtfertig falsche Angaben macht, die zu dazu führen, dass keine oder zu wenig Abgaben<br />
gezahlt werden.<br />
177. Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach der Hessischen Bauordnung - Nachweisberechtigten-Verordnung<br />
-<br />
§ 2 Die Bestätigung, dass kein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist, ist von der Bauherrschaft mit den<br />
Bauvorlagen vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.<br />
§ 4 Berechtigt für die Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes sind nur die in § 4 NBVO aufgeführten Personen.<br />
§ 6 Die Nachweisberechtigten haben ihre Tätigkeit gewissenhaft, eigenverantwortlich, unabhängig und gemäß<br />
den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen.<br />
178. Hessische Bauordnung - HBO<br />
179. Verordnung zur Regelung von Anforderungen an wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen für Indirekteinleitungen<br />
nach der IVU-Richtlinie - IVU-VO Abwasser -<br />
180. Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten - Bauprodukte- und Bauartenverordnung<br />
- BauPAVO -<br />
181. Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten<br />
182. Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung - Hessische<br />
Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - HPPVO -<br />
183. Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden - Technische Prüfverordnung<br />
- TPrüfVO -<br />
184. Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches - DVO-BauGB<br />
185. Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung, dem Hessischen Gaststättengesetz und dem Hessischen<br />
Spielhallengesetz - Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung - GewZustV -<br />
186. Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und<br />
Landesentwicklung<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
Änderung: Pflichten Gesehen?<br />
187. Verordnung über die Kosten für Kampfmittelbeseitigung - Kampfmittelbeseitigungskostenordnung - KaBeKostVO<br />
M-V -<br />
--<br />
188. Verordnung über Verwaltungsgebühren und Auslagen im Bereich der Energiewirtschaft - Energiewirtschaftskostenverordnung<br />
- EnWKostVO M-V<br />
--<br />
Niedersachsen<br />
Neu: Pflichten Gesehen?<br />
189. Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden<br />
- Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -<br />
13<br />
§ 1 Bauvorlagen zum Teil mehrfach eingereicht werden und aus alterungsbeständigem und lichtbeständigem<br />
Material hergestellt sein. Vordrucke sind zu verwenden.<br />
§ 2 Zum Bauantrag und zur Mitteilung für eine bauliche Anlage, ausgenommen Werbeanlagen, sind bestimmte<br />
Bauvorlagen einzureichen.<br />
§ 3 Zum Bauantrag und zur Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO für eine Werbeanlage sind bestimmte<br />
Bauvorlagen einzureichen.<br />
§ 5 Zur Anzeige des beabsichtigten Abbruchs oder der beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage sind<br />
bestimmte Bauvorlagen einzureichen.<br />
§ 6 Zum Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau sind die in § 3 Abs. 1<br />
Nrn. 3 bis 6 BauVorlVO genannten Bauvorlagen zweifach einzureichen.<br />
2<br />
3<br />
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Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />
§ 7 Der aktuelle Auszug aus der Liegenschaftskarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke<br />
darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. Ein Lageplan ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte<br />
zu erstellen.<br />
§ 8 Für Bauzeichnungen ist ein bestimmter Maßstab zu wählen. Bauzeichnungen müssen bestimmte Angaben<br />
enthalten.<br />
§ 9 In einer Baubeschreibung sind die Baumaßnahme sowie die bauliche Anlage und ihre beabsichtigte Nutzung<br />
zu erläutern.<br />
§ 10 Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile und ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit sind die erforderlichen<br />
statischen Berechnungen und die erforderlichen Beschreibungen mit Darstellung des statischen<br />
Systems vor Erteilung der Baugenehmigung einzureichen. Die Standsicherheit und Dauerhaftigkeit der<br />
baulichen Anlagen und ihrer Teile müssen durch die statischen Berechnungen nachgewiesen werden.<br />
§ 11 Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung,<br />
soweit dies für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist bestimmte Angaben zu machen.<br />
§ 12 Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen<br />
und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen übereinstimmen.<br />
§ 13 Der oder sein Rechtsnachfolger haben bestimmte Unterlagen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen<br />
vorzulegen.<br />
§ 14 Die Bauaufsichtsbehörde protokolliert die einzelnen Abrufe und führt stichproben-artige Überprüfungen<br />
durch.<br />
190. Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung<br />
191. Bauaufsicht; Liste der Technischen Baubestimmungen - Fassung September <strong>2012</strong> -<br />
192. Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz - NKHG-FörderVO -<br />
193. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Baubegleitung bei Maßnahmen zur energetischen<br />
Sanierung von Wohngebäuden<br />
--<br />
194. Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen der Gemeinden zum Schutz vor Lärm - Niedersächsisches Lärmschutzgesetz<br />
- NLärmSchG<br />
--<br />
Änderungen: Pflichten Gesehen?<br />
195. Feuerungsverordnung<br />
§ 4 Feuerstätten dürfen nur in dafür vorgesehenen Räumen aufgestellt werden.<br />
§ 6 Aufstellungsanforderungen an Feuerungsstätten für feste Brennstoffe.<br />
§ 7 Anforderungen an Abgasanlagen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe.<br />
§ 9 Die Mündung der Abgasanlage muss den Dachfirst um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche<br />
mindestens 1 m entfernt sein.<br />
§ 12 Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung von brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten sind nur in bestimmten<br />
Räumen zu Lagern.<br />
196. Niedersächsiche Versammlungsstättenverordnung - NVStättVO -<br />
§ 3 Tragende Bauteile und aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten<br />
mindestens feuerhemmend sein.<br />
§ 40 Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik hat die technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte<br />
zu kennen und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu gewährleisten.<br />
197. Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen - Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüf-<br />
VO<br />
198. Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr<br />
199. Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach<br />
der Niedersächsischen Bauordnung<br />
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5<br />
2<br />
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21<br />
Länder
Länder<br />
22<br />
| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
200. Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik-<br />
und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten - ZustVO- Umwelt- Arbeitsschutz -<br />
201. Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten - ZustVO-<br />
Wirtschaft -<br />
202. Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr - ZustVO-Verkehr -<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Neu: Pflichten Gesehen?<br />
203. Notifizierung von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung<br />
--<br />
204. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative<br />
Energien und Energiesparen progres.nrw-Programmbereich KWK - Förderung von KWK-Anlagen und KWK bezogenen<br />
Maßnahmen -<br />
--<br />
Änderungen: Pflichten Gesehen?<br />
205. Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm<br />
--<br />
206. Feuerungsverordnung -FeuVO NW-<br />
207. Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich,<br />
forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden - Bioabfallverordnung - BioAbfV -<br />
208. Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung - EnEV-UVO -<br />
209. Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen - Schornsteinfeger-Zuständigkeits VO - SchfZustVO<br />
210. Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht<br />
Sachsen-Anhalt<br />
Neu: Pflichten Gesehen?<br />
211. Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt - Landesvergabegesetz - LVG LSA<br />
§ 3 Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, kleine und mittlere Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen<br />
und freihändigen Vergaben in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern, sie<br />
am Wettbewerb teilnehmen zu lassen und Ausschreibungen bekannt zu machen.<br />
§ 4 Bei dem Vergabeverfahren sind soziale Belange und Umweltbelange zu berücksichtigen.<br />
§ 7 Vor Erteilung des Zuschlags hat der öffentliche Auftraggeber zu prüfen, ob die Bieter die für die Erfüllung<br />
der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.<br />
§ 10 Für Bauleistungen und andere Dienstleistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der jeweils<br />
geltenden Fassung erfasst, dürfen öffentliche Aufträge nur an Bieter vergeben werden, die sich bei der<br />
Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen<br />
Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an<br />
den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist.<br />
§ 12 Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen sollen keine Waren Gegenstand der Leistung sein,<br />
die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten<br />
Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.<br />
§ 13 Beabsichtigt der Auftragnehmer, Bau-, Liefer- und Dienstleistungen auf Nachunternehmer zu übertragen,<br />
hat er dem öffentlichen Auftraggeber die Nachunternehmen schriftlich zu benennen.<br />
§ 14 Der öffentliche Auftraggeber hat ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu<br />
überprüfen.<br />
§ 15 Soll die Ausführung eines Teils des Auftrags über die Erbringung von Bauleistungen oder Dienstleistungen<br />
einem Nachunternehmer übertragen werden, so sind vor der Auftragserteilung auch die auf den Nachunternehmer<br />
lautenden Nachweise und Erklärungen vorzulegen.<br />
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11
Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />
§ 16 Für die vertragsgemäße Erfüllung von Bauleistungen sollen bei öffentlicher Ausschreibung und offenem Verfahren<br />
ab einem Auftragswert von 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer Sicherheitsleistungen verlangt werden.<br />
§ 17 Der öffentliche Auftraggeber muss zum Zweck von Kontrollen vertragliche Vereinbarungen über das zur<br />
Verfügung stellen von Unterlagen des Auftragnehmers mit diesem treffen.<br />
§ 18 Der öffentliche Auftraggeber und der Auftragnehmer haben Vertragsstrafen zu vereinbaren.<br />
212. Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt - SeilbG LSA -<br />
Schleswig-Holstein<br />
Änderung: Pflichten Gesehen?<br />
213. Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein - Landeswassergesetz -<br />
--<br />
214. Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten<br />
- Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OwiZustVO<br />
215. Landesverordnung über zuständige Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts - Lebensmittel-,<br />
Wein- und Futtermittelzuständigkeitsverordnung - LFMZVO -<br />
Thüringen<br />
Neu: Pflichten Gesehen?<br />
216. Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Befugniserteilung und Benennung bei zugelassenen Überwachungsstellen<br />
nach dem Produktsicherheitsgesetz und Prüfstellen nach der Rohrfernleitungsverordung - ThürÜPZustVO<br />
-<br />
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Zusätzlich erhalten Sie im <strong>Dezember</strong><br />
215 kommentierende Beiträge<br />
zu neuen Rechtsvorschriften, Gerichtsentscheidungen und<br />
Fachaufsätzen<br />
Neue Rechtsvorschriften:<br />
Europäische Union<br />
Neue EU-Energieeffizienzrichtlinie in Kraft getreten<br />
Neue Grundlagenverordnung für die Europäische Normung<br />
Anpassung der Prüfnormen bei Schiffsausrüstung<br />
Inverkehrbringen von Biozid-Produkte – Neuaufnahmen und Änderungen<br />
Genehmigung der Wirkstoffe Isopyrazam und Phosphan in Pflanzenschutzmitteln<br />
Änderungen bei für Spender vorgeschriebene Laboruntersuchungen<br />
Neue Grenzwerte hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen<br />
EU-Umweltzeichen für Maschinengeschirrspülmittel und Waschmittel für den industriellen und institutionellen Gebrauch<br />
Einführung des Kanalabstands von 8,33 kHz im Flugfunk<br />
Berichtsformat für die Vorlage der zu übermittelnden Informationen bei Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke<br />
Sicherheitsmanagement bei Betrieb und Instandhaltung des Eisenbahnsystems<br />
Gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden<br />
Zulassung gesundheitsbezogener Angaben bei Beta-Glucan aus Gerste<br />
Änderungen in der Liste der nährwertbezogenen Angaben<br />
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23<br />
Beiträge
Beiträge<br />
24<br />
| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
Zusätzliche Pflichten bei der Pharmakovigilanz<br />
Änderungen bei den Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten<br />
“Prionics – Check PrioSTRIP SR“ als Schnelltest für die Überwachung von TSE zugelassen<br />
Zulassungen von Futtermittelzusatzstoffen im Oktober <strong>2012</strong><br />
Zulassung neuartiger Lebensmittelzutaten im November <strong>2012</strong><br />
Bund<br />
EMAS-Betriebe erhalten Steuererleichterungen - Gesetz zur Verlängerung des Spitzenausgleichs bei der Ökosteuer in Kraft getreten<br />
Neue ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> bekannt gemacht<br />
Neue ASR A2.1 – Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen bekannt gemacht<br />
Neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 „Verkehrswege“ löst alte Arbeitsstättenrichtlinien ASR 17/ 1,2 „Verkehrswege“, ASR<br />
18/1-3 „Fahrtreppen und Fahrsteige“ und ASR 20 „Steigeisengänge und Steigleitern“ ab<br />
Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung<br />
– MaPrV)<br />
Außer Kraft Treten von überholten Arbeitsstätten-Richtlinien<br />
Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter „RID“ geändert<br />
Änderung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen „ADN“<br />
bekannt gemacht<br />
Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (5. BinSchUOAbweichV)<br />
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelung der Biokraftstoffquote – 36. BImSchV<br />
Erweiterung der Verordnung über Notrufverbindungen auf Notrufverbindungen mit Ursprung in Mobilfunknetzen<br />
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)<br />
Baden-Württemberg<br />
Verwaltungsvorschrift über die brandschutztechnische Prüfung im baurechtlichen Verfahren (VwV Brandschutzprüfung)<br />
Verwaltungsvorschrift über die Brandverhütungsschau (VwV-Brandverhütungsschau)<br />
Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen)<br />
Bayern<br />
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Memmingen - Fluglärmschutzverordnung Memmingen<br />
- FluLärmV MM -<br />
Verlängerung der Geltungsdauer der Fleischhygiene-Beleihungsverordnung<br />
Brandenburg<br />
Änderungen bei der Kehr- und Überprüfungsverordnung<br />
Bremen<br />
Neuregelung der Liegeplatzvergabe zugunsten gewerblicher Zwecke<br />
Änderungen bei der Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten<br />
Hamburg<br />
Arbeitswertgebühr für Arbeiten der Bezirksschornsteinfeger<br />
Hessen<br />
Hessen setzt Rechtsrahmen für Energiewende<br />
Reform des hessischen Kommunalabgabengesetzes<br />
Bauwesen-Zuständigkeitsverordnung<br />
Niedersachsen<br />
Änderung der Niedersächsischen Feuerungsverordnung<br />
Ermächtigung der Gemeinden zum Erlass von Lärmschutzverordnungen<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Anpassung der Feuerungsverordnung<br />
Verlängerung der Geltungsdauer<br />
Regelungen zum Verfahren der Notifizierung von Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft<br />
Sachsen-Anhalt<br />
Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz – LVG LSA)
Neue Betreiberpflichten für den Bau und Betrieb von Seilbahnen<br />
Schleswig-Holstein<br />
Neustrukturierung der Bestimmungen der Kostenerstattung öffentlicher Aufgaben<br />
Thüringen<br />
Regelung von Behördenzuständigkeiten im Produktsicherheitsrecht<br />
Besprochene und im Volltext ausgelieferte Gerichtsentscheidungen:<br />
Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> | 25<br />
Abfallrecht<br />
Kein Anspruch eines Anwohners, den örtlichen Abfallentsorger zu verpflichten, einen anderen Bereitstellplatz für Abfallgefäße zu bestimmen<br />
Zm Anspruch auf Mitbenutzung einer öffentlich-rechtlichen Entsorgungseinrichtung<br />
Abgabenrecht<br />
Zur generellen Befreiung der Kostenpflicht für den Zugang zu Verbraucherinformationen<br />
Arbeitsrecht<br />
Zur Darlegungslast bei betriebsbedingten Kündigungen<br />
Ein Einigungsstellenspruch bezüglich einer Unterweisung im Arbeitsschutz ohne Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung ist unwirksam<br />
Energiewirtschaftsrecht<br />
Zur Anfechtbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen für Hochspannungsfreileitungen<br />
Zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der<br />
Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen<br />
Zur Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bzgl. einer Höchstspannungsleitung<br />
Zur fehlerfreien Ermittlung von Indexreihen<br />
Zur billigen Höhe von Netznutzungsentgelten<br />
Gefahrenabwehrrecht<br />
Zum Verbot des Inverkehrbringens von „Heatballs“ als „Kleinheizelemente“<br />
Immissionsschutzrecht<br />
Zur Festsetzung von Produkt-Benchmarks bezüglich des Handels mit Emissionszertifikaten<br />
Zur Erforderlichkeit von Schallschutzmaßnahmen bei Ausbau einer Eisenbahnstrecke<br />
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die dem Luftreinhalteplan zugrundeliegenden Prognosen zur Schadstoffentwicklung und zur Wirkung der<br />
festgelegten Maßnahmen den rechtlichen Anforderungen genügen, ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan<br />
Die Genehmigungsbehörde ist bei einer systematischen Verfehlung des Schutzziels durch den Vorhabenträger verpflichtet, die Erfüllung der<br />
Lärmschutzauflagen im Wege ihres aufsichtsrechtlichen Instrumentariums durchzusetzen<br />
Zur Verpflichtung eines Bundeslandes durch den Lufreinhalteplan die Grenzwerte der 39. BImSchV einzuhalten und zur Klagebefugnis eines<br />
anerkannten Umweltverbandes<br />
§ 16 Abs. 5 BImSchG lässt im Fall des Wiederaufbaus einer Anlage zwar das formelle immissionsschutzrechtliche Verfahren entfallen,<br />
jedoch entbindet er nicht von der Pflicht, das materielle Baugenehmigungsverfahren durchzuführen<br />
Planungsrecht<br />
Zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windkraftanlage und zur Unzulässigkeit einer Veränderungssperre zur bloßen Verhinderung<br />
von Vorhaben<br />
Produktrecht<br />
Der Lieferant haftet bei Verzögerung der Benennung des Herstellers allenfalls für den durch die Verzögerung der Auskunft entstandenen<br />
Schadens<br />
Umweltinformationsrecht<br />
Für die Erfüllung der Pflicht, welche Arten umweltbezogene Informationen verfügbar sind, ortsüblich bekannt zu machen, reicht es aus,<br />
wenn die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammengefasst sind und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung<br />
bezeichnet sind<br />
Umweltverfahrensrecht<br />
Zu den Anforderungen an die Klagebefugnis nach § 4 Abs. 1 UmwRG<br />
Zur Ordnungspflicht in der Insolvenz eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens<br />
Ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erlangt hat, ist so zu behandeln, als<br />
sei ihm die Genehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung zugegangen<br />
Beiträge
Beiträge<br />
26<br />
| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
Umweltverträglichkeitsrecht<br />
Zur Beeinträchtigung einer Fischzuchtanlage durch einen nahegelegenen Steinbruch<br />
Wasserrecht<br />
Zum Anspruch eines Wasserversorgungsnehmers auf Sicherstellung der Löschwasserversorgung<br />
Zum Drittschutz gegen Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet<br />
Pflichtenmanagement für Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat<br />
Aktienrecht<br />
Zur Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Deutschen Bank 2008<br />
Zum Antrag eines übernahmerechtlichen Squeeze-out<br />
Zum Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr<br />
Endgültiges Eintragungshindernis durch Eintritt der Unverbindlichkeit der Zeichnung<br />
Für die Wirksamkeit einer Kündigung eines Vorstands ist keine vorherige Mitteilung der Abberufung erforderlich<br />
Die planmäßige Herbeiführung der Squeeze-Out Voraussetzungen durch Formwechsel und Kapitalerhöhung stellen keinen Rechtsmissbrauch<br />
dar<br />
Wird die Lieferung gekaufter Aktien unmöglich, weil diese wegen Wertlosigkeit nicht mehr gehandelt werden, so wird der Käufer von seiner<br />
Pflicht zur Kaufpreiszahlung frei<br />
Gesellschaftsrecht Allgemein<br />
Zur inländischen Geschäftsadresse einer Personenhandelsgesellschaft<br />
Zum Erlöschen einer Handelsregister-Vollmacht<br />
GmbH-Recht<br />
Zur Eintragungsfähigkeit der Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers<br />
Zum Schadensersatzanspruch eines Geschäftsführers gegen den Steuerberater aus einem Beratungsvertrag mit der GmbH<br />
Der Gesellschafter und der Geschäftsführer können in den Schutzbereich eines zwischen einer GmbH und einem Steuerberater geschlossenen<br />
Vertrags einbezogen sein, welcher die Prüfung einer möglichen Insolvenzreife der GmbH zum Gegenstand hat<br />
Insolvenzrecht<br />
Zum Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht<br />
Kapitalmarktrecht<br />
Zur Fehlerhaftigkeit eines Verkaufsprospekts<br />
Zur Haftung aus fehlerhafter Anlageberatung bei namensgleicher Unternehmensführung<br />
Beim Vertrieb von Anlageprodukten eines Emittenten, der erkennbar zur selben Unternehmensgruppe gehört, liegt ein Eigengeschäft i.S.d. §<br />
2 Abs.2 S.2 WpHG vor<br />
Beim Abschluss eines Cross Currency Swap-Vertrages ist der Kunde detailliert über die Entwicklungspotentiale, also über Prognosen hinsichtlich<br />
beider beteiligten Volkswirtschaften, aber auch hinsichtlich drohender wirtschaftlich eigentlich nicht fundierter Einflussnahmen<br />
aufzuklären<br />
Konzernrecht<br />
Zur Veröffentlichungspflicht eines Konzernabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger<br />
Umwandlungsrecht<br />
Anwendung des § 20 Abs. 2 UmwG bei Kapitalherabsetzungen<br />
Wirtschaftsstrafrecht<br />
Aufgabe der Interessentheorie – Bankrottstrafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführers<br />
Titel der besprochenen Aufsätze in Fachzeitschriften:<br />
Abfallrecht<br />
Es ist vollbracht: Das neue Abfallrecht tritt in Kraft<br />
Die neue Abfallhierarchie<br />
Arbeitsrecht<br />
Die Haftung des Arbeitgebers<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
§ 110 SGB VII: Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit?<br />
Arzneimittelrecht<br />
Neues zur Abgrenzung von Biozid-Produkten gegenüber Arzneimitteln und anderen Borderline-Produkten
Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> | 27<br />
Bergrecht<br />
Sonderbetriebsplan als aufschiebende Bedingung<br />
Bodenschutzrecht<br />
Der Zugang zu Altlastendaten zwischen Bodenschutzrecht, Umweltinformationsrecht und privatem Gewährleistungsrecht<br />
Chemikalien- und Gefahrstoffrecht<br />
REACH – Kommunikation in der Lieferkette – eine Zwischenbilanz aus Sicht des Verbandes Chemiehandel<br />
Energierecht<br />
Rückenwind für den Ausbau der Offshore-Windenergie?<br />
Energiewirtschaftsrecht<br />
Die aktuellen Vorschläge für ein Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) – Bewertung der Verfassungsmäßigkeit und des Beschleunigungspotentials<br />
Energiewende ohne Erdkabel?<br />
Gefahrenabwehrrecht<br />
Das Verbot des Umschlags von Kernbrennstoffen in Seehäfen als bundesstaatliches Problem<br />
Immissionsschutzrecht<br />
Auswirkungen der Industrieemissions-Richtlinie auf die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung<br />
Geht in NRW das Licht aus? – OVG Münster: Aufhebung des Vorbescheids für das Steinkohlekraftwerk Lünen<br />
Land- Use Planning – ein Neuanfang<br />
Luftqualitätsplanung: Stand, Erfahrungen, Probleme<br />
Zu den Wechselwirkungen einer möglichen Einführung des Instruments „weißer Zertifikate“ mit bekannten Marktmechanismen – Eine<br />
Chance des Europäischen Emissionshandels?<br />
Zur historischen Entwicklung des Internationalen Klimaschutzes (Teil 2)<br />
Immissionsschutz zwischen Planungs- und Frachtrecht<br />
Pflanzenschutzrecht<br />
Parallelhandel von Pflanzenschutzmitteln nach dem neuen Pflanzenschutzgesetz<br />
Umweltstrafrecht<br />
Das neue Umweltstrafrecht – Kritisches zur Umsetzung der Richtlinie Umweltstrafrecht<br />
Umweltverträglichkeitsrecht<br />
Zur Einklagbarkeit der Umweltverträglichkeit<br />
Zum Anwendungsbereich der strategischen Umweltprüfung<br />
Verkehrsrecht<br />
Eisenbahnaufsicht als Gefahrenabwehr zwischen Vermutungsregel und Generalklausel<br />
Wasserrecht<br />
Wasserwirtschaft und Gewässerschutz in Deutschland<br />
Zwischen Gemeinwohl und Individualinteresse- aktuelle Rechtsprechung zum Trinkwasserschutz<br />
Pflichtenmanagement für Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat<br />
Aktienrecht<br />
Der Stichentscheid im zweiköpfigen AG-Vorstand<br />
Voraussetzungen und Reichweite der Haftungsbefreiung nach § 93 Abs. 4 S. 1 AktG bei M&A-Transaktionen<br />
Transparenz nicht um jeden Preis?<br />
Praxisrelevante Probleme der Mitteilungspflichten nach § 21 AktG<br />
Voraussetzungen und Grenzen der Erstattung von Rechtsverteidigungskosten durch die Gesellschaft bei strafrechtlichen Ermittlungen<br />
gegen ein Vorstandsmitglied<br />
Vertragsverlängerungen und –änderungen sowie Bonuszahlungen nach dem VorstAG<br />
D&O-Versicherungen auf dem Prüfstand<br />
”Noch offene Fragen?“ – Zur Nachfrageobliegenheit des Aktionärs auf der Hauptversammlung<br />
Einlage eigener Aktien und Rechtsrat durch den Aufsichtsrat. Zwei aktienrechtliche Fragen im Lichte der ISION-Entscheidung des BGH<br />
Der Versand der Mitteilung nach § 125 AktG<br />
Sicherheitsleistung nach § 303 AktG (analog) bei Beendigung von Unternehmensverträgen im mehrstufigen Konzern<br />
Beiträge
Beiträge<br />
28<br />
| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
<strong>Compliance</strong><br />
Außerordentliche Kündigung wegen Bestechung<br />
<strong>Compliance</strong>-Systeme und Datentransfer im Konzern<br />
Amnestieprogramme bei <strong>Compliance</strong>-Untersuchungen im Unternehmen<br />
Datenschutzrecht<br />
Sanktionslistenprüfung in Unternehmen. Europäische <strong>Compliance</strong>-Vorgaben und ihr Konflikt mit dem deutschen Datenschutzrecht<br />
Gesellschaftsrecht Allgemein<br />
Vollzug der unentgeltlichen Zuwendung einer neu begründeten Unterbeteiligung<br />
GmbH-Recht<br />
Kapitalmarktrechtlicher Anlegerschutz versus aktenrechtliche Kapitalerhaltung – wie entscheidet der EuGH?<br />
Insolvenzrecht<br />
Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)<br />
Kapitalmarktrecht<br />
Die Haftung von Ratingagenturen gegenüber fehlerhaft bewerteten Staaten und Unternehmen<br />
Europarechtliche Vorgaben für die Kapitalmarktinformationshaftung<br />
Pension Pooling – mit dem OGAW IV – Umsetzungsgesetz eine Chance vertan?<br />
RDR, MiFID II und Honorarberatung – das Ende der Provisionsberatung?<br />
Vertrieb von Vermögensanlagen nach dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagenrechts<br />
Aufklärungsdefizite und Verjährung im Bankgewerbe<br />
Neuster Streich des BGH in der Rückvergütungs-Rechtsprechung: nochmalige Verschärfung der Kausalitätsvermutung<br />
Haftung für unterlassene Kapitalmarktinformationen – ein (weiterer) Meilenstein<br />
Überlegungen und Aspekte zum Anlegerschutz im Lichte aktueller gesetzlicher Regelungen<br />
Werden zentrale Gegenparteien durch die Umsetzung von EMIR zum Risiko?<br />
Neues aus Brüssel zum Insiderrecht- die Marktmissbrauchsverordnung<br />
Kartellrecht<br />
Neuere Entwicklungen im Kartellrecht<br />
Das Spannungsverhältnis zwischen kartellrechtlicher Kronzeugenregelung und Akteneinsichtsanspruch nach § 406e StPO<br />
Versicherungsrecht<br />
<strong>Compliance</strong> mit EU-Sanktionen in der Versicherungswirtschaft<br />
Wirtschaftsstrafrecht<br />
Zuwendungen an den Anstellungsbetrieb als Drittvorteile im Sinne des § 299 StGB?<br />
§ 25c KWG- Neue Herausforderungen für Finanzinstitute<br />
Vorsatz bei unterlassener Aufklärung über den Erhalt von Rückvergütungen<br />
Buchneuerscheinungen<br />
Abfallbeauftragten-Tools [Elektronische Ressource] : Checklisten, Musterverträge, Pflichtenbeschreibungen und weitere Arbeitshilfen<br />
Aktuelle Fragen des Bau- und Planungsrechts : Tagungsband<br />
Aktuelle Rechtsfragen aus dem Energie- und Umweltbereich : Nachruf auf Professor Stich<br />
Internationales Umweltrecht<br />
Biodiversitätsschäden und Umweltschadensgesetz : ökologische und rechtliche Dimensionen im Naturschutz und für berufliche Tätigkeiten,<br />
die Schäden verursachen können ; Bericht zum Seminar in Schneverdingen vom 13. - 14.10.2011 in Zusammenarbeit mit der Landeslehrstätte<br />
für Naturschutz und Nachhaltige Entwicklung Mecklenburg-Vorpommern und dem Bildungszentrum für Natur, Umwelt und Ländliche<br />
Räume des Landes Schleswig-Holstein<br />
Umweltstrafrecht und Sanktionen : unter besonderer Berücksichtigung des Potentials der Gewinnabschöpfung für den Umweltschutz<br />
Kommunalisierung von Umweltaufgaben im europäischen Mehrebenensystem<br />
Der Einfluss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf die europäische Umweltpolitik und das europäische Umweltrecht :<br />
eine interdisziplinäre Untersuchung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen<br />
Rechtsprechung ab 2005<br />
Umweltpflichtigkeit der grundrechtlichen Schutzbereiche<br />
Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
Dokumentation zur 35. wissenschaftlichen Fachtagung der Gesellschaft für Umweltrecht e.V., Berlin 2011
Energie und Ländliche Räume<br />
Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> | 29<br />
WTO und Klimaschutz : Konflikte und Synergien zwischen nationalen Klimaschutzmaßnahmen und dem WTO-Recht<br />
Private als Auskunftsverpflichtete nach den Umweltinformations- und Informationsfreiheitsgesetzen : unter besonderer Berücksichtigung<br />
der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen<br />
Naturkatastrophen : Haftung des Staates für Schäden der Opfer im Kontext sonstiger Ersatzleistungen ; rechtsvergleichende Überlegungen:<br />
USA - Österreich<br />
Ihr Recht im Alltag : ein Leitfaden und Ratgeber für Verbraucherinnen und Verbraucher<br />
Das schweizerische Umweltschutzgesetz : Rechtsprechung von 2006 - 2010<br />
Klimaschutz durch Beihilfen : eine Analyse des beihilferechtlichen Rahmens für energie- und umweltpolitische Maßnahmen<br />
Pflichtenmanagement für Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat<br />
Standardvertragsmuster zum Handels- und Gesellschaftsrecht : Deutsch-Französisch/Allemand-Français<br />
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats nach dem Sarbanes-Oxley Act und dem BilMoG : zum Spannungsverhältnis zwischen US-amerikanischem<br />
Kapitalmarktrecht, europäischen Vorgaben und deutschem Aktienrecht<br />
Basiswissen ziviles Wirtschaftsrecht : ein Lehrbuch für Wirtschaftswissenschaftler<br />
GmbH-Geschäftsführer: Anstellungs- und Beratungsvertrag mit der GmbH ; [ein Leitfaden für die Praxis]<br />
Branchenspezifische Wirtschaftsaufsicht und Corporate Governance : Auswirkungen der Banken- und Versicherungsaufsicht auf den gesellschafts-<br />
und kapitalmarktrechtlichen Ordnungsrahmen<br />
Die Vergütung des Aufsichtsrats : eine Analyse unter Einbeziehung des englischen und französischen Aktienrechts<br />
Mergers & acquisitions in Germany<br />
Übungen zum Gesellschaftsrecht<br />
Verfahrens- und Prozessführung<br />
Die Gesellschaftsgruppe im italienischen Recht : Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung im europäischen<br />
Recht<br />
Die Arbeitgeberstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters<br />
Fallskript Gesellschaftsrecht<br />
Rechtsnatur und Wirkung so genannter „atypischer Beherrschungsverträge“<br />
Münchener Anwaltshandbuch Insolvenz und Sanierung<br />
Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Gesamtwerk <strong>2012</strong><br />
Striking off and restoration Part 31, Companies Act 2006 : Rechtsfolgen der Löschung und Wiedereintragung einer überwiegend in Deutschland<br />
aktiven private company limited by shares englischen Rechts im Register des Companies House<br />
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) : Rechtsform für Mittelstand und Familienunternehmen<br />
ABS-Transaktionen in der Insolvenz des Originators aus der Perspektive des deutschen und polnischen Rechts<br />
Kapitalgesellschaftsrecht, Umgründungsrecht, Übernahmerecht (Österreich)<br />
Vorstandsvergütung: gesetzliche Obergrenzen als Garant für Angemessenheit?<br />
Mitgliedschaftliche Treuepflicht in der GmbH, der Limited und im Statut der Europäischen Privatgesellschaft : Exempel für eine unionsrechtsautonome<br />
Lückenfüllung durch „europäische Gesellschaftsrechtsgrundsätze“<br />
Praxis des Insolvenzrechts <strong>2012</strong><br />
Problematische Firmenkundenkredite : Krise - Sanierung - Insolvenz<br />
Eigentumsvorbehalt und reserva de dominio als Sicherungsmittel im deutsch-spanischen Warenverkehr<br />
Das neue Sanierungsrecht : Handbuch für Berater, Unternehmen und Gläubiger ; mit Checklisten und Beispielen ; [ESUG: der Weg zu neuen<br />
Lösungen ; Vorauswahl des Verwalters ; Schutzschirm gegen Zerschlagung ; mehr Eigenverwaltung]<br />
Exekutions- und Insolvenzrecht (Österreich)<br />
Die Vereinsklassenabgrenzung : eine Standortbestimmung unter Berücksichtigung der Pfadabhängigkeit des (Gesellschafts-)Rechts<br />
Handels- und Gesellschaftsrecht <strong>2012</strong>: [mit Online-Wissens-Check]<br />
Der neue Umwandlungssteuer-Erlass : [Analyse der Neuerungen und Konsequenzen, Zweifelsfragen, Beispiele und weiterführende Hinweise<br />
; ausführliche Erläuterungen des abschnittsweise abgedruckten endgültigen Erlasses]<br />
Videokonferenzen als Aufsichtsratssitzungen<br />
Fusion: eine Handlungshilfe für Betriebsratsmitglieder<br />
Konzernbildung und Aktionärsschutz am deutschen Kapitalmarkt
Wahlthema<br />
30<br />
| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
Die kollektive Wahrnehmung der Gläubigerrechte in der Gläubigerversammlung nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz : eine rechtsvergleichende<br />
Darstellung des alten und neuen Rechts<br />
Die rechtzeitige Einleitung deutscher und englischer Insolvenzverfahren : eine funktionale Rechtsvergleichung<br />
Die Reform des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG : Gesellschafterforderungen in der Insolvenz nach neuem Recht<br />
Unternehmenssanierung : Krisenursachen, außergerichtliche Unternehmenssanierung, Sanierung im Insolvenzverfahren, Arbeitsrecht,<br />
Steuerrecht, Haftungs- und Strafrechtsrisiken<br />
Der Geschäftsführer in der Insolvenz der Gesellschaft : eine rechtsvergleichende und rechtsökonomische Betrachtung von GmbH und LLC<br />
Die Insolvenzordnung : was jedes Kreditinstitut darüber wissen sollte<br />
Monatlich vertiefen wir ein Thema nach Wahl der Nutzer<br />
Wahlthema 12/<strong>2012</strong>:<br />
Das Verhältnis von<br />
Legalitätspflicht und Selbstbelastungsschutz<br />
nach dem nemo-tenetur-Prinzip<br />
Gesetzesverstöße von Großunternehmen<br />
beherrschen die Schlagzeilen.<br />
Staatsanwälte betreiben Razzien<br />
gegen Großbanken. Unternehmen<br />
verlieren Image und Reputation. Sie<br />
reagieren in der Öffentlichkeit über<br />
Medien und in Interviews. Spektakulär<br />
ist vor allem die Verhaftung von<br />
leitenden Bankangestellten kurz vor<br />
Weihnachten. Wer nach dem 10. <strong>Dezember</strong><br />
verhaftet wird, verbringt die<br />
Feiertage in Untersuchungshaft. Die<br />
Weihnachtshaft erhöht den psychologischen<br />
Druck auf die Verhafteten,<br />
ein Geständnis abzulegen und Informationen<br />
Preis zu geben.<br />
Über die Presse werden Argumente<br />
ausgetauscht. Vor allem versuchen<br />
Unternehmensvertreter sich in aller<br />
Öffentlichkeit zu entlasten. Dabei<br />
nutzen sie spontan und intuitiv untaugliche<br />
Argumente, mit denen sie<br />
sich eher belasten, als dass sie sich<br />
entlasten. Um diese Argumente beurteilen<br />
zu können, soll im Folgenden<br />
die Legalitätspflicht der Vorstände<br />
und Geschäftsführer einerseits und<br />
das Recht auf den Schutz vor Selbstbelastung<br />
(nemo tenetur se ipsum<br />
accusare) andererseits behandelt<br />
werden. Es geht um Gesetzesverstöße<br />
in Unternehmen, insbesondere<br />
wie sie zu verhindern, aufzuklären<br />
und zu sanktionieren sind. Es stellt<br />
sich die Frage nach der Rechtslage<br />
vor und nach dem Verstoß gegen<br />
eine Rechtspflicht durch Vorstand<br />
oder Geschäftsführer oder leitende<br />
Angestellte des Unternehmens. Vor<br />
allem stellt sich die Frage, wann ein<br />
Unternehmensmitarbeiter das Recht<br />
hat, sich nicht selbst zu belasten<br />
und inwieweit er als Angestellter<br />
persönlich verpflichtet ist, bei der<br />
Einhaltung von Pflichten des Unternehmens<br />
mitzuwirken, insbesondere<br />
Risiken zu erfassen, Pflichten zur<br />
Risikoabwehr noch vor dem Schadenseintritt<br />
in Folge von Rechtsverstößen<br />
präventiv zu ermitteln und<br />
einzuhalten.<br />
Zunächst soll ein Überblick zur Legalitätspflicht<br />
gegeben werden und<br />
danach Anwendung und Reichweite<br />
des Rechts auf den Schutz vor<br />
Selbstbelastung bestimmt werden.<br />
Vor allem sollen die Irrtümer und<br />
Missverständnisse darüber ausgeräumt<br />
werden, wie weit die Legalitätspflicht<br />
gilt und unter welchen<br />
Umständen ein Unternehmensmitarbeiter<br />
sich auf den Schutz vor<br />
Selbstbelastung (nemo tenetur se<br />
ipsum accusare) berufen kann, insbesondere<br />
seine Mitwirkung an der<br />
Ermittlung von Risiken und Pflichten<br />
und an der Aufklärung von Verstößen<br />
gegen Rechtspflichten mit der<br />
Begründung verweigern kann, sich<br />
nicht selbst belasten zu müssen.<br />
Der Beitrag wird fortgesetzt mit der<br />
Beschreibung der kriminogenen Verbandsattitüde,<br />
die eine Erklärung<br />
umfasst, warum Einzelpersonen,<br />
sobald sie als Angestellte eines Un-
ternehmens handeln, zu Straftaten<br />
zum Nutzen des Unternehmens neigen,<br />
die sie als Einzelperson nicht<br />
begehen würden. Das Organisationsrisiko<br />
der kriminogenen Verbandsattitüde<br />
ist durch organisatorische<br />
Gegenmaßnahmen abzuwenden. Vor<br />
allem wird der Konflikt von Unternehmensmitarbeitern<br />
beschrieben, entweder<br />
zum Nutzen der Gesellschaft<br />
Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> |<br />
Rechtspflichten zu vernachlässigen<br />
und Verstöße in Kauf zu nehmen<br />
oder rechtstreu zu bleiben. Die Darstellung<br />
dient dem Nachweis, dass<br />
gröbste Unkenntnis keine taugliche<br />
Entlastungsstrategie darstellt. Abgeschlossen<br />
werden diese Beiträge<br />
mit der Organisationspflicht des Informationsmanagements<br />
im Unternehmen,<br />
für das der BGH in seiner<br />
Wahlthema 11/<strong>2012</strong>:<br />
31<br />
Grundsatzentscheidung (BGHSt 132,<br />
130) vorschreibt, rechtlich relevante<br />
Informationen im Unternehmen zu<br />
speichern, abzufragen und weiterzuleiten.<br />
Diese Organisationspflicht<br />
wird mit den Funktionen des Managementsystems<br />
„Recht im Betrieb“<br />
erfüllt.<br />
Spitzenausgleich bei der Ökosteuer –<br />
Ab 2013 Steuererleichterungen nur mit<br />
Energiemanagementsystem oder EMAS<br />
Am 1. Januar 2013 treten Änderungen<br />
im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz<br />
in Kraft, durch die der sog.<br />
Spitzenausgleich bei der Ökosteuer<br />
für das produzierende Gewerbe über<br />
das Jahr <strong>2012</strong> hinaus verlängert<br />
wird. Für Unternehmen des produzierenden<br />
Gewerbes gilt danach weiterhin<br />
ein reduzierter Energie- und<br />
Stromsteuersatz. Neu ist, dass Steuerentlastungen<br />
nur noch gewährt<br />
werden, wenn die Unternehmen ihre<br />
Energieeffizienz verbessern. Die begünstigten<br />
Unternehmen müssen<br />
hierzu nachweisen, dass sie entweder<br />
ein Energiemanagementsystem<br />
nach der DIN ISO 16001 oder 50001<br />
eingeführt haben oder eine nach der<br />
EU-Umwelt-Audit-Verordnung (EG)<br />
Nr. 1221/2009 (EMAS) registrierte<br />
Organisation sind. Die Privilegierung<br />
auch für EMAS-Standorte ist nach<br />
längeren Diskussionen in das Gesetz<br />
aufgenommen worden. Dahinter<br />
steht der Gedanke, dass Unternehmen,<br />
die ein Umweltmanagementsystem<br />
nach EMAS betreiben und<br />
ihre Umweltleistung erhöhen wollen,<br />
auch ihre Energieeffizienz verbessern.<br />
In unserem Wahlthema möchten<br />
wir die Tragweite dieser Gesetzesänderungen<br />
erläutern. Wir stellen<br />
zunächst die Grundzüge der im Jahr<br />
1999 von der damaligen rot-grünen<br />
Bundesregierung eingeführten Ökosteuer<br />
dar. Anschließend geben wir<br />
einen Überblick über die verschiedenen<br />
Ermäßigungen von der Steuer<br />
für die Industrie. Dabei erläutern<br />
wir auch die Vergünstigungen für<br />
Unternehmen bei der EEG-Umlage.<br />
Diese ist eine zusätzliche Subventionierung<br />
von besonders energieintensiven<br />
Unternehmen und muss vom<br />
Spitzenausgleich bei der Ökosteuer<br />
unterschieden werden.<br />
Für die Umweltbeauftragten besteht<br />
jetzt Handlungsbedarf. Jahrelang in<br />
Anspruch genommene Vergünstigungen<br />
werden nur noch gewährt,<br />
wenn ein Energiemanagementsystem<br />
oder eine EMAS-Registrierung<br />
vorliegen. Sollte dies nicht der Fall<br />
sein, muss im Jahr 2013 zumindest<br />
damit begonnen werden, ein solches<br />
Energiemanagement einzuführen.<br />
Wenn die Einführung dann bis zum<br />
Jahr 2015 abgeschlossen ist, kann<br />
weiterhin eine Ermäßigung in Anspruch<br />
genommen werden. Eine Zertifizierung<br />
nach der DIN ISO 14001<br />
reicht hingegen für den Spitzenausgleich<br />
nicht aus.<br />
Die Umweltbeauftragten sollten ihrer<br />
Geschäftsführung jetzt darlegen,<br />
welche Vergünstigungen ihrem<br />
Unternehmen in den letzten Jahren<br />
bei der Ökosteuer zugute gekommen<br />
sind. Wenn sie noch keine EMAS-<br />
Registrierung besitzen oder kein Energiemanagementsystem<br />
eingeführt<br />
haben, sollten sie die Kosten für die<br />
Einführung und Unterhaltung eines<br />
dieser Managementsysteme ermitteln<br />
und sie den möglichen Kostenvorteilen<br />
durch den Spitzenausgleich<br />
gegenüberstellen. Wenn kein zertifiziertes<br />
Energie- oder Umweltmanagement<br />
eingeführt wird, drohen<br />
dem Unternehmen erhebliche finanzielle<br />
Nachteile.<br />
Wahlthema
32<br />
| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
Handbuch zum<br />
Managementsystem<br />
Wir haben ein neues Handbuch zum<br />
Managementsystem „Recht im Betrieb“<br />
ausgearbeitet. Es wird demnächst<br />
erscheinen und an alle Nutzer<br />
der Datenbank ausgeliefert. Das mit<br />
zahlreichen Screenshots ausgestattete<br />
Handbuch stellt nicht nur alle Funktionen<br />
des Managementsystems dar.<br />
Es erläutert auch die rechtlichen Hintergründe<br />
für jede dieser Funktionen.<br />
Diese ergeben sich aus Gesetzen und<br />
aus der Rechtsprechung. Die Anforderungen<br />
an eine rechtssichere Betriebsorganisation<br />
wurden seit den ersten<br />
Entscheidungen des Reichsgerichts<br />
vom Bundesgerichtshof ständig weiterentwickelt.<br />
Die wichtigsten Urteile<br />
sind im Handbuch dargestellt. Aus<br />
ihnen ergeben sich die Funktionen der<br />
Datenbank.<br />
Das Managementsystem „Recht im<br />
Betrieb“ ist ein Risikomanagementsystem.<br />
Vorstände und Geschäftsführer<br />
von Unternehmen haben die gesetzliche<br />
Pflicht zur Legalitätskontrolle. Sie<br />
haben nach § 91 Abs. 2 AktG geeignete<br />
Maßnahmen zu treffen, insbesondere<br />
ein Überwachungssystem einzurichten,<br />
damit den Fortbestand der Gesellschaft<br />
gefährdende Entwicklungen<br />
früh erkannt werden. Gesetzesverstöße<br />
gehören zu den bestandsgefährdenden<br />
Risiken. Beauftragte für <strong>Compliance</strong>,<br />
Umweltschutz, Arbeitsschutz und Anlagensicherheit<br />
haben die vertragliche<br />
Pflicht, die Organe des Unternehmens<br />
bei der Legalitätskontrolle zu unterstützen.<br />
Nach § 130 OWiG sind Rechtsverstöße<br />
vom Geschäftsinhaber durch<br />
Dr. Manfred Rack<br />
Risikomanagement<br />
ohne<br />
Organisationsverschulden<br />
Ein Handbuch zum<br />
Managementsystem<br />
für gute Unternehmensführung<br />
»Recht im Betrieb«<br />
Die Datenbanklösung<br />
für Vorstand, Geschäftsführer und Beauftragte<br />
Umweltschutz, Arbeitsschutz, <strong>Compliance</strong><br />
Aufsichtsmaßnahmen zu verhindern<br />
oder wesentlich zu erschweren.<br />
Das Managementsystem „Recht im<br />
Betrieb“ unterstützt die Erfüllung der<br />
Organisationspflichten der Vorstände,<br />
Geschäftsführer und <strong>Compliance</strong>-<br />
Beauftragten zur Legalitätskontrolle,<br />
zur Bestandssicherung und zum Risikomanagement.<br />
Das Handbuch gibt<br />
einen Überblick über die organisatorischen<br />
Pflichten und Aufgaben im<br />
Unternehmen und die Möglichkeiten<br />
der Unterstützung durch das Managementsystem.<br />
Durch die aufgelisteten<br />
einzelnen Funktionen lassen sich Systemvergleiche<br />
mit der eigenen Praxis<br />
des Unternehmens, seiner Organisation<br />
und mit anderen Managementsystemen<br />
durchführen. Zu sämtlichen<br />
Funktionen wird die Rechtsgrundlage<br />
mitgeliefert. Keine der Funktionen ist<br />
verzichtbar. Jede einzelne Funktion<br />
dient dem Ziel, Organisationsfehler zu<br />
vermeiden, Organisationspflichten zu<br />
erfüllen, Organisationsrisiken und vor<br />
allem den Vorwurf des Organisationsverschuldens<br />
abzuwenden.<br />
Das Handbuch soll die Arbeit mit der<br />
Datenbank erleichtern, indem es die<br />
Funktionen erläutert und gleichzeitig<br />
erklärt, warum die einzelne Funktion<br />
erfüllt werden muss.
Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> | 33<br />
Über 40.000 Beiträge<br />
finden Sie im<br />
Volltext digital in<br />
der Datenbank und<br />
im Umweltrechtsreport<br />
als Leseversion
34<br />
| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
Ein Vergleichstest zur Aktualisierung der Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong><br />
Monatlich ändert sich die Rechtslage. Gesetze, Rechtsverordnungen und untergesetzliche Regeln werden geändert. Neue<br />
kommen dazu, andere treten außer Kraft.<br />
Alle Rechtspflichten eines Unternehmens müssen entsprechend angepasst werden. Ohne diese Aktualisierung kann kein<br />
Unternehmen sicherstellen, dass alle Rechtsvorschriften eingehalten werden.<br />
Die Aktualisierung bewältigen wir mit dem Dialogsystem „Recht im Betrieb“ monatlich.<br />
- Erstens abonnieren wir 130 Fachzeitschriften und Gesetzesblätter und<br />
sichten diese monatlich systematisch nach Änderungen von Gesetzen,<br />
Verordnungen, technischen Regeln, Unfallverhütungsvorschriften und<br />
sonstigen untergesetzlichen Regelwerken der EU, des Bundes und der 16<br />
Bundesländer.<br />
- Zweitens werden diese Neuveröffentlichungen von unseren Rechtsanwälten<br />
in Beiträgen gesichtet und kommentiert, die wir dann im System<br />
abspeichern. Die kommentierenden Beiträge formulieren wir für die Beauftragten,<br />
Wissenschaftlicher und Ingenieure und berücksichtigen deren<br />
Aufklärungsbedarf zur juristischen Fachsprache. Im <strong>Dezember</strong> haben wir<br />
215 kommentierende Beiträge formuliert und gespeichert. Anhand der<br />
Beiträge können die Nutzer des Systems die Entwicklung der Rechtslage<br />
und ihre Änderungen monatlich erfassen.<br />
- Drittens filtern wir sämtliche geänderte Rechtsnormen aus der Gesamtmenge<br />
der Neuveröffentlichungen. Im Monat <strong>Dezember</strong> haben wir 113 Änderungen<br />
von Rechtsnormen ermittelt.<br />
- Viertens ermitteln wir aus den geänderten Rechtsnormen die geänderten Rechtspflichten. Aus 10.769 aktuellen<br />
Rechtsnormen haben wir 38.614 Paragraphen in Rechtsnormen ermittelt, die eine Pflicht enthalten.<br />
Davon wurden im Monat <strong>Dezember</strong> 244 Rechtspflichten geändert. Insbesondere wurden 126 neue Rechtspflichten<br />
und 75 geänderte Rechtspflichten gezählt.<br />
- Fünftens haben wir aus den neuen geänderten und außer Kraft getretenen Rechtspflichten die ermittelt, die<br />
den Standort des Unternehmens betreffen. Die Datenbank filtert automatisch und auf Knopfdruck aus den<br />
geänderten Pflichten diejenigen, die am Standort einschlägig sind. Beispielhaft haben wir eine Raffinerie mit<br />
70 geänderten Rechtspflichten im <strong>Dezember</strong> und einen Glashersteller mit 130 geänderten Rechtspflichten<br />
aufgeführt.<br />
- Sechstens liefern wir zu allen 244 neuen und geänderten Rechtspflichten im Monat <strong>Dezember</strong> Formulierungsvorschläge,<br />
die aus der Datenbank abgerufen werden und vor Ort an Besonderheiten angepasst werden<br />
können.<br />
- Siebtens aktualisieren wir monatlich die Volltexte der in der Datenbank enthaltenen Gesetze, Verordnungen,<br />
Unfallverhütungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Technischen Regeln. Der Volltextbestand wird ständig<br />
erweitert. Die geänderten Volltexte werden in einer bereinigten Neufassung erstellt. Die geänderten Textstellen<br />
werden markiert und farbig hinterlegt.<br />
- Achtens besprechen wir monatlich die neu veröffentlichten Fachaufsätze und Gerichtsentscheidungen. Im <strong>Dezember</strong><br />
haben wir 61 Fachaufsätze und 46 Gerichtsentscheidungen besprochen. Jede Entscheidung wird auch<br />
im Volltext ausgeliefert. Die Beiträge und Volltexte der Gerichtsentscheidungen werden von uns den betroffenen<br />
Rechtsnormen, Rechtspflichten und Sacherverhalten zusortiert. Sie sind im System jederzeit verfügbar und können<br />
digital durchsucht werden. Das Dialogsystem kann somit als monatlich aktualisierter Kommentar genutzt<br />
werden.
Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> | 35<br />
Die Nutzer müssen nicht alles lesen, sichten und kommentieren, übersehen aber trotzdem nichts.<br />
Der Zeitaufwand für die Aktualisierung im Betrieb wird im Durchschnitt auf 6 Stunden pro Monat geschätzt. Höchste<br />
Rechtssicherheit wird mit geringst möglichem Aufwand erreicht. Für das gleiche Ergebnis der monatlichen Aktualisierung<br />
der Rechtslage setzen wir 12 Anwälte und etwa 20 freie Mitarbeiter und vor allem die dafür konzipierte Datenbank ein. Ohne<br />
den Einsatz der Datenbanktechnik lässt sich dieser Aufwand nicht bewältigen. Der Aufwand wird insbesondere durch die<br />
Datenbank auch dadurch reduziert, dass sämtliche Rechtspflichten vorsortiert und vorformuliert sind. Die Aktualisierung<br />
lässt sich nur deshalb in dem verhältnismäßig geringem Zeitaufwand bewältigen, weil mit der Datenbank auf Vorarbeiten<br />
zurückgegriffen werden kann, die sich über die 20-jährige Pflege der Datenbankinhalte erstrecken.<br />
Sie können die Rechtsänderungen aus unserer Liste mit den Rechtsänderungen vergleichen, die Ihr Unternehmen im <strong>Dezember</strong><br />
<strong>2012</strong> erfasst hat.<br />
für einen<br />
Lackhersteller<br />
94<br />
61 11/<strong>2012</strong><br />
geänderte Rechtspflichten<br />
für eine<br />
Deponie<br />
250<br />
122 11/<strong>2012</strong><br />
geänderte Rechtspflichten<br />
für einen<br />
Glashersteller<br />
130<br />
72 11/<strong>2012</strong><br />
geänderte Rechtspflichten<br />
für ein<br />
Stadtwerk<br />
182<br />
264 11/<strong>2012</strong><br />
geänderte Rechtspflichten<br />
Aus allen<br />
244<br />
geänderten Rechtspflichten<br />
im Monat <strong>Dezember</strong> filtert das System<br />
• automatisch,<br />
• auf Knopfdruck<br />
für einen Betrieb<br />
der Elektroinstallationstechnik<br />
143<br />
57 11/<strong>2012</strong><br />
geänderte Rechtspflichten<br />
für eine<br />
Raffinerie<br />
70<br />
66 11/<strong>2012</strong><br />
geänderte Rechtspflichten<br />
für einen Betrieb der<br />
Ernergiewirtschaft<br />
143<br />
188 11/<strong>2012</strong><br />
geänderte Rechtspflichten<br />
für einen Betrieb<br />
der Automobilindustrie<br />
144<br />
101 11/<strong>2012</strong><br />
geänderte Rechtspflichten<br />
für einen<br />
Lebensmittelhersteller<br />
120<br />
65 11/<strong>2012</strong><br />
geänderte Rechtspflichten<br />
für einen<br />
Arzneimittelhersteller<br />
68<br />
101 11/<strong>2012</strong><br />
geänderte Rechtspflichten
36<br />
| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />
Das beste Argument:<br />
Unsere Nutzer in ganz Deutschland<br />
Lurgiallee 10 (Mertonviertel) - 60439 Frankfurt am Main - Fon 0 69/95 78 31 0 - Fax 0 69/95 78 31 40<br />
München Fon 0 89/38 32 99 21 - Berlin Fon 01 51/14 43 38 31<br />
Email anwaltsbuero@rack-<strong>rechtsanwaelte</strong>.de - www.rack-<strong>rechtsanwaelte</strong>.de