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Compliance-Test Dezember 2012 - RACK rechtsanwaelte

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Länder<br />

20<br />

| Rechtsänderungen im <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

176. Gesetz über kommunale Abgaben - KAG<br />

§ 5 Es ist verboten, falsche Angaben zu machen, die zu dazu führen, dass keine oder zu wenig Abgaben gezahlt<br />

werden.<br />

§ 5a Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen<br />

leichtfertig falsche Angaben macht, die zu dazu führen, dass keine oder zu wenig Abgaben<br />

gezahlt werden.<br />

177. Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach der Hessischen Bauordnung - Nachweisberechtigten-Verordnung<br />

-<br />

§ 2 Die Bestätigung, dass kein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist, ist von der Bauherrschaft mit den<br />

Bauvorlagen vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.<br />

§ 4 Berechtigt für die Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes sind nur die in § 4 NBVO aufgeführten Personen.<br />

§ 6 Die Nachweisberechtigten haben ihre Tätigkeit gewissenhaft, eigenverantwortlich, unabhängig und gemäß<br />

den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen.<br />

178. Hessische Bauordnung - HBO<br />

179. Verordnung zur Regelung von Anforderungen an wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen für Indirekteinleitungen<br />

nach der IVU-Richtlinie - IVU-VO Abwasser -<br />

180. Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten - Bauprodukte- und Bauartenverordnung<br />

- BauPAVO -<br />

181. Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten<br />

182. Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung - Hessische<br />

Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - HPPVO -<br />

183. Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden - Technische Prüfverordnung<br />

- TPrüfVO -<br />

184. Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches - DVO-BauGB<br />

185. Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung, dem Hessischen Gaststättengesetz und dem Hessischen<br />

Spielhallengesetz - Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung - GewZustV -<br />

186. Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und<br />

Landesentwicklung<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Änderung: Pflichten Gesehen?<br />

187. Verordnung über die Kosten für Kampfmittelbeseitigung - Kampfmittelbeseitigungskostenordnung - KaBeKostVO<br />

M-V -<br />

--<br />

188. Verordnung über Verwaltungsgebühren und Auslagen im Bereich der Energiewirtschaft - Energiewirtschaftskostenverordnung<br />

- EnWKostVO M-V<br />

--<br />

Niedersachsen<br />

Neu: Pflichten Gesehen?<br />

189. Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden<br />

- Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -<br />

13<br />

§ 1 Bauvorlagen zum Teil mehrfach eingereicht werden und aus alterungsbeständigem und lichtbeständigem<br />

Material hergestellt sein. Vordrucke sind zu verwenden.<br />

§ 2 Zum Bauantrag und zur Mitteilung für eine bauliche Anlage, ausgenommen Werbeanlagen, sind bestimmte<br />

Bauvorlagen einzureichen.<br />

§ 3 Zum Bauantrag und zur Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO für eine Werbeanlage sind bestimmte<br />

Bauvorlagen einzureichen.<br />

§ 5 Zur Anzeige des beabsichtigten Abbruchs oder der beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage sind<br />

bestimmte Bauvorlagen einzureichen.<br />

§ 6 Zum Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau sind die in § 3 Abs. 1<br />

Nrn. 3 bis 6 BauVorlVO genannten Bauvorlagen zweifach einzureichen.<br />

2<br />

3<br />

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