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Die Länge des Rheins und seine Vermessung

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ab 1. 4. 1939 wirksam wurde. Wegen eines geplanten Hochrheinausbaus wurde der<br />

Nullpunkt von Basel in die Achse der Brücke in Konstanz verlegt, die vorhandenen<br />

Vermarkungen wurden weitgehend beibehalten <strong>und</strong> ein Ausgleich durch Einführung<br />

von drei Fehlstrecken (sogenannte „kurze Kilometer“) (ca. 400 m zwischen km 22<br />

<strong>und</strong> 23; ca. 365 m zwischen km 436,00 <strong>und</strong> 437,00; ca. 475 m zwischen km 529,00<br />

<strong>und</strong> 530,00) sowie eine Umkilometrierung von km 502 bis 530 geschaffen. <strong>Die</strong>se Kilometrierung<br />

wird heute benutzt; sie hat internationale Gültigkeit. <strong>Die</strong> Einteilung bezieht<br />

sich auf der deutsch-französischen <strong>Rheins</strong>trecke zwischen Basel <strong>und</strong> Lauterburg<br />

auf das rechte Ufer, auf der übrigen Strecke auf die Strommitte. <strong>Die</strong> vollen Kilometer<br />

sind durch weiße, rechteckige Tafeln mit schwarzer Kilometerzahl (Abb.1),<br />

die halben Kilometer durch kleinere, quadratische Tafeln mit schwarzem Kreuz auf<br />

weißem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> die zwischen diesen liegenden Hektometer durch weiße, senkrechte<br />

Balken oder Steine an den Ufern gekennzeichnet. Letztere sind durchnumeriert<br />

<strong>und</strong> tragen die Hektometerzahl 1 – 4 <strong>und</strong> 6 - 9. <strong>Die</strong> genaue Vermarkung dieser<br />

Uferpunkte geschieht durch Hektometersteine mit einer Eisenplatte, die neben einem<br />

Höhenpunkt die Kilometer- <strong>und</strong> Hektometerzahlen in Form eines Bruches enthalten<br />

(Abb.4). <strong>Die</strong>se Steine sind sowohl Lagemäßig<br />

(d. h. nach Koordinaten) als auch Höhenmäßig<br />

(Höhen über Normalnull im neuen<br />

Höhensystem) bestimmt. Im Gebiet der Niederlande<br />

sind die Kilometerangaben durch<br />

schwarze Sichtzeichen mit weißen Zahlen<br />

auf einem der Ufer angebracht. Hier sind nur<br />

die vollen Kilometer ausgewiesen.<br />

Abb. 4 Hektometerstein (Platte mit Stationierungsmarke<br />

<strong>und</strong> Höhenpunkt),<br />

<strong>Die</strong> Angaben der verschiedenen Quellen über die Gesamtlänge <strong>des</strong> <strong>Rheins</strong> wurden<br />

der besseren Übersicht halber in Tabelle 3 zusammengestellt. <strong>Die</strong> heutige <strong>Länge</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Rheins</strong> beträgt also 1 237,6 km.<br />

Da bislang nur auf die E r g e b n i s s e der <strong>Länge</strong>nbestimmung eingegangen wurde,<br />

soll im Folgenden die Art der Bestimmungen geschildert werden. <strong>Die</strong> Literatur sagt<br />

darüber bis zum 18. Jahrh<strong>und</strong>ert nichts aus. Es darf aber angenommen werden,<br />

dass die Bestimmung der <strong>Länge</strong>n auf den Ufern vorgenommen wurde. Erstmals bei<br />

Ockhardt findet sich der Hinweis, dass den <strong>Länge</strong>nbestimmungen zweckmäßigerweise<br />

die Leinpfadlängen zugr<strong>und</strong>e gelegt werden sollen. Erst mit den modernen<br />

<strong>und</strong> zuverlässigeren Methoden der Geodäsie <strong>und</strong> Kartographie konnten diese Arbeiten<br />

in befriedigender Form durchgeführt werden.<br />

Hinweise wurden in den Akten <strong>des</strong> Staatsarchivs Koblenz gef<strong>und</strong>en. Ein umfangreicher<br />

Schriftverkehr zwischen der Kgl. Regierung, den Oberpräsidien Koblenz <strong>und</strong><br />

Aachen sowie dem Wasserbauinspektor Röhsler dokumentiert um 1835 die Herstellung<br />

eines neuen Stromkartenwerkes <strong>des</strong> <strong>Rheins</strong>.<br />

<strong>Die</strong> dazu notwendigen Anweisungen sind in den Akten mit angegeben z. T. in Abschriften.<br />

<strong>Die</strong> Karten sollten auch Gr<strong>und</strong>lagen der Rheinlängen-Vermesssung sein.<br />

Es heißt z. B. in einem Schreiben an den Kgl. Bauinspektor Röhsler zu Aachen am<br />

26. 11. 1835:<br />

"In Betreff der Rheinlängen-<strong>Vermessung</strong> ist der abschriftlich anliegende Instruktionsentwurf<br />

bei der <strong>Rheins</strong>chiffahrts Comißion zur Vorlage gekommen. In Betreff der darin<br />

behandelten Punkte 7 <strong>und</strong> 8 neigt sich die Weisung dahin, das gelieferte Karten-<br />

Material zu einer <strong>Vermessung</strong> als Zimmerarbeit als genügend zu erkennen, sich darüber<br />

gegenseitig verbindlich zu erklären <strong>und</strong> demnächst eine bloße <strong>Vermessung</strong> auf<br />

der Karte, mit Ausschluss aller Lokal-Erörterungen, zu verordnen.<br />

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