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(PDF) Gutachten Kontopfändung - vzbv

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unpfändbar sein sollen. Nachdem der Bundesrat diesem Beschluss widersprochen hatte,<br />

verzichtete man im Vermittlungsausschuss auf diese Regelung, weil sie gegenüber den „be-<br />

rechtigten Interessen des Gläubigers“ nicht zu vertreten sei 29 .<br />

1975 legte die Bundesregierung einen neuen Vorschlag vor, der auf eine generelle befristete<br />

Unpfändbarkeit nach dem sozialrechtlichen Vorbild verzichtete und diese durch eine an-<br />

tragsbezogene Unpfändbarkeit ersetzte 30 . Dieser Vorschlag wurde im Rahmen des 4. Geset-<br />

zes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen 31 1978 mit der Novellierung der §§ 835, 850 k<br />

ZPO im Wesentlichen übernommen. Da mit diesem Gesetz ein antragsgebundener Pfän-<br />

dungsschutz eingeführt wurde, musste zunächst die Wirkung der Kontenpfändung zeitlich<br />

blockiert werden, damit die Schuldner noch rechtzeitig ihren Antrag stellen konnten. Diese<br />

Funktion erfüllt die Norm des § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO. Danach wird bei Pfändung des Gutha-<br />

bens eines Schuldners bei einem Geldinstitut angeordnet, dass der Drittschuldner erst zwei<br />

Wochen nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubi-<br />

ger leisten bzw. den Betrag hinterlegen darf.<br />

Dem Schuldner wird nur auf eigenen Antrag - nicht auf Antrag eines unterhaltsberechtigten<br />

Angehörigen – dieser Pfändungsschutz gewährt. Die Antragstellung ist zwar nicht fristge-<br />

bunden, doch hat sich der Antrag erledigt und wird zurückgewiesen 32 , wenn das Geldinstitut<br />

nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO an den Gläubiger geleistet<br />

oder ihr eigenes Pfandrecht, das in aller Regel in den AGB der Geldinstitute vereinbart wird,<br />

ausgeübt hat.<br />

Der Schuldner hat in seinem Antrag die Tatbestandsmerkmale des § 850 k Abs. 1 ZPO dar-<br />

zulegen und ggf. zu beweisen. Der Pfändungsschutz beschränkt sich auf wiederkehrende<br />

Einkünfte im Sinne der §§ 850 bis 850 b ZPO, so dass einmalige Vergütungen gemäß § 850<br />

i ZPO nicht auf diese Weise vor dem Zugriff des Gläubigers geschützt werden können. Die<br />

wiederkehrenden Einkünfte müssen auf ein Konto des Schuldners, auf dem auch andere<br />

Einkünfte gesammelt werden können 33 , bei einem Geldinstitut, also bei einer Bank oder<br />

Sparkasse, überwiesen worden sein.<br />

Nach Anhörung des Gläubigers hebt das Vollstreckungsgericht gemäß § 850 k Abs. 1 ZPO<br />

die Pfändung des Guthabens konkret in der Höhe auf, in der es dem der Pfändung nicht un-<br />

28 Gesetz vom 1.03.1972 BGBl I, 221ff.<br />

29 So rückblickend BT-DS 8/1414, S. 41; vgl. Egner NJW 1972, 671; ARzold BB 1978, 1314, 1319.<br />

30 BB 1975, 654 = BR-DS 242/75<br />

31 BGBl I 1978, 332<br />

32 MünchKomm ZPO-Smid, § 850 k Rz. 6; Zöller-Stöber ZPO, 24. Aufl. § 850 k Rz. 8<br />

33 MünchKomm ZPO-Smid, § 850 k Rz. 8; Zöller-Stöber ZPO, 24. Aufl. § 850 k Rz. 2<br />

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