(PDF) Gutachten Kontopfändung - vzbv
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IV. Alternativen<br />
Vor allem das letzte Kapitel zur Rechtsvergleichung hat gezeigt, dass die deutsche Regelung<br />
von allen Regelungen am kompliziertesten und für die Verbraucher am schwierigsten hand-<br />
habbar ist. Wenn man weiter berücksichtigt, dass ausschließlich in Deutschland die Pfän-<br />
dung des Kontos des Verbrauchers auch die künftigen Salden ohne jegliche zeitliche Be-<br />
grenzung erfasst, dann wird deutlich, dass die jetzige Ausgestaltung der Kontenpfändung in<br />
Deutschland Schuldner, Gerichte und Banken in besonderer Weise belastet.<br />
Die Rechtsvergleichung und die rechtshistorische Betrachtung zeigen, dass verschiedene<br />
Alternativen zur jetzigen Fassung der §§ 55 SGB I, 850 k ZPO möglich und in den letzten<br />
Jahren auch nachhaltig diskutiert worden sind.<br />
Anschaulich ist vor allem der Blick in die bisherige Gesetzgebungsgeschichte. Sowohl 1972<br />
als auch 1978 hatte der Bundestag weiterreichende Regelungen als Gesetz beschlossen,<br />
die sich jedoch im Bundesrat bzw. im Vermittlungsausschuss nicht durchsetzen konnten. Ein<br />
Teil der damals ausgetauschten Argumente findet sich noch heute; auf der anderen Seite hat<br />
sich die juristische Diskussion in den letzten Jahren weiterentwickelt, so dass auch neue<br />
Überlegungen in die Debatte integriert werden können.<br />
Von Anfang an zog sich durch die gesetzlichen Beratungen zur Ausgestaltung des Konten-<br />
pfändungsschutzes die Frage, wie ein angemessener Interessenausgleich zwischen den<br />
Belangen der Gläubiger, der Schuldner und der Drittschuldner erreicht werden könne.<br />
Zugleich stellte sich die Frage, wie ein leicht handhabbares und für alle Beteiligten gut zu-<br />
gängliches Verfahren installiert werden könne.<br />
Der Bundestag hatte jeweils einfache Pauschalierungen vorgeschlagen, bei denen der Inte-<br />
ressenausgleich durch Fristablauf erfolgen sollte. Bereits 1972 hatte der Bundestag in der<br />
damaligen Fassung des § 850 k ZPO beschlossen, dass die jeweilige Lohn- oder Gehalts-<br />
überweisung des Schuldners für die Dauer von 7 Tagen unpfändbar sein soll 114 . Diese leicht<br />
handhabbare und auch für die Drittschuldner praktikable Fassung scheiterte im Vermitt-<br />
lungsausschuss, da sie nicht hinreichend Rücksicht nehme auf die „berechtigten Interessen<br />
des Gläubigers 115 “. Eine vollständige Freistellung der Entgeltüberweisung vom Pfändungs-<br />
zugriff wird daher in den folgenden Überlegungen als konkrete Alternative nicht weiter ver-<br />
folgt.<br />
114 BT-DS VI/2870<br />
115 BT-DS 8/1414, S. 41; Hornung RPfl 1978, 353, 360; ARzold BB 1978, 1314, 1320<br />
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