(PDF) Gutachten Kontopfändung - vzbv
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Dem Arbeitgeber des Schuldners wird angezeigt, dass er den pfändbaren Einkommensanteil<br />
befreiend nur noch an das Betreibungsamt leisten kann (Art. 99 SchKG), das dann den Be-<br />
trag nach Abzug der Kosten an den Gläubiger weiterleitet.<br />
c) Gegenstand der Forderungspfändung<br />
Das schweizerische Zwangsvollstreckungsrecht unterscheidet bei der Forderungspfändung<br />
ebenfalls nach absolut unpfändbaren und beschränkt pfändbaren Vermögenswerten. Art. 92<br />
SchKG enthält den Katalog der unpfändbaren Einkünfte, wie beispielsweise alle Leistungen<br />
der öffentlichen Fürsorge sowie (einmalige) Unterstützungen für besondere Notfälle, wie<br />
Krankheit, Armut und Todesfall.<br />
Zu den vier Kategorien der beschränkt pfändbaren Vermögenswerte (Art. 93 f. SchKG) gehö-<br />
ren das Erwerbseinkommen und seine Surrogate. Gemäß Art. 93 Abs. 1 SchKG wird das<br />
Erwerbseinkommen jeder Art erfasst, also jedes Entgelt für eine persönliche Arbeitsleistung<br />
unabhängig von deren Bezeichnung, wie zum Beispiel Lohn, Salär, Honorar, Tantieme,<br />
Trinkgelder. Zum Erwerbseinkommen zählt auch dasjenige des selbständig Erwerbenden 84 .<br />
Ferner ist unerheblich, ob es für eine dauernde oder nur für eine gelegentliche Arbeit geleis-<br />
tet wird. Dem Begriff des Erwerbseinkommens unterfallen ebenfalls die Surrogate des Ein-<br />
kommens, wie z.B. Arbeitslosengeld, Erwerbsausfallentschädigung, Krankengeld oder Inva-<br />
lidenrenten.<br />
Handelt es sich um periodische Leistungen, kann nicht nur fälliges, sondern auch künftiges<br />
Einkommen gepfändet werden. Diese Form der Forderungspfändung ist im Vergleich zum<br />
deutschen Zwangsvollstreckungsrecht sehr restriktiv ausgestaltet, denn nach Art. 93 Abs. 2<br />
SchKG ist die Pfändung zukünftigen Einkommens längstens für die Dauer eines Jahres ab<br />
Pfändungsvollzug zulässig. Die Regelung dient dem Interesse des Schuldners an seiner<br />
Kreditwürdigkeit, mithin auch dem Allgemeininteresse und demjenigen des nicht an der<br />
Pfändung teilnehmenden Gläubigers, einmal zum Zuge zu kommen.<br />
Genügt das für die Höchstdauer eines Jahres gepfändete Einkommen zur Erfüllung der<br />
schuldnerischen Forderungen nicht, stellt das Betreibungsamt mangels anderweitiger, pfänd-<br />
barer Vermögenswerte einen Verlustschein über den noch offenen Forderungsbetrag aus.<br />
Der Verlustschein berechtigt allerdings zur Fortsetzung der Vollstreckung (Art. 149 Abs. 3<br />
84 BGE 93 III, 36; 106 III 13.<br />
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