(PDF) Gutachten Kontopfändung - vzbv
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seits einen gesetzlichen Kontenschutz vorzusehen, andrerseits eine Kontenpfändung zu er-<br />
möglichen, die diesen Kontenschutz funktionslos macht, weil das Konto gekündigt wird und<br />
unter Berufung auf die Pfändung ein neues Konto verweigert wird. Damit kann diese Judika-<br />
tur für die anders gelagerte Situation von Verbrauchern keine tragfähige Lösung vermitteln.<br />
Zutreffend ist daher in der jüngsten Stellungnahme zur BGH-Judikatur als Vorbild auf das<br />
Modell der Schweiz verwiesen worden, in dem eine Pfändung künftiger Kontenguthaben<br />
nicht möglich ist 132 .<br />
Es ist daher geboten, sich am Vorbild der Nachbarstaaten zu orientieren, um das materielle<br />
Schutzniveau des Jahres 1978 wiederherstellen zu können. In sämtlichen Ländern wird die<br />
Beschränkung auf den Tagessaldo verbunden mit dem Leitbild der Quellenpfändung, wo-<br />
nach Arbeitseinkommen an der Quelle - also beim Arbeitgeber als Einkommensschuldner -<br />
gepfändet werden soll. Eine solche Prioritätensetzung ist vorrangig geboten für alle Konten,<br />
die überwiegend durch Gutschriften aus Arbeits- oder Sozialeinkommen geprägt sind. Da auf<br />
diese Weise eine nach dem üblichen Vollstreckungsrecht zugelassene Zugriffsmöglichkeit<br />
eingeschränkt wird, bedarf die endgültige Einstellung einer solchen Kontenpfändung der ge-<br />
richtlichen Entscheidung, die nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag des Schuldners zu<br />
ergehen hat. Die Einstellung einer solchen Pfändung sollte erst drei Monate 133 nach Eingang<br />
des Antrags möglich sein.<br />
5. Ergebnis:<br />
In Übereinstimmung mit dem Leitbild der Quellenpfändung ist für Konten, die überwiegend<br />
durch Arbeits- oder Sozialeinkommen gespeist werden, eine antragsgebundene Einstellung<br />
dieser Pfändung vorzusehen, die drei Monate nach Zugang des Antrags zu erfolgen hat.<br />
Folgt man dem Leitbild der Quellenpfändung dann ist die Pfändung von Konten, die über-<br />
wiegend durch Arbeits- oder Sozialeinkommen gespeist werden, nur befristet möglich. Damit<br />
würden sich die Probleme einer Freigabe zum Schutz des Existenzminimums deutlich redu-<br />
zieren. Die hier erforderliche - und auch verfassungsrechtlich gebotene - Feinsteuerung<br />
könnte in einem summarischen Verfahren, das sich an § 850 k Abs. 2 ZPO orientiert, erfol-<br />
gen. Die bisherigen komplizierten Berechnungen und vielfältigen Formen der Antragsstellung<br />
könnten wesentlich erleichtert werden. Wiederum könnte man sich hier am französischen<br />
Vorbild orientieren, das auch insoweit ein leistungsfähiges Verfahren zur Verfügung stellt.<br />
Gleichwohl ist für diese Einzelfälle die typisierende Beschränkung auch für Gläubiger hin-<br />
132 Honsell JZ 2001, 1143 f.<br />
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