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(PDF) Gutachten Kontopfändung - vzbv

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seits einen gesetzlichen Kontenschutz vorzusehen, andrerseits eine Kontenpfändung zu er-<br />

möglichen, die diesen Kontenschutz funktionslos macht, weil das Konto gekündigt wird und<br />

unter Berufung auf die Pfändung ein neues Konto verweigert wird. Damit kann diese Judika-<br />

tur für die anders gelagerte Situation von Verbrauchern keine tragfähige Lösung vermitteln.<br />

Zutreffend ist daher in der jüngsten Stellungnahme zur BGH-Judikatur als Vorbild auf das<br />

Modell der Schweiz verwiesen worden, in dem eine Pfändung künftiger Kontenguthaben<br />

nicht möglich ist 132 .<br />

Es ist daher geboten, sich am Vorbild der Nachbarstaaten zu orientieren, um das materielle<br />

Schutzniveau des Jahres 1978 wiederherstellen zu können. In sämtlichen Ländern wird die<br />

Beschränkung auf den Tagessaldo verbunden mit dem Leitbild der Quellenpfändung, wo-<br />

nach Arbeitseinkommen an der Quelle - also beim Arbeitgeber als Einkommensschuldner -<br />

gepfändet werden soll. Eine solche Prioritätensetzung ist vorrangig geboten für alle Konten,<br />

die überwiegend durch Gutschriften aus Arbeits- oder Sozialeinkommen geprägt sind. Da auf<br />

diese Weise eine nach dem üblichen Vollstreckungsrecht zugelassene Zugriffsmöglichkeit<br />

eingeschränkt wird, bedarf die endgültige Einstellung einer solchen Kontenpfändung der ge-<br />

richtlichen Entscheidung, die nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag des Schuldners zu<br />

ergehen hat. Die Einstellung einer solchen Pfändung sollte erst drei Monate 133 nach Eingang<br />

des Antrags möglich sein.<br />

5. Ergebnis:<br />

In Übereinstimmung mit dem Leitbild der Quellenpfändung ist für Konten, die überwiegend<br />

durch Arbeits- oder Sozialeinkommen gespeist werden, eine antragsgebundene Einstellung<br />

dieser Pfändung vorzusehen, die drei Monate nach Zugang des Antrags zu erfolgen hat.<br />

Folgt man dem Leitbild der Quellenpfändung dann ist die Pfändung von Konten, die über-<br />

wiegend durch Arbeits- oder Sozialeinkommen gespeist werden, nur befristet möglich. Damit<br />

würden sich die Probleme einer Freigabe zum Schutz des Existenzminimums deutlich redu-<br />

zieren. Die hier erforderliche - und auch verfassungsrechtlich gebotene - Feinsteuerung<br />

könnte in einem summarischen Verfahren, das sich an § 850 k Abs. 2 ZPO orientiert, erfol-<br />

gen. Die bisherigen komplizierten Berechnungen und vielfältigen Formen der Antragsstellung<br />

könnten wesentlich erleichtert werden. Wiederum könnte man sich hier am französischen<br />

Vorbild orientieren, das auch insoweit ein leistungsfähiges Verfahren zur Verfügung stellt.<br />

Gleichwohl ist für diese Einzelfälle die typisierende Beschränkung auch für Gläubiger hin-<br />

132 Honsell JZ 2001, 1143 f.<br />

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