(PDF) Gutachten Kontopfändung - vzbv
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tung der Antragsmöglichkeit dar, die sich aus der Norm des § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO ergibt.<br />
Diese kunstvolle Verknüpfung zweier Normen ist außerhalb der Bereiche erfahrener Schuld-<br />
nerberatung und langjährig tätiger Schuldneranwälte kaum bekannt, so dass sie auch Rat<br />
suchenden Schuldnern oft nicht rechtzeitig bekannt wird. Der Fristbeginn erfolgt hier - anders<br />
als bei § 55 SGB I - mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an<br />
den Drittschuldner, so dass sich für die Schuldner nicht selten eine deutlich kürzere Frist<br />
ergeben kann. In einer Reihe von Fällen - Montagearbeit, Urlaub, stationäre Rehabilitation<br />
(z. B. die bei Verschuldeten nicht selten Entziehungskuren) - geht diese Frist erst recht ins<br />
Leere 50 . Auch wenn diese Fälle nicht so häufig sind, dass sie eine Verfassungswidrigkeit der<br />
Norm legitimieren können 51 , so sind sie doch nicht so atypisch, dass sie bei der Suche des<br />
Gesetzgebers nach einer gerechten und dauerhaft akzeptablen Risikoverteilung ausge-<br />
klammert werden dürften.<br />
6. Ausgestaltung der Kontenpfändung durch die Rechtsprechung<br />
Als weiteres Problem hat sich herausgestellt, dass die zu treffende gerichtliche Entscheidung<br />
ursprünglich als fristgebundene auf den jeweiligen Zahlungsmonat beschränkte Entschei-<br />
dung verstanden worden war. In den Materialien war eine über mehrere Monate hinausgrei-<br />
fende Kontenpfändung als Ausnahme begriffen worden, bei der allenfalls eine analoge An-<br />
wendung von § 850 k Abs. 1 ZPO denkbar sei 52 . Diese Erwägung zeigt, dass für die ur-<br />
sprüngliche Konzeption des § 850 k ZPO von der 1978 üblichen Beschränkung der Pfän-<br />
dung künftiger Salden ausgegangen worden war, die in der Judikatur 1981 korrigiert worden<br />
ist 53 . In der vollstreckungsrechtlichen Gerichtspraxis hat man teilweise die Freigabeentschei-<br />
dung auch auf künftige Salden erstreckt 54 . Diese Art der Beschlussfassung wird jedoch nicht<br />
einhellig praktiziert und ist aus dem Wortlaut der Norm nur schwer erkennbar, so dass schon<br />
vor längerer Zeit eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetz verlangt worden war 55 . Noch<br />
komplizierter wird die Antragstellung bei einer Dauerpfändung, wenn - wie nicht selten - auch<br />
Weihnachtsgeld gezahlt und auf das Konto überwiesen wird. Hier ist für diesen Monat ein<br />
zusätzlicher Antragzustellen, weil nur so dem Schuldner der Pfändungsschutz nach § 850 a<br />
Nr. 4 ZPO effektiv gesichert werden kann 56<br />
Die vom Amtsgericht zu treffenden Entscheidungen nach § 850 k Abs. 1 ZPO sind nach all-<br />
gemeinen Grundsätzen des Vollstreckungsrechts nicht sofort wirksam, sondern stehen unter<br />
50 dazu Hofmann RPfl 2001, 113 ff.<br />
51 dazu BVerfG NJW 2003, 279, 280, das jedoch in der Sache keine Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit getroffen hat.<br />
52 BT-DS 8/693, S. 49<br />
53 BGHZ 80, 172 = NJW 1981, 1611<br />
54 z. B. KG Rpfl 1992, 307; LG Augsburg RPfl 1997, 489; LG Düsseldorf JurBüro 2000, 325 m. w. N.<br />
55 Behr RPfl 1989, 52.<br />
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