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Bremer GOZ-Kurzkommentar - Zahnärztekammer Bremen

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Nr. 2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B.<br />

Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen<br />

Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich<br />

Hier gibt es eine neue Einschränkung hinsichtlich der mehrfachen Berechnungsfähigkeit in einer<br />

Sitzung:<br />

Die Leistung nach Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich<br />

höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens nur einmal für<br />

besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.<br />

Die Berechnung der 2030 (ggf. zweimal) neben der 2040 (Kofferdam) ist zulässig.<br />

Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 Präparieren einer Kavität und Restauration mit<br />

Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, zweiflächig,<br />

dreiflächig und mehr als dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik,<br />

einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts<br />

Diese Leistungen sind neu in die <strong>GOZ</strong> eingefügt worden, um die analoge Berechnung zu beseitigen.<br />

Bei der Gebührenfestsetzung hat sich das Ministerium an den durchschnittlich berechneten Faktoren<br />

bei der analogen Berechnung von Inlaypositionen leiten lassen. Diese liegen aber leider eben<br />

zwangsläufig vielfach unter den bereits in vielen Praxen berechneten Gebühren.<br />

Die neuen Gebührenpositionen sind allerdings unabhängig von Kauflächenbeteiligung, Lokalisation<br />

und Größe für alle Füllungen in Adhäsivtechnik ansetzbar, auch wenn keine Mehrschichttechnik<br />

erfolgt.<br />

Das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe ist im Verordnungstext nicht beschrieben und<br />

ist unter der Geb.-Nr. 2030 <strong>GOZ</strong> zusätzlich berechnungsfähig.<br />

Wichtig:<br />

Immer wenn eine Füllung in Adhäsivtechnik durchgeführt wird, können<br />

unabhängig von Größe und Lokalisation die jeweiligen neuen<br />

Leistungspositionen verwendet werden, auch wenn keine Mehrschichttechnik<br />

erfolgt.<br />

Nr. 2130 Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch<br />

Nachpolieren einer vorhandenen Restauration<br />

Neue Leistung, die die früheren Politurpositionen ersetzt, unabhängig von der Größe der Füllung.<br />

Diese kann ggf. mit dem Steigerungssatz berücksichtigt werden. Die gleichzeitige Berechnung der<br />

4030 (Beseitigung von scharfen Kanten, sK) und/oder der 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)<br />

oder der 8100 (Subtraktive Maßnahmen) bleibt möglich. Bei der Betrachtung des Vergleichs der<br />

Honorierung von Füllungsleistungen mit dem BEMA muss vollständigerweise mit in Betracht<br />

gezogen werden, dass im BEMA die Politur Bestandteil der Leistung ist, während in der <strong>GOZ</strong> die<br />

Füllung und die Politur getrennt berechnet werden können. Dadurch sind entgegen anderweitiger<br />

Mutmaßungen die Füllungen und die Politur der einflächigen und zweiflächigen Füllung in der <strong>GOZ</strong><br />

2012 beim 2,3fachen Satz, wenn auch nur leicht, besser honoriert als die jeweilige BEMA-Leistung.<br />

Die drei- und vierflächigen Füllungen sind trotz der Politurposition dann beim 2,3fachen Satz in der<br />

<strong>GOZ</strong> 2012 immer noch schlechter honoriert als im BEMA. Die genauen Vergleiche sehen Sie in der<br />

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