Bremer GOZ-Kurzkommentar - Zahnärztekammer Bremen
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Nr. 2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B.<br />
Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen<br />
Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich<br />
Hier gibt es eine neue Einschränkung hinsichtlich der mehrfachen Berechnungsfähigkeit in einer<br />
Sitzung:<br />
Die Leistung nach Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich<br />
höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens nur einmal für<br />
besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.<br />
Die Berechnung der 2030 (ggf. zweimal) neben der 2040 (Kofferdam) ist zulässig.<br />
Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 Präparieren einer Kavität und Restauration mit<br />
Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, zweiflächig,<br />
dreiflächig und mehr als dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik,<br />
einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts<br />
Diese Leistungen sind neu in die <strong>GOZ</strong> eingefügt worden, um die analoge Berechnung zu beseitigen.<br />
Bei der Gebührenfestsetzung hat sich das Ministerium an den durchschnittlich berechneten Faktoren<br />
bei der analogen Berechnung von Inlaypositionen leiten lassen. Diese liegen aber leider eben<br />
zwangsläufig vielfach unter den bereits in vielen Praxen berechneten Gebühren.<br />
Die neuen Gebührenpositionen sind allerdings unabhängig von Kauflächenbeteiligung, Lokalisation<br />
und Größe für alle Füllungen in Adhäsivtechnik ansetzbar, auch wenn keine Mehrschichttechnik<br />
erfolgt.<br />
Das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe ist im Verordnungstext nicht beschrieben und<br />
ist unter der Geb.-Nr. 2030 <strong>GOZ</strong> zusätzlich berechnungsfähig.<br />
Wichtig:<br />
Immer wenn eine Füllung in Adhäsivtechnik durchgeführt wird, können<br />
unabhängig von Größe und Lokalisation die jeweiligen neuen<br />
Leistungspositionen verwendet werden, auch wenn keine Mehrschichttechnik<br />
erfolgt.<br />
Nr. 2130 Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch<br />
Nachpolieren einer vorhandenen Restauration<br />
Neue Leistung, die die früheren Politurpositionen ersetzt, unabhängig von der Größe der Füllung.<br />
Diese kann ggf. mit dem Steigerungssatz berücksichtigt werden. Die gleichzeitige Berechnung der<br />
4030 (Beseitigung von scharfen Kanten, sK) und/oder der 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)<br />
oder der 8100 (Subtraktive Maßnahmen) bleibt möglich. Bei der Betrachtung des Vergleichs der<br />
Honorierung von Füllungsleistungen mit dem BEMA muss vollständigerweise mit in Betracht<br />
gezogen werden, dass im BEMA die Politur Bestandteil der Leistung ist, während in der <strong>GOZ</strong> die<br />
Füllung und die Politur getrennt berechnet werden können. Dadurch sind entgegen anderweitiger<br />
Mutmaßungen die Füllungen und die Politur der einflächigen und zweiflächigen Füllung in der <strong>GOZ</strong><br />
2012 beim 2,3fachen Satz, wenn auch nur leicht, besser honoriert als die jeweilige BEMA-Leistung.<br />
Die drei- und vierflächigen Füllungen sind trotz der Politurposition dann beim 2,3fachen Satz in der<br />
<strong>GOZ</strong> 2012 immer noch schlechter honoriert als im BEMA. Die genauen Vergleiche sehen Sie in der<br />
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