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Bremer GOZ-Kurzkommentar - Zahnärztekammer Bremen

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Knochenangebot exakt berücksichtigt, sodass diese Art der Schablone z. B. die Tiefenpositionierung<br />

und Winkelstellung des Implantates im Knochenlager vorgibt.<br />

Nr. 9010 Implantatinsertion, je Implantat<br />

Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer<br />

Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z.B. Tiefenlehre), ggf.<br />

einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantates,<br />

Einbringen eines enossalen Implantates, einschließlich Verschlussschraube und ggf.<br />

Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss<br />

Bei dieser neuen Leistungsbeschreibung werden die früheren Positionen 901, 902 und 903<br />

zusammengefasst. Es ergibt sich dabei ein Mehrhonorar von 36%. Unter Berücksichtigung des OP-<br />

Zuschlags Nr. 0530 ergibt sich ein Umsatzplus von 119%, sofern die Leistung als Einzelleistung<br />

erbracht wird.<br />

Die Leistung nach der Nummer 9010 beschreibt die in der Regel im Rahmen einer<br />

Implantateinbringung erforderlichen Leistungen. Hierzu gehört bei Implantaten im Rahmen einer<br />

offenen Einheilung auch ggf. das Einbringen von einem oder mehreren Aufbauelementen (auch<br />

Gingivaformer).<br />

Nr. 9020 Insertion eines Implantates zum temporären Verbleib, auch orthodontisches<br />

Implantat<br />

Es handelt sich um eine neue Leistung. Die Leistung nach der Nummer 9020 bildet die Einbringung<br />

von Implantaten zum temporären Verbleib ab. Zu diesen, in der Regel transgingival eingebrachten,<br />

Implantaten gehören auch die orthodontischen, im Rahmen kieferorthopädischer Maßnahmen<br />

genutzten Implantate.<br />

Nr. 9040 Freilegen eines Implantats, und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente<br />

(z.B. Gingivaformer) bei einem zweiphasigen Implantatsystem<br />

Die Position Nr. 9040 ist gegenüber der alten 904 um 96% höher bewertet. Die Leistung nach der<br />

Nummer 9040 beinhaltet neben dem Freilegen des Implantats auch das Einfügen eines oder mehrerer<br />

Aufbauelemente (z. B. Gingivaformer) bei einem zweiphasigen Implantatsystem.<br />

Nr. 9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer<br />

Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven<br />

Phase<br />

1. Die Leistung nach Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9010 und 9040<br />

berechnungsfähig.<br />

2. Die Leistung nach Nummer 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und nur höchstens einmal je<br />

Sitzung berechnungsfähig.<br />

Die Leistung wurde gegenüber der alten Nr. 905 um ca. 2% abgewertet. Gleichzeitig ist aber auch<br />

Rechtssicherheit geschaffen worden. Mit der Neufassung der Leistung nach der Nummer 9050 wird<br />

eine bisher gebührenrechtlich strittige Frage geklärt. Die Leistung beschreibt das Auswechseln (auch<br />

das Entfernen und Wiedereinbringen) eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen<br />

Implantatsystem.<br />

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