Bremer GOZ-Kurzkommentar - Zahnärztekammer Bremen
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Knochenangebot exakt berücksichtigt, sodass diese Art der Schablone z. B. die Tiefenpositionierung<br />
und Winkelstellung des Implantates im Knochenlager vorgibt.<br />
Nr. 9010 Implantatinsertion, je Implantat<br />
Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer<br />
Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z.B. Tiefenlehre), ggf.<br />
einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantates,<br />
Einbringen eines enossalen Implantates, einschließlich Verschlussschraube und ggf.<br />
Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss<br />
Bei dieser neuen Leistungsbeschreibung werden die früheren Positionen 901, 902 und 903<br />
zusammengefasst. Es ergibt sich dabei ein Mehrhonorar von 36%. Unter Berücksichtigung des OP-<br />
Zuschlags Nr. 0530 ergibt sich ein Umsatzplus von 119%, sofern die Leistung als Einzelleistung<br />
erbracht wird.<br />
Die Leistung nach der Nummer 9010 beschreibt die in der Regel im Rahmen einer<br />
Implantateinbringung erforderlichen Leistungen. Hierzu gehört bei Implantaten im Rahmen einer<br />
offenen Einheilung auch ggf. das Einbringen von einem oder mehreren Aufbauelementen (auch<br />
Gingivaformer).<br />
Nr. 9020 Insertion eines Implantates zum temporären Verbleib, auch orthodontisches<br />
Implantat<br />
Es handelt sich um eine neue Leistung. Die Leistung nach der Nummer 9020 bildet die Einbringung<br />
von Implantaten zum temporären Verbleib ab. Zu diesen, in der Regel transgingival eingebrachten,<br />
Implantaten gehören auch die orthodontischen, im Rahmen kieferorthopädischer Maßnahmen<br />
genutzten Implantate.<br />
Nr. 9040 Freilegen eines Implantats, und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente<br />
(z.B. Gingivaformer) bei einem zweiphasigen Implantatsystem<br />
Die Position Nr. 9040 ist gegenüber der alten 904 um 96% höher bewertet. Die Leistung nach der<br />
Nummer 9040 beinhaltet neben dem Freilegen des Implantats auch das Einfügen eines oder mehrerer<br />
Aufbauelemente (z. B. Gingivaformer) bei einem zweiphasigen Implantatsystem.<br />
Nr. 9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer<br />
Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven<br />
Phase<br />
1. Die Leistung nach Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9010 und 9040<br />
berechnungsfähig.<br />
2. Die Leistung nach Nummer 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und nur höchstens einmal je<br />
Sitzung berechnungsfähig.<br />
Die Leistung wurde gegenüber der alten Nr. 905 um ca. 2% abgewertet. Gleichzeitig ist aber auch<br />
Rechtssicherheit geschaffen worden. Mit der Neufassung der Leistung nach der Nummer 9050 wird<br />
eine bisher gebührenrechtlich strittige Frage geklärt. Die Leistung beschreibt das Auswechseln (auch<br />
das Entfernen und Wiedereinbringen) eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen<br />
Implantatsystem.<br />
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