Bremer GOZ-Kurzkommentar - Zahnärztekammer Bremen
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• Wenn bereits Vereinbarungen über komplexe Behandlungen, die sich weit ins<br />
nächste Jahr erstrecken, getroffen worden sind, muss, wenn die neue <strong>GOZ</strong><br />
angewendet werden soll, aus Gründen der Rechtssicherheit eine neue schriftliche<br />
Vereinbarung mit dem Patienten getroffen werden.<br />
• Bei KFO-Behandlungen kann es sich im Einzelfall lohnen, die Behandlung noch<br />
im Jahr 2011 zu beginnen.<br />
Der Paragraphenteil der neuen <strong>GOZ</strong><br />
Was ändert sich?<br />
§ 2 Abweichende Vereinbarung<br />
In Satz 1 wird nunmehr festgelegt, dass alle Leistungen, die über das Maß einer<br />
zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen und auf Verlangen des<br />
Zahlungspflichtigen erbracht werden (sog. Verlangensleistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2),<br />
zuvor in einem Heil- und Kostenplan einschließlich der Vergütungen schriftlich vereinbart<br />
werden müssen. Die bisherige Beschränkung des Erfordernisses eines Heil- und Kostenplans<br />
auf Leistungen, die nicht in den Gebührenverzeichnissen der <strong>GOZ</strong> oder der GOÄ enthalten<br />
sind, entfällt.<br />
§ 4 Gebühren<br />
Absatz 2 besagt, dass keine Leistung, die Bestandteil einer anderen Leistung ist, berechnet<br />
werden darf, wenn diese andere Leistung berechnet wird. Es wird nun ein Zielleistungsprinzip<br />
in den Absatz 2 eingefügt:<br />
„Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie<br />
inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und<br />
auch in deren Leistungsbewertung berücksichtigt worden ist.“<br />
Das Zielleistungsprinzip dient der Vermeidung von Doppelvergütungen. Für den Bereich der<br />
operativen Leistungen hat dies wegen der Vielzahl operativer Gebührenpositionen und im<br />
Hinblick auf deren Kombinierbarkeit besondere Bedeutung. Die Geltung des<br />
Zielleistungsprinzips wird deshalb für den operativen Bereich ausdrücklich hervorgehoben.<br />
Mit dem neuen Satz 4 wird das Zielleistungsprinzip nach Satz 2 präziser beschrieben. Im<br />
Hinblick auf die Zielsetzung der Vermeidung von Doppelvergütungen wird klargestellt, dass<br />
eine Leistung dann als notwendiger Bestandteil der anderen Leistung anzusehen ist, wenn sie<br />
von deren Leistungsbeschreibung umfasst ist und auch bei der Bewertung berücksichtigt<br />
worden ist.<br />
Die jetzt eingefügte Variante ist deutlich besser als die ursprüngliche Version des<br />
Referentenentwurfs. Gleichwohl kann es insbesondere im chirurgischen Bereich zu<br />
Streitfällen mit den Kostenträgern kommen.<br />
Lagerhaltungskosten sind entsprechend der bisher ergangenen Rechtsprechung nunmehr<br />
ausdrücklich mit den Gebühren abgegolten.<br />
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