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Bremer GOZ-Kurzkommentar - Zahnärztekammer Bremen

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Nr. 4070 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler<br />

Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat,<br />

geschlossenes Vorgehen<br />

Nr. 4075 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler<br />

Konkremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes<br />

Vorgehen<br />

Es handelt sich bei der Aufteilung in ein- und mehrwurzelige Zähne um die gleiche Systematik wie bei<br />

der Zahnsteinentfernung. Bei einem vollständigen Gebiss mit 28 Zähnen (ohne Weisheitszähne) ist die<br />

Umstellung nahezu umsatzneutral. Als mehrwurzelige Zähne gelten die Molaren und die ersten oberen<br />

Prämolaren.<br />

Nr. 4090 Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem<br />

Frontzahn, je Parodontium<br />

Die Gebührenhöhe ist unverändert. Für die Leistung ist unabhängig von der Zahl der behandelten<br />

Zähne einmal der OP-Zuschlag Nr. 0500 ansetzbar.<br />

Nr. 4100 Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem<br />

Seitenzahn, je Parodontium<br />

Die Gebührenhöhe ist unverändert. Für die Leistung ist unabhängig von der Zahl der behandelten<br />

Zähne einmal der OP-Zuschlag Nr. 0500 ansetzbar. Durch den OP-Zuschlag ergibt sich theoretisch bei<br />

der Behandlung nur eines Zahnes ein Honorarzuwachs von 63%. Bei der Behandlung eines<br />

Quadranten mit 4 Seitenzähnen und 3 Frontzähnen ergibt sich ein Honorarzuwachs von 10,6%.<br />

Neben den Leistungen nach den Nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den Nummern 4050<br />

bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.<br />

Nr. 4110 Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen-<br />

und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen zur regenerativen<br />

Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im<br />

Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat<br />

Nach der neuen Leistungsbeschreibung kann auch die Einbringung von Proteinen in Knochendefekte<br />

nach dieser Position berechnet werden.<br />

Die Leistung nach Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung<br />

berechnungsfähig. Die Kosten eines nur einmal verwendbaren Knochenkollektors oder –schabers sind<br />

gesondert berechnungsfähig.<br />

Die Leistung nach der Nummer 4110 beschreibt das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit<br />

Aufbaumaterial, das aus Knochen oder Knochenersatzmaterial bestehen und ggf. auch regenerativ<br />

wirksame Proteine enthalten kann. Die Leistung beinhaltet auch die fakultative Entnahme von<br />

Material im Aufbaugebiet. Werden neben einer Entnahme von Material (z. B. Knochenmaterial) im<br />

Aufbaugebiet auch regenerativ wirkende Proteine eingebracht, so kann ein sich im Einzelfall<br />

ergebender erhöhter Zeitbedarf bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmens<br />

berücksichtigt werden.<br />

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