Bremer GOZ-Kurzkommentar - Zahnärztekammer Bremen
Bremer GOZ-Kurzkommentar - Zahnärztekammer Bremen
Bremer GOZ-Kurzkommentar - Zahnärztekammer Bremen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Drucksache 566/11 -26-<br />
8035 Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer<br />
Aufzeichnung (eingeschlossen sind die kinematische<br />
Scharnierachsenbestimmung, das definitive Markieren der Referenzpunkte,<br />
ggf. das Anlegen eines Übertragungsbogens, ggf.<br />
das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator)<br />
Neben den Leistungen nach den Nummern 8020 bis 8035 sind<br />
die Material- und Laborkosten für die Artikulation des Ober- und<br />
Unterkiefermodells im (halb) individuellen Artikulator gesondert<br />
berechnungsfähig.<br />
8050 Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller<br />
Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen<br />
Werten, je Sitzung<br />
8060 Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll<br />
adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemesse-<br />
nen Werten, je Sitzung<br />
8065 Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer<br />
Aufzeichnung zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren<br />
und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung<br />
Neben den Leistungen nach den Nummern 8050 bis 8065 sind<br />
Material- und Laborkosten für die Einstellung des (halb) individuellen<br />
Artikulators nach den gemessenen Werten gesondert<br />
berechnungsfähig.<br />
8080 Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich<br />
subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung<br />
und Behandlungsplanung, je Sitzung<br />
8090 Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen<br />
Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz,<br />
je Sitzung<br />
8100 Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss,<br />
am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je<br />
Zahnpaar<br />
K. Implantologische Leistungen<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
1. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss<br />
ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen<br />
Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht<br />
gesondert berechnungsfähig.<br />
2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate,<br />
Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert<br />
berechnungsfähig.<br />
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung<br />
oder der Geweberegeneration (z.B. Membranen), zur Fixierung von Membranen,<br />
zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen<br />
oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.B.<br />
Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal<br />
verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.<br />
550<br />
500<br />
750<br />
850<br />
250<br />
250<br />
20