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Bremer GOZ-Kurzkommentar - Zahnärztekammer Bremen

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Die Entfernung eines Implantats ist mit der Gebühr für die Leistungen nach den Nummern 3000 und 3030<br />

abgegolten.<br />

Gegenüber der bisher gehandhabten Abrechnung (analog GOÄ 2010 und Zuschlag 442) ergibt sich<br />

unter Berücksichtigung der jeweiligen OP-Zuschläge eine Verbesserung um 44%. Dies gilt allerdings<br />

nicht bei der Entfernung eines subperiostalen Implantates (<strong>GOZ</strong> alt Nr. 908). Hier ergibt sich eine<br />

Honorarminderung um ca. 25%, wobei allerdings künftig die Entfernung pro Kieferhälfte oder<br />

Frontzahnbereich abgerechnet werden kann. Die Zahl der noch zu entfernenden subperiostalen<br />

Gerüstimplantate dürfte allerdings überschaubar sein.<br />

L. Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen (OP-<br />

Zuschläge)<br />

Neu sind zur Abgeltung der erhöhten Hygienekosten und der verwendeten Einmalmaterialien die OP-<br />

Zuschläge Nr. 0500 für Leistungen mit Punktzahlen von 250 bis 499, Nr. 0510 für Leistungen mit<br />

Punktzahlen von 500 bis 799, Nr. 0520 für Leistungen mit Punktzahlen von 800 bis 1199 und die Nr.<br />

0530 für Leistungen bei 1200 und mehr Punkten. Die Unterschiede zu den OP-Zuschlägen in der GOÄ<br />

ergeben sich aus dem unterschiedlichen Punktwert. Die zu den jeweiligen Leistungen zusätzlich<br />

anzusetzenden OP-Zuschläge und die daraus resultierende faktische Honorarerhöhung sind der<br />

beigefügten Tabelle zu entnehmen. Zum Teil ergibt sich dann, wenn es sich jeweils um<br />

Einzelleistungen handelt, faktisch eine deutliche Honorarerhöhung. Z. B. bei der Entfernung eines<br />

Zahnes oder Implantates durch Osteotomie um 50% und bei der Entfernung eines verlagerten Zahnes<br />

durch Osteotomie um 60%. Je mehr zuschlagsfähige Leistungen in einer Sitzung erbracht werden,<br />

umso geringer wird diese faktische Honorarsteigerung. Es darf nur der jeweils höchste mögliche OP-<br />

Zuschlag mit dem Faktor 1 berechnet werden.<br />

Nr. 0500 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen<br />

Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den<br />

Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130<br />

Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der<br />

Zuschlag nach der Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0510 bis 0530 nicht<br />

berechnungsfähig.<br />

Nr. 0510 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen<br />

Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind<br />

Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der<br />

Zuschlag nach der Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0520 und/oder<br />

0530 nicht berechnungsfähig.<br />

Nr. 0520 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen<br />

Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind<br />

Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der<br />

Zuschlag nach der Nummer 0520 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0510 und/oder<br />

0530 nicht berechnungsfähig.<br />

Nr. 0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen<br />

Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind<br />

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