Bremer GOZ-Kurzkommentar - Zahnärztekammer Bremen
Bremer GOZ-Kurzkommentar - Zahnärztekammer Bremen
Bremer GOZ-Kurzkommentar - Zahnärztekammer Bremen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Die Entfernung eines Implantats ist mit der Gebühr für die Leistungen nach den Nummern 3000 und 3030<br />
abgegolten.<br />
Gegenüber der bisher gehandhabten Abrechnung (analog GOÄ 2010 und Zuschlag 442) ergibt sich<br />
unter Berücksichtigung der jeweiligen OP-Zuschläge eine Verbesserung um 44%. Dies gilt allerdings<br />
nicht bei der Entfernung eines subperiostalen Implantates (<strong>GOZ</strong> alt Nr. 908). Hier ergibt sich eine<br />
Honorarminderung um ca. 25%, wobei allerdings künftig die Entfernung pro Kieferhälfte oder<br />
Frontzahnbereich abgerechnet werden kann. Die Zahl der noch zu entfernenden subperiostalen<br />
Gerüstimplantate dürfte allerdings überschaubar sein.<br />
L. Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen (OP-<br />
Zuschläge)<br />
Neu sind zur Abgeltung der erhöhten Hygienekosten und der verwendeten Einmalmaterialien die OP-<br />
Zuschläge Nr. 0500 für Leistungen mit Punktzahlen von 250 bis 499, Nr. 0510 für Leistungen mit<br />
Punktzahlen von 500 bis 799, Nr. 0520 für Leistungen mit Punktzahlen von 800 bis 1199 und die Nr.<br />
0530 für Leistungen bei 1200 und mehr Punkten. Die Unterschiede zu den OP-Zuschlägen in der GOÄ<br />
ergeben sich aus dem unterschiedlichen Punktwert. Die zu den jeweiligen Leistungen zusätzlich<br />
anzusetzenden OP-Zuschläge und die daraus resultierende faktische Honorarerhöhung sind der<br />
beigefügten Tabelle zu entnehmen. Zum Teil ergibt sich dann, wenn es sich jeweils um<br />
Einzelleistungen handelt, faktisch eine deutliche Honorarerhöhung. Z. B. bei der Entfernung eines<br />
Zahnes oder Implantates durch Osteotomie um 50% und bei der Entfernung eines verlagerten Zahnes<br />
durch Osteotomie um 60%. Je mehr zuschlagsfähige Leistungen in einer Sitzung erbracht werden,<br />
umso geringer wird diese faktische Honorarsteigerung. Es darf nur der jeweils höchste mögliche OP-<br />
Zuschlag mit dem Faktor 1 berechnet werden.<br />
Nr. 0500 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen<br />
Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den<br />
Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130<br />
Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der<br />
Zuschlag nach der Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0510 bis 0530 nicht<br />
berechnungsfähig.<br />
Nr. 0510 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen<br />
Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind<br />
Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der<br />
Zuschlag nach der Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0520 und/oder<br />
0530 nicht berechnungsfähig.<br />
Nr. 0520 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen<br />
Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind<br />
Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der<br />
Zuschlag nach der Nummer 0520 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0510 und/oder<br />
0530 nicht berechnungsfähig.<br />
Nr. 0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen<br />
Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind<br />
39