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Bremer GOZ-Kurzkommentar - Zahnärztekammer Bremen

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Nr. 4150 Kontrolle / Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je<br />

Zahn, Implantat oder Parodontium<br />

Die Leistung wird um 10% höher bewertet.<br />

F. Prothetische Leistungen<br />

Nr. 5000 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je<br />

Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone<br />

(Tangentialpräparation)<br />

Die Leistung wird um 24% höher bewertet.<br />

Nr. 5010 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je<br />

Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und<br />

Stufenpräparation) oder Einlagefüllung<br />

Die Leistung wird um 35% höher bewertet.<br />

Nr. 5020 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je<br />

Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen,<br />

oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche<br />

Die Leistung wird um 54% höher bewertet.<br />

Nr. 5030 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je<br />

Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe<br />

mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderen<br />

Verbindungselementen<br />

Es wird in dieser Leistungsbeschreibung erstmals ein Implantat erwähnt. Damit wird letztlich<br />

klargestellt, dass ein Kugelkopfanker an einem Implantat nach dieser Gebührenposition berechnet<br />

werden kann. Die Leistung wird um 35% höher bewertet.<br />

Nr. 5040 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je<br />

Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone,<br />

auch Konuskrone<br />

Die Leistung wird um 86% höher bewertet. Dafür wird in der Berechnungsbestimmung klargestellt,<br />

dass die Nr. 5080 (Verbindungselement) nicht neben der Nr. 5040 berechnet werden kann.<br />

Neufassung der Berechnungsbestimmungen zu den Nrn. 5000 bis 5040:<br />

Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen<br />

abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben,<br />

provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone oder Einlagefüllung, Teilkrone o. Ä.,<br />

Nachkontrolle und Korrekturen.<br />

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