21.06.2013 Aufrufe

Bremer GOZ-Kurzkommentar - Zahnärztekammer Bremen

Bremer GOZ-Kurzkommentar - Zahnärztekammer Bremen

Bremer GOZ-Kurzkommentar - Zahnärztekammer Bremen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

„Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen"<br />

A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

1.<br />

Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für<br />

ärztliche Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte in der am [Datum<br />

des Inkrafttretens der <strong>GOZ</strong>-Novelle] geltenden Fassung – darf im Behandlungsfall<br />

nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach<br />

diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C<br />

bis O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden.<br />

Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses für<br />

ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im<br />

Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 oder einer<br />

Untersuchung nach den Nummern 5 oder 6 des Gebührenverzeichnisses für<br />

ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung<br />

nach der Nummer 3 nicht berechnet werden.<br />

Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum<br />

eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes.<br />

2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial<br />

ist gesondert berechnungsfähig.<br />

3. Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen<br />

Praxiskosten nach § 4 Abs 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen<br />

nach § 9 dieser Gebührenordnung.<br />

Nummer Leistungstext<br />

-9-<br />

0010 Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund-<br />

und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes<br />

sowie Aufzeichnung des Befundes<br />

0030 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme<br />

und gegebenenfalls Auswertung von Modellen<br />

0040 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer<br />

Behandlung oder bei funktionsanalytischen und<br />

funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme<br />

und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung<br />

Die Leistungen nach den Nummern 0030 und 0040 sind nicht<br />

nebeneinander berechnungsfähig.<br />

0050 Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell<br />

einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung<br />

0060 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache<br />

Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung<br />

Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern<br />

0050 und 0060 ist in der Rechnung zu begründen.<br />

Punktzahl<br />

100<br />

200<br />

250<br />

120<br />

260<br />

Drucksache 566/11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!