Die schädliche Einlagenrückgewähr nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 ...
Die schädliche Einlagenrückgewähr nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 ...
Die schädliche Einlagenrückgewähr nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 ...
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BB-Special Steuerrecht<br />
Jung/Dern/Wartenberg · <strong>Die</strong> <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG bei formwechselnder Umwandlung<br />
nungsgemäß umsatzsteuerlich abzubilden. <strong>Die</strong> Unternehmen sollten<br />
ihre Vorgänge im Lichte der Ortsregelung des Mehrwertsteuerpakets<br />
prüfen und bei materiell-rechtlichen ¾nderungen entsprechende Anpassungen<br />
bedarfsgerecht sowohl im rechtlichen Vertragswerk mit<br />
den Kunden als auch im IT-System vornehmen. Auch die erweiterte<br />
Deklarationspflicht bei der Zusammenfassenden Meldung gilt es zu<br />
beachten.<br />
Das BMF-Schreiben vom 4.9.2009 sieht keine Übergangsregelung vor.<br />
Eine Leistung, die <strong>nach</strong> dem 31.12.2009 erbracht ist, unterfällt dem<br />
neuen Recht. 51 Gerade vor diesem Hintergrund sind alle notwendigen<br />
Maßnahmen zu ergreifen, um umsatzsteuerliche Risiken auszuschließen.<br />
Letztlich wird es allerdings im Einzelfall unumgänglich sein, den<br />
Sachverhalt auch gemäß der konkreten ausländischen Rechtslage bzw.<br />
der Interpretation ausländischer Finanzbehörden zu analysieren. <strong>Die</strong><br />
abweichenden Regelungen, die die deutsche Finanzverwaltung in Ihrem<br />
Schreiben vom 4.9.2009 gefunden hat, 52 können selbstredend<br />
51 BMF, 4.9.2009 (Fn. 15), Tz. 146.<br />
52 BMF, 4.9.2009 (Fn. 15), Tz. 21 und Tz. <strong>22</strong>.<br />
nicht auf die anderen Mitgliedstaaten übertragen werden. Nicht auszuschließen<br />
ist, dass auch der europäische Gesetzgeber hie und da<br />
nochmals ¾nderungen vornehmen wird. Panta rhei.<br />
// Autoren h<br />
Joachim Strehle ist Dipl.-Ökonom, Wirtschaftsprüfer<br />
und Steuerberater. Er ist Partner bei der WTS AG Steuerberatungsgesellschaft<br />
in München und leitet die Service<br />
Line VAT. Sein Beratungsfeld umfasst alle umsatzsteuerlichen<br />
Fragestellungen im nationalen und grenzüberschreitenden<br />
Bereich.<br />
Kristina Jahnke ist Dipl.-Kauffrau und Steuerberaterin.<br />
Sie ist Senior Managerin in der Service Line VAT bei der<br />
WTS AG Steuerberatungsgesellschaft in München. Sie<br />
berät in allen nationalen und internationalen Umsatzsteuerfragen.<br />
Peter Jung, StB, MBA, Marco Dern, StB, und Barbara Wartenberg, RAin/StBin<br />
<strong>Die</strong> <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>22</strong><br />
<strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG bei formwechselnder<br />
Umwandlung einer Personengesellschaft in eine<br />
Kapitalgesellschaft – ein Damoklesschwert des<br />
Umwandlungssteuerrechts?<br />
<strong>Die</strong> <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong> gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG<br />
wird gesetzlich der Veräußerung von im Rahmen einer Einbringung<br />
erhaltenen Anteilen gleichgestellt. Wie der <strong>nach</strong>folgende Beitrag belegt,<br />
ist die entsprechende Vorschrift indes einschränkend auszulegen und<br />
sollte nur auf Fälle Anwendung finden, die vom Sinn und Zweck der<br />
Vorschrift gedeckt sind. Explizit nicht erfasst werden sollten <strong>nach</strong> Auffassung<br />
der Autoren bestimmte Fälle der Verwendung des steuerlichen<br />
Einlagekontos <strong>nach</strong> einer formwechselnden Umwandlung mit anschließender<br />
Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft.<br />
I. Einleitung<br />
<strong>Die</strong> Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils<br />
in eine Kapitalgesellschaft <strong>nach</strong> den <strong>§</strong><strong>§</strong> 20ff. UmwStG<br />
kann gemäß <strong>§</strong> 20 <strong>Abs</strong>. 2 UmwStG ohne Aufdeckung von stillen Reserven<br />
und damit ertragsteuerneutral erfolgen. Voraussetzung dafür ist<br />
unter anderem, dass die übernehmende Gesellschaft der Körperschaftsteuer<br />
unterliegt, das eingebrachte Betriebsvermögen in Summe<br />
positiv ist und das Besteuerungsrecht Deutschlands erhalten bleibt.<br />
Um zu verhindern, dass im Ergebnis Vermögen zunächst steuerfrei in<br />
eine Kapitalgesellschaft eingebracht und sodann die erhaltenen Anteile<br />
unter Anwendung von <strong>§</strong> 8b <strong>Abs</strong>. 2 KStG steuerfrei veräußert werden<br />
können, besteht die Regelung des <strong>§</strong> <strong>22</strong> UmwStG.<br />
Nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 1 bis 4 UmwStG führt die Veräußerung von<br />
Anteilen an der übernehmenden Kapitalgesellschaft, die der Einbringende<br />
für die Einbringung erhalten hat, innerhalb einer Frist<br />
von sieben Jahren zur Versteuerung der stillen Reserven (sog. Einbringungsgewinn<br />
I). <strong>Die</strong> Besteuerung erfolgt rückwirkend auf den<br />
Einbringungszeitpunkt, wobei der Einbringungsgewinn I für jedes<br />
vollendete Jahr seit der Einbringung um ein Siebtel reduziert<br />
wird.<br />
Gemäß <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 UmwStG werden verschiedene Tatbestände<br />
der Veräußerung von Anteilen gleichgestellt. Gegenstand dieser Untersuchung<br />
soll die dritte Variante – der <strong>Nr</strong>. 3 der Vorschrift – sein,<br />
wo<strong>nach</strong> neben der Abwicklung der Kapitalgesellschaft auch die Ausschüttung<br />
oder Rückgewähr von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto<br />
i.S.d. <strong>§</strong> 27 KStG die Versteuerung des Einbringungsgewinns<br />
I auslöst (<strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong>).<br />
26 Betriebs-Berater // BB-Special 1.2010 zu Heft 5 // 25.1.2010
BB-Special Steuerrecht<br />
Jung/Dern/Wartenberg · <strong>Die</strong> <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG bei formwechselnder Umwandlung<br />
In der Literatur wurden – soweit ersichtlich – bislang vor allem Einbringungskonstellationen<br />
diskutiert 1 ; bei der Umwandlung einer Personengesellschaft<br />
in eine Kapitalgesellschaft und anschließender Begründung<br />
einer ertragsteuerlichen Organschaft stellt sich die Problematik<br />
in abgewandelter und verschärfter Form dar und soll daher<br />
<strong>nach</strong>folgend näher beleuchtet werden.<br />
II. Besonderheiten bei formwechselnder<br />
Umwandlung und anschließender<br />
Begründung einer Organschaft<br />
Wird eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt<br />
und diese durch den <strong>Abs</strong>chluss eines Ergebnisabführungsvertrags<br />
als Organgesellschaft in einen körperschaftsteuerlichen Organkreis<br />
eingebunden, ergeben sich regelmäßig Auswirkungen auf das steuerliche<br />
Einlagekonto. Es ist daher zu untersuchen, ob bzw. inwieweit<br />
eine <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong> vorliegt und ob diese zu einer<br />
(teilweisen) Besteuerung des Einbringungsgewinns I führt.<br />
1. Entstehung eines steuerlichen Einlagekontos bei<br />
formwechselnder Umwandlung<br />
Handelsrechtlich kann ein Rechtsträger gemäß <strong>§</strong> 190 <strong>Abs</strong>. 1 UmwG<br />
formwechselnd umgewandelt werden. Bei dieser Form der Umwandlung<br />
bleibt die Identität des einzig beteiligten Rechtsträgers vor und<br />
<strong>nach</strong> der Umwandlung erhalten, gewechselt wird lediglich das<br />
„Rechtskleid“. 2 Der Wechsel von einer Personenhandelsgesellschaft in<br />
eine Kapitalgesellschaft ist gemäß <strong>§</strong> 191 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 1, <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Nr</strong>. 3<br />
UmwG möglich.<br />
Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft ist die Personengesellschaft steuerrechtlich<br />
mit dem bei ihr ermittelten Einkommen selbst nicht einkommen-<br />
oder körperschaftsteuerpflichtig. Zur Sicherstellung der Besteuerung<br />
der stillen Reserven beim Formwechsel fingiert <strong>§</strong> 25<br />
UmwStG trotz der Identität des Rechtsträgers daher eine Vermögensübertragung.<br />
3 Der Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft<br />
erfolgt dem<strong>nach</strong> steuerlich <strong>nach</strong> den Vorschriften der Einbringung<br />
(<strong>§</strong> 25 UmwStG verweist auf <strong>§</strong><strong>§</strong> 20–23 UmwStG). Gesetzestechnisch<br />
wird der Formwechsel als Einbringung des Betriebsvermögens<br />
der Personengesellschaft gegen Gewährung von Kapitalgesellschaftsanteilen<br />
behandelt. 4 <strong>Die</strong> übernehmende Kapitalgesellschaft kann dabei<br />
das eingebrachte Betriebsvermögen der Personengesellschaft unter<br />
den Voraussetzungen des <strong>§</strong> 20 <strong>Abs</strong>. 2 UmwStG mit gemeinen Werten,<br />
Zwischenwerten oder bisherigen Buchwerten bilanzieren. 5<br />
Aus dem Prinzip der identitätswahrenden Umwandlung ergibt sich,<br />
dass das Vermögen der ursprünglichen Personengesellschaft mit dem<br />
Vermögen der neuen Kapitalgesellschaft übereinstimmt. 6 Bei einer<br />
formwechselnden Umwandlung zu Buchwerten wird daher das zum<br />
Umwandlungsstichtag vorhandene Eigenkapital der Personengesellschaft<br />
grundsätzlich zum Eigenkapital der Kapitalgesellschaft. 7 Dabei<br />
kann die Differenz zwischen vorhandenem Eigenkapital der Personengesellschaft<br />
und gezeichnetem Kapital der neuen Kapitalgesellschaft<br />
in die Kapitalrücklage der Kapitalgesellschaft eingestellt werden,<br />
soweit es sich nicht um Gewinnrücklagen handelt. 8 <strong>Die</strong>s ist im<br />
Hinblick auf Notar- bzw. Registergerichtsgebühren einerseits, sowie<br />
des Nachweises der Werthaltigkeit andererseits der in der Praxis regelmäßig<br />
beschrittene Weg.<br />
Bei der Kapitalgesellschaft sind die nicht in das Nennkapital geleisteten<br />
Einlagen als sog. steuerliches Einlagekonto auszuweisen (<strong>§</strong> 27<br />
<strong>Abs</strong>. 1 S. 1 KStG). Steuerlich stellt die aus der Umwandlung hervorgehende<br />
Kapitalrücklage einen Teil des steuerlichen Einlagekontos dar,<br />
denn das in der Personengesellschaft vorhandene Eigenkapital ist bei<br />
der Kapitalgesellschaft <strong>nach</strong> Abzug des Nennkapitals vollständig in<br />
das steuerliche Einlagekonto einzustellen. Im Eigenkapital der Personengesellschaft<br />
enthaltene Gewinne aus Vorjahren, die bei der Kapitalgesellschaft<br />
als Gewinnrücklagen auszuweisen sind, gehören somit<br />
ebenfalls zum steuerlichen Einlagekonto. Andernfalls unterlägen die<br />
Gewinnrücklagen im Falle einer Ausschüttung nochmals der Besteuerung<br />
beim Anteilseigner, <strong>§</strong> 20 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 1 S. 3 EStG, <strong>§</strong> 27 <strong>Abs</strong>. 1 S. 3<br />
KStG. 9<br />
Demzufolge wird unter anderem auch ein bei der Personengesellschaft<br />
gegenüber der Handelsbilanz bestehendes steuerliches Mehrkapital<br />
zwingend den Bestand des steuerlichen Einlagekontos der übernehmenden<br />
Kapitalgesellschaft erhöhen, so dass <strong>nach</strong> einer formwechselnden<br />
Umwandlung also in aller Regel ein steuerliches Einlagekonto<br />
festzustellen sein wird.<br />
2. Steuer<strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong> während<br />
Organschaft<br />
Soweit bei einer Einbringung von Personengesellschaftsanteilen bzw.<br />
formwechselnden Umwandlung mit Buchwertfortführung oder Ansatz<br />
von Zwischenwerten die erhaltenen Anteile an der Kapitalgesellschaft<br />
innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren <strong>nach</strong> der Umwandlung<br />
veräußert werden, ist gemäß <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 1 UmwStG<br />
rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung ein Veräußerungsgewinn<br />
(Einbringungsgewinn I) zu versteuern. Als Einbringungsgewinn<br />
besteuert wird der Betrag, um den der gemeine Wert des eingebrachten<br />
Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt <strong>nach</strong> Abzug<br />
der Kosten für den Vermögensübergang den Wert, mit dem die übernehmende<br />
Gesellschaft dieses eingebrachte Betriebsvermögen ursprünglich<br />
angesetzt hat, übersteigt. Für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt<br />
abgelaufene Zeitjahr vermindert sich der Gewinn um ein<br />
Siebtel.<br />
Neben der Veräußerung bestehen mehrere Ersatzrealisationstatbestände,<br />
zu denen auch <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG zählt. Da<strong>nach</strong> ist unter<br />
anderem die Ausschüttung oder Rückzahlung von Beträgen aus<br />
dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. <strong>§</strong> 27 KStG durch die übernehmende<br />
Kapitalgesellschaft innerhalb von sieben Jahren steuerschädlich.<br />
Hierbei ist vor allem an die Auflösung und Ausschüttung vorvertraglicher<br />
Rücklagen, verdeckte Gewinnausschüttungen sowie handelsrechtliche<br />
Mehrabführungen zu denken.<br />
a) Auflösung vorvertraglicher Rücklagen<br />
Werden bei einer Organgesellschaft während des Bestehens eines Ergebnisabführungsvertrages<br />
vorvertragliche Rücklagen aufgelöst und<br />
1 Beispielsweise: Hans, BB 2008, 26.<br />
2 Nitzschke, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, Stand: Mai 2009, <strong>§</strong> 25 UmwStG 2006, Rn. 1.<br />
3 Rabbak, in: Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG 2008, <strong>§</strong> 25 UmwStG, Rn. 1; Nitzschke (Fn. 2).<br />
4 Patt, in: Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 6. Aufl. 2007, <strong>§</strong> 25 UmwStG, Rn. 17;<br />
Rabbak (Fn. 3), <strong>§</strong> 25 UmwStG, Rn. 4.<br />
5 Zwingende Buchwertfortführung gem. Tz.20.30 des BMF vom 25.3.1998 – IV B 7 – S 1978-21/98, BStBl.<br />
I, 268 (sog. UmwSt-Erlass) ist nicht mehr anwendbar lt. BMF vom 4.7.2006 – IV B 2 – S 1909-12/06, BStBl.<br />
I 2006, 445.<br />
6 Patt (Fn. 4), <strong>§</strong> 25 UmwStG, Rn. 19.<br />
7 Förschle/Hoffmann, in: Budde/Förschle/Winkeljohann, Sonderbilanzen, 4. Aufl. 2008, Kapitel L, 2008,<br />
Rn. 47.<br />
8 Schlitt, in: Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong> <strong>22</strong>0, Rn. 11; Förschle/Hoffmann (Fn. 7),<br />
Kapitel L Rn. 50 u. 52; Timmermans, DB 1999, 948 , 949.<br />
9 BMF, 4.6.2003 – IV A 2 – S 2836 – 2/03, BStBl. I 2003, 366, Tz. 6; Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, <strong>§</strong> 29 KStG,<br />
Rn. 5.<br />
Betriebs-Berater // BB-Special 1.2010 zu Heft 5 // 25.1.2010 27
BB-Special Steuerrecht<br />
Jung/Dern/Wartenberg · <strong>Die</strong> <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG bei formwechselnder Umwandlung<br />
an die Gesellschafter ausgeschüttet, ist dies im Hinblick auf die steuerliche<br />
Anerkennung der Organschaft explizit unschädlich. 10<br />
Sind bei der Kapitalgesellschaft jedoch keine neuen (steuerlichen) Gewinnrücklagen<br />
seit der Umwandlung hinzugekommen, würde die<br />
Ausschüttung vollständig aus dem steuerlichen Einlagekonto gespeist,<br />
so dass insoweit der Tatbestand des <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG erfüllt<br />
wäre.<br />
b) Verdeckte Gewinnausschüttung<br />
Während der Organschaft werden verdeckte Gewinnausschüttungen<br />
an den Organträger im Allgemeinen als vorweggenommene Gewinnabführung<br />
behandelt 11 und sollten daher in der Regel im Hinblick<br />
auf eine <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong> unkritisch sein.<br />
c) Handelsrechtliche Mehrabführungen<br />
Im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft führen handelsrechtliche<br />
Mehrabführungen aus organschaftlicher Zeit zwingend<br />
zu einem Zugriff auf das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft,<br />
<strong>§</strong> 27 <strong>Abs</strong>. 6 KStG. Zu Mehrabführungen kommt es gemäß <strong>§</strong> 14<br />
<strong>Abs</strong>. 4 <strong>Abs</strong>. 6 KStG, wenn das handelsrechtliche Ergebnis das steuerrechtliche<br />
Ergebnis übersteigt, beispielsweise aufgrund der späteren<br />
Auflösung einer während der Organschaft gebildeten steuerbilanziell<br />
nicht anerkannten Drohverlustrückstellung.<br />
3. Mehrabführung im Rahmen der Organschaft als<br />
veräußerungsähnlicher Ersatztatbestand?<br />
Während die Ausschüttung von Rücklagen beeinflussbar erscheint,<br />
gilt dies nicht für handelsrechtliche Mehrabführungen, die wohl nur<br />
schwer bzw. überhaupt nicht gesteuert werden können. Würden solche<br />
Mehrabführungen im Rahmen einer Organschaft den Ersatzrealisationstatbestand<br />
des <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG erfüllen, käme<br />
es zur Aufdeckung stiller Reserven und zumindest anteilig zu einer<br />
Besteuerung des Einbringungsgewinns I. Somit wäre eine umfängliche<br />
steuerneutrale Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, die Organgesellschaft<br />
ist, oder eine steuerneutrale Umwandlung mit dem Ziel,<br />
eine Personengesellschaft <strong>nach</strong> formwechselnder Umwandlung in einen<br />
Organkreis einzubinden, nahezu ausgeschlossen.<br />
Führt man sich vor Augen, dass bei einer formwechselnden Umwandlung<br />
die Identität des Unternehmens gewahrt bleibt und es sich gerade<br />
nicht um einen Rechtsträgerwechsel handelt, erscheint eine Versteuerung<br />
des Einbringungsgewinns I in dieser Konstellation nicht gerechtfertigt.<br />
III. Diskussion der Auslegung<br />
<strong>Die</strong> Anwendung des <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG auf handelsrechtliche<br />
Mehrabführungen wird in der Literatur einhellig und mit guten<br />
Gründen abgelehnt. 12<br />
1. Wortlaut und Zweck der Regelung<br />
Im ursprünglichen Gesetzesentwurf des SEStEG war die Vorschrift<br />
des <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG n.F. zunächst nicht enthalten und<br />
wurde erst auf Empfehlung des Finanzausschusses eingefügt. 13 Nach<br />
der Begründung des Ausschusses wurde die <strong>Nr</strong>. 3 in <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6<br />
UmwStG für Fälle der Liquidation, der Auskehrung im Rahmen der<br />
Kapitalherabsetzung und von Rückzahlungen aus dem Einlagekonto<br />
im Sinne des <strong>§</strong> 27 KStG aufgenommen, um sicherzustellen, dass auch<br />
bei erhaltenen Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit<br />
inländischer Betriebsstätte im Zeitpunkt der Liquidation eine systemkonforme<br />
Besteuerung erfolgen kann. 14 Dabei wurde die Formulierung<br />
der Vorschrift überwiegend aus <strong>§</strong> 21 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG a.F.<br />
übernommen. Im Hinblick auf die <strong>Einlagenrückgewähr</strong> wird diese<br />
Übernahme in der Literatur jedoch als für das neue UmwStG als<br />
unpassend und ungerechtfertigt beurteilt und deren Streichung angeregt.<br />
15<br />
Es kann daher festgehalten werden, dass hier ein im Wortlaut verunglückter<br />
veräußerungsgleicher Tatbestand formuliert wurde, welcher<br />
der inhaltlichen Auslegung bedarf.<br />
2. Sinnvolle Auslegung der Vorschrift<br />
a) Begrifflich keine <strong>Einlagenrückgewähr</strong><br />
In der Literatur wird zur Lösung des Konflikts die Auffassung vertreten,<br />
es handele sich bereits begrifflich im Fall von organschaftlichen<br />
Mehrabführungen nicht um eine <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong>, da<br />
die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos in dieser Konstellation<br />
nur fingiert sei und keine echte Rückzahlung stattfindet. 16<br />
In diesem Zusammenhang erscheint es durchaus fraglich, ob sämtliche<br />
Varianten einer Rückgewähr schädlich sein können. Eine Differenzierung<br />
diesbezüglich ist <strong>nach</strong> dem Wortlaut der Vorschrift nicht<br />
ersichtlich; jedoch ist bei einer „klassischen“ Veräußerung im Anschluss<br />
an eine Einbringung nur die Veräußerung der im Rahmen der<br />
Einbringung erhaltenen Anteile schädlich, nicht dagegen die Veräußerung<br />
von Anteilen, die nicht durch die Einbringung entstehen. Bereits<br />
hier stellt sich die Frage, ob durch den Formwechsel überhaupt<br />
„neue“ Anteile entstanden sind, da sich durch einen Formwechsel auf<br />
Ebene des Gesellschafters regelmäßig keine Erhöhung des Beteiligungsbuchwerts<br />
ergibt; bei wirtschaftlicher Betrachtung findet hier<br />
eine Rückzahlung einer Einlage statt, die auch vor der Umwandlung<br />
„steuerfrei“ zurückgezahlt hätte werden können. Inhaltlich besteht<br />
da<strong>nach</strong> überhaupt kein Handlungsbedarf, hier einen „veräußerungsähnlichen“<br />
Vorgang zu besteuern.<br />
b) Umfang der <strong>Einlagenrückgewähr</strong> – maßgebliche<br />
Verhältnisse<br />
Folgt man einer anderen Überlegung, 17 so sollen Rückzahlungen erst<br />
dann zur Steuerpflicht führen, wenn der Beteiligungsbuchwert überschritten<br />
wird; demzufolge wäre eine vollständige Rückzahlung des<br />
Einlagekontos bis zur Höhe des steuerlichen Beteiligungsbuchwerts<br />
möglich. Es stellt sich allerdings die Frage, ob im vorliegenden Fall<br />
der steuerliche Beteiligungsbuchwert maßgeblich ist oder hier möglicherweise<br />
auf das Nominalkapital der formgewechselten Gesellschaft<br />
abzustellen ist.<br />
Eine weitere Unklarheit besteht darin, ob das steuerliche Einlagekonto<br />
im Umwandlungszeitpunkt eine „Untergrenze“ darstellt und so<br />
lange kein steuerliches Risiko besteht, bis dieser Bestand nicht unterschritten<br />
wird. In diesem Fall könnte man die steuerlichen Risiken<br />
ggf. durch Zuführungen zum steuerlichen Einlagekonto <strong>nach</strong> der<br />
10 R 60 <strong>Abs</strong>. 4 S. 4 KStR.<br />
11 R 61 <strong>Abs</strong>. 4 KStR.<br />
12 Vgl. stellvertretend für viele Stangl, in: Rödder/Herrlinghaus/van Lishaut, UmwStG 2008, <strong>§</strong> <strong>22</strong> UmwStG<br />
Rn. 113.<br />
13 BT-Drs. 16/3315.<br />
14 BT-Drs. 16/3369.<br />
15 Rödder/Stangl, Ubg 2008, 39; Osterwinter/Pellmann, BB 2008, 2769, 2770.<br />
16 Hans, BB 2008, 26; Rödder/Stangl (Fn. 15).<br />
17 Schumacher/Neumann, DStR 2008, 325, 333.<br />
28 Betriebs-Berater // BB-Special 1.2010 zu Heft 5 // 25.1.2010
BB-Special Steuerrecht<br />
Jung/Dern/Wartenberg · <strong>Die</strong> <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG bei formwechselnder Umwandlung<br />
Umwandlung vermeiden. Konsequenterweise müssten dann innerhalb<br />
des Einlagekontos verschiedene „Töpfe“ gebildet und Verwendungsreihenfolgen<br />
festgelegt werden. <strong>Die</strong> Auffassungen in der Literatur<br />
hierzu sind gegensätzlich. <strong>Die</strong> finanzverwaltungsnahe Literatur<br />
geht jedoch von einer „Unteilbarkeit“ des Bestands des Einlagekontos<br />
aus und schlägt eine quotale Verwendung vor, 18 so dass eine solche<br />
Maßnahme als unsicher gelten darf.<br />
Fraglich erscheint zudem hinsichtlich der Rechtsfolge, wie der fiktive<br />
Veräußerungsgewinn (Einbringungsgewinn I) zu ermitteln wäre. In<br />
der Literatur werden hier verschiedenste Varianten diskutiert; 19 offen<br />
ist insbesondere, zu welchem Nenner die <strong>Einlagenrückgewähr</strong> ins Verhältnis<br />
zu setzen ist:<br />
a) zum Einlagekonto im Zeitpunkt der Einbringung;<br />
b) zum gemeinen Wert der erhaltenen Anteile. 20<br />
Des Weiteren erscheint fraglich, welcher Bewertungszeitpunkt entscheidend<br />
ist; so könnte man im Fall b) auch an den gemeinen Wert<br />
zum Zeitpunkt der <strong>Einlagenrückgewähr</strong> (statt zum Einbringungszeitpunkt)<br />
denken.<br />
Nach Auffassung der Autoren sollte eine <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong><br />
gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG – unterstellt man entgegen<br />
III.2.a), dass eine solche grundsätzlich bei einer organschaftlich<br />
verursachen Mehrabführung angenommen werden kann – nur dann<br />
vorliegen, wenn das steuerliche Einlagekonto den Wert zum Zeitpunkt<br />
der Einbringung unterschreitet, so dass die Konstellation von<br />
bilanziellen Automatismen, die aufgrund von handelsrechtlichen<br />
Minder- mit anschließenden Mehrabführungen zur Verwendung des<br />
steuerlichen Einlagekontos führen, unschädlich wären. 21 Andere<br />
Rechtsfolgen können vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein und<br />
würden vielmehr die Möglichkeit einer steuerneutralen formwechselnden<br />
Umwandlung konterkarieren. Ein anschließend dennoch ausgelöster<br />
Einbringungsgewinn I ist <strong>nach</strong> der hier präferierten Logik so<br />
zu ermitteln, dass eine Aufdeckung von stillen Reserven zum Umwandlungszeitpunkt<br />
in dem Umfang erfolgt, in dem die überschießende<br />
<strong>Einlagenrückgewähr</strong> ins Verhältnis zum gemeinen Wert der erhaltenen<br />
Anteile im Zeitpunkt des Formwechsels zu setzen ist.<br />
Da jedoch derzeit noch keine verbindliche Auffassung der Finanzverwaltung<br />
vorliegt, könnten zur Minimierung von möglichen Risiken<br />
bzw. Diskussionen <strong>nach</strong>folgende Gestaltungsüberlegungen zielführend<br />
sein.<br />
IV. Gestaltungshinweise<br />
1. Reduktion des Einlagekontos<br />
Grundsätzlich wäre anzustreben, das Entstehen eines steuerlichen<br />
Einlagekontos im Umwandlungszeitpunkt zu vermeiden. <strong>Die</strong>s wäre<br />
denkbar, wenn das Nennkapital der empfangenden Kapitalgesellschaft<br />
vollumfänglich dem steuerlichen Eigenkapital der umgewandelten<br />
Personengesellschaft entspräche.<br />
Um dies zu erreichen, käme eine Reduktion des Eigenkapitals bei der<br />
Personengesellschaft noch vor Umwandlung in Betracht. Werden<br />
noch bei der Personengesellschaft alle Eigenkapitalbeträge entnommen,<br />
die über das für die Kapitalgesellschaft geplante Nennkapital<br />
hinausgehen, würde zumindest aus dem handelsrechtlichen Eigenkapital<br />
kein steuerliches Einlagekonto im Umwandlungszeitpunkt bei<br />
der Kapitalgesellschaft entstehen.<br />
In Fällen, in denen die Personengesellschaft jedoch über ein steuerliches<br />
Mehrkapital verfügt, würde diese Lösung insoweit jedoch nicht<br />
zum gewünschten Ergebnis führen, da das steuerliche Mehrkapital<br />
per Automatismus im Umwandlungszeitpunkt dem Einlagekonto zugeführt<br />
wird. <strong>22</strong> Zumindest das steuerliche Mehrkapital würde somit<br />
eine Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos im Umwandlungszeitpunkt<br />
bewirken.<br />
<strong>Die</strong> vollumfängliche Vermeidung des Entstehens eines steuerlichen Einlagekontos<br />
im Umwandlungszeitpunkt erscheint daher lediglich in seltenen<br />
Fallkonstellationen denkbar. Es ist jedoch im Einzelfall zu überlegen,<br />
ob eine möglichst weitgehende Reduktion mit anschließender Wiedereinlage<br />
<strong>nach</strong>vollzogenem Formwechsel sinnvoll sein könnte.<br />
2. Praktische Maßnahmen zur Risikominimierung<br />
Nachdem die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos <strong>nach</strong> formwechselnder<br />
Umwandlung und Begründung einer Organschaft in den<br />
meisten Fällen unvermeidlich erscheint, sollte in der Praxis darauf geachtet<br />
werden, dass zur Vermeidung einer anteiligen Aufdeckung von<br />
stillen Reserven bis zum Ablauf der Siebenjahresfrist möglichst keine<br />
Ausschüttungen bzw. Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto<br />
erfolgen.<br />
Als generelle Maßnahme sollte die Bilanzpolitik – soweit möglich –<br />
im Auge behalten werden, um handelsrechtliche Mehrabführungen<br />
zu vermeiden oder zumindest möglichst gering zu halten. <strong>Die</strong>s erfordert<br />
sicherlich eine enge <strong>Abs</strong>timmung von Accounting und Steuerfunktion,<br />
um zunächst Sachverhalte, die eine handelsrechtliche Mehrabführung<br />
zur Folge haben könnten (z.B. Auflösung von Drohverlustrückstellungen),<br />
zu identifizieren. Im Weiteren wäre dann zu<br />
überlegen, welche bilanziellen Maßnahmen zur Verfügung stehen, um<br />
// Autoren h<br />
Peter Jung ist MBA (International Taxation) und Steuerberater.<br />
Er ist Partner im Bereich Corporate Tax/International<br />
Tax der WTS AG Steuerberatungsgesellschaft in<br />
München. Seine Beratungsschwerpunkte sind das nationale<br />
und internationale Konzernsteuerrecht sowie die<br />
Besteuerung von Immobilieninvestitionen.<br />
Marco Dern ist Dipl.-Betriebswirt (FH), Steuerberater<br />
und Senior Manager im Bereich Corporate Tax der WTS<br />
AG Steuerberatungsgesellschaft in München. Er hat<br />
breit gefächerte Erfahrungen im gesamten Spektrum<br />
des nationalen und internationalen Konzernsteuerrechts.<br />
Barbara Wartenberg ist Rechtsanwältin, Steuerberaterin<br />
und Managerin im Bereich Corporate Tax der WTS<br />
AG Steuerberatungsgesellschaft in München. Ihre Tätigkeit<br />
umfasst alle ertragsteuerlichen Fragen in der Unternehmenssteuerberatung<br />
in nationalem und internationalem<br />
Kontext.<br />
18 Patt (Fn. 4), <strong>§</strong> <strong>22</strong> UmwStG, Rn. 48 f.<br />
19 Widmann, in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand: März 2009, <strong>§</strong> <strong>22</strong> UmwStG, Rn. 64.<br />
20 Förster/Wendland, BB 2007, 631, 637.<br />
21 Gem. <strong>§</strong> 27 <strong>Abs</strong>. 6 KStG erhöhen Minderabführungen das Einlagekonto der Organgesellschaft. Dadurch<br />
sollte isoliert gesehen z. B. im Fall einer in organschaftlicher Zeit gebildeten Drohverlustrückstellung im<br />
Zeitpunkt ihrer Auflösung der Wert des Einlagekontos nicht unter den Bestand (vor ihrer Bildung) im<br />
Zeitpunkt der Umwandlung absinken.<br />
<strong>22</strong> Siehe oben unter II.1. und Fn. 9.<br />
Betriebs-Berater // BB-Special 1.2010 zu Heft 5 // 25.1.2010 29
BB-Special Steuerrecht<br />
Schönbach/Gnutzmann · Deutsche Ertragsteuer – Risiken für ausländische Investmentfonds?<br />
solche potenziellen Risiken zu vermeiden. So könnte z.B. zur Vermeidung<br />
der Bildung einer Drohverlustrückstellung auf Organgesellschaftsebene<br />
eine Garantie des Organträgers in Betracht kommen, die<br />
das Verlustrisiko auf eine andere Ebene verlagert.<br />
3. Verwendung als Steueroptimierungsinstrument<br />
Wie bei vielen vermeintlichen Steuerfallen könnte man jedoch auch<br />
daran denken, die Vorschrift im Einzelfall als Gestaltungsmittel einzusetzen.<br />
<strong>Die</strong>s könnte dann zum Tragen kommen, wenn z.B. beim Einbringenden<br />
Verlustvorträge gem. <strong>§</strong> 8c KStG in der Zukunft wegzufallen<br />
drohen. Hier könnte durch eine zielgerichtete Verwendung des<br />
steuerlichen Einlagekontos rückwirkend ein Einbringungsgewinn generiert<br />
werden, der im Jahr der Umwandlung mit dann noch vorhandenen<br />
Verlustvorträgen verrechnet würde. Gleichzeitig würde für die<br />
Zukunft durch eine Aufstockung <strong>Abs</strong>chreibungspotenzial generiert<br />
werden. <strong>Die</strong> Vorteilhaftigkeit solcher Maßnahmen wäre selbstverständlich<br />
im Einzelfall unter Berücksichtigung von stillen Reserven<br />
sowie unter Barwertgesichtspunkten näher zu untersuchen.<br />
V. Zusammenfassung und Ausblick<br />
Christiane Schönbach, RAin/StBin, und Steffen Gnutzmann, RA<br />
Deutsche Ertragsteuer – Risiken für<br />
ausländische Investmentfonds?<br />
<strong>Die</strong> Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ausländische Investmentfonds<br />
i.S.d. <strong>§</strong> 1 <strong>Abs</strong>. 1 InvStG in Deutschland ertragsteuerpflichtig<br />
sind, wird – soweit ersichtlich – in der Literatur nur vereinzelt behandelt.<br />
<strong>Die</strong>s erstaunt deshalb, weil mit der Frage der Steuerpflicht für ausländische<br />
Fonds hohe finanzielle Risiken verbunden sind: Insbesondere eine<br />
unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland – wie sie etwa durch eine<br />
Geschäftsführung im Inland begründet werden kann – würde eine<br />
beträchtliche Steuermehrbelastung des Fondsvermögen bedeuten. Vor<br />
allem ausländische Spezialfonds, die durch im Inland ansässige Family<br />
Offices (mit-)gemanagt werden, sollten sich daher frühzeitig mit den<br />
Risiken einer solchen Inlandsverankerung des Fonds, aber auch mit dem<br />
Steuerrisiko inländischer Investitionen auseinandersetzen.<br />
I. Einleitung<br />
Der deutsche Gesetzgeber hat sich im Hinblick auf deutsche Investmentfonds<br />
dafür entschieden, diese zu Gunsten einer Besteuerung auf<br />
Anlegerebene sowohl von der Gewerbesteuer als auch von der Körperschaftsteuer<br />
zu befreien: Inländische Fonds haben die von ihnen<br />
erzielten Erträge nicht zu versteuern, stattdessen werden die Anleger<br />
besteuert, wenn die Erträge an sie ausgeschüttet, ihnen entsprechend<br />
den Vorschriften des InvStG zugerechnet oder von ihnen anderweitig<br />
realisiert werden.<br />
Abweichend stellt sich die Situation für Auslandsfonds dar: Auch hier<br />
werden zwar Anleger – sofern sie in Deutschland steuerpflichtig sind<br />
<strong>Die</strong> Diskussion der Problematik zeigt, dass bei einer formwechselnden<br />
Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft<br />
und <strong>nach</strong>folgender Begründung einer Organschaft durch technische,<br />
vom Steuerpflichtigen weitestgehend nicht beinflussbare Mechanik<br />
der veräußerungsgleiche Tatbestand des <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3<br />
UmwStG <strong>nach</strong> dem Wortlaut erfüllt scheint. <strong>Die</strong>s hätte zur Folge, dass<br />
rückwirkend ein anteiliger Einbringungsgewinn I zu versteuern wäre.<br />
Wie oben dargestellt, sollte die Rechtsfolge der Gewinnrealisierung<br />
durch eine einschränkende Auslegung der Vorschrift auf die Tatbestände<br />
beschränkt werden, die vom Sinn und Zweck der Vorschrift<br />
gedeckt sind. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung in dem<br />
sich derzeit in Arbeit befindlichen Erlass zum UmwStG <strong>nach</strong> SEStEG<br />
zu der Thematik Stellung bezieht und sie entschärft; in der Zwischenzeit<br />
bleibt dem Steuerpflichtigen wohl nur die Möglichkeit, Risiken<br />
einer handelsrechtlichen Mehrabführung zu erkennen und – soweit<br />
möglich – zu vermeiden.<br />
– mit ihren realisierten bzw. zugerechneten Erträgen besteuert, es<br />
fehlt allerdings an einer korrespondierenden Steuerfreistellung des Investmentfonds.<br />
Da die für deutsche Fonds geltende Vorschrift des<br />
<strong>§</strong> 11 <strong>Abs</strong>. 1 S. 2 InvStG grundsätzlich nicht anwendbar ist, bleibt es<br />
für die ausländischen Fonds bei der allgemeinen Regel, d.h. im Falle<br />
von Einkünften mit Inlandsbezug bei einer beschränkten, ggf. auch<br />
unbeschränkten Steuerpflicht im Inland. Der hierdurch entstehenden<br />
wirtschaftlichen Doppelbelastung der Anleger versucht der Gesetzgeber<br />
mit Anrechnungsmöglichkeiten entgegenzuwirken.<br />
In welchen Situationen ausländische Fonds damit rechnen müssen, in<br />
Deutschland zur Ertrag- und/oder Gewerbesteuer herangezogen zu<br />
werden, welche Bedenken gegen die dargestellte systematische Unterscheidung<br />
von In- und Auslandsfonds bestehen und welche Lösungen<br />
denkbar sind, soll Gegenstand der <strong>nach</strong>folgenden Ausführungen sein.<br />
II. Besteuerung von Auslandsfonds im Inland<br />
Ausländische Fonds, die körperschaftlich strukturiert sind, 1 können<br />
in Deutschland sowohl unbeschränkt als auch beschränkt steuerpflichtig<br />
sein.<br />
1 Bei Fonds, die <strong>nach</strong> dem Typenvergleich als Personengesellschaft zu behandeln sind, kommt eine eigenständige<br />
Steuerpflicht schon deshalb nicht in Betracht, weil Personengesellschaften keiner eigenständigen<br />
Steuerpflicht unterfallen; steuerpflichtig sind in diesen Fällen ausschließlich die einzelnen Gesellschafter.<br />
Zur Vereinfachung beziehen sich die <strong>nach</strong>folgenden Ausführungen daher ausschließlich auf solche<br />
Fonds, die als Körperschaften strukturiert sind.<br />
30 Betriebs-Berater // BB-Special 1.2010 zu Heft 5 // 25.1.2010