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Die schädliche Einlagenrückgewähr nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 ...

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BB-Special Steuerrecht<br />

Jung/Dern/Wartenberg · <strong>Die</strong> <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG bei formwechselnder Umwandlung<br />

nungsgemäß umsatzsteuerlich abzubilden. <strong>Die</strong> Unternehmen sollten<br />

ihre Vorgänge im Lichte der Ortsregelung des Mehrwertsteuerpakets<br />

prüfen und bei materiell-rechtlichen ¾nderungen entsprechende Anpassungen<br />

bedarfsgerecht sowohl im rechtlichen Vertragswerk mit<br />

den Kunden als auch im IT-System vornehmen. Auch die erweiterte<br />

Deklarationspflicht bei der Zusammenfassenden Meldung gilt es zu<br />

beachten.<br />

Das BMF-Schreiben vom 4.9.2009 sieht keine Übergangsregelung vor.<br />

Eine Leistung, die <strong>nach</strong> dem 31.12.2009 erbracht ist, unterfällt dem<br />

neuen Recht. 51 Gerade vor diesem Hintergrund sind alle notwendigen<br />

Maßnahmen zu ergreifen, um umsatzsteuerliche Risiken auszuschließen.<br />

Letztlich wird es allerdings im Einzelfall unumgänglich sein, den<br />

Sachverhalt auch gemäß der konkreten ausländischen Rechtslage bzw.<br />

der Interpretation ausländischer Finanzbehörden zu analysieren. <strong>Die</strong><br />

abweichenden Regelungen, die die deutsche Finanzverwaltung in Ihrem<br />

Schreiben vom 4.9.2009 gefunden hat, 52 können selbstredend<br />

51 BMF, 4.9.2009 (Fn. 15), Tz. 146.<br />

52 BMF, 4.9.2009 (Fn. 15), Tz. 21 und Tz. <strong>22</strong>.<br />

nicht auf die anderen Mitgliedstaaten übertragen werden. Nicht auszuschließen<br />

ist, dass auch der europäische Gesetzgeber hie und da<br />

nochmals ¾nderungen vornehmen wird. Panta rhei.<br />

// Autoren h<br />

Joachim Strehle ist Dipl.-Ökonom, Wirtschaftsprüfer<br />

und Steuerberater. Er ist Partner bei der WTS AG Steuerberatungsgesellschaft<br />

in München und leitet die Service<br />

Line VAT. Sein Beratungsfeld umfasst alle umsatzsteuerlichen<br />

Fragestellungen im nationalen und grenzüberschreitenden<br />

Bereich.<br />

Kristina Jahnke ist Dipl.-Kauffrau und Steuerberaterin.<br />

Sie ist Senior Managerin in der Service Line VAT bei der<br />

WTS AG Steuerberatungsgesellschaft in München. Sie<br />

berät in allen nationalen und internationalen Umsatzsteuerfragen.<br />

Peter Jung, StB, MBA, Marco Dern, StB, und Barbara Wartenberg, RAin/StBin<br />

<strong>Die</strong> <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>22</strong><br />

<strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG bei formwechselnder<br />

Umwandlung einer Personengesellschaft in eine<br />

Kapitalgesellschaft – ein Damoklesschwert des<br />

Umwandlungssteuerrechts?<br />

<strong>Die</strong> <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong> gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG<br />

wird gesetzlich der Veräußerung von im Rahmen einer Einbringung<br />

erhaltenen Anteilen gleichgestellt. Wie der <strong>nach</strong>folgende Beitrag belegt,<br />

ist die entsprechende Vorschrift indes einschränkend auszulegen und<br />

sollte nur auf Fälle Anwendung finden, die vom Sinn und Zweck der<br />

Vorschrift gedeckt sind. Explizit nicht erfasst werden sollten <strong>nach</strong> Auffassung<br />

der Autoren bestimmte Fälle der Verwendung des steuerlichen<br />

Einlagekontos <strong>nach</strong> einer formwechselnden Umwandlung mit anschließender<br />

Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft.<br />

I. Einleitung<br />

<strong>Die</strong> Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils<br />

in eine Kapitalgesellschaft <strong>nach</strong> den <strong>§</strong><strong>§</strong> 20ff. UmwStG<br />

kann gemäß <strong>§</strong> 20 <strong>Abs</strong>. 2 UmwStG ohne Aufdeckung von stillen Reserven<br />

und damit ertragsteuerneutral erfolgen. Voraussetzung dafür ist<br />

unter anderem, dass die übernehmende Gesellschaft der Körperschaftsteuer<br />

unterliegt, das eingebrachte Betriebsvermögen in Summe<br />

positiv ist und das Besteuerungsrecht Deutschlands erhalten bleibt.<br />

Um zu verhindern, dass im Ergebnis Vermögen zunächst steuerfrei in<br />

eine Kapitalgesellschaft eingebracht und sodann die erhaltenen Anteile<br />

unter Anwendung von <strong>§</strong> 8b <strong>Abs</strong>. 2 KStG steuerfrei veräußert werden<br />

können, besteht die Regelung des <strong>§</strong> <strong>22</strong> UmwStG.<br />

Nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 1 bis 4 UmwStG führt die Veräußerung von<br />

Anteilen an der übernehmenden Kapitalgesellschaft, die der Einbringende<br />

für die Einbringung erhalten hat, innerhalb einer Frist<br />

von sieben Jahren zur Versteuerung der stillen Reserven (sog. Einbringungsgewinn<br />

I). <strong>Die</strong> Besteuerung erfolgt rückwirkend auf den<br />

Einbringungszeitpunkt, wobei der Einbringungsgewinn I für jedes<br />

vollendete Jahr seit der Einbringung um ein Siebtel reduziert<br />

wird.<br />

Gemäß <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 UmwStG werden verschiedene Tatbestände<br />

der Veräußerung von Anteilen gleichgestellt. Gegenstand dieser Untersuchung<br />

soll die dritte Variante – der <strong>Nr</strong>. 3 der Vorschrift – sein,<br />

wo<strong>nach</strong> neben der Abwicklung der Kapitalgesellschaft auch die Ausschüttung<br />

oder Rückgewähr von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto<br />

i.S.d. <strong>§</strong> 27 KStG die Versteuerung des Einbringungsgewinns<br />

I auslöst (<strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong>).<br />

26 Betriebs-Berater // BB-Special 1.2010 zu Heft 5 // 25.1.2010


BB-Special Steuerrecht<br />

Jung/Dern/Wartenberg · <strong>Die</strong> <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG bei formwechselnder Umwandlung<br />

In der Literatur wurden – soweit ersichtlich – bislang vor allem Einbringungskonstellationen<br />

diskutiert 1 ; bei der Umwandlung einer Personengesellschaft<br />

in eine Kapitalgesellschaft und anschließender Begründung<br />

einer ertragsteuerlichen Organschaft stellt sich die Problematik<br />

in abgewandelter und verschärfter Form dar und soll daher<br />

<strong>nach</strong>folgend näher beleuchtet werden.<br />

II. Besonderheiten bei formwechselnder<br />

Umwandlung und anschließender<br />

Begründung einer Organschaft<br />

Wird eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt<br />

und diese durch den <strong>Abs</strong>chluss eines Ergebnisabführungsvertrags<br />

als Organgesellschaft in einen körperschaftsteuerlichen Organkreis<br />

eingebunden, ergeben sich regelmäßig Auswirkungen auf das steuerliche<br />

Einlagekonto. Es ist daher zu untersuchen, ob bzw. inwieweit<br />

eine <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong> vorliegt und ob diese zu einer<br />

(teilweisen) Besteuerung des Einbringungsgewinns I führt.<br />

1. Entstehung eines steuerlichen Einlagekontos bei<br />

formwechselnder Umwandlung<br />

Handelsrechtlich kann ein Rechtsträger gemäß <strong>§</strong> 190 <strong>Abs</strong>. 1 UmwG<br />

formwechselnd umgewandelt werden. Bei dieser Form der Umwandlung<br />

bleibt die Identität des einzig beteiligten Rechtsträgers vor und<br />

<strong>nach</strong> der Umwandlung erhalten, gewechselt wird lediglich das<br />

„Rechtskleid“. 2 Der Wechsel von einer Personenhandelsgesellschaft in<br />

eine Kapitalgesellschaft ist gemäß <strong>§</strong> 191 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 1, <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Nr</strong>. 3<br />

UmwG möglich.<br />

Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft ist die Personengesellschaft steuerrechtlich<br />

mit dem bei ihr ermittelten Einkommen selbst nicht einkommen-<br />

oder körperschaftsteuerpflichtig. Zur Sicherstellung der Besteuerung<br />

der stillen Reserven beim Formwechsel fingiert <strong>§</strong> 25<br />

UmwStG trotz der Identität des Rechtsträgers daher eine Vermögensübertragung.<br />

3 Der Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft<br />

erfolgt dem<strong>nach</strong> steuerlich <strong>nach</strong> den Vorschriften der Einbringung<br />

(<strong>§</strong> 25 UmwStG verweist auf <strong>§</strong><strong>§</strong> 20–23 UmwStG). Gesetzestechnisch<br />

wird der Formwechsel als Einbringung des Betriebsvermögens<br />

der Personengesellschaft gegen Gewährung von Kapitalgesellschaftsanteilen<br />

behandelt. 4 <strong>Die</strong> übernehmende Kapitalgesellschaft kann dabei<br />

das eingebrachte Betriebsvermögen der Personengesellschaft unter<br />

den Voraussetzungen des <strong>§</strong> 20 <strong>Abs</strong>. 2 UmwStG mit gemeinen Werten,<br />

Zwischenwerten oder bisherigen Buchwerten bilanzieren. 5<br />

Aus dem Prinzip der identitätswahrenden Umwandlung ergibt sich,<br />

dass das Vermögen der ursprünglichen Personengesellschaft mit dem<br />

Vermögen der neuen Kapitalgesellschaft übereinstimmt. 6 Bei einer<br />

formwechselnden Umwandlung zu Buchwerten wird daher das zum<br />

Umwandlungsstichtag vorhandene Eigenkapital der Personengesellschaft<br />

grundsätzlich zum Eigenkapital der Kapitalgesellschaft. 7 Dabei<br />

kann die Differenz zwischen vorhandenem Eigenkapital der Personengesellschaft<br />

und gezeichnetem Kapital der neuen Kapitalgesellschaft<br />

in die Kapitalrücklage der Kapitalgesellschaft eingestellt werden,<br />

soweit es sich nicht um Gewinnrücklagen handelt. 8 <strong>Die</strong>s ist im<br />

Hinblick auf Notar- bzw. Registergerichtsgebühren einerseits, sowie<br />

des Nachweises der Werthaltigkeit andererseits der in der Praxis regelmäßig<br />

beschrittene Weg.<br />

Bei der Kapitalgesellschaft sind die nicht in das Nennkapital geleisteten<br />

Einlagen als sog. steuerliches Einlagekonto auszuweisen (<strong>§</strong> 27<br />

<strong>Abs</strong>. 1 S. 1 KStG). Steuerlich stellt die aus der Umwandlung hervorgehende<br />

Kapitalrücklage einen Teil des steuerlichen Einlagekontos dar,<br />

denn das in der Personengesellschaft vorhandene Eigenkapital ist bei<br />

der Kapitalgesellschaft <strong>nach</strong> Abzug des Nennkapitals vollständig in<br />

das steuerliche Einlagekonto einzustellen. Im Eigenkapital der Personengesellschaft<br />

enthaltene Gewinne aus Vorjahren, die bei der Kapitalgesellschaft<br />

als Gewinnrücklagen auszuweisen sind, gehören somit<br />

ebenfalls zum steuerlichen Einlagekonto. Andernfalls unterlägen die<br />

Gewinnrücklagen im Falle einer Ausschüttung nochmals der Besteuerung<br />

beim Anteilseigner, <strong>§</strong> 20 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 1 S. 3 EStG, <strong>§</strong> 27 <strong>Abs</strong>. 1 S. 3<br />

KStG. 9<br />

Demzufolge wird unter anderem auch ein bei der Personengesellschaft<br />

gegenüber der Handelsbilanz bestehendes steuerliches Mehrkapital<br />

zwingend den Bestand des steuerlichen Einlagekontos der übernehmenden<br />

Kapitalgesellschaft erhöhen, so dass <strong>nach</strong> einer formwechselnden<br />

Umwandlung also in aller Regel ein steuerliches Einlagekonto<br />

festzustellen sein wird.<br />

2. Steuer<strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong> während<br />

Organschaft<br />

Soweit bei einer Einbringung von Personengesellschaftsanteilen bzw.<br />

formwechselnden Umwandlung mit Buchwertfortführung oder Ansatz<br />

von Zwischenwerten die erhaltenen Anteile an der Kapitalgesellschaft<br />

innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren <strong>nach</strong> der Umwandlung<br />

veräußert werden, ist gemäß <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 1 UmwStG<br />

rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung ein Veräußerungsgewinn<br />

(Einbringungsgewinn I) zu versteuern. Als Einbringungsgewinn<br />

besteuert wird der Betrag, um den der gemeine Wert des eingebrachten<br />

Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt <strong>nach</strong> Abzug<br />

der Kosten für den Vermögensübergang den Wert, mit dem die übernehmende<br />

Gesellschaft dieses eingebrachte Betriebsvermögen ursprünglich<br />

angesetzt hat, übersteigt. Für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt<br />

abgelaufene Zeitjahr vermindert sich der Gewinn um ein<br />

Siebtel.<br />

Neben der Veräußerung bestehen mehrere Ersatzrealisationstatbestände,<br />

zu denen auch <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG zählt. Da<strong>nach</strong> ist unter<br />

anderem die Ausschüttung oder Rückzahlung von Beträgen aus<br />

dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. <strong>§</strong> 27 KStG durch die übernehmende<br />

Kapitalgesellschaft innerhalb von sieben Jahren steuerschädlich.<br />

Hierbei ist vor allem an die Auflösung und Ausschüttung vorvertraglicher<br />

Rücklagen, verdeckte Gewinnausschüttungen sowie handelsrechtliche<br />

Mehrabführungen zu denken.<br />

a) Auflösung vorvertraglicher Rücklagen<br />

Werden bei einer Organgesellschaft während des Bestehens eines Ergebnisabführungsvertrages<br />

vorvertragliche Rücklagen aufgelöst und<br />

1 Beispielsweise: Hans, BB 2008, 26.<br />

2 Nitzschke, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, Stand: Mai 2009, <strong>§</strong> 25 UmwStG 2006, Rn. 1.<br />

3 Rabbak, in: Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG 2008, <strong>§</strong> 25 UmwStG, Rn. 1; Nitzschke (Fn. 2).<br />

4 Patt, in: Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 6. Aufl. 2007, <strong>§</strong> 25 UmwStG, Rn. 17;<br />

Rabbak (Fn. 3), <strong>§</strong> 25 UmwStG, Rn. 4.<br />

5 Zwingende Buchwertfortführung gem. Tz.20.30 des BMF vom 25.3.1998 – IV B 7 – S 1978-21/98, BStBl.<br />

I, 268 (sog. UmwSt-Erlass) ist nicht mehr anwendbar lt. BMF vom 4.7.2006 – IV B 2 – S 1909-12/06, BStBl.<br />

I 2006, 445.<br />

6 Patt (Fn. 4), <strong>§</strong> 25 UmwStG, Rn. 19.<br />

7 Förschle/Hoffmann, in: Budde/Förschle/Winkeljohann, Sonderbilanzen, 4. Aufl. 2008, Kapitel L, 2008,<br />

Rn. 47.<br />

8 Schlitt, in: Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong> <strong>22</strong>0, Rn. 11; Förschle/Hoffmann (Fn. 7),<br />

Kapitel L Rn. 50 u. 52; Timmermans, DB 1999, 948 , 949.<br />

9 BMF, 4.6.2003 – IV A 2 – S 2836 – 2/03, BStBl. I 2003, 366, Tz. 6; Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, <strong>§</strong> 29 KStG,<br />

Rn. 5.<br />

Betriebs-Berater // BB-Special 1.2010 zu Heft 5 // 25.1.2010 27


BB-Special Steuerrecht<br />

Jung/Dern/Wartenberg · <strong>Die</strong> <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG bei formwechselnder Umwandlung<br />

an die Gesellschafter ausgeschüttet, ist dies im Hinblick auf die steuerliche<br />

Anerkennung der Organschaft explizit unschädlich. 10<br />

Sind bei der Kapitalgesellschaft jedoch keine neuen (steuerlichen) Gewinnrücklagen<br />

seit der Umwandlung hinzugekommen, würde die<br />

Ausschüttung vollständig aus dem steuerlichen Einlagekonto gespeist,<br />

so dass insoweit der Tatbestand des <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG erfüllt<br />

wäre.<br />

b) Verdeckte Gewinnausschüttung<br />

Während der Organschaft werden verdeckte Gewinnausschüttungen<br />

an den Organträger im Allgemeinen als vorweggenommene Gewinnabführung<br />

behandelt 11 und sollten daher in der Regel im Hinblick<br />

auf eine <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong> unkritisch sein.<br />

c) Handelsrechtliche Mehrabführungen<br />

Im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft führen handelsrechtliche<br />

Mehrabführungen aus organschaftlicher Zeit zwingend<br />

zu einem Zugriff auf das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft,<br />

<strong>§</strong> 27 <strong>Abs</strong>. 6 KStG. Zu Mehrabführungen kommt es gemäß <strong>§</strong> 14<br />

<strong>Abs</strong>. 4 <strong>Abs</strong>. 6 KStG, wenn das handelsrechtliche Ergebnis das steuerrechtliche<br />

Ergebnis übersteigt, beispielsweise aufgrund der späteren<br />

Auflösung einer während der Organschaft gebildeten steuerbilanziell<br />

nicht anerkannten Drohverlustrückstellung.<br />

3. Mehrabführung im Rahmen der Organschaft als<br />

veräußerungsähnlicher Ersatztatbestand?<br />

Während die Ausschüttung von Rücklagen beeinflussbar erscheint,<br />

gilt dies nicht für handelsrechtliche Mehrabführungen, die wohl nur<br />

schwer bzw. überhaupt nicht gesteuert werden können. Würden solche<br />

Mehrabführungen im Rahmen einer Organschaft den Ersatzrealisationstatbestand<br />

des <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG erfüllen, käme<br />

es zur Aufdeckung stiller Reserven und zumindest anteilig zu einer<br />

Besteuerung des Einbringungsgewinns I. Somit wäre eine umfängliche<br />

steuerneutrale Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, die Organgesellschaft<br />

ist, oder eine steuerneutrale Umwandlung mit dem Ziel,<br />

eine Personengesellschaft <strong>nach</strong> formwechselnder Umwandlung in einen<br />

Organkreis einzubinden, nahezu ausgeschlossen.<br />

Führt man sich vor Augen, dass bei einer formwechselnden Umwandlung<br />

die Identität des Unternehmens gewahrt bleibt und es sich gerade<br />

nicht um einen Rechtsträgerwechsel handelt, erscheint eine Versteuerung<br />

des Einbringungsgewinns I in dieser Konstellation nicht gerechtfertigt.<br />

III. Diskussion der Auslegung<br />

<strong>Die</strong> Anwendung des <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG auf handelsrechtliche<br />

Mehrabführungen wird in der Literatur einhellig und mit guten<br />

Gründen abgelehnt. 12<br />

1. Wortlaut und Zweck der Regelung<br />

Im ursprünglichen Gesetzesentwurf des SEStEG war die Vorschrift<br />

des <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG n.F. zunächst nicht enthalten und<br />

wurde erst auf Empfehlung des Finanzausschusses eingefügt. 13 Nach<br />

der Begründung des Ausschusses wurde die <strong>Nr</strong>. 3 in <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6<br />

UmwStG für Fälle der Liquidation, der Auskehrung im Rahmen der<br />

Kapitalherabsetzung und von Rückzahlungen aus dem Einlagekonto<br />

im Sinne des <strong>§</strong> 27 KStG aufgenommen, um sicherzustellen, dass auch<br />

bei erhaltenen Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit<br />

inländischer Betriebsstätte im Zeitpunkt der Liquidation eine systemkonforme<br />

Besteuerung erfolgen kann. 14 Dabei wurde die Formulierung<br />

der Vorschrift überwiegend aus <strong>§</strong> 21 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG a.F.<br />

übernommen. Im Hinblick auf die <strong>Einlagenrückgewähr</strong> wird diese<br />

Übernahme in der Literatur jedoch als für das neue UmwStG als<br />

unpassend und ungerechtfertigt beurteilt und deren Streichung angeregt.<br />

15<br />

Es kann daher festgehalten werden, dass hier ein im Wortlaut verunglückter<br />

veräußerungsgleicher Tatbestand formuliert wurde, welcher<br />

der inhaltlichen Auslegung bedarf.<br />

2. Sinnvolle Auslegung der Vorschrift<br />

a) Begrifflich keine <strong>Einlagenrückgewähr</strong><br />

In der Literatur wird zur Lösung des Konflikts die Auffassung vertreten,<br />

es handele sich bereits begrifflich im Fall von organschaftlichen<br />

Mehrabführungen nicht um eine <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong>, da<br />

die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos in dieser Konstellation<br />

nur fingiert sei und keine echte Rückzahlung stattfindet. 16<br />

In diesem Zusammenhang erscheint es durchaus fraglich, ob sämtliche<br />

Varianten einer Rückgewähr schädlich sein können. Eine Differenzierung<br />

diesbezüglich ist <strong>nach</strong> dem Wortlaut der Vorschrift nicht<br />

ersichtlich; jedoch ist bei einer „klassischen“ Veräußerung im Anschluss<br />

an eine Einbringung nur die Veräußerung der im Rahmen der<br />

Einbringung erhaltenen Anteile schädlich, nicht dagegen die Veräußerung<br />

von Anteilen, die nicht durch die Einbringung entstehen. Bereits<br />

hier stellt sich die Frage, ob durch den Formwechsel überhaupt<br />

„neue“ Anteile entstanden sind, da sich durch einen Formwechsel auf<br />

Ebene des Gesellschafters regelmäßig keine Erhöhung des Beteiligungsbuchwerts<br />

ergibt; bei wirtschaftlicher Betrachtung findet hier<br />

eine Rückzahlung einer Einlage statt, die auch vor der Umwandlung<br />

„steuerfrei“ zurückgezahlt hätte werden können. Inhaltlich besteht<br />

da<strong>nach</strong> überhaupt kein Handlungsbedarf, hier einen „veräußerungsähnlichen“<br />

Vorgang zu besteuern.<br />

b) Umfang der <strong>Einlagenrückgewähr</strong> – maßgebliche<br />

Verhältnisse<br />

Folgt man einer anderen Überlegung, 17 so sollen Rückzahlungen erst<br />

dann zur Steuerpflicht führen, wenn der Beteiligungsbuchwert überschritten<br />

wird; demzufolge wäre eine vollständige Rückzahlung des<br />

Einlagekontos bis zur Höhe des steuerlichen Beteiligungsbuchwerts<br />

möglich. Es stellt sich allerdings die Frage, ob im vorliegenden Fall<br />

der steuerliche Beteiligungsbuchwert maßgeblich ist oder hier möglicherweise<br />

auf das Nominalkapital der formgewechselten Gesellschaft<br />

abzustellen ist.<br />

Eine weitere Unklarheit besteht darin, ob das steuerliche Einlagekonto<br />

im Umwandlungszeitpunkt eine „Untergrenze“ darstellt und so<br />

lange kein steuerliches Risiko besteht, bis dieser Bestand nicht unterschritten<br />

wird. In diesem Fall könnte man die steuerlichen Risiken<br />

ggf. durch Zuführungen zum steuerlichen Einlagekonto <strong>nach</strong> der<br />

10 R 60 <strong>Abs</strong>. 4 S. 4 KStR.<br />

11 R 61 <strong>Abs</strong>. 4 KStR.<br />

12 Vgl. stellvertretend für viele Stangl, in: Rödder/Herrlinghaus/van Lishaut, UmwStG 2008, <strong>§</strong> <strong>22</strong> UmwStG<br />

Rn. 113.<br />

13 BT-Drs. 16/3315.<br />

14 BT-Drs. 16/3369.<br />

15 Rödder/Stangl, Ubg 2008, 39; Osterwinter/Pellmann, BB 2008, 2769, 2770.<br />

16 Hans, BB 2008, 26; Rödder/Stangl (Fn. 15).<br />

17 Schumacher/Neumann, DStR 2008, 325, 333.<br />

28 Betriebs-Berater // BB-Special 1.2010 zu Heft 5 // 25.1.2010


BB-Special Steuerrecht<br />

Jung/Dern/Wartenberg · <strong>Die</strong> <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG bei formwechselnder Umwandlung<br />

Umwandlung vermeiden. Konsequenterweise müssten dann innerhalb<br />

des Einlagekontos verschiedene „Töpfe“ gebildet und Verwendungsreihenfolgen<br />

festgelegt werden. <strong>Die</strong> Auffassungen in der Literatur<br />

hierzu sind gegensätzlich. <strong>Die</strong> finanzverwaltungsnahe Literatur<br />

geht jedoch von einer „Unteilbarkeit“ des Bestands des Einlagekontos<br />

aus und schlägt eine quotale Verwendung vor, 18 so dass eine solche<br />

Maßnahme als unsicher gelten darf.<br />

Fraglich erscheint zudem hinsichtlich der Rechtsfolge, wie der fiktive<br />

Veräußerungsgewinn (Einbringungsgewinn I) zu ermitteln wäre. In<br />

der Literatur werden hier verschiedenste Varianten diskutiert; 19 offen<br />

ist insbesondere, zu welchem Nenner die <strong>Einlagenrückgewähr</strong> ins Verhältnis<br />

zu setzen ist:<br />

a) zum Einlagekonto im Zeitpunkt der Einbringung;<br />

b) zum gemeinen Wert der erhaltenen Anteile. 20<br />

Des Weiteren erscheint fraglich, welcher Bewertungszeitpunkt entscheidend<br />

ist; so könnte man im Fall b) auch an den gemeinen Wert<br />

zum Zeitpunkt der <strong>Einlagenrückgewähr</strong> (statt zum Einbringungszeitpunkt)<br />

denken.<br />

Nach Auffassung der Autoren sollte eine <strong>schädliche</strong> <strong>Einlagenrückgewähr</strong><br />

gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3 UmwStG – unterstellt man entgegen<br />

III.2.a), dass eine solche grundsätzlich bei einer organschaftlich<br />

verursachen Mehrabführung angenommen werden kann – nur dann<br />

vorliegen, wenn das steuerliche Einlagekonto den Wert zum Zeitpunkt<br />

der Einbringung unterschreitet, so dass die Konstellation von<br />

bilanziellen Automatismen, die aufgrund von handelsrechtlichen<br />

Minder- mit anschließenden Mehrabführungen zur Verwendung des<br />

steuerlichen Einlagekontos führen, unschädlich wären. 21 Andere<br />

Rechtsfolgen können vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein und<br />

würden vielmehr die Möglichkeit einer steuerneutralen formwechselnden<br />

Umwandlung konterkarieren. Ein anschließend dennoch ausgelöster<br />

Einbringungsgewinn I ist <strong>nach</strong> der hier präferierten Logik so<br />

zu ermitteln, dass eine Aufdeckung von stillen Reserven zum Umwandlungszeitpunkt<br />

in dem Umfang erfolgt, in dem die überschießende<br />

<strong>Einlagenrückgewähr</strong> ins Verhältnis zum gemeinen Wert der erhaltenen<br />

Anteile im Zeitpunkt des Formwechsels zu setzen ist.<br />

Da jedoch derzeit noch keine verbindliche Auffassung der Finanzverwaltung<br />

vorliegt, könnten zur Minimierung von möglichen Risiken<br />

bzw. Diskussionen <strong>nach</strong>folgende Gestaltungsüberlegungen zielführend<br />

sein.<br />

IV. Gestaltungshinweise<br />

1. Reduktion des Einlagekontos<br />

Grundsätzlich wäre anzustreben, das Entstehen eines steuerlichen<br />

Einlagekontos im Umwandlungszeitpunkt zu vermeiden. <strong>Die</strong>s wäre<br />

denkbar, wenn das Nennkapital der empfangenden Kapitalgesellschaft<br />

vollumfänglich dem steuerlichen Eigenkapital der umgewandelten<br />

Personengesellschaft entspräche.<br />

Um dies zu erreichen, käme eine Reduktion des Eigenkapitals bei der<br />

Personengesellschaft noch vor Umwandlung in Betracht. Werden<br />

noch bei der Personengesellschaft alle Eigenkapitalbeträge entnommen,<br />

die über das für die Kapitalgesellschaft geplante Nennkapital<br />

hinausgehen, würde zumindest aus dem handelsrechtlichen Eigenkapital<br />

kein steuerliches Einlagekonto im Umwandlungszeitpunkt bei<br />

der Kapitalgesellschaft entstehen.<br />

In Fällen, in denen die Personengesellschaft jedoch über ein steuerliches<br />

Mehrkapital verfügt, würde diese Lösung insoweit jedoch nicht<br />

zum gewünschten Ergebnis führen, da das steuerliche Mehrkapital<br />

per Automatismus im Umwandlungszeitpunkt dem Einlagekonto zugeführt<br />

wird. <strong>22</strong> Zumindest das steuerliche Mehrkapital würde somit<br />

eine Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos im Umwandlungszeitpunkt<br />

bewirken.<br />

<strong>Die</strong> vollumfängliche Vermeidung des Entstehens eines steuerlichen Einlagekontos<br />

im Umwandlungszeitpunkt erscheint daher lediglich in seltenen<br />

Fallkonstellationen denkbar. Es ist jedoch im Einzelfall zu überlegen,<br />

ob eine möglichst weitgehende Reduktion mit anschließender Wiedereinlage<br />

<strong>nach</strong>vollzogenem Formwechsel sinnvoll sein könnte.<br />

2. Praktische Maßnahmen zur Risikominimierung<br />

Nachdem die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos <strong>nach</strong> formwechselnder<br />

Umwandlung und Begründung einer Organschaft in den<br />

meisten Fällen unvermeidlich erscheint, sollte in der Praxis darauf geachtet<br />

werden, dass zur Vermeidung einer anteiligen Aufdeckung von<br />

stillen Reserven bis zum Ablauf der Siebenjahresfrist möglichst keine<br />

Ausschüttungen bzw. Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto<br />

erfolgen.<br />

Als generelle Maßnahme sollte die Bilanzpolitik – soweit möglich –<br />

im Auge behalten werden, um handelsrechtliche Mehrabführungen<br />

zu vermeiden oder zumindest möglichst gering zu halten. <strong>Die</strong>s erfordert<br />

sicherlich eine enge <strong>Abs</strong>timmung von Accounting und Steuerfunktion,<br />

um zunächst Sachverhalte, die eine handelsrechtliche Mehrabführung<br />

zur Folge haben könnten (z.B. Auflösung von Drohverlustrückstellungen),<br />

zu identifizieren. Im Weiteren wäre dann zu<br />

überlegen, welche bilanziellen Maßnahmen zur Verfügung stehen, um<br />

// Autoren h<br />

Peter Jung ist MBA (International Taxation) und Steuerberater.<br />

Er ist Partner im Bereich Corporate Tax/International<br />

Tax der WTS AG Steuerberatungsgesellschaft in<br />

München. Seine Beratungsschwerpunkte sind das nationale<br />

und internationale Konzernsteuerrecht sowie die<br />

Besteuerung von Immobilieninvestitionen.<br />

Marco Dern ist Dipl.-Betriebswirt (FH), Steuerberater<br />

und Senior Manager im Bereich Corporate Tax der WTS<br />

AG Steuerberatungsgesellschaft in München. Er hat<br />

breit gefächerte Erfahrungen im gesamten Spektrum<br />

des nationalen und internationalen Konzernsteuerrechts.<br />

Barbara Wartenberg ist Rechtsanwältin, Steuerberaterin<br />

und Managerin im Bereich Corporate Tax der WTS<br />

AG Steuerberatungsgesellschaft in München. Ihre Tätigkeit<br />

umfasst alle ertragsteuerlichen Fragen in der Unternehmenssteuerberatung<br />

in nationalem und internationalem<br />

Kontext.<br />

18 Patt (Fn. 4), <strong>§</strong> <strong>22</strong> UmwStG, Rn. 48 f.<br />

19 Widmann, in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand: März 2009, <strong>§</strong> <strong>22</strong> UmwStG, Rn. 64.<br />

20 Förster/Wendland, BB 2007, 631, 637.<br />

21 Gem. <strong>§</strong> 27 <strong>Abs</strong>. 6 KStG erhöhen Minderabführungen das Einlagekonto der Organgesellschaft. Dadurch<br />

sollte isoliert gesehen z. B. im Fall einer in organschaftlicher Zeit gebildeten Drohverlustrückstellung im<br />

Zeitpunkt ihrer Auflösung der Wert des Einlagekontos nicht unter den Bestand (vor ihrer Bildung) im<br />

Zeitpunkt der Umwandlung absinken.<br />

<strong>22</strong> Siehe oben unter II.1. und Fn. 9.<br />

Betriebs-Berater // BB-Special 1.2010 zu Heft 5 // 25.1.2010 29


BB-Special Steuerrecht<br />

Schönbach/Gnutzmann · Deutsche Ertragsteuer – Risiken für ausländische Investmentfonds?<br />

solche potenziellen Risiken zu vermeiden. So könnte z.B. zur Vermeidung<br />

der Bildung einer Drohverlustrückstellung auf Organgesellschaftsebene<br />

eine Garantie des Organträgers in Betracht kommen, die<br />

das Verlustrisiko auf eine andere Ebene verlagert.<br />

3. Verwendung als Steueroptimierungsinstrument<br />

Wie bei vielen vermeintlichen Steuerfallen könnte man jedoch auch<br />

daran denken, die Vorschrift im Einzelfall als Gestaltungsmittel einzusetzen.<br />

<strong>Die</strong>s könnte dann zum Tragen kommen, wenn z.B. beim Einbringenden<br />

Verlustvorträge gem. <strong>§</strong> 8c KStG in der Zukunft wegzufallen<br />

drohen. Hier könnte durch eine zielgerichtete Verwendung des<br />

steuerlichen Einlagekontos rückwirkend ein Einbringungsgewinn generiert<br />

werden, der im Jahr der Umwandlung mit dann noch vorhandenen<br />

Verlustvorträgen verrechnet würde. Gleichzeitig würde für die<br />

Zukunft durch eine Aufstockung <strong>Abs</strong>chreibungspotenzial generiert<br />

werden. <strong>Die</strong> Vorteilhaftigkeit solcher Maßnahmen wäre selbstverständlich<br />

im Einzelfall unter Berücksichtigung von stillen Reserven<br />

sowie unter Barwertgesichtspunkten näher zu untersuchen.<br />

V. Zusammenfassung und Ausblick<br />

Christiane Schönbach, RAin/StBin, und Steffen Gnutzmann, RA<br />

Deutsche Ertragsteuer – Risiken für<br />

ausländische Investmentfonds?<br />

<strong>Die</strong> Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ausländische Investmentfonds<br />

i.S.d. <strong>§</strong> 1 <strong>Abs</strong>. 1 InvStG in Deutschland ertragsteuerpflichtig<br />

sind, wird – soweit ersichtlich – in der Literatur nur vereinzelt behandelt.<br />

<strong>Die</strong>s erstaunt deshalb, weil mit der Frage der Steuerpflicht für ausländische<br />

Fonds hohe finanzielle Risiken verbunden sind: Insbesondere eine<br />

unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland – wie sie etwa durch eine<br />

Geschäftsführung im Inland begründet werden kann – würde eine<br />

beträchtliche Steuermehrbelastung des Fondsvermögen bedeuten. Vor<br />

allem ausländische Spezialfonds, die durch im Inland ansässige Family<br />

Offices (mit-)gemanagt werden, sollten sich daher frühzeitig mit den<br />

Risiken einer solchen Inlandsverankerung des Fonds, aber auch mit dem<br />

Steuerrisiko inländischer Investitionen auseinandersetzen.<br />

I. Einleitung<br />

Der deutsche Gesetzgeber hat sich im Hinblick auf deutsche Investmentfonds<br />

dafür entschieden, diese zu Gunsten einer Besteuerung auf<br />

Anlegerebene sowohl von der Gewerbesteuer als auch von der Körperschaftsteuer<br />

zu befreien: Inländische Fonds haben die von ihnen<br />

erzielten Erträge nicht zu versteuern, stattdessen werden die Anleger<br />

besteuert, wenn die Erträge an sie ausgeschüttet, ihnen entsprechend<br />

den Vorschriften des InvStG zugerechnet oder von ihnen anderweitig<br />

realisiert werden.<br />

Abweichend stellt sich die Situation für Auslandsfonds dar: Auch hier<br />

werden zwar Anleger – sofern sie in Deutschland steuerpflichtig sind<br />

<strong>Die</strong> Diskussion der Problematik zeigt, dass bei einer formwechselnden<br />

Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft<br />

und <strong>nach</strong>folgender Begründung einer Organschaft durch technische,<br />

vom Steuerpflichtigen weitestgehend nicht beinflussbare Mechanik<br />

der veräußerungsgleiche Tatbestand des <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 6 <strong>Nr</strong>. 3<br />

UmwStG <strong>nach</strong> dem Wortlaut erfüllt scheint. <strong>Die</strong>s hätte zur Folge, dass<br />

rückwirkend ein anteiliger Einbringungsgewinn I zu versteuern wäre.<br />

Wie oben dargestellt, sollte die Rechtsfolge der Gewinnrealisierung<br />

durch eine einschränkende Auslegung der Vorschrift auf die Tatbestände<br />

beschränkt werden, die vom Sinn und Zweck der Vorschrift<br />

gedeckt sind. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung in dem<br />

sich derzeit in Arbeit befindlichen Erlass zum UmwStG <strong>nach</strong> SEStEG<br />

zu der Thematik Stellung bezieht und sie entschärft; in der Zwischenzeit<br />

bleibt dem Steuerpflichtigen wohl nur die Möglichkeit, Risiken<br />

einer handelsrechtlichen Mehrabführung zu erkennen und – soweit<br />

möglich – zu vermeiden.<br />

– mit ihren realisierten bzw. zugerechneten Erträgen besteuert, es<br />

fehlt allerdings an einer korrespondierenden Steuerfreistellung des Investmentfonds.<br />

Da die für deutsche Fonds geltende Vorschrift des<br />

<strong>§</strong> 11 <strong>Abs</strong>. 1 S. 2 InvStG grundsätzlich nicht anwendbar ist, bleibt es<br />

für die ausländischen Fonds bei der allgemeinen Regel, d.h. im Falle<br />

von Einkünften mit Inlandsbezug bei einer beschränkten, ggf. auch<br />

unbeschränkten Steuerpflicht im Inland. Der hierdurch entstehenden<br />

wirtschaftlichen Doppelbelastung der Anleger versucht der Gesetzgeber<br />

mit Anrechnungsmöglichkeiten entgegenzuwirken.<br />

In welchen Situationen ausländische Fonds damit rechnen müssen, in<br />

Deutschland zur Ertrag- und/oder Gewerbesteuer herangezogen zu<br />

werden, welche Bedenken gegen die dargestellte systematische Unterscheidung<br />

von In- und Auslandsfonds bestehen und welche Lösungen<br />

denkbar sind, soll Gegenstand der <strong>nach</strong>folgenden Ausführungen sein.<br />

II. Besteuerung von Auslandsfonds im Inland<br />

Ausländische Fonds, die körperschaftlich strukturiert sind, 1 können<br />

in Deutschland sowohl unbeschränkt als auch beschränkt steuerpflichtig<br />

sein.<br />

1 Bei Fonds, die <strong>nach</strong> dem Typenvergleich als Personengesellschaft zu behandeln sind, kommt eine eigenständige<br />

Steuerpflicht schon deshalb nicht in Betracht, weil Personengesellschaften keiner eigenständigen<br />

Steuerpflicht unterfallen; steuerpflichtig sind in diesen Fällen ausschließlich die einzelnen Gesellschafter.<br />

Zur Vereinfachung beziehen sich die <strong>nach</strong>folgenden Ausführungen daher ausschließlich auf solche<br />

Fonds, die als Körperschaften strukturiert sind.<br />

30 Betriebs-Berater // BB-Special 1.2010 zu Heft 5 // 25.1.2010

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