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TOP A - WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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World Tax Service Newsletter · <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> · <strong>Steuerberatungsgesellschaft</strong><br />

Nationales Steuerrecht<br />

1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer 3<br />

a) BFH zur Wertaufholung nach einem Anteilstausch unter Anwendung 3<br />

des Tauschgutachtens<br />

b) BMF-Schreiben vom 17. 07. 2007 zu § 15b EStG 3<br />

c) Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Einschränkung des gewerbesteuerlichen 4<br />

Verlustvortrages?<br />

d) Doppelte Buchwertverknüpfung bei grenzüberschreitender Einbringung 4<br />

von Beteiligungen gemeinschaftsrechtswidrig?<br />

e) Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen nur ausnahmsweise 5<br />

f) Modernisierung der Rahmenbedingungen für (Wagnis-)Kapitalbeteiligungen 5<br />

2. Energiesteuer 6<br />

3. Umsatzsteuer 7<br />

a) Vorsteuerabzug aus einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage 7<br />

b) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer 7<br />

c) Übernahme von Verbindlichkeiten – EuGH v. 19. 04. 2007 (C-455/05) 8<br />

d) BFH zur Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung bei gekapptem Vorsteuerabzug 9<br />

gem. § 15 Abs. 1b UStG 1999<br />

4. Bewertungsgesetz 9<br />

5. Abgabenordnung 10<br />

a) Erstes FG-Verfahren gegen die Gebührenpflicht bei verbindlichen Auskünften 10<br />

b) ZVEI-Kommentierung des BMF FAQ und zur GDPdU-Umsetzung 11<br />

6. Lohnsteuer 11<br />

a) Notwendige Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung 11<br />

b) Lohnzufluss durch Regressverzicht des Arbeitgebers nach Unfall eines Mitarbeiters 12<br />

mit einem Firmenwagen<br />

7. Handelsrecht 13<br />

Internationales<br />

8. Italien: Neue Regeln zur steuerlichen Ansässigkeit 13<br />

9. Finnland: EuGH-Urteil in der Rs. Oy AA – Abzugsfähigkeit innerstaatlicher 14<br />

Konzernbeiträge<br />

10. BMF-Entwurf einer Funktionsverlagerungsverordnung 14<br />

11. Mexiko: Auftragsfertigung – Vereinheitlichung verschiedener Incentive-Programme 15<br />

05/07 September 2007<br />

World Tax Service<br />

<strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong><br />

<strong>Steuerberatungsgesellschaft</strong>


Dr. Rudolf Schiffler<br />

ehemaliger Leiter des<br />

Steuerausschusses VDMA<br />

2 <strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007<br />

„Das Hase- und Igel-Syndrom im deutschen Steuerrecht“<br />

Was missfällt einem mittelständischen Unternehmer an der deutschen<br />

Steuergesetzgebung? Um es vorweg zu sagen, ohne eine<br />

durchgreifende Steuerrechtsvereinfachung wird es zwischen Steuerpflichtigem<br />

und Staat weiter so zugehen wie in der Fabel des AESOP<br />

zwischen Hase und Igel.<br />

Das deutsche Steuerrecht umfasst rund 50 Steuerarten, geregelt in<br />

annähernd 90 Gesetzen und 100 Rechtsverordnungen. Ergänzt und<br />

ausgelegt durch jährlich etwa 100 Verwaltungserlasse des Bundes,<br />

1.000 Erlasse der Länder sowie 700 Erlasse der Oberfinanzdirektionen,<br />

also insgesamt 1.800 Verwaltungsanweisungen pro Jahr.<br />

Mit der Steuerrechtsvereinfachung oder Entrümpelung haben sich seit Jahren eine Vielzahl<br />

von Kommissionen und Arbeitsgruppen beschäftigt. Erwähnt sei hier nur die Arbeitsgruppe der<br />

Länderfinanzminister, die Bareis-Kommission, der Bericht der Präsidenten der Oberfinanzdirektionen.<br />

Jährlich ergehen etwa 20 Grundsatzurteile des Bundesfinanzhofes, in denen<br />

Verordnungen der Finanzverwaltung aufgehoben werden. Hierüber beklagt sich die Finanzverwaltung,<br />

die zu oft auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH mit Nichtanwendungserlassen<br />

antwortet. Aus meiner Sicht gerät hierdurch die Aufrechterhaltung der Gewaltenteilung<br />

in unserem Staat in Zweifel.<br />

Auch die Unternehmensteuerreform 2008 hat die an sie gestellten Erwartungen nicht erfüllt. Der<br />

klassische Grundsatz der Bestimmtheit der Besteuerung wird, z. B. mit der Besteuerung der<br />

Funktionsverlagerung, deutlich verletzt. Das Gleiche gilt für den Nachweis beachtlicher außersteuerlicher<br />

Gründe von Bürgern und Unternehmen, um die steuerliche Gestaltung, die zu einem<br />

Steuervorteil führen könnte, durch die Finanzverwaltung zu akzeptieren. Die Abschaffung der<br />

degressiven Abschreibung wird in den Außenprüfungen wieder zu nachhaltigen strittigen Diskussionen<br />

über die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter führen und einen für den Mittelstand immens<br />

wichtigen Finanzierungseffekt beseitigen.<br />

Der dickste und noch vor uns liegende Brocken wird die Neuordnung der Erbschaftsteuer aufgrund<br />

der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sein. Sie wird für die in den nächsten<br />

10 Jahren bei 700.000 Personengesellschaften anstehende Nachfolge wichtige Marksteine bei<br />

der Fortführung des Unternehmens durch die Erben und die Erhaltung der Arbeitsplätze haben.<br />

Die Fachwelt debattiert über eine ausgewogene Balance von wirtschaftlicher Dynamik und sozialer<br />

Gerechtigkeit. Eine „gefühlte“ Gerechtigkeit – was immer das bedeuten kann – sollte für die<br />

Reform eine entscheidende Rolle spielen. Eine „echte und richtige“ Reform müsste eine stattliche<br />

Senkung der Steuersätze – also eine niedrigere Besteuerung des Gesamtvermögens –<br />

und eine Steuerrechtsvereinfachung durch Abschaffung von Ausnahmeregelungen bringen. Wird<br />

Politik und Ministerialbürokratie eine solche Flucht nach vorne ins Auge fassen? Komplexität und<br />

Kompliziertheit haben vor allem Steuerungerechtigkeiten zur Folge.<br />

Die Aufforderung zur Steuervereinfachung – jährlich 80.000 neue Steuerprozesse sind hierfür<br />

Beweis – bleiben Ausdruck des bislang gescheiterten Bemühens von Gesetzgebung und Verwaltung,<br />

Steuergerechtigkeit zu vermitteln. Aus meinen Gesprächen mit Beteiligten fehlt hierfür<br />

auch der Glaube an ein Gelingen, der bekanntlich Berge versetzen kann! Der Gesetzentwurf<br />

der Bundesregierung zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge bedarf sicherlich der Überarbeitung.


1a) BFH zur Wertaufholung nach einem Anteilstausch unter Anwendung des Tauschgutachtens<br />

Erstmals für nach dem 31. 12. 1998 endende Wirtschaftsjahre bestimmen § 6 Abs. 1 Nr. 2<br />

S. 3 und Nr. 1 S. 4 EStG, dass Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen<br />

Wirtschaftsjahres zum Vermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, zwingend mit den Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten anzusetzen sind, wenn nicht der Steuerpflichtige einen<br />

niedrigeren Teilwert nachweist. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Teilwertabschreibungen in den<br />

Folgejahren durch Zuschreibung bis zur Obergrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

rückgängig zu machen sind, soweit nicht auch dann noch ein niedrigerer Teilwert dargelegt<br />

werden kann (steuerliches Wertaufholungsgebot).<br />

Sofern eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung erfolgt ist, hat der BFH hierzu nunmehr<br />

geurteilt, dass nach einem zum Buchwert erfolgten Anteilstausch als Obergrenze für eine Wertaufholung<br />

hinsichtlich der erhaltenen Beteiligung auf die historischen Anschaffungskosten der<br />

hingegebenen Beteiligung und nicht auf den beim Anteilstausch fortgeführten Buchwert abzustellen<br />

ist. Das Urteil erging allerdings noch unter der Ägide des sog. Tauschgutachtens des BFH<br />

aus dem Jahre 1958, welches letztendlich mit Einführung des § 6 Abs.6 S.1 EStG seine Bedeutung<br />

verloren hat; nunmehr ist beim Tausch grundsätzlich der gemeine Wert anzusetzen.<br />

Erfolgt jedoch ein zum Buchwert möglicher Anteilstausch im Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes<br />

(§ 21 UmwStG 2006 bzw. § 20 Abs. 1 S. 2 UmwStG 1995), finden die Urteilsgrundsätze<br />

wiederum Anwendung, da der übernehmende Rechtsträger – auch hinsichtlich der<br />

Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter – in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden<br />

Körperschaft eintritt.<br />

Ansprechpar tner: Marco Dern, München<br />

1b) BMF-Schreiben vom 17. 07. 2007 zu § 15b EStG<br />

Gemäß § 15b EStG dürfen Verluste aus Steuerstundungsmodellen grundsätzlich nicht mehr mit<br />

Einkünften aus anderen Quellen derselben Einkunftsart, sondern nur noch mit zukünftigen<br />

Gewinnen aus demselben Modell verrechnet werden. Mit Schreiben vom 17. 07. 2007 hat das<br />

BMF nun zu Anwendungsfragen i. Z. m. § 15b EStG Stellung genommen. Nachfolgend sind einige<br />

Aussagen des BMF skizziert:<br />

· § 15b EStG findet regelmäßig Anwendung auf geschlossene Fonds in der Rechtsform einer<br />

Personengesellschaft, z. B. Medienfonds, New Energy Fonds und geschlossene Immobilienfonds<br />

(Tz. 7).<br />

· Für das Vorhandensein eines vorgefertigten Konzepts spricht die Vermarktung des Modells<br />

mittels eines Anlegerprospekts (Tz. 10).<br />

· Auf vermögensverwaltende Venture Capital und Private Equity Fonds findet § 15b EStG regelmäßig<br />

keine Anwendung (Tz. 12).<br />

· Ein Steuerstundungsmodell gilt als eine Einkunftsquelle, selbst wenn mehrere Einkunftsarten<br />

erzielt werden. Überschüsse und Verluste verschiedener Investitionsobjekte desselben<br />

Modells sind zu saldieren (Tz. 13).<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007<br />

1. ESt / KSt / GewSt<br />

Steuerliches<br />

Wertaufholungsgebot<br />

gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3<br />

und Nr. 1 S. 4 EStG<br />

BFH v. 24. 04. 2007<br />

(AZ:. I R 16/06):<br />

Obergrenze nach Anteilstausch<br />

gem. Tauschgutachten<br />

sind die historischen<br />

Anschaffungskosten<br />

Urteil auch anwendbar nach<br />

Anteilstausch gem.<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

Ausgewählte Aussagen<br />

des BMF-Schreibens


Vorlage des BFH zum BVerfG<br />

(Beschluss v. 19. 04. 2007;<br />

AZ: IV R 4/06)<br />

Rückwirkende Einführung des<br />

§ 10a S. 4 GewStG<br />

Keine Rechtfertigung für<br />

echte Rückwirkung der<br />

neuen Gesetzesfassung<br />

Sachverhalt<br />

Doppelte Buchwertverknüpfung<br />

verstößt nach<br />

herrschender Meinung gegen<br />

Gemeinschaftsrecht<br />

· Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist § 15b EStG bereits auf Ebene der Untergesellschaften<br />

zu prüfen (Tz. 21).<br />

Ansprechpar tner: Dirk Beduhn, Düsseldorf<br />

1c) Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Einschränkung<br />

des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages?<br />

In Frage steht die rückwirkende Anwendung des neugefassten § 10a S. 4 GewStG für Erhebungszeiträume<br />

vor 2007.<br />

Nach der neuen Gesetzesfassung bleiben bei der Ermittlung des untergehenden Gewerbeverlustes<br />

bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft Ergebnisse aus<br />

Sonder- und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt – es wird vielmehr ausschließlich auf den<br />

allgemeinen Gewinnermittlungsschlüssel abgestellt. Grund für die Gesetzesänderung war, dass<br />

der BFH der jetzt Gesetz gewordenen bisherigen Verwaltungsauffassung in seinen Urteilen (zuletzt<br />

17. 01. 2006) klar widersprochen hatte.<br />

Im Gegensatz zum Gesetzgeber ist der BFH der Ansicht, dass für die unstreitig vorliegende echte<br />

Rückwirkung ein Rechtfertigungsgrund fehlt. Ein solcher würde insbesondere dann vorliegen,<br />

wenn eine in der Vergangenheit herrschende und allgemein anerkannte Rechtspraxis lediglich<br />

kodifiziert wird, da in einem solchen Fall kein schutzwürdiges Vertrauen in eine andere Rechtsauffassung<br />

entstehen kann. Im vorliegenden Fall existierte jedoch gerade keine einheitliche<br />

Rechtspraxis, da der BFH bereits seit Mitte der 90er Jahre beständig eine abweichende Auffassung<br />

zu der in A 68 GewStR 1998 niedergelegten Ansicht der Finanzverwaltung vertritt.<br />

Ansprechpar tner: Sascha Christoph und Barbara War tenberg, München<br />

1d) Doppelte Buchwertverknüpfung bei grenzüberschreitender Einbringung<br />

von Beteiligungen gemeinschaftsrechtswidrig?<br />

Eine inländische AG hatte im Jahr 2000 eine Mehrheitsbeteiligung an einer inländischen GmbH<br />

in eine französische S.A. gegen Gewährung von Anteilen eingebracht. Die erhaltenen Anteile<br />

setzte die AG mit dem Buchwert der GmbH-Anteile an, wohingegen die aufnehmende S.A. die<br />

GmbH-Anteile in ihrer Bilanz mit deren Verkehrswert ansetzte.<br />

Gem. § 20 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 23 Abs. 4 S. 1 UmwStG 1995 hätte die aufnehmende S.A. für die<br />

Buchwertfortführung bei der AG ebenfalls den Buchwert der eingebrachten GmbH-Anteile fortführen<br />

müssen („doppelte Buchwertverknüpfung“). Das Finanzamt verlangte daher die steuerpflichtige<br />

Aufdeckung der in der GmbH-Beteiligung enthaltenen stillen Reserven.<br />

In erster Instanz (FG Baden-Württemberg) war die Klage der AG erfolgreich, da sich das FG der<br />

herrschenden Meinung anschloss, wonach das Erfordernis der doppelten Buchwertverknüpfung<br />

in grenzüberschreitenden Fällen einen steuerneutralen Anteilstausch über die Grenze behindere<br />

und somit gegen die EU-Fusionsrichtlinie und die Grundfreiheiten der Niederlassungswahl und<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007


des Kapitalverkehrs verstoße. Der BFH sah die Argumente der herrschenden Meinung zwar als<br />

schwerwiegend an. Einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erkannte er<br />

jedoch nicht, so dass er die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte.<br />

Die neue Regelung in § 21 Abs. 2 S. 2 u. 3 UmwStG i.d. F. des SEStEG verlangt die steuerliche<br />

Wertverknüpfung beim grenzüberschreitenden Anteilstausch nicht mehr. Bei einer späteren Veräußerung<br />

der durch den Anteilstausch erworbenen Anteile wird der Veräußerungsgewinn jedoch<br />

so ermittelt, als ob die einbringende Gesellschaft ihre ursprüngliche Beteiligung veräußert hätte.<br />

Ansprechpar tner: Daniel Brunner, München<br />

1e) Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen nur ausnahmsweise<br />

Mit Urteil vom 07. 02. 2007 hat der BFH seine bisherigen Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung<br />

von Dividendenansprüchen bestätigt und das Urteil der Vorinstanz (FG Münster vom<br />

11. 11. 2005) aufgehoben.<br />

Seit der Entscheidung des Großen Senats vom 07. 08. 2000 ist eine phasengleiche Aktivierung<br />

von Dividendenansprüchen nur noch in Ausnahmefällen möglich. Dazu ist neben dem Ausweis<br />

eines Bilanzgewinns der Gesellschaft zum Bilanzstichtag erforderlich, dass der ausschüttungsfähige<br />

Bilanzgewinn dem Gesellschafter bekannt ist und für diesen Zeitpunkt anhand objektiver<br />

Anhaltspunkte nachgewiesen wird, dass der Gesellschafter endgültig entschlossen ist, eine der<br />

Höhe nach bestimmte Gewinnausschüttung zu beschließen.<br />

Erst ein Gewinnverwendungsbeschluss führt danach zum Entstehen einer Dividendenforderung<br />

des Gesellschafters. Eine phasengleiche Aktivierung dürfte – ohne Gewinnverwendungsbeschluss<br />

– nur dann in Betracht kommen, wenn eine konkrete Ausschüttungspflicht (z. B. aufgrund Gesellschaftsvertrags<br />

oder Gesetz) besteht.<br />

Diese Rechtsprechung wirkt sich nicht auf die handelsbilanzielle Behandlung der zu erwartenden<br />

Dividendenansprüche aus. Dort besteht auch weiterhin die Möglichkeit der phasengleichen Aktivierung.<br />

Als Folge einer Aktivierung zukünftiger Dividendenansprüche in der Handelsbilanz dürfte<br />

ein höherer ausschüttungsfähiger Gewinn als in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Für steuerliche<br />

Zwecke erfolgt unter Umständen die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto. Die<br />

steuerlichen Auswirkungen sollten vor handelsrechtlicher Aktivierung geprüft werden.<br />

Ansprechpar tner: Rainer Boes, Düsseldorf<br />

1f) Modernisierung der Rahmenbedingungen für (Wagnis-)Kapitalbeteiligungen<br />

Am 15. 08. 2007 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der<br />

Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) beschlossen. Im Zentrum dieses Artikelgesetzes<br />

steht die Schaffung eines neuen Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG), welches<br />

auf die Stärkung privater Eigenkapital- oder eigenkapitalnaher Finanzierungen von jungen und<br />

mittelständischen Unternehmen abzielt.<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007<br />

Vorlage zum EuGH, Beschluss<br />

v. 07. 03. 2007 (AZ: I R 25/05)<br />

Neuregelung durch SEStEG<br />

BFH-Urteil v. 07. 02. 2007,<br />

AZ: I R 15/06<br />

Auswirkung auf die Steuer-<br />

bilanz<br />

Auswirkung auf die Handels-<br />

bilanz<br />

Kabinettsentwurf des<br />

MoRaKG beschlossen


WKBG eröffnet Steuervorteile<br />

für Wagniskapitalbeteiligungen<br />

Transparente Besteuerung<br />

möglich<br />

Erweiterter Verlustabzug<br />

Höherer Freibetrag für<br />

private Investoren<br />

Carried Interest nur noch zu<br />

40 % steuerbefreit<br />

Erweiterte Anwendung des<br />

UBGG<br />

2. Energiesteuer<br />

BMF-Schreiben vom 02. 07. 2007<br />

Im Zusammenspiel mit begleitenden Änderungen des EStG, KStG und GewStG werden Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften<br />

(WBG) steuerlich gefördert, die in klar definierte sog. „Zielgesellschaften“<br />

investieren. Bei diesen handelt es sich im Wesentlichen um nicht börsennotierte,<br />

maximal 10 Jahre alte Unternehmen mit einem Eigenkapital von höchstens E 20 Millionen. Die<br />

folgenden steuerlichen Neuregelungen sind im Kontext des MoRaKG zu nennen:<br />

· WBG in der Rechtsform einer Personengesellschaft, welche nur Anteile an Kapitalgesellschaften<br />

halten, werden unter gewissen Voraussetzungen als vermögensverwaltend qualifiziert. Hieraus<br />

resultiert eine Befreiung der WBG von der Gewerbesteuer; eine Ertragsbesteuerung findet<br />

ausschließlich auf der Ebene des Anlegers statt („transparente Besteuerung“).<br />

· Weiter soll für Anteilserwerbe durch WBG an Zielgesellschaften eine Ausnahme von der körperschaftsteuerlichen<br />

Verlustabzugsbeschränkung gelten, wie sie im Zuge der Unternehmensteuerreform<br />

2008 neu eingeführt wird (§ 8c KStG n. F.). Dieses Privileg unterstreicht freilich<br />

die innovationsfeindliche Wirkung der neuen Mantelkaufregelung.<br />

· Schließlich wird auch der in § 17 Abs. 3 EStG vorgesehene Freibetrag für Gewinne aus der<br />

Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von E 9.060 auf<br />

E 20.000 erhöht. Auf diese Weise sollen erfahrene Unternehmer gefördert werden, welche<br />

sich mit Kapital und Know-how unmittelbar in junge Kapitalgesellschaften einbringen (sog.<br />

„Business Angels“).<br />

· Zur Gegenfinanzierung der vorgenannten Förderungen wird die in § 3 Nr. 40a EStG geregelte<br />

hälftige Steuerbefreiung für Gewinnvorzug, der von vermögensverwaltenden Venture Capital<br />

und Private Equity Fonds an Initiatoren geleistet wird („Carried Interest“), von 50 % auf 40 %<br />

abgesenkt.<br />

Unter dem MoRaKG erfährt auch das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften<br />

(UBGG) Änderungen. Das UBGG verfolgt ähnliche Förderzwecke wie das WKBG, richtet sich jedoch<br />

an den breiten Mittelstand, nicht lediglich an „Zielgesellschaften“. Künftig sollen rechtsformabhängige<br />

Beschränkungen der Kapitalanlagen entfallen. Zudem sollen unter dem UBGG<br />

alle mezzaninen Finanzierungsformen zulässig sein, die nach § 272 HGB oder vergleichbaren<br />

ausländischen Vorschriften als Eigenkapital zu qualifizieren sind.<br />

Das Inkrafttreten des MoRaKG ist für den 01. 01. 2008 vorgesehen.<br />

Ansprechpar tner: Thomas Melcher, München<br />

2. Weitergeltung der nach dem Mineralölsteuerrecht erteilten Erlaubnisse<br />

Nach dem Mineralölsteuergesetz bedurfte die Verwendung oder die Abgabe steuerbegünstigter<br />

Energieerzeugnisse meist der Erlaubnis durch das Hauptzollamt. Auch das Energiesteuergesetz<br />

erfordert in vielfältiger Weise die Einholung einer Erlaubnis und zwar vor Verwendung der<br />

Energieerzeugnisse. Das Energiesteuergesetz hatte ursprünglich eine Übergangsfrist geregelt,<br />

wonach die nach dem Mineralölsteuergesetz erteilten Erlaubnisse bis zum 31. 12. 2006 als nach<br />

dem Energiesteuergesetz erteilte Erlaubnisse weiter gelten. Diese Frist wurde mit dem BMF-<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007


Schreiben vom 19. 12. 2006 zunächst bis zum 30. 09. 2007 verlängert. Nunmehr erfolgt durch<br />

das BMF-Schreiben vom 02. 07. 2007 eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist bis zum<br />

31. 12. 2007.<br />

Ansprechpar tnerin: Kathrin Deppe, Düsseldorf<br />

3a) Vorsteuerabzug aus einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage<br />

Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass der betroffene Gegenstand einem unternehmerischen<br />

Bereich zugeordnet werden kann. Wird der Gegenstand sowohl privat als auch<br />

betrieblich eingesetzt (sog. gemischte Nutzung), ist diese Zuordnung häufig umstritten. Zur<br />

Frage, ob der Betrieb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage als Unternehmen i. S. d. § 2<br />

Abs. 1 UStG anzusehen ist, hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 05.12.2006 (Az: 15 K<br />

2813/03-U) Stellung genommen.<br />

Der Verkauf von Solarstrom ist demnach grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit anzusehen.<br />

Soweit die Photovoltaikanlage sowohl für den privaten Gebrauch als auch für den Verkauf des<br />

Solarstroms genutzt wird, steht es dem Unternehmer dabei frei, den gemischt genutzten Gegenstand<br />

ganz oder teilweise seinem Unternehmen zuzuordnen, wenn mehr als 10 % des Stroms<br />

verkauft, also unternehmerisch genutzt werden.<br />

Dementsprechend kann das Betreiben einer Photovoltaikanlage dann als unternehmerische<br />

Tätigkeit angesehen und die Vorsteuer abgezogen werden, wenn die Anlage über den Eigenverbrauch<br />

hinaus dauerhaft mehr als 10 % überschüssigen Strom produziert und dieser in das<br />

Stromnetz eines Energieversorgers eingespeist wird. Dabei ist es unerheblich ob für den privaten<br />

Gebrauch noch Strom dazugekauft werden muss.<br />

Mit dem Einspeisen von Solarstrom erbringt das Unternehmen einen steuerbaren und steuerpflichtigen<br />

Umsatz, so dass es grundsätzlich zu einer Vorsteuerabzugsberechtigung damit im<br />

Zusammenhang stehender Kosten kommt. Auf die Kleinunternehmerregelung kann verzichtet<br />

werden.<br />

Ansprechpar tnerin: Diana Schmidbauer, München<br />

3b) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer<br />

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen ist zu untersuchen, in welchem der betroffenen<br />

Länder Umsatzsteuer anfällt. Hierzu gibt es komplexe Regeln, die den Ort der Lieferung<br />

bestimmen. Eine (bewegte) Lieferung wird gem. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG grundsätzlich dort ausgeführt,<br />

wo die Versendung bzw. Beförderung an den Abnehmer beginnt. Abweichend davon bestimmt<br />

sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 8 UStG, wenn der Gegenstand bei der Beförderung<br />

oder Versendung aus einem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe 05/07 · September 2007<br />

7<br />

. Umsatzsteuer<br />

FG Münster<br />

Urteil v. 05. 12. 2006<br />

Verkauf von Solarstrom<br />

Grundsätzlich gewerbliche<br />

Tätigkeit<br />

Vorsteuerabzug bei Zuordnung<br />

zum Unternehmen möglich<br />

Ortsverlagerung gem. § 3<br />

Abs. 8 UStG bei der Einfuhr


Steuersparmodell: Versand von<br />

Kleinsendungen ex Schweiz<br />

Schuldner der EUSt bei<br />

steuerfreier Einfuhr<br />

Ggf. missbräuchliche<br />

Steuergestaltung<br />

Problemstellung<br />

Enge Auslegung des Terms<br />

„Übernahme von<br />

Verbindlichkeiten“<br />

Praxishinweise<br />

sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist. Zu diesen Themenkomplex hat der BFH (21. 03. 2007)<br />

nun ein beachtenswertes Urteil gefällt.<br />

Den Versand von massenhaften Kleinsendungen an Endverbraucher, z. B. im Ersatzteilgeschäft,<br />

wollte der Kläger in dem Urteilsfall von der Schweiz aus durchgeführt sehen, um den Steuervorteil<br />

von derzeit 19 % gegenüber der Lieferung aus einem inländischen Lager nutzen zu können:<br />

Die Ausfuhrlieferung ist in der Schweiz steuerfrei, während die eingeführten Gegenstände von<br />

der EUSt befreit waren, da ihr Warenwert DM 50 nicht überschritten hatte (§ 1 Abs. 1 EUStBV,<br />

Art. 27, 28 ZollbefreiungsVO).<br />

Nach Auffassung des BFH wird der Ort der Lieferung jedoch nach Deutschland verlagert, da der<br />

Kläger Zollschuldner und somit grds. auch als Schuldner der EUSt i. S. v. § 3 Abs. 8 UStG anzusehen<br />

sei, obwohl die Einfuhr von der EUSt befreit war und der Kläger daher die EUSt tatsächlich<br />

nicht geschuldet hat. Es sei darauf abzustellen, wer Schuldner der EUSt wäre, wenn diese hätte<br />

gezahlt werden müssen.<br />

Es zeigt sich, dass die detaillierten Formerfordernisse des Zollrechts genau beachtet werden<br />

müssen (vgl. USt-Info 18). Lt. BFH liegt es außerdem nahe, eine missbräuchliche Gestaltung im<br />

Sinne von § 42 AO zu sehen, wenn andere als Kleinsendungen weiterhin direkt von einem Lager<br />

in Deutschland aus versandt werden.<br />

Ansprechpar tner: Andreas Masuch, Düsseldorf<br />

3c) Übernahme von Verbindlichkeiten – EuGH v. 19. 04. 2007 (C-455/05)<br />

Die Rechtssache Velvet & Steel beschäftigt sich mit der Frage, ob die Übernahme der Verpflichtung<br />

zur Renovierung einer Immobilie der Umsatzsteuer unterliegt. § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG<br />

regelt in Übereinstimmung mit der 6. EG-Richtlinie, dass die Vermittlung und die Übernahme von<br />

Verbindlichkeiten steuerfrei ist.<br />

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens hat das FG Hamburg an den EuGH die Frage<br />

gerichtet, ob die Rechtsnorm der 6. EG-Richtlinie hinsichtlich des Begriffs der Übernahme von<br />

Verbindlichkeiten dahin gehend auszulegen ist, dass hierunter nur Geldverbindlichkeiten zu<br />

subsumieren sind, oder ob die Vorschrift auch die Übernahme von anderen Verpflichtungen,<br />

bspw. Dienstleistungsverpflichtungen, erfasst.<br />

Da die Sprachfassungen der 6. EG-Richtlinie in dieser Sache nicht einheitlich sind, hat sich<br />

der EuGH nicht auf eine wörtliche Auslegung fokussiert, sondern sich vielmehr auf eine teleologische<br />

Interpretation zurückgezogen. Er hat entschieden, dass unter den Begriff „Übernahme<br />

von Verbindlichkeiten“ keine sonstigen Verpflichtungen (also z. B. Renovierungsverpflichtungen)<br />

fallen.<br />

Für die Praxis bedeutet dies, dass die allgemeine Formulierung im deutschen Umsatzsteuerrecht<br />

nicht zu einer Fehlinterpretation verleiten darf. Nur die Übernahme von Geldverbindlichkeiten<br />

zieht eine Steuerbefreiung nach sich. Dies wirkt mittelbar auch für die Ortsbestimmung, da lediglich<br />

die steuerbefreiten Umsätze gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 6 UStG eine Katalogleistung darstellen.<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007


Mit anderen Worten, bei einer grenzüberschreitenden Übernahme von anderen Verpflichtungen<br />

kann es im Inland zu steuerbaren und – mangels Steuerbefreiung – steuerpflichtigen Umsätzen<br />

kommen, obgleich man den Vorgang (bisher) als nicht steuerbaren Umsatz gewürdigt hat, der<br />

ggf. dem Reverse-Charge-Verfahren in einem andern EU-Mitgliedstaat unterliegt. Zu denken wäre<br />

möglicherweise an die Übernahme von Gewährleistungsverpflichtungen.<br />

Ansprechpar tner: Joachim Strehle, München<br />

3d) BFH zur Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung bei gekapptem Vorsteuerabzug<br />

gem. § 15 Abs. 1b UStG 1999<br />

In den Jahren 1999 bis 2002 sah der damals geltende § 15 Abs. 1b UStG vor, dass Vorsteuern<br />

aus Aufwendungen für sowohl unternehmerisch als auch privat genutzte Fahrzeuge aus Vereinfachungsgründen<br />

nur hälftig gezogen werden können (sog. gekappter Vorsteuerabzug).<br />

Im Gegenzug musste der Unternehmer die private Nutzung nicht als unentgeltliche Wertabgabe<br />

versteuern (vgl. § 3 Abs. 9a S. 2 UStG 1999). Die Ermächtigung für diese Regelung entfiel<br />

mit Wirkung zum 01. 01. 2003. Die Frage, ob der Steuerpflichtige korrespondierend eine<br />

unentgeltliche Wertabgabe versteuern muss, wenn er im Rahmen einer späteren Vorsteuerberichtigung<br />

nach § 15a UStG einen höheren Vorsteuerbetrag geltend gemacht hat, war bisher<br />

umstritten.<br />

Der BFH hat nun entschieden, dass der Unternehmer eine entsprechende unentgeltliche Wertabgabe<br />

versteuern muss. Aus der Gesetzessystematik und dem Sinn des Gesetzes ergebe sich,<br />

dass § 3 Abs. 9a S. 2 UStG 1999 auch im Zusammenhang mit der Übergangsregelung des § 27<br />

Abs. 5 UStG im Falle einer Vorsteuerberichtigung nicht fort gelte.<br />

Zur Vermeidung bzw. Minimierung des Zinsrisikos sollten Unternehmer, die eine entsprechende<br />

Vorsteuerberichtigung vorgenommen haben, nachträglich die unentgeltliche Wertabgabe versteuern.<br />

Ansprechpar tner: Christian Salder, München<br />

4. Änderung der Immobilienbewertung im Fall von Erbbaurechten<br />

nach dem JStG 2007<br />

Das erbschaftsteuerliche Immobilienbewertungsrecht ist durch den Beschluss des BVerfG vom<br />

07. 11. 2006 in Frage gestellt worden, die ausstehende Reform des Erbschaftsteuerrechts lässt<br />

aber noch auf sich warten. Wenig Beachtung wird daher der grundlegenden Änderung der Bewertung<br />

von Erbbaurechten in § 148 BewG in der Fassung des JStG 2007 geschenkt, obwohl<br />

diese Vorschrift für grunderwerbsteuerliche Zwecke ebenso von Bedeutung ist.<br />

Nach der neuen Rechtslage ist keine Berücksichtigung der Erbbauzinsen mehr vorgesehen. Stattdessen<br />

wird der Wert des Grundstücks inklusive Gebäudewert unter Außerachtlassung des Erbbau-<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007<br />

Gekappter Vorsteuerabzug<br />

gem. § 15 Abs. 1b UStG 1999<br />

BFH Urteil v. 19. 04. 2007<br />

(AZ: V R 48/05)<br />

Handlungsempfehlung<br />

. Bewertungsgesetz<br />

Der neue § 148 BewG gilt für<br />

alle nach dem 31. 12. 2006<br />

verwirklichten erbschaft- und<br />

grunderwerbsteuerlichen<br />

Rechtsvorgänge<br />

Folgende Neukonzeption:


Grundsätzliche Aufteilungs-<br />

systematik<br />

Weitere Verteilung<br />

je nach Restlaufzeit und<br />

Entschädigungsanspruch<br />

des Erbbauberechtigten nach<br />

Ablauf des Erbbaurechts<br />

. Abgabenordnung<br />

Musterverfahren<br />

Hohe Kostenbelastung<br />

Praxishinweis<br />

10<br />

rechts ermittelt (Gesamtwert). Dann erfolgt eine Verteilung des Gesamtwerts auf die beiden<br />

wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks.<br />

· Der Wert des Grund und Bodens entfällt auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.<br />

· Der Gebäudewert wird je nach Restlaufzeit des Erbbaurechts auf die wirtschaftliche Einheit des<br />

Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks verteilt. Je kürzer die Restlaufzeiten werden,<br />

desto größer wird der Anteil des Gebäudewerts, der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks<br />

und umso geringer derjenige, der dem Erbbauberechtigten zuzurechnen ist. Bei Ablauf<br />

des Erbbaurechts ist der Gesamtwert dem Grundstückseigentümer zuzurechnen, es sei denn,<br />

dieser muss dem Erbbauberechtigten eine volle Entschädigung zahlen. Bei einer bloß teilweisen<br />

Entschädigung hat eine verhältnismäßige Aufteilung zu erfolgen.<br />

Das geltende BewG mit den Änderungen des JStG 2007 kann für erbschaftsteuerliche Zwecke<br />

nach der o. g. Entscheidung des BVerfG längstens bis 31. 12. 2008 angewendet werden.<br />

Ansprechpar tnerin: Anita Guttner, München<br />

5a) Erstes FG-Verfahren gegen die Gebührenpflicht<br />

bei verbindlichen Auskünften<br />

Die Gebührenpflicht für Anträge auf Erteilung von verbindlichen Auskünften (vgl. TJ 03/2007) ist<br />

unter verschiedenen Gesichtspunkten nachteilig und nun Gegenstand eines ersten Klageverfahrens.<br />

Die Nachteile der Gebührenpflicht beschränken sich nicht auf die Zahlung der Gebühr an sich,<br />

sondern erstrecken sich auf die (Nicht-)Abzugsfähigkeit der Kosten als Betriebsausgaben. Als<br />

steuerliche Nebenleistung richtet sich die Abzugsfähigkeit nach der durch die verbindliche Auskunft<br />

betroffenen Steuerart. Die Gebühren teilen das Schicksal der jeweiligen Steuer.<br />

Darüberhinaus hat das Finanzamt die Möglichkeit der Vorkasse – die in der Praxis die Regel<br />

ist – ohne dass der Antragsteller im Gegenzug im Anschluss an die Bezahlung der Gebühr einen<br />

Anspruch auf Entscheidung innerhalb eines festgelegten Zeitraumes hätte.<br />

Auch der Umfang der Bindungswirkung einer mit der Entrichtung der Gebühr erkauften verbindlichen<br />

Auskunft steht noch nicht fest, da das BMF von der Ermächtigung zum Erlass einer<br />

Rechtsverordnung noch keinen Gebrauch gemacht hat.<br />

Beim FG Baden-Württemberg (Az.: 1 K 46/07) ist unterdessen ein erstes Verfahren gegen die<br />

Gebühren für verbindliche Auskünfte anhängig. Bei einem Einspruch gegen einen Gebührenbescheid<br />

ist in Erwägung zu ziehen, ob unter Hinweis auf dieses Verfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens<br />

erreicht werden kann. Zu beachten ist, dass die Gebühr trotz Einspruchs<br />

gegen den Gebührenbescheid (zunächst) fristgerecht bezahlt werden muss.<br />

Ansprechpar tnerin: Agnes Daub-Kienle, München<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007


5b) ZVEI-Kommentierung des BMF FAQ und zur GDPdU-Umsetzung<br />

Der Datenzugriff der Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen nimmt permanent zu,<br />

so dass der BMF mit seiner Aktualisierung des FAQ (Stand 15. 01. 2007, vgl. TJ 03/07) versucht,<br />

das Datenzugriffsrecht deutlich über die gesetzlichen Bestimmungen und das BMF-Schreiben<br />

vom 16. 07. 2001 hinaus auszuweiten. In Kürze wird deshalb der ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik-<br />

und Elektronikindustrie e.V. – seine Überarbeitung der Kommentierung zum FAQ auf<br />

seiner Internethomepage veröffentlichen.<br />

Der ZVEI setzt sich im Wesentlichen sehr kritisch mit den neuen Fragen/Antworten auseinander.<br />

Hervorzuheben sind dabei insbesondere folgende FAQ:<br />

· Definition der Begriffe „steuerrelevante Daten“, „mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems<br />

erstellte Unterlagen – (vgl. TJ 04/07)“ und „Buchungstexte als Erfüllung der Belegfunktion“.<br />

· Steuerrelevanz von Kostenstellen (vgl. TJ 01/07) und freiwillig geführte Aufzeichnungen.<br />

· Zugriffsrecht auf parallele Datenhaltung und auf das Intranet des Steuerpflichtigen.<br />

Er verweist zudem auch auf die dazu ergangenen Finanzgerichtsurteile, die der BMF in seiner<br />

Aktualisierung nicht erwähnt.<br />

An dieser Stelle ist auch auf die Empfehlungen zur Anwendung der GDPdU des DSAG e.V.<br />

Deutschsprachige SAP-Anwendergruppe (Version 2.0, Mai 2006) zu verweisen, die sich umfassend<br />

mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen und der Verwaltungsauffassung, den Herausforderungen<br />

der GDPdU-Umsetzung sowie der technischen Umsetzung in SAP-Systemen auseinandersetzt.<br />

Die Empfehlungen sind nicht nur für SAP-Anwender gedacht, sondern können für<br />

NON-SAP-Verfahren eine wertvolle Hilfestellung bei der Umsetzung der GDPdU darstellen.<br />

Ansprechpar tner: Henning Burlein, München<br />

6a) Notwendige Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung<br />

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können notwendige Mehraufwendungen<br />

als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden (§ 9<br />

Abs. 1 Nr. 5 EStG, R 43 Abs. 11 LStR). Welche Angemessenheitsgrenze für den Wohnbedarf der<br />

doppelten Haushaltsführung besteht, hatte der BFH bisher nicht entschieden.<br />

In der Rechtsprechung der Finanzgerichte war in der Vergangenheit für Alleinstehende eine<br />

Grenze von 60 qm genannt worden (z. B. FG Köln vom 14. 05. 1997, Az. 2 K 4711/95). Diese<br />

Grenze wurde nun vom BFH bestätigt, mit der Besonderheit, dass zusätzlich auch die ortsübliche<br />

Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Beschäftigungsort<br />

berücksichtigt werden müsse (Urteile vom 09. 08. 2007, Az. VI R 10/06 und VI R 23/05).<br />

Die Grenze des Notwendigen kann somit bereits bei einer Wohnfläche unter 60 qm überschritten<br />

sein („Luxuswohnung“). Andererseits kann sie aber auch bei einer Wohnfläche über 60 qm noch<br />

als eingehalten gelten. Nach Auffassung des BFH gestattet dies dem Mitarbeiter bei der Wohnungswahl<br />

eigene Prioritäten zu setzen, beispielsweise indem er bei der Wohnungsgröße Abstriche<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007<br />

Argumentationshilfe<br />

gegenüber Bp<br />

www.zvei.de,<br />

Stichwort GDPdU<br />

Wichtige Praxisrelevante<br />

Anwendungshilfe<br />

www.dsag.de<br />

11<br />

. Lohnsteuer<br />

Nach dem Gesetz<br />

auf das Notwendige<br />

begrenzter Mehraufwand<br />

Nach objektiven Maßstäben<br />

zu ermitteln<br />

Keine betragsmäßige<br />

feste Obergrenze


Durchschnittsmietzins<br />

am Beschäftigungsort<br />

BFH bestätigt Rechtsprechung<br />

zum Arbeitslohn bei<br />

Regressverzicht<br />

Unfallkosten nicht durch<br />

1 %-Regelung abgegolten<br />

Auch grob fahrlässig oder<br />

vorsätzlich herbeigeführter<br />

Verstoß gegen Verkehrsvorschriften<br />

kann zu<br />

Werbungskosten führen,<br />

der Arbeitgeber kann jedoch<br />

keine Saldierung von<br />

Arbeitslohn und<br />

Werbungskosten vornehmen<br />

macht, aber einen höheren Standard wählt und umgekehrt. Auf das Vorliegen anderer Umstände,<br />

wie etwa Mangel an kleineren Wohnungen, Eilbedürftigkeit der Wohnungswahl und Ähnliches<br />

soll es jedoch nicht ankommen.<br />

Sollte die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung allgemein anwenden, dürfte dies für Arbeitgeber,<br />

die ihren Mitarbeitern die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung im Rahmen einer<br />

doppelten Haushaltsführung erstatten, einen erhöhten Prüfungs- und Dokumentationsaufwand mit<br />

sich bringen. Denn neben dem Nachweis der tatsächlichen Kosten müsste dann auch noch die<br />

ortsübliche Miete bestimmt werden. In Orten, bei denen ein Mietspiegel Spannen enthält, müsste<br />

dabei u. E. die obere Spanne als ortsübliche Miete angesetzt werden dürfen (vgl. TJ 01/06).<br />

Ansprechpar tnerin: Susanne Weber, München<br />

6b) Lohnzufluss durch Regressverzicht des Arbeitgebers<br />

nach Unfall eines Mitarbeiters mit einem Firmenwagen<br />

Mit Urteil vom 24. 05. 2007 (VI R 73/05) hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitgeber Arbeitslohn<br />

zuwendet, wenn er auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs verzichtet, der<br />

ihm gegenüber einem Mitarbeiter wegen eines unter Alkoholeinfluss verursachten Verkehrsunfalls<br />

mit einem Firmenwagen entstanden ist. Im Streitfall hatte ein Mitarbeiter bei einer beruflich<br />

veranlassten Fahrt mit seinem Firmenwagen einen Verkehrsunfall verursacht, der zum Totalschaden<br />

führte. Eine Schadensersatzforderung machte der Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeiter<br />

nicht geltend.<br />

Der BFH stellte zunächst unter Verweis auf sein Urteil zu Straßenbenutzungsgebühren (vgl. TJ<br />

01/06) fest, dass Unfallkosten nicht durch die 1 %-Regelung abgegolten sind. Durch den Verzicht<br />

des Arbeitgebers auf die Geltendmachung der Schadensersatzforderung war zusätzlicher Arbeitslohn<br />

geflossen.<br />

Da die Unfallkosten wegen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nicht als Werbungskosten<br />

abziehbar waren (ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften<br />

wäre für die Abziehbarkeit unschädlich gewesen), führte dieser Arbeitslohn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />

des Mitarbeiters zu einer Steuererhöhung. Nur wenn von dem Arbeitslohn<br />

in Höhe der Schadensersatzforderung Werbungskosten abzuziehen gewesen wären, hätte<br />

eine entsprechende Saldierung vorgenommen werden können.<br />

Die Finanzverwaltung vertritt bisher die Auffassung, dass Unfallkosten zu den Gesamtkosten des<br />

Pkw gehören (R 31 Abs. 9 Satz 8 LStR), so dass bei Anwendung der 1 %-Regelung eine zusätzliche<br />

Erfassung der Unfallkosten bisher nicht erforderlich war. Es bleibt abzuwarten, ob die<br />

Finanzverwaltung das Urteil anwenden wird. Denn im Lohnsteuerabzugsverfahren ist eine Saldierung<br />

von Arbeitslohn und Werbungskosten generell nicht möglich. Auf dieser Ebene müsste<br />

zunächst Arbeitslohn in Höhe des Schadensersatzanspruchs der Lohnversteuerung unterworfen<br />

werden. Der Mitarbeiter könnte erst bei seiner Einkommensteuererklärung den Abzug von Werbungskosten<br />

beantragen.<br />

Ansprechpar tner: Klaus Strohner, Düsseldorf<br />

12 <strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007


7. FIN 48 – Neue Herausforderungen für Unternehmen<br />

Steuerliches Risikomanagement findet derzeit in der Praxis größte Beachtung. Ein Grund hierfür<br />

ist der neue FIN 48. Dieser Interpretationsstandard für US-GAAP-Zwecke regelt die Bilanzierung<br />

von Steuerrisiken. Die Grundlogik von FIN 48 ist allerdings sehr komplex, da die Verlautbarung<br />

nicht unmittelbar auf die Risiken eingeht, sondern vielmehr Kriterien für den Ansatz und die<br />

Bewertung des sich aus dem Risiko ergebenden Steuervorteils vorgibt.<br />

Um einen unsicheren Steuervorteil bilanziell ansetzen zu können, verlangt die Interpretation eine<br />

Eintrittswahrscheinlichkeit von mehr als 50 % (more-likely-than-not). Falls das more-likely-<br />

than-not-Kriterium nicht erreicht wird, ist der Steuervorteil zunächst nicht zu berücksichtigen<br />

und erst in derjenigen Periode zu bilanzieren, in der das Kriterium erstmals erfüllt wird. Ein<br />

zunächst angesetzter Steuervorteil ist ergebniswirksam auszubuchen, wenn die Wahrscheinlichkeit<br />

des Eintretens des Steuervorteils nicht mehr als more-likely-than-not angesehen wird. Die<br />

Bildung einer Wertberechtigung auf den zunächst bilanzierten Steuervorteil ist hingegen nicht<br />

zulässig.<br />

Sofern das more-likely-than-not-Kriterium für eine unsichere Steuerposition erfüllt ist, erfolgt die<br />

Bewertung des Steuervorteils in der größtmöglichen Höhe, die eine Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

von mehr als 50 % aufweist. Der Interpretation liegt somit ein Bewertungsansatz zugrunde, der<br />

ein Kalkül von kumulierten Wahrscheinlichkeiten erfordert.<br />

FIN 48 verlangt diverse qualitative und quantitative Anhangangaben über potenzielle Steuervorteile,<br />

die im Rahmen von Steuererklärungen angesetzt worden sind oder angesetzt werden<br />

sollen, für Zwecke der Rechnungslegung nach US-GAAP gemäß FIN 48 jedoch nicht zu bilanzieren<br />

sind. Neben einer vergangenheitsorientierten Veränderungsrechnung ist unter anderem auch<br />

über unsichere Steuerpositionen zu berichten, von denen erwartet wird, dass sie sich innerhalb<br />

der kommenden 12 Monate signifikant ändern werden.<br />

FIN 48 ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 15. 12. 2006 beginnen. Effekte,<br />

die sich zum Erstanwendungszeitpunkt ergeben, sind ergebnisneutral als gesonderter Posten mit<br />

den Gewinnrücklagen zu verrechnen.<br />

Unternehmen, die FIN 48 anzuwenden haben, müssen sich frühzeitig mit dieser Thematik intensiv<br />

auseinandersetzen. Insbesondere die Anhangangaben sind im Hinblick auf AO-Fragestellungen<br />

(z. B. Betriebsprüfung) sorgfältig zu erstellen.<br />

Ansprechpar tner: Dr. Michael Hölzl, Alfred Simlacher, München<br />

8. Neue Regeln zur steuerlichen Ansässigkeit in Italien<br />

Seit 01. 01. 2007 gelten in Italien neue Regeln zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit von<br />

(ausländischen) Körperschaften.<br />

Grundsätzlich gilt eine Körperschaft als ansässig in Italien, wenn sie dort für den größten Teil<br />

des Steuerjahres ihren Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Hauptgeschäftszweck hatte. Neu ist<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007<br />

7. Handelsrecht<br />

FIN 48 „Accounting for<br />

Uncertainty in Income Taxes –<br />

an interpretation of FASB<br />

Statement No. 109”<br />

Ansatzregeln<br />

Bewertungsregeln<br />

Anhangangaben<br />

Erstmalige Anwendung<br />

1<br />

. Italien<br />

Allgemeine Regel<br />

Widerlegbare Vermutung


Beweislast und Nachweis<br />

. Finnland<br />

Urteilsfall<br />

Beschränkung der<br />

Niederlassungsfreiheit ist<br />

gerechtfertigt<br />

10. Deutschland<br />

Verordnung zur<br />

Gesetzesänderung geplant<br />

1<br />

die widerlegbare Vermutung, dass der Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen Gesellschaft<br />

mit Mehrheitsbeteiligung an einer italienischen Tochtergesellschaft in Italien liegt, wenn sie<br />

· direkt oder indirekt von in Italien ansässigen (natürlichen oder juristischen) Personen beherrscht<br />

wird oder<br />

· eine Geschäftsleitung hat, deren Mitglieder steuerlich größtenteils in Italien ansässig sind.<br />

Diese Vermutung kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Geschäftsleitung tatsächlich<br />

am Gesellschaftssitz im Ausland stattfindet, d. h. dass die entscheidenden Geschäftsführungsbeschlüsse<br />

nicht in Italien getroffen werden. Die Beweislast liegt insoweit bei der<br />

ausländischen Gesellschaft. Dementsprechend sollten in Zweifelsfällen regelmäßige Sitzungen<br />

der Geschäftsleitung am ausländischen Gesellschaftssitz z. B. durch Protokolle dokumentiert<br />

werden.<br />

Ansprechpar tner: Anne-Kathrin Steinröder, Helsinki, Giovanni Rolle, Turin<br />

9. EuGH-Urteil in der Rs. Oy AA – Abzugsfähigkeit innerstaatlicher Konzernbeiträge<br />

An der finnischen Oy AA war mittelbar zu 100 % die AA Ltd. mit Sitz in UK beteiligt. Wegen der<br />

Verlustsituation der AA Ltd. leistete die Oy AA einen Konzernbeitrag (eine Art Ertragszuschuss)<br />

und machte den Aufwand steuerlich geltend. Auf Grundlage nationaler Vorschriften erkannte die<br />

finnische Finanzverwaltung den Aufwand nicht an, weil die Empfängerin nicht in Finnland ansässig<br />

war und damit der korrespondierende Ertrag nicht in Finnland anfiel. Die Oy AA sah hierin<br />

einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und reichte Klage ein.<br />

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entschied nun der EuGH mit Urteil vom<br />

18. 07. 2007 (Rs. C-231/05), dass die Niederlassungsfreiheit der finnischen Regelung nicht<br />

entgegensteht. Zwar bejaht der EuGH grundsätzlich einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit,<br />

jedoch rechtfertigt er eine Beschränkung dieser Grundfreiheit mit der Notwendigkeit<br />

der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten<br />

und der Vermeidung einer Steuerumgehung. Anderenfalls könnten Konzerne<br />

beliebig den Mitgliedstaat wählen, in dem die Gewinne der Tochtergesellschaften besteuert<br />

würden.<br />

Ansprechpar tner: Dirk Beduhn, Düsseldorf<br />

10. BMF-Entwurf einer Funktionsverlagerungsverordnung<br />

Während im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 nunmehr die rechtlichen Grundlagen<br />

in § 1 AStG verankert worden sind, sollen weitere Einzelheiten zur Funktionsverlagerung mittels<br />

Verordnung und Verwaltungsanweisung in naher Zukunft geregelt werden. Ermächtigungsgrundlage<br />

zum Erlass einer entsprechenden Verordnung ist § 1 Abs. 3 S. 13 AStG.<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007


Ein erster Entwurf einer Funktionsverlagerungsverordnung des BMF liegt inzwischen vor. Der<br />

Entwurf sieht neben einer Reihe von Begriffsbestimmungen nähere Regelungen zur Verrechnungspreisbestimmung<br />

für das Transferpaket sowie zur nachträglichen Anpassung bei erheblichen<br />

Abweichungen des Verrechnungspreises vom ursprünglich ermittelten Einigungsbereich<br />

vor.<br />

Während das Gesetz lediglich auf Verlagerungen von Funktionen abstellt, definiert die Verordnung<br />

nunmehr auch die Verdoppelung einer Funktion und stellt diese einer Verlagerung gleich,<br />

indem die Grundsätze für die Besteuerung von Funktionsverlagerungen auch auf Funktionsverdoppelungen<br />

für anwendbar erklärt werden. Ferner soll eine Entgeltpflicht für übertragene Funktionen<br />

auch dann bestehen, wenn das verlagernde Unternehmen nicht dazu in der Lage ist, die<br />

Funktion mit eigenen Mitteln selbst auszuüben.<br />

Ansprechpar tnerin: Jeanette Jablonski, Düsseldorf<br />

11. Auftragsfertigung in Mexiko – Vereinheitlichung verschiedener Incentive-Programme<br />

Aus makroökonomischen Gründen fördert der mexikanische Staat seit vielen Jahren die Auftragsfertigung<br />

(„verlängerte Werkbank“) in Mexiko. Die beiden bekanntesten Programme, die<br />

„Maquiladora“ und das „PITEX“-Regime, sind per 01. 01. 2007 zusammengeführt worden unter<br />

dem sog. IMMEX-Dekret. Künftig wird es gemäß diesem Dekret nur noch das Maquiladora-<br />

Programm geben und das PITEX-Regime wird auf dieses übergeleitet.<br />

Im Rahmen des IMMEX-Dekrets kann sich ein mexikanisches Unternehmen als Maquiladora<br />

zertifizieren lassen und Auftragsfertigung für ausländische Auftraggeber durchführen. Die steuerund<br />

zollrechtlichen Vorteile für den ausländischen Auftraggeber sind insbesondere die Befreiung<br />

von Importabgaben bzgl. der Rohstoffe und von Exportabgaben bezüglich der Fertigteile. Bei<br />

Einhaltung bestimmter Transferpreisvorschriften ist zudem sichergestellt, dass der Auftraggeber<br />

keine Betriebsstätte in Mexiko begründet.<br />

Ansprechpar tner: Claudia Neuenhaus und Manfred Wir tz, Düsseldorf<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007<br />

Entwurf liegt vor<br />

Entwurf erfasst auch<br />

Funktionsverdoppelungen<br />

11. Mexiko<br />

Incentives für „verlängerte<br />

Werkbank“ in Mexiko<br />

Überleitung des PITEX-<br />

Programms<br />

Diverse steuer- und zoll-<br />

rechtliche Vorteile für<br />

ausländische Auftraggeber<br />

1


Impressum<br />

ISSN 1 1 - 0<br />

Herausgeber:<br />

<strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> <strong>Steuerberatungsgesellschaft</strong> · Thomas-Wimmer-Ring 3 · 80539 München<br />

Tel. 0 89/2 86 46-0 · Fax 0 89/2 86 46-111 · www.wts.de · taxjournal@wts.de<br />

Redaktion: Dr. Michael Hölzl, Dirk Beduhn, Christian Salder, Birgitt Trompeter, Dr. Huili Wang<br />

Versand: Kerstin Hermle, Tel. +49 (2 11) 200 50-613, kerstin.hermle@wts.de<br />

Niederlassungen: Düsseldorf · Erlangen · Frankfurt · Hamburg · Raubling · Den Haag · Helsinki<br />

<strong>WTS</strong> Alliance Mitglieder in: Birmingham · Istanbul · Lagos · Madrid · Mexico City · New Delhi<br />

New York · Paris · Posen · Sao Paulo · Shanghai · Singapur · Teheran · Turin · Warschau<br />

Gestaltung und Druck: DRS Business Print Services GmbH<br />

Dieses von der <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> <strong>Steuerberatungsgesellschaft</strong> herausgegebene Tax Journal kann nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen. Für die<br />

Richtigkeit wird eine Haftung nicht übernommen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> <strong>Steuerberatungsgesellschaft</strong>.<br />

1 <strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007<br />

<strong>WTS</strong> Alliance<br />

Neues Mitglied der <strong>WTS</strong> Alliance in Nigeria<br />

Mit der Kanzlei Adebiyi & Associates in Lagos, Nigeria, haben wir das erste Mitglied<br />

auf dem afrikanischen Kontinent für die <strong>WTS</strong> Alliance gewinnen können. Die Kanzlei,<br />

die in Kürze als <strong>WTS</strong> ADEBIYI & Associates firmieren wird, verfügt über langjährige<br />

Expertise in nationaler und internationaler Steuer- und Transaktionsberatung für inund<br />

ausländische Mandanten in Nigeria.<br />

Das Leistungsspektrum der Kanzlei umfasst insbesondere die steuerliche Beratung von<br />

Inbound-Investitionen (insbesondere im Bereich der Öl- und Gasindustrie), die Erstellung<br />

von Steuererklärungen für Unternehmen und Expatriates sowie die Vertretung vor<br />

nigerianischen Finanzgerichten und -behörden.<br />

Kontakt: Mr. Olaleye Adebiyi<br />

Suite 304, Third Floor<br />

Golden Plaza, former NNPC Building<br />

Falomo Ikoyi, Lagos, Nigeria<br />

Tel: +234 (1) 4630193-4, Fax: +234 (1) 4630194<br />

e-mail: oadebiyi@adelaw.net, Homepage: www.adelaw.net<br />

Aktiv von <strong>WTS</strong> mitgestaltet<br />

13. Münchener Konzern-Workshop<br />

Konzerne ohne Grenzen<br />

Strukturierung, Funktionsverlagerung,<br />

Verrechnung<br />

Mittwoch, 24. Oktober 2007<br />

Literaturhaus München, Salvatorplatz 1, 80333 München<br />

Weitere Informationen und Anmeldung unter: http://www.konzern-workshop.de

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