TOP A - WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
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World Tax Service Newsletter · <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> · <strong>Steuerberatungsgesellschaft</strong><br />
Nationales Steuerrecht<br />
1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer 3<br />
a) BFH zur Wertaufholung nach einem Anteilstausch unter Anwendung 3<br />
des Tauschgutachtens<br />
b) BMF-Schreiben vom 17. 07. 2007 zu § 15b EStG 3<br />
c) Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Einschränkung des gewerbesteuerlichen 4<br />
Verlustvortrages?<br />
d) Doppelte Buchwertverknüpfung bei grenzüberschreitender Einbringung 4<br />
von Beteiligungen gemeinschaftsrechtswidrig?<br />
e) Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen nur ausnahmsweise 5<br />
f) Modernisierung der Rahmenbedingungen für (Wagnis-)Kapitalbeteiligungen 5<br />
2. Energiesteuer 6<br />
3. Umsatzsteuer 7<br />
a) Vorsteuerabzug aus einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage 7<br />
b) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer 7<br />
c) Übernahme von Verbindlichkeiten – EuGH v. 19. 04. 2007 (C-455/05) 8<br />
d) BFH zur Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung bei gekapptem Vorsteuerabzug 9<br />
gem. § 15 Abs. 1b UStG 1999<br />
4. Bewertungsgesetz 9<br />
5. Abgabenordnung 10<br />
a) Erstes FG-Verfahren gegen die Gebührenpflicht bei verbindlichen Auskünften 10<br />
b) ZVEI-Kommentierung des BMF FAQ und zur GDPdU-Umsetzung 11<br />
6. Lohnsteuer 11<br />
a) Notwendige Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung 11<br />
b) Lohnzufluss durch Regressverzicht des Arbeitgebers nach Unfall eines Mitarbeiters 12<br />
mit einem Firmenwagen<br />
7. Handelsrecht 13<br />
Internationales<br />
8. Italien: Neue Regeln zur steuerlichen Ansässigkeit 13<br />
9. Finnland: EuGH-Urteil in der Rs. Oy AA – Abzugsfähigkeit innerstaatlicher 14<br />
Konzernbeiträge<br />
10. BMF-Entwurf einer Funktionsverlagerungsverordnung 14<br />
11. Mexiko: Auftragsfertigung – Vereinheitlichung verschiedener Incentive-Programme 15<br />
05/07 September 2007<br />
World Tax Service<br />
<strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong><br />
<strong>Steuerberatungsgesellschaft</strong>
Dr. Rudolf Schiffler<br />
ehemaliger Leiter des<br />
Steuerausschusses VDMA<br />
2 <strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007<br />
„Das Hase- und Igel-Syndrom im deutschen Steuerrecht“<br />
Was missfällt einem mittelständischen Unternehmer an der deutschen<br />
Steuergesetzgebung? Um es vorweg zu sagen, ohne eine<br />
durchgreifende Steuerrechtsvereinfachung wird es zwischen Steuerpflichtigem<br />
und Staat weiter so zugehen wie in der Fabel des AESOP<br />
zwischen Hase und Igel.<br />
Das deutsche Steuerrecht umfasst rund 50 Steuerarten, geregelt in<br />
annähernd 90 Gesetzen und 100 Rechtsverordnungen. Ergänzt und<br />
ausgelegt durch jährlich etwa 100 Verwaltungserlasse des Bundes,<br />
1.000 Erlasse der Länder sowie 700 Erlasse der Oberfinanzdirektionen,<br />
also insgesamt 1.800 Verwaltungsanweisungen pro Jahr.<br />
Mit der Steuerrechtsvereinfachung oder Entrümpelung haben sich seit Jahren eine Vielzahl<br />
von Kommissionen und Arbeitsgruppen beschäftigt. Erwähnt sei hier nur die Arbeitsgruppe der<br />
Länderfinanzminister, die Bareis-Kommission, der Bericht der Präsidenten der Oberfinanzdirektionen.<br />
Jährlich ergehen etwa 20 Grundsatzurteile des Bundesfinanzhofes, in denen<br />
Verordnungen der Finanzverwaltung aufgehoben werden. Hierüber beklagt sich die Finanzverwaltung,<br />
die zu oft auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH mit Nichtanwendungserlassen<br />
antwortet. Aus meiner Sicht gerät hierdurch die Aufrechterhaltung der Gewaltenteilung<br />
in unserem Staat in Zweifel.<br />
Auch die Unternehmensteuerreform 2008 hat die an sie gestellten Erwartungen nicht erfüllt. Der<br />
klassische Grundsatz der Bestimmtheit der Besteuerung wird, z. B. mit der Besteuerung der<br />
Funktionsverlagerung, deutlich verletzt. Das Gleiche gilt für den Nachweis beachtlicher außersteuerlicher<br />
Gründe von Bürgern und Unternehmen, um die steuerliche Gestaltung, die zu einem<br />
Steuervorteil führen könnte, durch die Finanzverwaltung zu akzeptieren. Die Abschaffung der<br />
degressiven Abschreibung wird in den Außenprüfungen wieder zu nachhaltigen strittigen Diskussionen<br />
über die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter führen und einen für den Mittelstand immens<br />
wichtigen Finanzierungseffekt beseitigen.<br />
Der dickste und noch vor uns liegende Brocken wird die Neuordnung der Erbschaftsteuer aufgrund<br />
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sein. Sie wird für die in den nächsten<br />
10 Jahren bei 700.000 Personengesellschaften anstehende Nachfolge wichtige Marksteine bei<br />
der Fortführung des Unternehmens durch die Erben und die Erhaltung der Arbeitsplätze haben.<br />
Die Fachwelt debattiert über eine ausgewogene Balance von wirtschaftlicher Dynamik und sozialer<br />
Gerechtigkeit. Eine „gefühlte“ Gerechtigkeit – was immer das bedeuten kann – sollte für die<br />
Reform eine entscheidende Rolle spielen. Eine „echte und richtige“ Reform müsste eine stattliche<br />
Senkung der Steuersätze – also eine niedrigere Besteuerung des Gesamtvermögens –<br />
und eine Steuerrechtsvereinfachung durch Abschaffung von Ausnahmeregelungen bringen. Wird<br />
Politik und Ministerialbürokratie eine solche Flucht nach vorne ins Auge fassen? Komplexität und<br />
Kompliziertheit haben vor allem Steuerungerechtigkeiten zur Folge.<br />
Die Aufforderung zur Steuervereinfachung – jährlich 80.000 neue Steuerprozesse sind hierfür<br />
Beweis – bleiben Ausdruck des bislang gescheiterten Bemühens von Gesetzgebung und Verwaltung,<br />
Steuergerechtigkeit zu vermitteln. Aus meinen Gesprächen mit Beteiligten fehlt hierfür<br />
auch der Glaube an ein Gelingen, der bekanntlich Berge versetzen kann! Der Gesetzentwurf<br />
der Bundesregierung zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge bedarf sicherlich der Überarbeitung.
1a) BFH zur Wertaufholung nach einem Anteilstausch unter Anwendung des Tauschgutachtens<br />
Erstmals für nach dem 31. 12. 1998 endende Wirtschaftsjahre bestimmen § 6 Abs. 1 Nr. 2<br />
S. 3 und Nr. 1 S. 4 EStG, dass Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen<br />
Wirtschaftsjahres zum Vermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, zwingend mit den Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten anzusetzen sind, wenn nicht der Steuerpflichtige einen<br />
niedrigeren Teilwert nachweist. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Teilwertabschreibungen in den<br />
Folgejahren durch Zuschreibung bis zur Obergrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
rückgängig zu machen sind, soweit nicht auch dann noch ein niedrigerer Teilwert dargelegt<br />
werden kann (steuerliches Wertaufholungsgebot).<br />
Sofern eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung erfolgt ist, hat der BFH hierzu nunmehr<br />
geurteilt, dass nach einem zum Buchwert erfolgten Anteilstausch als Obergrenze für eine Wertaufholung<br />
hinsichtlich der erhaltenen Beteiligung auf die historischen Anschaffungskosten der<br />
hingegebenen Beteiligung und nicht auf den beim Anteilstausch fortgeführten Buchwert abzustellen<br />
ist. Das Urteil erging allerdings noch unter der Ägide des sog. Tauschgutachtens des BFH<br />
aus dem Jahre 1958, welches letztendlich mit Einführung des § 6 Abs.6 S.1 EStG seine Bedeutung<br />
verloren hat; nunmehr ist beim Tausch grundsätzlich der gemeine Wert anzusetzen.<br />
Erfolgt jedoch ein zum Buchwert möglicher Anteilstausch im Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes<br />
(§ 21 UmwStG 2006 bzw. § 20 Abs. 1 S. 2 UmwStG 1995), finden die Urteilsgrundsätze<br />
wiederum Anwendung, da der übernehmende Rechtsträger – auch hinsichtlich der<br />
Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter – in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden<br />
Körperschaft eintritt.<br />
Ansprechpar tner: Marco Dern, München<br />
1b) BMF-Schreiben vom 17. 07. 2007 zu § 15b EStG<br />
Gemäß § 15b EStG dürfen Verluste aus Steuerstundungsmodellen grundsätzlich nicht mehr mit<br />
Einkünften aus anderen Quellen derselben Einkunftsart, sondern nur noch mit zukünftigen<br />
Gewinnen aus demselben Modell verrechnet werden. Mit Schreiben vom 17. 07. 2007 hat das<br />
BMF nun zu Anwendungsfragen i. Z. m. § 15b EStG Stellung genommen. Nachfolgend sind einige<br />
Aussagen des BMF skizziert:<br />
· § 15b EStG findet regelmäßig Anwendung auf geschlossene Fonds in der Rechtsform einer<br />
Personengesellschaft, z. B. Medienfonds, New Energy Fonds und geschlossene Immobilienfonds<br />
(Tz. 7).<br />
· Für das Vorhandensein eines vorgefertigten Konzepts spricht die Vermarktung des Modells<br />
mittels eines Anlegerprospekts (Tz. 10).<br />
· Auf vermögensverwaltende Venture Capital und Private Equity Fonds findet § 15b EStG regelmäßig<br />
keine Anwendung (Tz. 12).<br />
· Ein Steuerstundungsmodell gilt als eine Einkunftsquelle, selbst wenn mehrere Einkunftsarten<br />
erzielt werden. Überschüsse und Verluste verschiedener Investitionsobjekte desselben<br />
Modells sind zu saldieren (Tz. 13).<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007<br />
1. ESt / KSt / GewSt<br />
Steuerliches<br />
Wertaufholungsgebot<br />
gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3<br />
und Nr. 1 S. 4 EStG<br />
BFH v. 24. 04. 2007<br />
(AZ:. I R 16/06):<br />
Obergrenze nach Anteilstausch<br />
gem. Tauschgutachten<br />
sind die historischen<br />
Anschaffungskosten<br />
Urteil auch anwendbar nach<br />
Anteilstausch gem.<br />
Umwandlungssteuergesetz<br />
Ausgewählte Aussagen<br />
des BMF-Schreibens
Vorlage des BFH zum BVerfG<br />
(Beschluss v. 19. 04. 2007;<br />
AZ: IV R 4/06)<br />
Rückwirkende Einführung des<br />
§ 10a S. 4 GewStG<br />
Keine Rechtfertigung für<br />
echte Rückwirkung der<br />
neuen Gesetzesfassung<br />
Sachverhalt<br />
Doppelte Buchwertverknüpfung<br />
verstößt nach<br />
herrschender Meinung gegen<br />
Gemeinschaftsrecht<br />
· Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist § 15b EStG bereits auf Ebene der Untergesellschaften<br />
zu prüfen (Tz. 21).<br />
Ansprechpar tner: Dirk Beduhn, Düsseldorf<br />
1c) Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Einschränkung<br />
des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages?<br />
In Frage steht die rückwirkende Anwendung des neugefassten § 10a S. 4 GewStG für Erhebungszeiträume<br />
vor 2007.<br />
Nach der neuen Gesetzesfassung bleiben bei der Ermittlung des untergehenden Gewerbeverlustes<br />
bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft Ergebnisse aus<br />
Sonder- und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt – es wird vielmehr ausschließlich auf den<br />
allgemeinen Gewinnermittlungsschlüssel abgestellt. Grund für die Gesetzesänderung war, dass<br />
der BFH der jetzt Gesetz gewordenen bisherigen Verwaltungsauffassung in seinen Urteilen (zuletzt<br />
17. 01. 2006) klar widersprochen hatte.<br />
Im Gegensatz zum Gesetzgeber ist der BFH der Ansicht, dass für die unstreitig vorliegende echte<br />
Rückwirkung ein Rechtfertigungsgrund fehlt. Ein solcher würde insbesondere dann vorliegen,<br />
wenn eine in der Vergangenheit herrschende und allgemein anerkannte Rechtspraxis lediglich<br />
kodifiziert wird, da in einem solchen Fall kein schutzwürdiges Vertrauen in eine andere Rechtsauffassung<br />
entstehen kann. Im vorliegenden Fall existierte jedoch gerade keine einheitliche<br />
Rechtspraxis, da der BFH bereits seit Mitte der 90er Jahre beständig eine abweichende Auffassung<br />
zu der in A 68 GewStR 1998 niedergelegten Ansicht der Finanzverwaltung vertritt.<br />
Ansprechpar tner: Sascha Christoph und Barbara War tenberg, München<br />
1d) Doppelte Buchwertverknüpfung bei grenzüberschreitender Einbringung<br />
von Beteiligungen gemeinschaftsrechtswidrig?<br />
Eine inländische AG hatte im Jahr 2000 eine Mehrheitsbeteiligung an einer inländischen GmbH<br />
in eine französische S.A. gegen Gewährung von Anteilen eingebracht. Die erhaltenen Anteile<br />
setzte die AG mit dem Buchwert der GmbH-Anteile an, wohingegen die aufnehmende S.A. die<br />
GmbH-Anteile in ihrer Bilanz mit deren Verkehrswert ansetzte.<br />
Gem. § 20 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 23 Abs. 4 S. 1 UmwStG 1995 hätte die aufnehmende S.A. für die<br />
Buchwertfortführung bei der AG ebenfalls den Buchwert der eingebrachten GmbH-Anteile fortführen<br />
müssen („doppelte Buchwertverknüpfung“). Das Finanzamt verlangte daher die steuerpflichtige<br />
Aufdeckung der in der GmbH-Beteiligung enthaltenen stillen Reserven.<br />
In erster Instanz (FG Baden-Württemberg) war die Klage der AG erfolgreich, da sich das FG der<br />
herrschenden Meinung anschloss, wonach das Erfordernis der doppelten Buchwertverknüpfung<br />
in grenzüberschreitenden Fällen einen steuerneutralen Anteilstausch über die Grenze behindere<br />
und somit gegen die EU-Fusionsrichtlinie und die Grundfreiheiten der Niederlassungswahl und<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007
des Kapitalverkehrs verstoße. Der BFH sah die Argumente der herrschenden Meinung zwar als<br />
schwerwiegend an. Einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erkannte er<br />
jedoch nicht, so dass er die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte.<br />
Die neue Regelung in § 21 Abs. 2 S. 2 u. 3 UmwStG i.d. F. des SEStEG verlangt die steuerliche<br />
Wertverknüpfung beim grenzüberschreitenden Anteilstausch nicht mehr. Bei einer späteren Veräußerung<br />
der durch den Anteilstausch erworbenen Anteile wird der Veräußerungsgewinn jedoch<br />
so ermittelt, als ob die einbringende Gesellschaft ihre ursprüngliche Beteiligung veräußert hätte.<br />
Ansprechpar tner: Daniel Brunner, München<br />
1e) Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen nur ausnahmsweise<br />
Mit Urteil vom 07. 02. 2007 hat der BFH seine bisherigen Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung<br />
von Dividendenansprüchen bestätigt und das Urteil der Vorinstanz (FG Münster vom<br />
11. 11. 2005) aufgehoben.<br />
Seit der Entscheidung des Großen Senats vom 07. 08. 2000 ist eine phasengleiche Aktivierung<br />
von Dividendenansprüchen nur noch in Ausnahmefällen möglich. Dazu ist neben dem Ausweis<br />
eines Bilanzgewinns der Gesellschaft zum Bilanzstichtag erforderlich, dass der ausschüttungsfähige<br />
Bilanzgewinn dem Gesellschafter bekannt ist und für diesen Zeitpunkt anhand objektiver<br />
Anhaltspunkte nachgewiesen wird, dass der Gesellschafter endgültig entschlossen ist, eine der<br />
Höhe nach bestimmte Gewinnausschüttung zu beschließen.<br />
Erst ein Gewinnverwendungsbeschluss führt danach zum Entstehen einer Dividendenforderung<br />
des Gesellschafters. Eine phasengleiche Aktivierung dürfte – ohne Gewinnverwendungsbeschluss<br />
– nur dann in Betracht kommen, wenn eine konkrete Ausschüttungspflicht (z. B. aufgrund Gesellschaftsvertrags<br />
oder Gesetz) besteht.<br />
Diese Rechtsprechung wirkt sich nicht auf die handelsbilanzielle Behandlung der zu erwartenden<br />
Dividendenansprüche aus. Dort besteht auch weiterhin die Möglichkeit der phasengleichen Aktivierung.<br />
Als Folge einer Aktivierung zukünftiger Dividendenansprüche in der Handelsbilanz dürfte<br />
ein höherer ausschüttungsfähiger Gewinn als in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Für steuerliche<br />
Zwecke erfolgt unter Umständen die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto. Die<br />
steuerlichen Auswirkungen sollten vor handelsrechtlicher Aktivierung geprüft werden.<br />
Ansprechpar tner: Rainer Boes, Düsseldorf<br />
1f) Modernisierung der Rahmenbedingungen für (Wagnis-)Kapitalbeteiligungen<br />
Am 15. 08. 2007 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der<br />
Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) beschlossen. Im Zentrum dieses Artikelgesetzes<br />
steht die Schaffung eines neuen Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG), welches<br />
auf die Stärkung privater Eigenkapital- oder eigenkapitalnaher Finanzierungen von jungen und<br />
mittelständischen Unternehmen abzielt.<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007<br />
Vorlage zum EuGH, Beschluss<br />
v. 07. 03. 2007 (AZ: I R 25/05)<br />
Neuregelung durch SEStEG<br />
BFH-Urteil v. 07. 02. 2007,<br />
AZ: I R 15/06<br />
Auswirkung auf die Steuer-<br />
bilanz<br />
Auswirkung auf die Handels-<br />
bilanz<br />
Kabinettsentwurf des<br />
MoRaKG beschlossen
WKBG eröffnet Steuervorteile<br />
für Wagniskapitalbeteiligungen<br />
Transparente Besteuerung<br />
möglich<br />
Erweiterter Verlustabzug<br />
Höherer Freibetrag für<br />
private Investoren<br />
Carried Interest nur noch zu<br />
40 % steuerbefreit<br />
Erweiterte Anwendung des<br />
UBGG<br />
2. Energiesteuer<br />
BMF-Schreiben vom 02. 07. 2007<br />
Im Zusammenspiel mit begleitenden Änderungen des EStG, KStG und GewStG werden Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften<br />
(WBG) steuerlich gefördert, die in klar definierte sog. „Zielgesellschaften“<br />
investieren. Bei diesen handelt es sich im Wesentlichen um nicht börsennotierte,<br />
maximal 10 Jahre alte Unternehmen mit einem Eigenkapital von höchstens E 20 Millionen. Die<br />
folgenden steuerlichen Neuregelungen sind im Kontext des MoRaKG zu nennen:<br />
· WBG in der Rechtsform einer Personengesellschaft, welche nur Anteile an Kapitalgesellschaften<br />
halten, werden unter gewissen Voraussetzungen als vermögensverwaltend qualifiziert. Hieraus<br />
resultiert eine Befreiung der WBG von der Gewerbesteuer; eine Ertragsbesteuerung findet<br />
ausschließlich auf der Ebene des Anlegers statt („transparente Besteuerung“).<br />
· Weiter soll für Anteilserwerbe durch WBG an Zielgesellschaften eine Ausnahme von der körperschaftsteuerlichen<br />
Verlustabzugsbeschränkung gelten, wie sie im Zuge der Unternehmensteuerreform<br />
2008 neu eingeführt wird (§ 8c KStG n. F.). Dieses Privileg unterstreicht freilich<br />
die innovationsfeindliche Wirkung der neuen Mantelkaufregelung.<br />
· Schließlich wird auch der in § 17 Abs. 3 EStG vorgesehene Freibetrag für Gewinne aus der<br />
Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von E 9.060 auf<br />
E 20.000 erhöht. Auf diese Weise sollen erfahrene Unternehmer gefördert werden, welche<br />
sich mit Kapital und Know-how unmittelbar in junge Kapitalgesellschaften einbringen (sog.<br />
„Business Angels“).<br />
· Zur Gegenfinanzierung der vorgenannten Förderungen wird die in § 3 Nr. 40a EStG geregelte<br />
hälftige Steuerbefreiung für Gewinnvorzug, der von vermögensverwaltenden Venture Capital<br />
und Private Equity Fonds an Initiatoren geleistet wird („Carried Interest“), von 50 % auf 40 %<br />
abgesenkt.<br />
Unter dem MoRaKG erfährt auch das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften<br />
(UBGG) Änderungen. Das UBGG verfolgt ähnliche Förderzwecke wie das WKBG, richtet sich jedoch<br />
an den breiten Mittelstand, nicht lediglich an „Zielgesellschaften“. Künftig sollen rechtsformabhängige<br />
Beschränkungen der Kapitalanlagen entfallen. Zudem sollen unter dem UBGG<br />
alle mezzaninen Finanzierungsformen zulässig sein, die nach § 272 HGB oder vergleichbaren<br />
ausländischen Vorschriften als Eigenkapital zu qualifizieren sind.<br />
Das Inkrafttreten des MoRaKG ist für den 01. 01. 2008 vorgesehen.<br />
Ansprechpar tner: Thomas Melcher, München<br />
2. Weitergeltung der nach dem Mineralölsteuerrecht erteilten Erlaubnisse<br />
Nach dem Mineralölsteuergesetz bedurfte die Verwendung oder die Abgabe steuerbegünstigter<br />
Energieerzeugnisse meist der Erlaubnis durch das Hauptzollamt. Auch das Energiesteuergesetz<br />
erfordert in vielfältiger Weise die Einholung einer Erlaubnis und zwar vor Verwendung der<br />
Energieerzeugnisse. Das Energiesteuergesetz hatte ursprünglich eine Übergangsfrist geregelt,<br />
wonach die nach dem Mineralölsteuergesetz erteilten Erlaubnisse bis zum 31. 12. 2006 als nach<br />
dem Energiesteuergesetz erteilte Erlaubnisse weiter gelten. Diese Frist wurde mit dem BMF-<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007
Schreiben vom 19. 12. 2006 zunächst bis zum 30. 09. 2007 verlängert. Nunmehr erfolgt durch<br />
das BMF-Schreiben vom 02. 07. 2007 eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist bis zum<br />
31. 12. 2007.<br />
Ansprechpar tnerin: Kathrin Deppe, Düsseldorf<br />
3a) Vorsteuerabzug aus einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage<br />
Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass der betroffene Gegenstand einem unternehmerischen<br />
Bereich zugeordnet werden kann. Wird der Gegenstand sowohl privat als auch<br />
betrieblich eingesetzt (sog. gemischte Nutzung), ist diese Zuordnung häufig umstritten. Zur<br />
Frage, ob der Betrieb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage als Unternehmen i. S. d. § 2<br />
Abs. 1 UStG anzusehen ist, hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 05.12.2006 (Az: 15 K<br />
2813/03-U) Stellung genommen.<br />
Der Verkauf von Solarstrom ist demnach grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit anzusehen.<br />
Soweit die Photovoltaikanlage sowohl für den privaten Gebrauch als auch für den Verkauf des<br />
Solarstroms genutzt wird, steht es dem Unternehmer dabei frei, den gemischt genutzten Gegenstand<br />
ganz oder teilweise seinem Unternehmen zuzuordnen, wenn mehr als 10 % des Stroms<br />
verkauft, also unternehmerisch genutzt werden.<br />
Dementsprechend kann das Betreiben einer Photovoltaikanlage dann als unternehmerische<br />
Tätigkeit angesehen und die Vorsteuer abgezogen werden, wenn die Anlage über den Eigenverbrauch<br />
hinaus dauerhaft mehr als 10 % überschüssigen Strom produziert und dieser in das<br />
Stromnetz eines Energieversorgers eingespeist wird. Dabei ist es unerheblich ob für den privaten<br />
Gebrauch noch Strom dazugekauft werden muss.<br />
Mit dem Einspeisen von Solarstrom erbringt das Unternehmen einen steuerbaren und steuerpflichtigen<br />
Umsatz, so dass es grundsätzlich zu einer Vorsteuerabzugsberechtigung damit im<br />
Zusammenhang stehender Kosten kommt. Auf die Kleinunternehmerregelung kann verzichtet<br />
werden.<br />
Ansprechpar tnerin: Diana Schmidbauer, München<br />
3b) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer<br />
Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen ist zu untersuchen, in welchem der betroffenen<br />
Länder Umsatzsteuer anfällt. Hierzu gibt es komplexe Regeln, die den Ort der Lieferung<br />
bestimmen. Eine (bewegte) Lieferung wird gem. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG grundsätzlich dort ausgeführt,<br />
wo die Versendung bzw. Beförderung an den Abnehmer beginnt. Abweichend davon bestimmt<br />
sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 8 UStG, wenn der Gegenstand bei der Beförderung<br />
oder Versendung aus einem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe 05/07 · September 2007<br />
7<br />
. Umsatzsteuer<br />
FG Münster<br />
Urteil v. 05. 12. 2006<br />
Verkauf von Solarstrom<br />
Grundsätzlich gewerbliche<br />
Tätigkeit<br />
Vorsteuerabzug bei Zuordnung<br />
zum Unternehmen möglich<br />
Ortsverlagerung gem. § 3<br />
Abs. 8 UStG bei der Einfuhr
Steuersparmodell: Versand von<br />
Kleinsendungen ex Schweiz<br />
Schuldner der EUSt bei<br />
steuerfreier Einfuhr<br />
Ggf. missbräuchliche<br />
Steuergestaltung<br />
Problemstellung<br />
Enge Auslegung des Terms<br />
„Übernahme von<br />
Verbindlichkeiten“<br />
Praxishinweise<br />
sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist. Zu diesen Themenkomplex hat der BFH (21. 03. 2007)<br />
nun ein beachtenswertes Urteil gefällt.<br />
Den Versand von massenhaften Kleinsendungen an Endverbraucher, z. B. im Ersatzteilgeschäft,<br />
wollte der Kläger in dem Urteilsfall von der Schweiz aus durchgeführt sehen, um den Steuervorteil<br />
von derzeit 19 % gegenüber der Lieferung aus einem inländischen Lager nutzen zu können:<br />
Die Ausfuhrlieferung ist in der Schweiz steuerfrei, während die eingeführten Gegenstände von<br />
der EUSt befreit waren, da ihr Warenwert DM 50 nicht überschritten hatte (§ 1 Abs. 1 EUStBV,<br />
Art. 27, 28 ZollbefreiungsVO).<br />
Nach Auffassung des BFH wird der Ort der Lieferung jedoch nach Deutschland verlagert, da der<br />
Kläger Zollschuldner und somit grds. auch als Schuldner der EUSt i. S. v. § 3 Abs. 8 UStG anzusehen<br />
sei, obwohl die Einfuhr von der EUSt befreit war und der Kläger daher die EUSt tatsächlich<br />
nicht geschuldet hat. Es sei darauf abzustellen, wer Schuldner der EUSt wäre, wenn diese hätte<br />
gezahlt werden müssen.<br />
Es zeigt sich, dass die detaillierten Formerfordernisse des Zollrechts genau beachtet werden<br />
müssen (vgl. USt-Info 18). Lt. BFH liegt es außerdem nahe, eine missbräuchliche Gestaltung im<br />
Sinne von § 42 AO zu sehen, wenn andere als Kleinsendungen weiterhin direkt von einem Lager<br />
in Deutschland aus versandt werden.<br />
Ansprechpar tner: Andreas Masuch, Düsseldorf<br />
3c) Übernahme von Verbindlichkeiten – EuGH v. 19. 04. 2007 (C-455/05)<br />
Die Rechtssache Velvet & Steel beschäftigt sich mit der Frage, ob die Übernahme der Verpflichtung<br />
zur Renovierung einer Immobilie der Umsatzsteuer unterliegt. § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG<br />
regelt in Übereinstimmung mit der 6. EG-Richtlinie, dass die Vermittlung und die Übernahme von<br />
Verbindlichkeiten steuerfrei ist.<br />
Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens hat das FG Hamburg an den EuGH die Frage<br />
gerichtet, ob die Rechtsnorm der 6. EG-Richtlinie hinsichtlich des Begriffs der Übernahme von<br />
Verbindlichkeiten dahin gehend auszulegen ist, dass hierunter nur Geldverbindlichkeiten zu<br />
subsumieren sind, oder ob die Vorschrift auch die Übernahme von anderen Verpflichtungen,<br />
bspw. Dienstleistungsverpflichtungen, erfasst.<br />
Da die Sprachfassungen der 6. EG-Richtlinie in dieser Sache nicht einheitlich sind, hat sich<br />
der EuGH nicht auf eine wörtliche Auslegung fokussiert, sondern sich vielmehr auf eine teleologische<br />
Interpretation zurückgezogen. Er hat entschieden, dass unter den Begriff „Übernahme<br />
von Verbindlichkeiten“ keine sonstigen Verpflichtungen (also z. B. Renovierungsverpflichtungen)<br />
fallen.<br />
Für die Praxis bedeutet dies, dass die allgemeine Formulierung im deutschen Umsatzsteuerrecht<br />
nicht zu einer Fehlinterpretation verleiten darf. Nur die Übernahme von Geldverbindlichkeiten<br />
zieht eine Steuerbefreiung nach sich. Dies wirkt mittelbar auch für die Ortsbestimmung, da lediglich<br />
die steuerbefreiten Umsätze gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 6 UStG eine Katalogleistung darstellen.<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007
Mit anderen Worten, bei einer grenzüberschreitenden Übernahme von anderen Verpflichtungen<br />
kann es im Inland zu steuerbaren und – mangels Steuerbefreiung – steuerpflichtigen Umsätzen<br />
kommen, obgleich man den Vorgang (bisher) als nicht steuerbaren Umsatz gewürdigt hat, der<br />
ggf. dem Reverse-Charge-Verfahren in einem andern EU-Mitgliedstaat unterliegt. Zu denken wäre<br />
möglicherweise an die Übernahme von Gewährleistungsverpflichtungen.<br />
Ansprechpar tner: Joachim Strehle, München<br />
3d) BFH zur Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung bei gekapptem Vorsteuerabzug<br />
gem. § 15 Abs. 1b UStG 1999<br />
In den Jahren 1999 bis 2002 sah der damals geltende § 15 Abs. 1b UStG vor, dass Vorsteuern<br />
aus Aufwendungen für sowohl unternehmerisch als auch privat genutzte Fahrzeuge aus Vereinfachungsgründen<br />
nur hälftig gezogen werden können (sog. gekappter Vorsteuerabzug).<br />
Im Gegenzug musste der Unternehmer die private Nutzung nicht als unentgeltliche Wertabgabe<br />
versteuern (vgl. § 3 Abs. 9a S. 2 UStG 1999). Die Ermächtigung für diese Regelung entfiel<br />
mit Wirkung zum 01. 01. 2003. Die Frage, ob der Steuerpflichtige korrespondierend eine<br />
unentgeltliche Wertabgabe versteuern muss, wenn er im Rahmen einer späteren Vorsteuerberichtigung<br />
nach § 15a UStG einen höheren Vorsteuerbetrag geltend gemacht hat, war bisher<br />
umstritten.<br />
Der BFH hat nun entschieden, dass der Unternehmer eine entsprechende unentgeltliche Wertabgabe<br />
versteuern muss. Aus der Gesetzessystematik und dem Sinn des Gesetzes ergebe sich,<br />
dass § 3 Abs. 9a S. 2 UStG 1999 auch im Zusammenhang mit der Übergangsregelung des § 27<br />
Abs. 5 UStG im Falle einer Vorsteuerberichtigung nicht fort gelte.<br />
Zur Vermeidung bzw. Minimierung des Zinsrisikos sollten Unternehmer, die eine entsprechende<br />
Vorsteuerberichtigung vorgenommen haben, nachträglich die unentgeltliche Wertabgabe versteuern.<br />
Ansprechpar tner: Christian Salder, München<br />
4. Änderung der Immobilienbewertung im Fall von Erbbaurechten<br />
nach dem JStG 2007<br />
Das erbschaftsteuerliche Immobilienbewertungsrecht ist durch den Beschluss des BVerfG vom<br />
07. 11. 2006 in Frage gestellt worden, die ausstehende Reform des Erbschaftsteuerrechts lässt<br />
aber noch auf sich warten. Wenig Beachtung wird daher der grundlegenden Änderung der Bewertung<br />
von Erbbaurechten in § 148 BewG in der Fassung des JStG 2007 geschenkt, obwohl<br />
diese Vorschrift für grunderwerbsteuerliche Zwecke ebenso von Bedeutung ist.<br />
Nach der neuen Rechtslage ist keine Berücksichtigung der Erbbauzinsen mehr vorgesehen. Stattdessen<br />
wird der Wert des Grundstücks inklusive Gebäudewert unter Außerachtlassung des Erbbau-<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007<br />
Gekappter Vorsteuerabzug<br />
gem. § 15 Abs. 1b UStG 1999<br />
BFH Urteil v. 19. 04. 2007<br />
(AZ: V R 48/05)<br />
Handlungsempfehlung<br />
. Bewertungsgesetz<br />
Der neue § 148 BewG gilt für<br />
alle nach dem 31. 12. 2006<br />
verwirklichten erbschaft- und<br />
grunderwerbsteuerlichen<br />
Rechtsvorgänge<br />
Folgende Neukonzeption:
Grundsätzliche Aufteilungs-<br />
systematik<br />
Weitere Verteilung<br />
je nach Restlaufzeit und<br />
Entschädigungsanspruch<br />
des Erbbauberechtigten nach<br />
Ablauf des Erbbaurechts<br />
. Abgabenordnung<br />
Musterverfahren<br />
Hohe Kostenbelastung<br />
Praxishinweis<br />
10<br />
rechts ermittelt (Gesamtwert). Dann erfolgt eine Verteilung des Gesamtwerts auf die beiden<br />
wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks.<br />
· Der Wert des Grund und Bodens entfällt auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.<br />
· Der Gebäudewert wird je nach Restlaufzeit des Erbbaurechts auf die wirtschaftliche Einheit des<br />
Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks verteilt. Je kürzer die Restlaufzeiten werden,<br />
desto größer wird der Anteil des Gebäudewerts, der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks<br />
und umso geringer derjenige, der dem Erbbauberechtigten zuzurechnen ist. Bei Ablauf<br />
des Erbbaurechts ist der Gesamtwert dem Grundstückseigentümer zuzurechnen, es sei denn,<br />
dieser muss dem Erbbauberechtigten eine volle Entschädigung zahlen. Bei einer bloß teilweisen<br />
Entschädigung hat eine verhältnismäßige Aufteilung zu erfolgen.<br />
Das geltende BewG mit den Änderungen des JStG 2007 kann für erbschaftsteuerliche Zwecke<br />
nach der o. g. Entscheidung des BVerfG längstens bis 31. 12. 2008 angewendet werden.<br />
Ansprechpar tnerin: Anita Guttner, München<br />
5a) Erstes FG-Verfahren gegen die Gebührenpflicht<br />
bei verbindlichen Auskünften<br />
Die Gebührenpflicht für Anträge auf Erteilung von verbindlichen Auskünften (vgl. TJ 03/2007) ist<br />
unter verschiedenen Gesichtspunkten nachteilig und nun Gegenstand eines ersten Klageverfahrens.<br />
Die Nachteile der Gebührenpflicht beschränken sich nicht auf die Zahlung der Gebühr an sich,<br />
sondern erstrecken sich auf die (Nicht-)Abzugsfähigkeit der Kosten als Betriebsausgaben. Als<br />
steuerliche Nebenleistung richtet sich die Abzugsfähigkeit nach der durch die verbindliche Auskunft<br />
betroffenen Steuerart. Die Gebühren teilen das Schicksal der jeweiligen Steuer.<br />
Darüberhinaus hat das Finanzamt die Möglichkeit der Vorkasse – die in der Praxis die Regel<br />
ist – ohne dass der Antragsteller im Gegenzug im Anschluss an die Bezahlung der Gebühr einen<br />
Anspruch auf Entscheidung innerhalb eines festgelegten Zeitraumes hätte.<br />
Auch der Umfang der Bindungswirkung einer mit der Entrichtung der Gebühr erkauften verbindlichen<br />
Auskunft steht noch nicht fest, da das BMF von der Ermächtigung zum Erlass einer<br />
Rechtsverordnung noch keinen Gebrauch gemacht hat.<br />
Beim FG Baden-Württemberg (Az.: 1 K 46/07) ist unterdessen ein erstes Verfahren gegen die<br />
Gebühren für verbindliche Auskünfte anhängig. Bei einem Einspruch gegen einen Gebührenbescheid<br />
ist in Erwägung zu ziehen, ob unter Hinweis auf dieses Verfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens<br />
erreicht werden kann. Zu beachten ist, dass die Gebühr trotz Einspruchs<br />
gegen den Gebührenbescheid (zunächst) fristgerecht bezahlt werden muss.<br />
Ansprechpar tnerin: Agnes Daub-Kienle, München<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007
5b) ZVEI-Kommentierung des BMF FAQ und zur GDPdU-Umsetzung<br />
Der Datenzugriff der Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen nimmt permanent zu,<br />
so dass der BMF mit seiner Aktualisierung des FAQ (Stand 15. 01. 2007, vgl. TJ 03/07) versucht,<br />
das Datenzugriffsrecht deutlich über die gesetzlichen Bestimmungen und das BMF-Schreiben<br />
vom 16. 07. 2001 hinaus auszuweiten. In Kürze wird deshalb der ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik-<br />
und Elektronikindustrie e.V. – seine Überarbeitung der Kommentierung zum FAQ auf<br />
seiner Internethomepage veröffentlichen.<br />
Der ZVEI setzt sich im Wesentlichen sehr kritisch mit den neuen Fragen/Antworten auseinander.<br />
Hervorzuheben sind dabei insbesondere folgende FAQ:<br />
· Definition der Begriffe „steuerrelevante Daten“, „mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems<br />
erstellte Unterlagen – (vgl. TJ 04/07)“ und „Buchungstexte als Erfüllung der Belegfunktion“.<br />
· Steuerrelevanz von Kostenstellen (vgl. TJ 01/07) und freiwillig geführte Aufzeichnungen.<br />
· Zugriffsrecht auf parallele Datenhaltung und auf das Intranet des Steuerpflichtigen.<br />
Er verweist zudem auch auf die dazu ergangenen Finanzgerichtsurteile, die der BMF in seiner<br />
Aktualisierung nicht erwähnt.<br />
An dieser Stelle ist auch auf die Empfehlungen zur Anwendung der GDPdU des DSAG e.V.<br />
Deutschsprachige SAP-Anwendergruppe (Version 2.0, Mai 2006) zu verweisen, die sich umfassend<br />
mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen und der Verwaltungsauffassung, den Herausforderungen<br />
der GDPdU-Umsetzung sowie der technischen Umsetzung in SAP-Systemen auseinandersetzt.<br />
Die Empfehlungen sind nicht nur für SAP-Anwender gedacht, sondern können für<br />
NON-SAP-Verfahren eine wertvolle Hilfestellung bei der Umsetzung der GDPdU darstellen.<br />
Ansprechpar tner: Henning Burlein, München<br />
6a) Notwendige Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung<br />
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können notwendige Mehraufwendungen<br />
als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden (§ 9<br />
Abs. 1 Nr. 5 EStG, R 43 Abs. 11 LStR). Welche Angemessenheitsgrenze für den Wohnbedarf der<br />
doppelten Haushaltsführung besteht, hatte der BFH bisher nicht entschieden.<br />
In der Rechtsprechung der Finanzgerichte war in der Vergangenheit für Alleinstehende eine<br />
Grenze von 60 qm genannt worden (z. B. FG Köln vom 14. 05. 1997, Az. 2 K 4711/95). Diese<br />
Grenze wurde nun vom BFH bestätigt, mit der Besonderheit, dass zusätzlich auch die ortsübliche<br />
Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Beschäftigungsort<br />
berücksichtigt werden müsse (Urteile vom 09. 08. 2007, Az. VI R 10/06 und VI R 23/05).<br />
Die Grenze des Notwendigen kann somit bereits bei einer Wohnfläche unter 60 qm überschritten<br />
sein („Luxuswohnung“). Andererseits kann sie aber auch bei einer Wohnfläche über 60 qm noch<br />
als eingehalten gelten. Nach Auffassung des BFH gestattet dies dem Mitarbeiter bei der Wohnungswahl<br />
eigene Prioritäten zu setzen, beispielsweise indem er bei der Wohnungsgröße Abstriche<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007<br />
Argumentationshilfe<br />
gegenüber Bp<br />
www.zvei.de,<br />
Stichwort GDPdU<br />
Wichtige Praxisrelevante<br />
Anwendungshilfe<br />
www.dsag.de<br />
11<br />
. Lohnsteuer<br />
Nach dem Gesetz<br />
auf das Notwendige<br />
begrenzter Mehraufwand<br />
Nach objektiven Maßstäben<br />
zu ermitteln<br />
Keine betragsmäßige<br />
feste Obergrenze
Durchschnittsmietzins<br />
am Beschäftigungsort<br />
BFH bestätigt Rechtsprechung<br />
zum Arbeitslohn bei<br />
Regressverzicht<br />
Unfallkosten nicht durch<br />
1 %-Regelung abgegolten<br />
Auch grob fahrlässig oder<br />
vorsätzlich herbeigeführter<br />
Verstoß gegen Verkehrsvorschriften<br />
kann zu<br />
Werbungskosten führen,<br />
der Arbeitgeber kann jedoch<br />
keine Saldierung von<br />
Arbeitslohn und<br />
Werbungskosten vornehmen<br />
macht, aber einen höheren Standard wählt und umgekehrt. Auf das Vorliegen anderer Umstände,<br />
wie etwa Mangel an kleineren Wohnungen, Eilbedürftigkeit der Wohnungswahl und Ähnliches<br />
soll es jedoch nicht ankommen.<br />
Sollte die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung allgemein anwenden, dürfte dies für Arbeitgeber,<br />
die ihren Mitarbeitern die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung im Rahmen einer<br />
doppelten Haushaltsführung erstatten, einen erhöhten Prüfungs- und Dokumentationsaufwand mit<br />
sich bringen. Denn neben dem Nachweis der tatsächlichen Kosten müsste dann auch noch die<br />
ortsübliche Miete bestimmt werden. In Orten, bei denen ein Mietspiegel Spannen enthält, müsste<br />
dabei u. E. die obere Spanne als ortsübliche Miete angesetzt werden dürfen (vgl. TJ 01/06).<br />
Ansprechpar tnerin: Susanne Weber, München<br />
6b) Lohnzufluss durch Regressverzicht des Arbeitgebers<br />
nach Unfall eines Mitarbeiters mit einem Firmenwagen<br />
Mit Urteil vom 24. 05. 2007 (VI R 73/05) hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitgeber Arbeitslohn<br />
zuwendet, wenn er auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs verzichtet, der<br />
ihm gegenüber einem Mitarbeiter wegen eines unter Alkoholeinfluss verursachten Verkehrsunfalls<br />
mit einem Firmenwagen entstanden ist. Im Streitfall hatte ein Mitarbeiter bei einer beruflich<br />
veranlassten Fahrt mit seinem Firmenwagen einen Verkehrsunfall verursacht, der zum Totalschaden<br />
führte. Eine Schadensersatzforderung machte der Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeiter<br />
nicht geltend.<br />
Der BFH stellte zunächst unter Verweis auf sein Urteil zu Straßenbenutzungsgebühren (vgl. TJ<br />
01/06) fest, dass Unfallkosten nicht durch die 1 %-Regelung abgegolten sind. Durch den Verzicht<br />
des Arbeitgebers auf die Geltendmachung der Schadensersatzforderung war zusätzlicher Arbeitslohn<br />
geflossen.<br />
Da die Unfallkosten wegen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nicht als Werbungskosten<br />
abziehbar waren (ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften<br />
wäre für die Abziehbarkeit unschädlich gewesen), führte dieser Arbeitslohn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />
des Mitarbeiters zu einer Steuererhöhung. Nur wenn von dem Arbeitslohn<br />
in Höhe der Schadensersatzforderung Werbungskosten abzuziehen gewesen wären, hätte<br />
eine entsprechende Saldierung vorgenommen werden können.<br />
Die Finanzverwaltung vertritt bisher die Auffassung, dass Unfallkosten zu den Gesamtkosten des<br />
Pkw gehören (R 31 Abs. 9 Satz 8 LStR), so dass bei Anwendung der 1 %-Regelung eine zusätzliche<br />
Erfassung der Unfallkosten bisher nicht erforderlich war. Es bleibt abzuwarten, ob die<br />
Finanzverwaltung das Urteil anwenden wird. Denn im Lohnsteuerabzugsverfahren ist eine Saldierung<br />
von Arbeitslohn und Werbungskosten generell nicht möglich. Auf dieser Ebene müsste<br />
zunächst Arbeitslohn in Höhe des Schadensersatzanspruchs der Lohnversteuerung unterworfen<br />
werden. Der Mitarbeiter könnte erst bei seiner Einkommensteuererklärung den Abzug von Werbungskosten<br />
beantragen.<br />
Ansprechpar tner: Klaus Strohner, Düsseldorf<br />
12 <strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007
7. FIN 48 – Neue Herausforderungen für Unternehmen<br />
Steuerliches Risikomanagement findet derzeit in der Praxis größte Beachtung. Ein Grund hierfür<br />
ist der neue FIN 48. Dieser Interpretationsstandard für US-GAAP-Zwecke regelt die Bilanzierung<br />
von Steuerrisiken. Die Grundlogik von FIN 48 ist allerdings sehr komplex, da die Verlautbarung<br />
nicht unmittelbar auf die Risiken eingeht, sondern vielmehr Kriterien für den Ansatz und die<br />
Bewertung des sich aus dem Risiko ergebenden Steuervorteils vorgibt.<br />
Um einen unsicheren Steuervorteil bilanziell ansetzen zu können, verlangt die Interpretation eine<br />
Eintrittswahrscheinlichkeit von mehr als 50 % (more-likely-than-not). Falls das more-likely-<br />
than-not-Kriterium nicht erreicht wird, ist der Steuervorteil zunächst nicht zu berücksichtigen<br />
und erst in derjenigen Periode zu bilanzieren, in der das Kriterium erstmals erfüllt wird. Ein<br />
zunächst angesetzter Steuervorteil ist ergebniswirksam auszubuchen, wenn die Wahrscheinlichkeit<br />
des Eintretens des Steuervorteils nicht mehr als more-likely-than-not angesehen wird. Die<br />
Bildung einer Wertberechtigung auf den zunächst bilanzierten Steuervorteil ist hingegen nicht<br />
zulässig.<br />
Sofern das more-likely-than-not-Kriterium für eine unsichere Steuerposition erfüllt ist, erfolgt die<br />
Bewertung des Steuervorteils in der größtmöglichen Höhe, die eine Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
von mehr als 50 % aufweist. Der Interpretation liegt somit ein Bewertungsansatz zugrunde, der<br />
ein Kalkül von kumulierten Wahrscheinlichkeiten erfordert.<br />
FIN 48 verlangt diverse qualitative und quantitative Anhangangaben über potenzielle Steuervorteile,<br />
die im Rahmen von Steuererklärungen angesetzt worden sind oder angesetzt werden<br />
sollen, für Zwecke der Rechnungslegung nach US-GAAP gemäß FIN 48 jedoch nicht zu bilanzieren<br />
sind. Neben einer vergangenheitsorientierten Veränderungsrechnung ist unter anderem auch<br />
über unsichere Steuerpositionen zu berichten, von denen erwartet wird, dass sie sich innerhalb<br />
der kommenden 12 Monate signifikant ändern werden.<br />
FIN 48 ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 15. 12. 2006 beginnen. Effekte,<br />
die sich zum Erstanwendungszeitpunkt ergeben, sind ergebnisneutral als gesonderter Posten mit<br />
den Gewinnrücklagen zu verrechnen.<br />
Unternehmen, die FIN 48 anzuwenden haben, müssen sich frühzeitig mit dieser Thematik intensiv<br />
auseinandersetzen. Insbesondere die Anhangangaben sind im Hinblick auf AO-Fragestellungen<br />
(z. B. Betriebsprüfung) sorgfältig zu erstellen.<br />
Ansprechpar tner: Dr. Michael Hölzl, Alfred Simlacher, München<br />
8. Neue Regeln zur steuerlichen Ansässigkeit in Italien<br />
Seit 01. 01. 2007 gelten in Italien neue Regeln zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit von<br />
(ausländischen) Körperschaften.<br />
Grundsätzlich gilt eine Körperschaft als ansässig in Italien, wenn sie dort für den größten Teil<br />
des Steuerjahres ihren Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Hauptgeschäftszweck hatte. Neu ist<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007<br />
7. Handelsrecht<br />
FIN 48 „Accounting for<br />
Uncertainty in Income Taxes –<br />
an interpretation of FASB<br />
Statement No. 109”<br />
Ansatzregeln<br />
Bewertungsregeln<br />
Anhangangaben<br />
Erstmalige Anwendung<br />
1<br />
. Italien<br />
Allgemeine Regel<br />
Widerlegbare Vermutung
Beweislast und Nachweis<br />
. Finnland<br />
Urteilsfall<br />
Beschränkung der<br />
Niederlassungsfreiheit ist<br />
gerechtfertigt<br />
10. Deutschland<br />
Verordnung zur<br />
Gesetzesänderung geplant<br />
1<br />
die widerlegbare Vermutung, dass der Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen Gesellschaft<br />
mit Mehrheitsbeteiligung an einer italienischen Tochtergesellschaft in Italien liegt, wenn sie<br />
· direkt oder indirekt von in Italien ansässigen (natürlichen oder juristischen) Personen beherrscht<br />
wird oder<br />
· eine Geschäftsleitung hat, deren Mitglieder steuerlich größtenteils in Italien ansässig sind.<br />
Diese Vermutung kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Geschäftsleitung tatsächlich<br />
am Gesellschaftssitz im Ausland stattfindet, d. h. dass die entscheidenden Geschäftsführungsbeschlüsse<br />
nicht in Italien getroffen werden. Die Beweislast liegt insoweit bei der<br />
ausländischen Gesellschaft. Dementsprechend sollten in Zweifelsfällen regelmäßige Sitzungen<br />
der Geschäftsleitung am ausländischen Gesellschaftssitz z. B. durch Protokolle dokumentiert<br />
werden.<br />
Ansprechpar tner: Anne-Kathrin Steinröder, Helsinki, Giovanni Rolle, Turin<br />
9. EuGH-Urteil in der Rs. Oy AA – Abzugsfähigkeit innerstaatlicher Konzernbeiträge<br />
An der finnischen Oy AA war mittelbar zu 100 % die AA Ltd. mit Sitz in UK beteiligt. Wegen der<br />
Verlustsituation der AA Ltd. leistete die Oy AA einen Konzernbeitrag (eine Art Ertragszuschuss)<br />
und machte den Aufwand steuerlich geltend. Auf Grundlage nationaler Vorschriften erkannte die<br />
finnische Finanzverwaltung den Aufwand nicht an, weil die Empfängerin nicht in Finnland ansässig<br />
war und damit der korrespondierende Ertrag nicht in Finnland anfiel. Die Oy AA sah hierin<br />
einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und reichte Klage ein.<br />
Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entschied nun der EuGH mit Urteil vom<br />
18. 07. 2007 (Rs. C-231/05), dass die Niederlassungsfreiheit der finnischen Regelung nicht<br />
entgegensteht. Zwar bejaht der EuGH grundsätzlich einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit,<br />
jedoch rechtfertigt er eine Beschränkung dieser Grundfreiheit mit der Notwendigkeit<br />
der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten<br />
und der Vermeidung einer Steuerumgehung. Anderenfalls könnten Konzerne<br />
beliebig den Mitgliedstaat wählen, in dem die Gewinne der Tochtergesellschaften besteuert<br />
würden.<br />
Ansprechpar tner: Dirk Beduhn, Düsseldorf<br />
10. BMF-Entwurf einer Funktionsverlagerungsverordnung<br />
Während im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 nunmehr die rechtlichen Grundlagen<br />
in § 1 AStG verankert worden sind, sollen weitere Einzelheiten zur Funktionsverlagerung mittels<br />
Verordnung und Verwaltungsanweisung in naher Zukunft geregelt werden. Ermächtigungsgrundlage<br />
zum Erlass einer entsprechenden Verordnung ist § 1 Abs. 3 S. 13 AStG.<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007
Ein erster Entwurf einer Funktionsverlagerungsverordnung des BMF liegt inzwischen vor. Der<br />
Entwurf sieht neben einer Reihe von Begriffsbestimmungen nähere Regelungen zur Verrechnungspreisbestimmung<br />
für das Transferpaket sowie zur nachträglichen Anpassung bei erheblichen<br />
Abweichungen des Verrechnungspreises vom ursprünglich ermittelten Einigungsbereich<br />
vor.<br />
Während das Gesetz lediglich auf Verlagerungen von Funktionen abstellt, definiert die Verordnung<br />
nunmehr auch die Verdoppelung einer Funktion und stellt diese einer Verlagerung gleich,<br />
indem die Grundsätze für die Besteuerung von Funktionsverlagerungen auch auf Funktionsverdoppelungen<br />
für anwendbar erklärt werden. Ferner soll eine Entgeltpflicht für übertragene Funktionen<br />
auch dann bestehen, wenn das verlagernde Unternehmen nicht dazu in der Lage ist, die<br />
Funktion mit eigenen Mitteln selbst auszuüben.<br />
Ansprechpar tnerin: Jeanette Jablonski, Düsseldorf<br />
11. Auftragsfertigung in Mexiko – Vereinheitlichung verschiedener Incentive-Programme<br />
Aus makroökonomischen Gründen fördert der mexikanische Staat seit vielen Jahren die Auftragsfertigung<br />
(„verlängerte Werkbank“) in Mexiko. Die beiden bekanntesten Programme, die<br />
„Maquiladora“ und das „PITEX“-Regime, sind per 01. 01. 2007 zusammengeführt worden unter<br />
dem sog. IMMEX-Dekret. Künftig wird es gemäß diesem Dekret nur noch das Maquiladora-<br />
Programm geben und das PITEX-Regime wird auf dieses übergeleitet.<br />
Im Rahmen des IMMEX-Dekrets kann sich ein mexikanisches Unternehmen als Maquiladora<br />
zertifizieren lassen und Auftragsfertigung für ausländische Auftraggeber durchführen. Die steuerund<br />
zollrechtlichen Vorteile für den ausländischen Auftraggeber sind insbesondere die Befreiung<br />
von Importabgaben bzgl. der Rohstoffe und von Exportabgaben bezüglich der Fertigteile. Bei<br />
Einhaltung bestimmter Transferpreisvorschriften ist zudem sichergestellt, dass der Auftraggeber<br />
keine Betriebsstätte in Mexiko begründet.<br />
Ansprechpar tner: Claudia Neuenhaus und Manfred Wir tz, Düsseldorf<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007<br />
Entwurf liegt vor<br />
Entwurf erfasst auch<br />
Funktionsverdoppelungen<br />
11. Mexiko<br />
Incentives für „verlängerte<br />
Werkbank“ in Mexiko<br />
Überleitung des PITEX-<br />
Programms<br />
Diverse steuer- und zoll-<br />
rechtliche Vorteile für<br />
ausländische Auftraggeber<br />
1
Impressum<br />
ISSN 1 1 - 0<br />
Herausgeber:<br />
<strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> <strong>Steuerberatungsgesellschaft</strong> · Thomas-Wimmer-Ring 3 · 80539 München<br />
Tel. 0 89/2 86 46-0 · Fax 0 89/2 86 46-111 · www.wts.de · taxjournal@wts.de<br />
Redaktion: Dr. Michael Hölzl, Dirk Beduhn, Christian Salder, Birgitt Trompeter, Dr. Huili Wang<br />
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Niederlassungen: Düsseldorf · Erlangen · Frankfurt · Hamburg · Raubling · Den Haag · Helsinki<br />
<strong>WTS</strong> Alliance Mitglieder in: Birmingham · Istanbul · Lagos · Madrid · Mexico City · New Delhi<br />
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Dieses von der <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> <strong>Steuerberatungsgesellschaft</strong> herausgegebene Tax Journal kann nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen. Für die<br />
Richtigkeit wird eine Haftung nicht übernommen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> <strong>Steuerberatungsgesellschaft</strong>.<br />
1 <strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 05/07 · September 2007<br />
<strong>WTS</strong> Alliance<br />
Neues Mitglied der <strong>WTS</strong> Alliance in Nigeria<br />
Mit der Kanzlei Adebiyi & Associates in Lagos, Nigeria, haben wir das erste Mitglied<br />
auf dem afrikanischen Kontinent für die <strong>WTS</strong> Alliance gewinnen können. Die Kanzlei,<br />
die in Kürze als <strong>WTS</strong> ADEBIYI & Associates firmieren wird, verfügt über langjährige<br />
Expertise in nationaler und internationaler Steuer- und Transaktionsberatung für inund<br />
ausländische Mandanten in Nigeria.<br />
Das Leistungsspektrum der Kanzlei umfasst insbesondere die steuerliche Beratung von<br />
Inbound-Investitionen (insbesondere im Bereich der Öl- und Gasindustrie), die Erstellung<br />
von Steuererklärungen für Unternehmen und Expatriates sowie die Vertretung vor<br />
nigerianischen Finanzgerichten und -behörden.<br />
Kontakt: Mr. Olaleye Adebiyi<br />
Suite 304, Third Floor<br />
Golden Plaza, former NNPC Building<br />
Falomo Ikoyi, Lagos, Nigeria<br />
Tel: +234 (1) 4630193-4, Fax: +234 (1) 4630194<br />
e-mail: oadebiyi@adelaw.net, Homepage: www.adelaw.net<br />
Aktiv von <strong>WTS</strong> mitgestaltet<br />
13. Münchener Konzern-Workshop<br />
Konzerne ohne Grenzen<br />
Strukturierung, Funktionsverlagerung,<br />
Verrechnung<br />
Mittwoch, 24. Oktober 2007<br />
Literaturhaus München, Salvatorplatz 1, 80333 München<br />
Weitere Informationen und Anmeldung unter: http://www.konzern-workshop.de