Aktuelles Lohnsteuerrecht 2008/2009 - WTS Aktiengesellschaft ...
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Voraussetzungen für das<br />
Bestehen einer Organschaft<br />
Vermutete organisatorische<br />
Eingliederung?<br />
BFHUrteil v. 05. 12. 2007<br />
(AZ: V R 26/06)<br />
Abhängigkeitsvermutung für<br />
Umsatzsteuergesetz nicht<br />
maßgeblich<br />
. Bewertungsgesetz / Gesetzgebung<br />
/ AO / Verfahrensrecht<br />
Beschluss vom 15. 01. <strong>2008</strong><br />
(AZ: 2 BvL 12/01)<br />
Kompetenzverteilung<br />
Kein Gesetzesinitiativrecht für<br />
den Vermittlungsausschuss<br />
Kompetenzüberschreitung<br />
Norm bleibt trotz formaler<br />
Verfassungswidrigkeit gültig<br />
10<br />
2f) Organschaft: Vermutete organisatorische Eingliederung?<br />
Die umsatzsteuerliche Organschaft setzt neben der finanziellen und wirtschaftlichen Eingliederung<br />
auch die organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft voraus. Grundsätzlich müssen<br />
diese Kriterien kumulativ vorliegen, wenngleich sie eine unterschiedlich starke Ausprägung haben<br />
können. Eine Kompensation eines schwächer ausgeprägten Merkmals durch ein stärker ausgeprägtes<br />
ist möglich. Kann aber aus dem Vorliegen der finanziellen Eingliederung die organisatorische<br />
Eingliederung im Wege der Vermutung abgeleitet werden?<br />
In dem nun vom BFH entschiedenen Fall leitete die Klägerin ihre organisatorische Eingliederung<br />
in das Unternehmen des Organträgers aus den Beteiligungsverhältnissen ab. An der klagenden<br />
GmbH waren ein Minderheitsgesellschafter mit 49 % und der Mehrheitsgesellschafter (Einzelunternehmer<br />
und zugleich Geschäftsführer der Klägerin) zu 51 % beteiligt. Nach Auffassung der<br />
Klägerin spreche auch die Vermutungsregel des § 17 Abs. 2 AktG für die organisatorische Eingliederung.<br />
Danach wird bei einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es<br />
vom Mehrheitsgesellschafter abhängig ist.<br />
Der BFH lehnte in seiner Entscheidung diese Argumentation ab. Die drei Eingliederungskriterien<br />
müssen einzeln erfüllt sein. § 17 Abs. 2 AktG kommt bei der Auslegung für die Frage der organisatorischen<br />
Eingliederung bereits nach dem Wortlaut keine Bedeutung zu. Es wird vielmehr lediglich<br />
eine Abhängigkeitsvermutung aufgestellt, die nicht zur Auslegung der spezialgesetzlichen Regelung<br />
des UStG geeignet ist.<br />
Ansprechpar tner: Dr. Christian Salder, München<br />
3a) BVerfG: Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses<br />
Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hatte sich mit einer Frage der verfassungsrechtlichen<br />
Kompetenzgrenzen zu befassen, da 1997 eine steuerliche Regelung auf Empfehlung<br />
des Vermittlungsausschusses in die Unternehmensteuerreform aufgenommen wurde, ohne dass<br />
diese oder auch nur eine thematisch verwandte Norm Gegenstand des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens<br />
gewesen wäre.<br />
Im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung kommt dem Vermittlungsausschuss im<br />
Gesetzgebungsverfahren die Aufgabe zu, bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Bundestag<br />
und Bundesrat einen Einigungsvorschlag zu erarbeiten, über den der Bundestag sodann erneut zu<br />
beschließen hat. Ein eigenes Gesetzesinitiativrecht steht dem Vermittlungsausschuss nicht zu.<br />
Der Vermittlungsausschuss hat damit über seine Kompetenzen hinaus gehandelt, indem er selbst<br />
eine eigene Regelung im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform aus dem Jahr 1997<br />
in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat, ohne dass diese Regelung vorher Gegenstand<br />
des Gesetzgebungsverfahrens gewesen ist.<br />
Das BVerfG teilte mit, dass die Norm trotz des Verfahrensverstoßes aufgrund fehlender Evidenz<br />
des Verfahrensverstoßes weiter gültig bleibe. Damit berücksichtigt das BVerfG, dass erst in einem<br />
Urteil aus dem Jahr 1999 konkrete Maßstäbe bezüglich der Reichweite zulässiger Vermittlungstätigkeit<br />
des Vermittlungsausschusses aufgestellt wurden und sich der Gesetzgeber auf diese<br />
Maßstäbe im Jahr 1997 noch nicht habe einstellen können.<br />
Ansprechpar tnerin: Christel Huber, Erlangen<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong>