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Aktuelles Lohnsteuerrecht 2008/2009 - WTS Aktiengesellschaft ...

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Voraussetzungen für das<br />

Bestehen einer Organschaft<br />

Vermutete organisatorische<br />

Eingliederung?<br />

BFH­Urteil v. 05. 12. 2007<br />

(AZ: V R 26/06)<br />

Abhängigkeitsvermutung für<br />

Umsatzsteuergesetz nicht<br />

maßgeblich<br />

. Bewertungsgesetz / Gesetzgebung<br />

/ AO / Verfahrensrecht<br />

Beschluss vom 15. 01. <strong>2008</strong><br />

(AZ: 2 BvL 12/01)<br />

Kompetenzverteilung<br />

Kein Gesetzesinitiativrecht für<br />

den Vermittlungsausschuss<br />

Kompetenzüberschreitung<br />

Norm bleibt trotz formaler<br />

Verfassungswidrigkeit gültig<br />

10<br />

2f) Organschaft: Vermutete organisatorische Eingliederung?<br />

Die umsatzsteuerliche Organschaft setzt neben der finanziellen und wirtschaftlichen Eingliederung<br />

auch die organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft voraus. Grundsätzlich müssen<br />

diese Kriterien kumulativ vorliegen, wenngleich sie eine unterschiedlich starke Ausprägung haben<br />

können. Eine Kompensation eines schwächer ausgeprägten Merkmals durch ein stärker ausgeprägtes<br />

ist möglich. Kann aber aus dem Vorliegen der finanziellen Eingliederung die organisatorische<br />

Eingliederung im Wege der Vermutung abgeleitet werden?<br />

In dem nun vom BFH entschiedenen Fall leitete die Klägerin ihre organisatorische Eingliederung<br />

in das Unternehmen des Organträgers aus den Beteiligungsverhältnissen ab. An der klagenden<br />

GmbH waren ein Minderheitsgesellschafter mit 49 % und der Mehrheitsgesellschafter (Einzelunternehmer<br />

und zugleich Geschäftsführer der Klägerin) zu 51 % beteiligt. Nach Auffassung der<br />

Klägerin spreche auch die Vermutungsregel des § 17 Abs. 2 AktG für die organisatorische Eingliederung.<br />

Danach wird bei einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es<br />

vom Mehrheitsgesellschafter abhängig ist.<br />

Der BFH lehnte in seiner Entscheidung diese Argumentation ab. Die drei Eingliederungskriterien<br />

müssen einzeln erfüllt sein. § 17 Abs. 2 AktG kommt bei der Auslegung für die Frage der organisatorischen<br />

Eingliederung bereits nach dem Wortlaut keine Bedeutung zu. Es wird vielmehr lediglich<br />

eine Abhängigkeitsvermutung aufgestellt, die nicht zur Auslegung der spezialgesetzlichen Regelung<br />

des UStG geeignet ist.<br />

Ansprechpar tner: Dr. Christian Salder, München<br />

3a) BVerfG: Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses<br />

Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hatte sich mit einer Frage der verfassungsrechtlichen<br />

Kompetenzgrenzen zu befassen, da 1997 eine steuerliche Regelung auf Empfehlung<br />

des Vermittlungsausschusses in die Unternehmensteuerreform aufgenommen wurde, ohne dass<br />

diese oder auch nur eine thematisch verwandte Norm Gegenstand des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens<br />

gewesen wäre.<br />

Im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung kommt dem Vermittlungsausschuss im<br />

Gesetzgebungsverfahren die Aufgabe zu, bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Bundestag<br />

und Bundesrat einen Einigungsvorschlag zu erarbeiten, über den der Bundestag sodann erneut zu<br />

beschließen hat. Ein eigenes Gesetzesinitiativrecht steht dem Vermittlungsausschuss nicht zu.<br />

Der Vermittlungsausschuss hat damit über seine Kompetenzen hinaus gehandelt, indem er selbst<br />

eine eigene Regelung im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform aus dem Jahr 1997<br />

in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat, ohne dass diese Regelung vorher Gegenstand<br />

des Gesetzgebungsverfahrens gewesen ist.<br />

Das BVerfG teilte mit, dass die Norm trotz des Verfahrensverstoßes aufgrund fehlender Evidenz<br />

des Verfahrensverstoßes weiter gültig bleibe. Damit berücksichtigt das BVerfG, dass erst in einem<br />

Urteil aus dem Jahr 1999 konkrete Maßstäbe bezüglich der Reichweite zulässiger Vermittlungstätigkeit<br />

des Vermittlungsausschusses aufgestellt wurden und sich der Gesetzgeber auf diese<br />

Maßstäbe im Jahr 1997 noch nicht habe einstellen können.<br />

Ansprechpar tnerin: Christel Huber, Erlangen<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong>

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