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Absatzfinanzierung für Anwälte - Anwalt-Suchservice

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www.anwaltsreport.de<br />

PVSt. 42666<br />

<strong>Anwalt</strong>sreport<br />

Das Magazin <strong>für</strong> die moderne Kanzlei<br />

Ausgabe 2/2007 April 2007<br />

Mit der richtigen<br />

Markenführung<br />

in einer neuen<br />

Liga spielen!<br />

Preiskampf Internet AnwVS<br />

Lockvogelangebote<br />

nehmen kein Ende<br />

Verwirrung um die<br />

neuen Pflichtangaben<br />

Ratenzahlung <strong>für</strong><br />

klamme Mandanten


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<strong>Anwalt</strong>sreport<br />

Das Magazin <strong>für</strong> die moderne Kanzlei<br />

Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln<br />

Tel. 02-21/93-73-86-01, Fax 02-21/93-73-89-61<br />

eMail: kontakt@anwaltsreport.de<br />

Internet: www.anwaltsreport.de<br />

Chefredakteur: RA Rolf Schröder (verantwortlich)<br />

Redaktion: RA Marcus Creutz,<br />

Postfach 12 35, 82452 Garmisch-Partenkirchen,<br />

Am Brücklesbach 2, 82491 Grainau, Tel.: 0 88 21/9 66-75 55,<br />

Fax: 0 88 21/9 66-94 44, E-Mail: racreutz@aol.com<br />

Verlag: <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong> Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH,<br />

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Wettersteinstraße 12, 82024 Taufkirchen,<br />

Tel.: 0 89/61 29 79-0, Fax: 0 89/61 29 79-29<br />

Bildnachweise: www.photocase.com<br />

Die Kehrseite<br />

des Erfolgs<br />

Das Bundesverfassungsgericht ist nach dem jüngsten Beschluss zur Lockerung des bislang<br />

strikten quota-litis-Verbots von der Presse geradezu bejubelt worden. Verbunden wird damit die<br />

Hoffnung, dass sich klamme Mandanten ab Mitte des kommenden Jahres keine Gedanken mehr<br />

über das Prozessrisiko machen müssen und (endlich) ihre berechtigten Ansprüche einklagen<br />

können. Robin Hood lässt grüßen! Bemerkenswert: Sowohl das Bundesverfassungsgericht als<br />

auch die Medien lassen dabei in erstaunlichem Gleichklang die Tatsache unter den Tisch fallen,<br />

dass dem erfolglosen Erfolgshonorar-Mandanten mit den gegnerischen <strong>Anwalt</strong>skosten sowie<br />

den Sachverständigen- und Gerichtskosten nach wie vor ein finanzieller Totalschaden droht.<br />

Und mit dem Erfolg vor Gericht ist das ohnehin so eine Sache. Denn wer wüsste besser<br />

als die <strong>Anwälte</strong> selbst, wie schwer der Prozesserfolg im jeweiligen Einzelfall zu prognostizieren<br />

ist. Das liegt nicht zuletzt auch an der Neigung vieler Richter, die Parteien mit sanftem Druck<br />

zu einem Vergleich zu drängen und sich damit schwierige Beweisaufnahmen und nachfolgende<br />

Urteilsbegründungen zu ersparen.<br />

Davon können auch die Prozessfinanzierungsgesellschaften ein Lied singen. Kaum eines der<br />

Unternehmen kann bislang mit positiven Erfolgszahlen aufwarten. Und das, obwohl sie sämtliche<br />

Prozessrisiken übernehmen. Das sollte den <strong>Anwälte</strong>n bei ihrer eigenen Kalkulation nach dem<br />

30.6.2008 Warnung genug sein, zumal es über die Erfolgsquoten vor deutschen Gerichten<br />

keine rechtstatsächlichen Erhebungen gibt. Vorsicht ist in diesem Zusammenhang auch bei den<br />

alljährlichen Auswertungen des statistischen Bundesamtes angezeigt. Den Daten mangelt es<br />

nämlich an der erforderlichen Informationstiefe. Was nützt es einem <strong>Anwalt</strong>, wenn das Amt in<br />

einem Jahr zu dem Ergebnis kommt, dass in Deutschland 50 Prozent aller eingereichten Klagen<br />

gewonnen werden, wenn bei dieser Quote nicht nach Gerichtszweigen oder (Teil-)Rechtsgebieten<br />

unterschieden wird. Dazu kommt: Zahlreiche Anspruchsarten eignen sich ohnehin nicht <strong>für</strong> eine<br />

quota-litis-Vereinbarung. Wie wollte man etwa das Sorge- oder Umgangsrecht <strong>für</strong> ein Kind in<br />

Geld beziffern? Und eine Erfolgsbeteiligung bei Unterhaltsforderungen? Da würde der <strong>Anwalt</strong> in<br />

der Presse schnell wieder als geldgieriger Blutegel gebrandmarkt werden.<br />

Fazit: Die in den kommenden Monaten auch unter den Rechtspolitikern wieder aufflammende<br />

Diskussion um die Erfolgshonorare betrifft bei näherer Betrachtung nur ein sehr enges Marktsegment.<br />

Die ganze öffentliche Aufregung steht damit in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen<br />

Bedeutung.<br />

Anzeigendisposition: Anja Fischer<br />

Tel.: 02-21/93-73-86-01<br />

Gültig ist die Preisliste vom 1.1.2006<br />

ISSN 1433-4453<br />

Bezugspreis: Einzelheft 7,20 €, im Abonnement jährlich 36 €. Alle<br />

Preise zzgl. Zustellgebühr bzw. Versandkosten inkl. Umsatzsteuer.<br />

Für Mitglieder des <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong> ist der Bezug<br />

im Mitgliedspreis enthalten.<br />

Erscheinungsweise: 6 mal jährlich<br />

Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.<br />

Hinweis <strong>für</strong> den Leser: Der Zeitschrifteninhalt wird nach<br />

bestem Wissen erstellt, Haftung und Gewähr müssen jedoch<br />

wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der<br />

Rechtslage ausgeschlossen werden.<br />

Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift und alle veröffentlichten<br />

Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt.<br />

Manuskripte werden nicht nur zur Alleinveröffentlichung angenommen.<br />

Der Autor versichert, über die urheberrechtlichen<br />

Nutzungsrechte an seinem Beitrag einschließlich aller Abbil-<br />

EDITORIAL<br />

IMPRESSUM<br />

dungen allein verfügen zu können und keine Rechte Dritter zu<br />

verletzen. Mit Annahme des Manuskripts gehen die einfachen<br />

Nutzungsrechte vom Autor auf den Verlag über, jeweils auch<br />

<strong>für</strong> Übersetzungen, Nachdrucke, Nachdruckgenehmigungen<br />

und die Kombination mit anderen Werken oder Teilen daraus.<br />

Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere auch die Befugnis<br />

zur Einspeicherung in Datenbanken sowie zur weiteren<br />

Vervielfältigung und Verbreitung zu gewerblichen Zwecken<br />

im Wege fotomechanischer, elektronischer und anderer Verfahren<br />

einschließlich CD-ROM und Online-Diensten. Jede<br />

vom Urheberrechtsgesetz nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung<br />

bedarf vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verlags.<br />

Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> Vervielfältigung, Bearbeitung,<br />

Übersetzung, Mikroverfilmung und Einspeicherung, Verarbeitung<br />

bzw. Wiedergabe in Datenbanken oder anderen elektronischen<br />

Medien und Systemen. Fotokopien dürfen nur <strong>für</strong> den<br />

persönlichen Gebrauch hergestellt werden.


FAKTEN<br />

Kurzmeldungen<br />

Änderungen im<br />

Kostenrecht beachten<br />

Die durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz<br />

am 01.07.2004 neu gefassten<br />

Justizkostengesetze wurden seit dem<br />

In-Kraft-Treten bereits mehrfach geändert.<br />

Eine aktualisierte Übersicht über die bisherigen<br />

Änderungen hat die BRAK unter<br />

www.brak.de/seiten/pdf/RVG/RVG_Aend.pdf<br />

veröffentlicht.<br />

Pfändungsschutz <strong>für</strong> die Altersvorsorge<br />

Selbständiger ist durch<br />

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am<br />

16.02.2007 den Entwurf eines Gesetzes<br />

zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge<br />

Selbständiger gebilligt. Durch die Neuregelung<br />

werden zukünftig das Vermögen und<br />

die Einkünfte Selbständiger, die der<br />

Alterssicherung dienen, vor der Pfändung<br />

durch Gläubiger geschützt sein.<br />

Impressumspflicht <strong>für</strong><br />

Webseiten neu geregelt<br />

Seit dem 01.03.2007 schreiben neue<br />

Bestimmungen im Rundfunkstaatsvertrag<br />

und im Telemediengesetz die Angaben vor,<br />

die Webmaster und Homepagebetreiber<br />

über sich preisgeben müssen.<br />

Unzulängliche Angaben können nicht nur<br />

einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen.<br />

Es drohen außerdem Abmahnungen durch<br />

Konkurrenten.<br />

Ex-Verwaltungsgerichtspräsident<br />

akzeptiert Strafbefehl<br />

Der ehemalige Verwaltungsgerichtspräsident<br />

von Kassel muss nicht in den Knast,<br />

nachdem über 1 000 Dateien, Bilder und<br />

Videos mit kinderpornografischen Inhalten<br />

auf seinem Rechner gefunden worden<br />

waren. Jetzt erging gegen ihn ein Strafbefehl<br />

über neun Monate Haft auf Bewährung.<br />

Der Richter muss zudem 4.800 E an<br />

den Kinderschutzbund als Bewährungsauflage<br />

zahlen.<br />

Südtirolerin fordert Vaterschaftstest<br />

von 13 Männern<br />

Eine junge Mutter hat in Südtirol gleich 13<br />

mögliche Väter ihres Babys zum DNA-Test<br />

zitiert. Die Frau, die in einem Café in Mals<br />

als Kellnerin arbeitet, habe vor einem Monat<br />

ihr Kind zur Welt gebracht. Unter den<br />

möglichen Papas seien Lokalpolitiker und<br />

Unternehmer sowie die halbe Fußballmannschaft<br />

des Ortes.<br />

anwaltsreport 2 / 2007<br />

Verfassungsrichter kippen quota-litis-Verbot<br />

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts<br />

in Karlsruhe hält das strikte<br />

Verbot von anwaltlichen Erfolgshonoraren<br />

in einem aktuellen Beschluss<br />

mit 5 zu 3 Stimmen <strong>für</strong> verfassungswidrig.<br />

Das Verbot sei insoweit nicht<br />

mit dem Grundrecht der freien Berufsausübung<br />

vereinbar, als das Gesetz<br />

bei klammen Auftraggebern, die<br />

weder PKH noch Beratungshilfe beanspruchen<br />

können, keine Ausnahmen<br />

zuließe. Das sei aber aus Gründen<br />

der Rechtsschutzgewährung erforderlich.<br />

Das Gericht forderte den Gesetzgeber<br />

zugleich auf, bis zum 30. Juni<br />

2008 eine Neuregelung zu schaffen.<br />

Den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum<br />

haben die Verfassungsrich­<br />

Anlegeranwalt warnt vor<br />

Prozessfinanzierer Juragent<br />

Prospektfehler und zu optimistische<br />

Prognosen wirft der Heidelberger<br />

Anlegeranwalt Mathias Nittel<br />

den Verantwortlichen der Juragent<br />

AG, Leipzig, vor. Nachdem bereits<br />

die Zeitschrift „Finanztest“ Ende 2006<br />

den jüngsten Prozesskostenfonds auf<br />

seine Warnliste gesetzt hatte, legt Nittel<br />

nun nach: Dass die Erlöse der<br />

Fonds bisher weit hinter den prospektierten<br />

Werten zurückbleiben, sei<br />

auch darauf zurückzuführen, dass es<br />

der Juragent AG, wie sie in ihrer Leistungsbilanz<br />

vom Juni 2006 einräume,<br />

nicht gelungen sei, ausreichend Verfahren<br />

mit einem <strong>für</strong> einen bedeutsamen<br />

Rückfluss erforderlichen Volumen<br />

abzuschließen. Derweil wurde<br />

Finanztest über JuraXX: Flott und falsch<br />

In ihrer März­Ausgabe (Seite 14 f.) berichtet<br />

die Zeitschrift „Finanztest“<br />

über von ihr durchgeführte Tests zu<br />

den Beratungsleistungen der JuraXX­<br />

<strong>Anwalt</strong>skette an sechs verschiedenen<br />

Standorten. Das Ergebnis: Netter Service,<br />

schwache Qualität. Der Tester<br />

suchte zwei Filialen in Berlin sowie<br />

Niederlassungen in Potsdam, Hamburg,<br />

Bremen und Hannover auf. Im<br />

Gepäck hatte er zwei Rechtsprobleme.<br />

Einmal ging es um ein Paar Skier, die<br />

er bei eBay ersteigert hatte und trotz<br />

Ablaufs der 14­tägigen Widerrufsfrist<br />

noch zurückgeben wollte. Das zweite<br />

Rechtsproblem betraf die Frage, ob<br />

ter dabei sehr weit gefasst. Erfolgshonorare<br />

darf er nach dem Beschluss<br />

künftig entweder ganz freigeben oder<br />

auf eng umgrenzte Ausnahmetatbestände<br />

beschränken. Bis dahin bleibt<br />

die Vereinbarung von Erfolgsvereinbarungen<br />

aber nach wie vor verboten.<br />

In dem der Entscheidung zu Grunde<br />

liegenden Fall hatte ein <strong>Anwalt</strong>sgerichtshof<br />

einer Dresdner Anwältin<br />

5.000 € Geldbuße aufgebrummt,<br />

nachdem diese zirka 50.000 € Erfolgshonorar<br />

und damit ein Drittel der in<br />

Deutschland erstrittenen Klagesumme<br />

von ihren beiden amerikanischen<br />

Auftraggebern erhalten hatte. Ohne<br />

die Erfolgsvereinbarung hätten diese<br />

den Prozess nicht führen können.<br />

bekannt, dass der bisherige Aufsichtsratsvorsitzende<br />

der Juragent AG, Prof.<br />

Dr. Hans­Peter Schwintowski, zum<br />

28.02.2007 sein Amt als Aufsichtsratsvorsitzender<br />

der Juragent AG niedergelegt<br />

hat. Offizielle Begründung<br />

ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes<br />

(Az.: II ZR 151/04), wonach<br />

die gleichzeitige (wissenschaftliche)<br />

Beratung mit einer Tätigkeit im<br />

Aufsichtsrat wegen mangelnder Abgrenzung<br />

gegenüber der Organtätigkeit<br />

im Aufsichtsrat gegen § 113 AktG<br />

verstößt. Schwintowski leitet an der<br />

Berliner Humboldt­Universität die<br />

Forschungsstelle „Finanzierung von<br />

Gerichtsprozessen“, die von der Juragent<br />

AG gesponsert wird.<br />

der Vermieter die Miete erhöhen darf,<br />

wenn er Kabelfernsehen im Haus installieren<br />

lässt. Dies hat der BGH erst<br />

kürzlich bejaht. Eine Mieterhöhung ist<br />

allerdings ausgeschlossen, wenn eine<br />

Staffelmiete vereinbart wurde. Und<br />

hinsichtlich der Widerrufsfrist beim<br />

eBay­Kauf haben mehrere Oberlandesgerichte<br />

die Ansicht vertreten, dass diese<br />

nicht 14 Tage, sondern vier Wochen<br />

betrage. Gut beraten wurde der Finanztest­Mitarbeiter<br />

nur in der Berliner Filiale<br />

Kochstraße. „In allen anderen Filialen<br />

war der Rat zu beiden Problemen<br />

entweder lückenhaft oder falsch“, berichtet<br />

der Tester in der Reportage.


Wirtschaftsaufschwung geht an den freien Berufen vorbei<br />

Der Bundesverband der Freien Berufe<br />

(BFB) hat kürzlich sein aktuelles<br />

Stimmungsbarometer veröffentlicht,<br />

das auf Aussagen und<br />

Einschätzungen der BFB­Mitgliedsorganisationen<br />

beruht. Die Stimmung<br />

in den Freien Berufen kommentiert<br />

der Hauptgeschäftsführer<br />

des BFB, RA Arno Metzler: „Die<br />

Zeichen der aktuellen Umfrage sind<br />

Rekord: <strong>Anwalt</strong>szahl wächst auf 142.830<br />

Auch im vergangenen Jahr ist die<br />

Zahl der Rechtsanwälte in der<br />

Bundesrepublik weniger stark angestiegen<br />

als noch im Vorjahr. Damit<br />

gab es zum Stichtag 1.1.2007 insgesamt<br />

142.830 Berufsträger, das sind 4.726<br />

Rechtsanwälte mehr als am 1.1.2006.<br />

Seit etwa zehn Jahren ist zu beobachten,<br />

dass der prozentuale Zuwachs<br />

zur Rechtsanwaltschaft geringer wird.<br />

Während 1997 noch 7,99 % mehr <strong>Anwälte</strong><br />

als im Vorjahr praktizierten, sank<br />

diese Zahl seitdem stetig und liegt in<br />

diesem Jahr nur noch bei 3,42 %. Die<br />

meisten Rechtsanwälte sind dabei<br />

nach wie vor bei der Rechtsanwaltskammer<br />

München zugelassen (17.241,<br />

+4,11 %). gefolgt von der Rechtsanwaltskammer<br />

Frankfurt am Main<br />

(15.574, +5,53 %) und der Rechtsanwaltskammer<br />

Hamm (12.822, +2,5 %).<br />

Derzeit ergreifen etwa 80 % der Absolventen<br />

des Zweiten Juristischen Staatsexamens<br />

den <strong>Anwalt</strong>sberuf.<br />

<strong>Anwalt</strong> scheitert mit Rauchverbotsklage<br />

Das Verwaltungsgerichts Düsseldorf<br />

hat die Klage eines Rechtsanwaltes<br />

gegen die Präsidentin des<br />

Landgerichts Mönchengladbach auf<br />

Erlass eines ausnahmslosen Rauchverbotes<br />

in der dortigen Gerichtskantine<br />

abgewiesen. Der <strong>Anwalt</strong><br />

hatte sich insbesondere auf die Verletzung<br />

arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen<br />

berufen. Nach Ansicht<br />

des Gerichts könne er daraus aber <strong>für</strong><br />

sich keine Vorteile herleiten, weil ein<br />

Rechtsanwalt kein Beschäftigter des<br />

Landgerichts ist und die Gerichtskantine<br />

auch nicht dadurch zu seiner Arbeitsstätte<br />

wird, dass er dort Man­<br />

nicht mehr zu übersehen: Trotz deutlichem<br />

Wirtschaftswachstum geht der<br />

Aufschwung an den meisten Freien<br />

Berufen vorbei. Die Aussichten, insbesondere<br />

der klassischen Freien Berufe,<br />

bleiben unverändert pessimistisch“.<br />

Auffällig sei auch die nach wie<br />

vor sehr negative Einschätzung der<br />

wirtschaftlichen Lage in den rechtsberatenden<br />

Berufen. Hier sei vor allem<br />

Anzahl der Rechtsanwälte<br />

160000<br />

140000<br />

120000<br />

100000<br />

Jahr<br />

80000<br />

60000<br />

40000<br />

20000<br />

0<br />

1990<br />

1985<br />

1980<br />

1975<br />

1970<br />

1965<br />

1960<br />

1955<br />

1950<br />

12844<br />

16824<br />

18347<br />

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer<br />

Normen des Grundgesetzes lasse sich<br />

ein solcher Anspruch nicht herleiten.<br />

Insbesondere stehe dem Kläger der<br />

mit der Klage geltend gemachte Anspruch<br />

nicht aus Artikel 2 Abs. 2 Satz<br />

1 des Grundgesetzes zu, der die körperliche<br />

Unversehrtheit schützt. Angesichts<br />

der ansonsten rauchfreien<br />

Bereiche des Gerichtsgebäudes und<br />

des rauchfreien Zeitraums in der Gerichtskantine<br />

in der Zeit von 11.30<br />

Uhr bis 14.00 Uhr habe die Landgerichtspräsidentin<br />

hinreichend Vorsorge<br />

getroffen, um einer gesundheitlichen<br />

Gefährdung des Klägers durch<br />

Passivrauchen zu begegnen (Az.: 3 K<br />

3344/06).<br />

FAKTEN<br />

den Rechtsanwälten das Lachen vergangen,<br />

denn sie schätzten ihre Situation<br />

auch <strong>für</strong> das kommende Halbjahr<br />

unverändert pessimistisch ein.<br />

„Auch hier haben politische Debatten<br />

zusätzlich <strong>für</strong> Verunsicherung gesorgt,<br />

darunter die Reformvorstöße<br />

beim Versicherungsvertragsgesetz und<br />

Rechtsdienstegesetz“, so der BFB­<br />

Hauptgeschäftsführer.<br />

Entwicklung der Gesamtzahlen der zugelassenen Rechtsanwälte<br />

2002<br />

2001<br />

2000<br />

1999<br />

1998<br />

1997<br />

1996<br />

1995<br />

2007<br />

2006<br />

2005<br />

2004<br />

2003<br />

dantengespräche führt. Auch aus den In Gerichtskantinen darf weiter geraucht werden.<br />

19796<br />

22882<br />

26854<br />

36077<br />

46933<br />

56638<br />

74291<br />

78810<br />

85105<br />

91517<br />

97791<br />

110367<br />

104067<br />

121420<br />

116305<br />

132569<br />

126793<br />

Reihe2<br />

Reihe1<br />

138104<br />

142830<br />

2 / 2007 anwaltsreport


THEMA<br />

Die Marke ist<br />

nur ein Name<br />

Seit letztem Jahr setzen <strong>Anwälte</strong> bei der Namensgebung ganz auf Kürze - ob nun die Großen der<br />

Branche wie Linklaters oder kleinere Einheiten wie Härting, Greenford, Rittstieg oder Spitzweg. Nur<br />

klingen muss der Name gut. Und er sollte sich deutlich von der Konkurrenz abheben. Weil die Gegner<br />

ansonsten ohnehin dieselben Dienstleistungen anbieten. Oder die Kanzleien suchen ein griffiges Kürzel<br />

<strong>für</strong> ihre Namenspartner, das dann gleichzeitig auch als Internetadresse fungiert. Bei so viel Namensdesign<br />

fragt man sich unweigerlich, ob der lateinische Satz „Nomen est omen“ wirklich zutrifft oder<br />

nicht viel eher der Volksmund Recht behält, wenn er in Namen nur Schall und Rauch sieht. Doch irgendetwas<br />

muss wohl schon dran sein an der fast magischen Energie, die Marken ausstrahlen. Sonst<br />

würden nicht so viele Unternehmen weltweit Millionen in die Markentechnik investieren.<br />

Wer allerdings als <strong>Anwalt</strong> nach der<br />

Rezeptur zum Aufbau einer starken<br />

Marke im <strong>Anwalt</strong>smarkt sucht, wird<br />

vor allem durch viele regionale und<br />

überregionale Negativbeispiele abgeschreckt.<br />

Fast hat es den Anschein,<br />

als reichte es aus, sich einen eingängigen<br />

Namen auszudenken, diesen<br />

mit einer möglichst grellen Farbe zu<br />

versehen und dann noch einen pfiffig<br />

provokanten Slogan darunter zu setzen<br />

– und schon fühlen sich die Mandanten<br />

von dem neuen Markenoutfit<br />

anwaltsreport 2 / 2007<br />

angezogen. Wer allerdings mit diesem<br />

Bewusstsein losprescht, der verkennt,<br />

dass der Erfolg großer Marken mühsam<br />

über viele Jahre aufgebaut wurde<br />

und die Kunst der richtigen Markenführung<br />

sehr komplex ist. Vor allem<br />

aber riskiert er den schnellen Zusammenbruch.<br />

Flott und falsch<br />

33 Niederlassungen hat zum Beispiel<br />

die <strong>Anwalt</strong>skette juraXX seit 2003 in<br />

deutschen Städten aus dem Boden<br />

gestampft. In grasgrüner Farbe sind<br />

Logo und Kanzleiräume gestaltet.<br />

Und in Anspielung an den vermeintlichen<br />

Service und die Preistransparenz<br />

heißt der Slogan „<strong>Anwalt</strong> geht<br />

auch anders“. Wie anders, das zeigt<br />

eine jüngst von der Zeitschrift „Finanztest“<br />

durchgeführte Qualitätsrecherche<br />

in sechs der juraXX­Filialen:<br />

In fünf davon griffen die dort<br />

befragten Rechtsanwaälte mit ihrem<br />

juristischen Rat ordentlich daneben.


Finanztest konterte daraufhin den juraXX<br />

Slogan mit „Flott und Falsch“<br />

(siehe auch „Fakten“, Seite 4). Für das<br />

Markenimage ist das natürlich der Super­Gau.<br />

Wer sein Qualitätsversprechen<br />

nicht einhalten kann, weil er<br />

nur auf Expansion und Preiskampf<br />

setzt, verliert rasant an Markenwert.<br />

Ursache und Wirkung nicht<br />

verwechseln<br />

Das JuraXX­Beispiel verdeutlicht den<br />

fast schon kollektiven Irrtum über das,<br />

was gemeinhin als Marke verstanden<br />

wird. Denn das Arbeitsprinzip der<br />

Marke folgt anderen Gesetzmäßigkeiten.<br />

Es basiert auf dem positiven<br />

Vorurteil der Mandanten, das sich<br />

durch kontinuierlich erbrachte Leistungen<br />

der Kanzlei entwickelt und<br />

verfestigt. Aus diesen Erfahrungsurteilen<br />

bilden die Mandanten ihr kollektives<br />

Urteil über die Kanzleimarke.<br />

Das renommierte Institut <strong>für</strong> Markentechnik<br />

in Genf fasst das wie folgt<br />

zusammen: „Die Kundschaft wird<br />

damit zum Energieträger der Marke.<br />

Das ist ihre besondere Rolle im Markensystem.<br />

In ihr und nicht etwa im<br />

Unternehmen ist die Markenenergie<br />

gespeichert“. Für die einzelne Kanzlei<br />

wiederum wird das positive Vorurteil<br />

der Mandanten zur Leistungsverpflichtung.<br />

Denn die Mandanten<br />

werden ihre Berater nur unter der Bedingung<br />

weiter bezahlen, dass ihre<br />

Markenerfahrungen durch die aktuellen<br />

Leistungen bekräftigt werden.<br />

„Und erst mit diesem Rückfluss des<br />

Geldes stellt die Beziehung der zwei<br />

Teilsysteme Unternehmen und Kundschaft<br />

ein erfolgreiches Markensystem<br />

dar“, betont das Institut <strong>für</strong> Markentechnik,<br />

Genf. Allerdings lässt sich<br />

das Marktverhalten der Mandanten<br />

nicht über bloße Image­Konzepte beeinflussen<br />

oder managen. Der Grund:<br />

Die Entscheidung der Mandanten,<br />

eine bestimmte Kanzleimarke zu beauftragen,<br />

ihr treu zu bleiben und im<br />

Idealfall sogar auf nachfolgende Generationen<br />

zu übertragen, ist immer<br />

nur die Wirkung der Markenenergie,<br />

nicht deren Ursache.<br />

Unternehmensführung<br />

erzeugt Markenwirkung<br />

Managen und lenken lässt sich aber<br />

die spezifische Leistungsstruktur der<br />

Kanzleimarke. Dazu gehören<br />

• die Produkte der Kanzlei<br />

• der adäquate Vertrieb<br />

• die Namen und Zeichen der Kanzlei<br />

und ihrer Beratungsprodukte<br />

• die Kommunikation nach außen<br />

über PR und Werbung<br />

Dieser Ursachenbereich macht die<br />

eigentlichen Kanzleileistungen aus,<br />

die in Form von Lösungen und Konzepten<br />

nach außen hin wahrnehmbar<br />

sind und die dem Mandanten die Leistungsfähigkeit<br />

der Kanzleimarke unter<br />

Beweis stellen. Diese vier Manage­<br />

mentfelder stehen allerdings nicht isoliert<br />

da, sondern ergeben erst in ihrer<br />

Vernetzung das differenzierende<br />

Erfolgsmuster der Kanzleimarke. So<br />

macht es zum Beispiel wenig Sinn,<br />

wenn eine auf Unternehmenssteuerrecht<br />

spezialisierte Kanzlei auf Einkaufswagen<br />

einer Supermarktkette<br />

Werbung platziert. Denn damit würde<br />

die Kanzlei ihre hochwertigen Beratungsprodukte,<br />

die ja Unikate darstellen,<br />

nach außen als Massenware präsentieren<br />

und damit den Markenwert<br />

fast schon selbstzerstörerisch drücken.<br />

Genauso würde sich die Kanzlei keinen<br />

Gefallen damit tun, ihre Broschüren<br />

über Versicherungsvertreter unter<br />

die Leute zu bringen oder das Kanzleilogo<br />

mit grellen Farben zu verunstalten.<br />

Mit anderen Worten: Ein <strong>Anwalt</strong>,<br />

der eine Spitzenberatung anbietet und<br />

gleichzeitig beim Vertrieb und in der<br />

Kommunikation zulässt, dass die Klasse<br />

des Produkts gar nicht vermittelt<br />

wird, hat es versäumt, die vier Manage­<br />

mentfelder der Marke aufeinander abzustimmen.<br />

Echter Markenwert kann<br />

aber nur entstehen, wenn auf allen<br />

vier Feldern in der gleichen Qualitätsklasse<br />

gearbeitet wird. Nur dann entwickelt<br />

sich die Marke zum Selbstläufer,<br />

weil sie Mandanten wie von selbst<br />

anzieht, ohne dass die Kanzlei übermäßig<br />

viel Geld <strong>für</strong> Werbung ausgegeben<br />

hat.<br />

Rechtsdienstleistung keine<br />

Massenware<br />

„Marketing und Markenbildung der<br />

ersten Generation waren sehr stark an<br />

Konzepten <strong>für</strong> Produktmarketing ausgerichtet.<br />

Aber anwaltliche Dienste<br />

sind keine Ferrero­Küsschen, Müsliriegel<br />

oder Niveacremes, also Massenprodukte,<br />

die vorproduziert, gelagert,<br />

beworben und vertrieben werden“,<br />

warnt Prof. Dr. Christoph Hommerich,<br />

Vorstandsvorsitzender des Soldan<br />

Instituts <strong>für</strong> <strong>Anwalt</strong>management<br />

in Essen. Doch wie soll der einzelne<br />

<strong>Anwalt</strong> in einem gesättigten und<br />

durch Konsolidierung gekennzeichneten<br />

Markt die Weichen stellen?<br />

Schließlich haben viele Mandanten<br />

in ihrem Leben nur ein oder zwei<br />

THEMA<br />

Mal etwas mit einem <strong>Anwalt</strong> zu tun.<br />

Wie soll da eine Markenverbindung<br />

aufgebaut werden? Prof. Dr. Alexander<br />

Deichsel, Mitglied des Direktoriums<br />

beim Institut <strong>für</strong> Markentechnik<br />

in Genf, setzt dabei voll und ganz auf<br />

Beständigkeit: „Der Gute Name einer<br />

Kanzlei baut sich über Jahrzehnte<br />

auf und ein Guter Ruf verbreitet sich<br />

langsam aber stetig, in der Branche,<br />

im Publikum, in der Öffentlichkeit.<br />

In dem Moment, wo jemand einen<br />

<strong>Anwalt</strong> braucht, wird er sich erkundigen<br />

– dann kommt die Markenkraft<br />

zur Wirkung“, so Deichsel (siehe<br />

auch „Nachgefragt“, Seite 9).<br />

Bizarrer Streit um die „Marke<br />

Rechtsanwalt“<br />

Ein Berliner <strong>Anwalt</strong>, der sich den Begriff<br />

„Rechtsanwalt“ als deutsche Marke gesichert<br />

hat, hat kein Recht auf die Domain<br />

rechtsanwalt.info. Dies hat das Schiedsgericht<br />

der World Intellectual Property Organization<br />

entschieden. Dem Berliner <strong>Anwalt</strong>,<br />

der die Schiedsklage (Schiedsspruch vom<br />

22.12.2006, Case No. D2006-1460) eingereicht<br />

hatte, war es im Jahre 2003 gelungen,<br />

beim Deutschen Patent- und Markenamt<br />

(DPMA) den Begriff „Rechtsanwalt“<br />

als Marke eintragen zu lassen. Geschützte<br />

Klassen: Wein und Schaumwein. Inhaber der<br />

Domain „rechtsanwalt.info“ ist ein Berliner<br />

<strong>Anwalt</strong>skollege, der sich nach eigenen Angaben<br />

in der Vergangenheit gleichfalls um<br />

eine Markeneintragung bemüht hatte. Nicht<br />

in Deutschland, sondern in Bulgarien wollte<br />

er sich „Rechtsanwalt“ schützen lassen. Die<br />

Bemühungen um bulgarischen Markenschutz<br />

waren nicht erfolgreich. Allerdings gelang<br />

bereits im Jahre 2001 die Eintragung der<br />

.info-Domain. Der deutsche Markeninhaber<br />

berief sich vor dem Genfer Schiedsgericht<br />

auf seine (vermeintlich) besseren Rechte<br />

und bezichtigte den Kollegen des unlauteren<br />

Domain-Grabbings. Ein Angebot des Kollegen<br />

zum Domainkauf <strong>für</strong> stolze 10.000 €<br />

lehnte er ab. Das Schweizer Schiedsgericht<br />

kritisierte den Domaininhaber zwar <strong>für</strong><br />

das Erschleichen der .info-Domain trotz fehlender<br />

Markeneintragung. Eine unlautere<br />

Verletzung besserer Rechte hat das Gericht<br />

jedoch verneint. „Rechtsanwalt“ sei ein<br />

Gattungsbegriff. Dass es dem Domaininhaber<br />

ausschließlich um eine Schädigung der<br />

Rechte des eingetragenen Markeninhabers<br />

gehe, sei nicht erwiesen. Dies ergebe sich<br />

bereits daraus, dass die Domain bereits eingetragen<br />

war, als der Schiedskläger seinen<br />

Antrag auf Eintragung einer deutschen<br />

Marke stellte. Fabian Reinholz: „Der bizarre<br />

Domainstreit zeigt, dass sich trickreiche<br />

Markeneintragungen selten lohnen. Gattungsbegriffe<br />

sind Allgemeingut und lassen<br />

sich auch mit Tricks und Kniffen des Markenrechts<br />

nicht dauerhaft monopolisieren.“<br />

Quelle: PM der Kanzlei Härting v. 15.1.2007<br />

2 / 2007 anwaltsreport


THEMA<br />

Wenig positive Markenprofile<br />

im <strong>Anwalt</strong>smarkt<br />

Neben der weit übersättigten Nachfrage<br />

zumindest bei den Standardrechtsgebieten<br />

dürfte vor allem die<br />

fehlende zeitliche und qualitative<br />

Kontinuität der Hauptgrund da<strong>für</strong><br />

sein, weshalb <strong>Anwalt</strong>skanzleien nach<br />

Ansicht von Prof. Dr. Hommerich<br />

als Marken so selten positiv in Erscheinung<br />

treten. Sein Urteil: „Markenprofile<br />

sind unter den deutschen<br />

<strong>Anwalt</strong>skanzleien bislang Mangelware.<br />

Viele Großkanzleien stehen zwar<br />

<strong>für</strong> schiere Größe, die allerdings zur<br />

Markenprofilierung nicht reicht;<br />

viele kleinere stehen <strong>für</strong> Verzettelung<br />

und eher diffuse Leistungskataloge.<br />

Es fehlt an klarer strategischer Ausrichtung,<br />

systematische Kundenbindungsprogramme<br />

sind Mangelware,<br />

konsequente Dienstleistungsorientierung<br />

aller Mitarbeiter der Kanzleien<br />

ist eher Traum statt Wirklichkeit. Die<br />

Kommunikation vieler Kanzleien ist<br />

oft provinziell und selbstverliebt und<br />

nach wie vor zu wenig kundenorientiert“,<br />

legt Hommerich den Finger in<br />

die Wunde.<br />

Wert- und Leistungsbewusstsein<br />

aufbauen<br />

Doch so berechtigt die Kritik auch<br />

sein mag ­ viele Kanzleien in ländlichen<br />

Regionen kämpfen nicht nur<br />

gegen die nachlassende Kaufkraft ei­<br />

Die Gebote der Markenführung<br />

in der <strong>Anwalt</strong>skanzlei<br />

1. Weniger ist mehr<br />

Nach wie vor versuchen viele Kanzleien über<br />

das Internet oder in den Kanzleibroschüren,<br />

sich als Full-Service-Rechtsberater zu präsentieren.<br />

Die grenzenlose Ausdehnung führt aber<br />

nur zur Verwässerung der Kanzleimarke. Markentechnisch<br />

wäre der umgekehrte Weg richtig:<br />

Die Kompetenzen müssen auf ihren Kern<br />

zurückgeschraubt werden, um damit groß rauszukommen,<br />

d.h. in den regionalen Märkten eine<br />

beherrschende Stellung in lukrativen Teilrechtsgebieten<br />

zu erlangen.<br />

2. Der Erste in der jeweiligen Produktkategorie<br />

sein<br />

In zahlreichen regionalen Märkten wissen die<br />

Mandanten genau, zu welchem <strong>Anwalt</strong> sie gehen,<br />

wenn sie sich scheiden lassen wollen oder<br />

ein arbeitsrechtliches Problem haben. „Der Dr.<br />

Wagner hat schon viele rausgeboxt“, heißt es<br />

dann. Häufig sind diese Platzhirsche als erste<br />

Kanzlei vor Ort gewesen und haben die entsprechenden<br />

Rechtsgebiete besetzt. Umso<br />

wichtiger ist es dann, sich mit einer neuen Pro-<br />

anwaltsreport 2 / 2007<br />

ner immer älter werdenden Gesellschaft.<br />

Sie müssen vor allem ständig<br />

gegen das negative Vorurteil ankämpfen,<br />

die anwaltliche Dienstleistung<br />

sei zu teuer. Prof. Deichsel rät allerdings<br />

dazu, nicht in das gefährliche<br />

Preisdumping einzusteigen. Doch<br />

wie lässt sich das negative Vorurteil<br />

in der Bevölkerung abbauen? „Indem<br />

die angebotenen und erbrachten<br />

Leistungen den geforderten Preis<br />

wert sind. Preispositionen richten<br />

sich nach dem Wert­ und Leistungsbewusstsein<br />

der Kanzlei, entspringen<br />

einer eigenen Kalkulation und sollten<br />

sich nicht nach Meinungen im Markt<br />

richten“, sagt Deichsel. Die einzelne<br />

Kanzlei sollte an ihrem positiven Vorurteil<br />

umso mehr festhalten, als das<br />

Image des Berufsstandes in der Bevölkerung<br />

nachlässt. „Durch ihre Leistungen,<br />

durch ihre <strong>Anwälte</strong>, wird sie<br />

sich eine eigene Reputation aufbauen<br />

und ihre Mandanten werden von ihr<br />

entsprechend ihrer Erfahrungen berichten.<br />

Sicherlich gibt es auch in dieser<br />

Branche schwarze Schafe. Um die<br />

sollte man sich aber nicht kümmern.<br />

Stärken stärken heißt das eigene Programm!“,<br />

so Prof. Deichsel.<br />

Qualität hat ihren Preis<br />

Wer Herzbeschwerden hat, geht zum<br />

Kardiologen und nicht zum Hausarzt.<br />

An dieser Qualitätsvorstellung der Patienten<br />

ist ebenso etwas dran wie an derjenigen<br />

der Mandanten, im Fall einer<br />

duktkategorie in der Bevölkerung durchzusetzen.<br />

Statt Arbeitsrecht könnte das auch der<br />

Begriff Kündigungsschutzklage sein. Dann folgern<br />

die Adressaten: „Wenn mir gekündigt<br />

wird, gehe ich nicht zu Dr. Wagner, sondern zu<br />

Dr. XY“. Mit anderen Worten: Wer mit seiner<br />

Dienstleistung unter „ferner liefen“ rangiert,<br />

sollte eine neue Liga ins Leben rufen, um dort<br />

eine Vorreiterrolle zu spielen.<br />

3. Im Gedächtnis der Mandanten ein<br />

Schlagwort besetzen<br />

Statt in der öffentlichen Wahrnehmung an vielen<br />

Fronten zu kämpfen, sollte der Einzelanwalt<br />

bzw. die Kanzlei mit einer positiven Assoziation<br />

verbunden werden. So steht BMW<br />

in der Automobilindustrie <strong>für</strong> „sportliches Fahren“<br />

und Mercedes <strong>für</strong> „Prestige“. Um amerikanischen<br />

Kunden eine Erklärung da<strong>für</strong> zu geben,<br />

dass Mercedes zeitweilig doppelt so teuer wie<br />

vergleichbare amerikanische Wagen war, ließen<br />

sich die Stuttgarter den Slogan „Engineered<br />

like no other car in the world“ einfallen. Auch<br />

<strong>Anwälte</strong>n lassen sich bestimmte Attribute zuordnen<br />

(kämpferisch, besonnen, lösungsorientiert,<br />

konzentriert, vertrauensvoll, unabhängig,<br />

versiert...).<br />

Scheidung einen Fachanwalt <strong>für</strong> Familienrecht<br />

aufzusuchen. Nur: Wenn alle<br />

<strong>Anwälte</strong> Fachanwälte werden und sich<br />

spezialisieren, reicht die Qualität allein<br />

nicht mehr aus, um einen Markenwert<br />

aufzubauen. Fatal ist auch der Schluss,<br />

den viele <strong>Anwälte</strong> ziehen, Spitzenqualität<br />

zu günstigen Preisen anbieten zu<br />

wollen. Damit drohen letztlich auch<br />

sie, in der Flut der Kanzleien mit ähnlichem<br />

Preisgefüge unterzugehen. Der<br />

umgekehrte Weg ist richtig: Qualität<br />

hat ihren Preis. Deshalb sollte das Honorar<br />

auch weit über dem Durchschnitt<br />

liegen. Nur so erreicht man die Mandanten,<br />

die mit Qualität auch die obere<br />

Preiskategorie verbinden und innere<br />

Befriedigung daraus ziehen, sich einer<br />

Elitemarke angeschlossen zu haben.<br />

Um allerdings den höheren Preis zu<br />

rechtfertigen, muss sich der (Fach­)<strong>Anwalt</strong><br />

fragen, was er seiner Marke zusätzlich<br />

mit auf den Weg geben kann, um<br />

den höheren Preis zu rechtfertigen. Die<br />

Rolex­Uhr läuft eben auch nicht besser<br />

als andere Uhren, ist aber dennoch um<br />

ein Vielfaches teurer. Und das nur deshalb,<br />

weil das Rolex­Uhrwerk in einem<br />

wesentlich größeren Gehäuse lebt.<br />

Linkhinweise:<br />

Institut <strong>für</strong> Markentechnik, Genf<br />

www.markentechnik.ch<br />

Die 100 wertvollsten Marken im<br />

Jahre 200<br />

www.interbrand.ch<br />

. Ein Identitätsmerkmal<br />

definieren<br />

Um die Authentizität der Marke und damit die<br />

Glaubwürdigkeit der Kanzlei zu steigern, muss<br />

die Öffentlichkeit von der Spitzenqualität der eigenen<br />

Beratungsleistung überzeugt werden.<br />

Das gelingt am besten dadurch, dass die Kanzlei<br />

in einem bestimmten Marktsegment die<br />

Marktführung übernimmt. Dies ist der direkteste<br />

Weg, um die Glaubwürdigkeit der Beratungsdienstleistungen<br />

zu untermauern. Warum<br />

sollte man dann in der Werbung nicht schreiben<br />

„Die führende Kanzlei im Arbeitsrecht“?<br />

Ist das Feld Arbeitsrecht in der Region schon<br />

durch die Konkurrenz besetzt, muss man spitzer<br />

formulieren – etwa: „Die führende Kanzlei in<br />

Kündigungsschutzfragen“.<br />

. Vorreiterrolle kommunizieren<br />

Wer mit der eigenen Dienstleistungsmarke<br />

wahrgenommen werden möchte, sollte die<br />

identifizierte Vorreiterrolle dann auch über PR<br />

und Werbung kommunizieren. Dazu eignen sich<br />

Begriffe wie „federführend“, „Vorreiter“, „Pionierprodukt“,<br />

„Original“, „Exklusivität“ „wissenschaftlich<br />

fundiert“ oder auch „Streben nach<br />

Vollendung“.


Das Institut <strong>für</strong> Markentechnik<br />

in Genf beschäftigt sich meist mit<br />

großen Unternehmen und Konzernen.<br />

Doch in der Provinz sieht das<br />

Leben ganz anders aus. Kann man<br />

Ihre Markengrundsätze eins zu eins<br />

auf jeden regionalen Markt herunter<br />

brechen?<br />

Deichsel: Das Institut arbeitet in vielen<br />

Branchen und begleitet Unternehmen<br />

unterschiedlicher Größe,<br />

von Eigentümer geführten örtlichen<br />

Unternehmen bis zu Weltkonzernen.<br />

Markensysteme sind in ihrer Struktur<br />

homolog. Ob groß, ob klein,<br />

ob in der Provinz oder in der Stadt<br />

– immer geht es der Markentechnik<br />

darum, starke Markensysteme<br />

zu schaffen, wirtschaftlich gesunde<br />

Wirtschaftskörper zu erzeugen bzw.<br />

zu unterstützen. Da muss nichts heruntergebrochen<br />

werden, da muss allein<br />

ein Markensystem verstanden<br />

werden, um es zu kräftigen. Das Institut<br />

<strong>für</strong> Markentechnik hat da<strong>für</strong><br />

entsprechende Instrumente entwickelt<br />

und setzt sie erfolgreich ein.<br />

Was bedeutet es <strong>für</strong> eine moderne<br />

<strong>Anwalt</strong>skanzlei, ihr Markenprofil<br />

zu stärken und die Kanzleimarke zu<br />

führen?<br />

Deichsel: Der Zusammenhang ist<br />

umgekehrt: INDEM eine Kanzlei<br />

gut geführt wird, sich also beispielsweise<br />

spezialisiert, baut sie ihren Guten<br />

Namen auf bzw. kräftigt ihren<br />

Guten Ruf. Unternehmensführung<br />

erzeugt Markenwirkung – lädt also<br />

den aufgebauten Resonanzraum auf<br />

bzw. enttäuscht ihn und entkräftet<br />

damit seine Wirtschaftskraft. Jede<br />

<strong>Anwalt</strong>skanzlei, also auch eine moderne,<br />

baut sich auf diese alltagsgeschäftliche<br />

Weise ihren – mehr oder<br />

„Eine Kanzlei muss<br />

ihre Wertposition aufbauen!“<br />

THEMA<br />

Nachgefragt bei Prof. Dr. Alexander Deichsel,<br />

Mitglied des Direktoriums beim Institut <strong>für</strong> Markentechnik, Genf<br />

weniger ­ Guten Namen auf, stärkt<br />

also ihre Marke – oder schwächt sie.<br />

Wenn man an Marken denkt, fallen<br />

einem in erster Linie Produkte ein<br />

- von Coca-Cola über Persil bis hin<br />

zu Armani. Bei Dienstleistungsunternehmen<br />

fällt das schon schwerer.<br />

Woran liegt das?<br />

Deichsel: An der verbreiteten Unkenntnis<br />

dessen, was ein Markensystem<br />

ist. Marke ist der von einem<br />

Leistungszusammenhang aufgebaute<br />

Gute Name in der Bevölkerung.<br />

Ohne ihn kann keine unternehmerische<br />

Initiative wirtschaftlich arbeiten,<br />

denn er baut positive Vordispositionen<br />

im Markt auf und senkt die<br />

Transaktionskosten. Außerdem gibt<br />

er dem Unternehmen Kalkulationssicherheit.<br />

Wurde die Dienstleistungsmarke in<br />

der Vergangenheit vernachlässigt?<br />

Deichsel: Die Genfer Schule hat den<br />

Sachverhalt Marke in den letzten<br />

Jahren freigelegt und gezeigt, dass<br />

eine Bank oder ein Busunternehmen<br />

nach eben denselben Regeln funktioniert<br />

wie eine Brause oder eine<br />

Tütensuppe. Gute Dienstleistungsfirmen<br />

haben immer als Markensysteme<br />

gearbeitet und Erträge erwirtschaftet,<br />

auch wenn sie sich selber<br />

nicht als Marke verstanden haben.<br />

Worin bestehen die wesentlichen<br />

Unterschiede zu reinen Produktmarken?<br />

Deichsel: Allein in der Art der Leistung,<br />

nicht in der Struktur des Wirtschaftskörpers.<br />

Der bildet sich immer<br />

aus Leistung und Kundschaft.<br />

Auch der <strong>Anwalt</strong>smarkt leidet unter<br />

dem über alle Branchen hinweg zu<br />

beobachtenden Preisverfall. Lässt<br />

sich das über die Markentechnik<br />

aufhalten und wie muss die Strategie<br />

aussehen?<br />

Deichsel: Wie jeder Markt ist auch<br />

der <strong>Anwalt</strong>smarkt Ergebnis vieler<br />

Kanzleien, die mit unterschiedlichen<br />

Leistungen und Preispositionen arbeiten.<br />

Gute Leistungen sind ihren<br />

Preis wert. Auch eine Kanzlei muss<br />

ihre Wertposition aufbauen und ihre<br />

Preise durchsetzen, das gehört mit<br />

zum Markenaufbau. Der Preis ist<br />

ein wichtiges Element der Markenführung.<br />

Der Discount ist jedenfalls<br />

kein gesunder Wirtschaftswille.<br />

Wie sollte die Markenkommunikation<br />

einer Kanzlei ausgerichtet werden?<br />

Eher witzig-unterhaltsam oder rein<br />

informativ?<br />

Deichsel: <strong>Anwälte</strong> werden meist in<br />

ernsten Situationen aufgesucht. In<br />

der Schweiz werden sie auch mancherorts<br />

als Fürsprecher bezeichnet.<br />

Eine Kanzlei sollte ihre Leistungsfähigkeit<br />

kommunizieren. Dauerhafte,<br />

emotionale Bindungen entstehen am<br />

wirkungsvollsten durch seriöse Leistungen.<br />

Das gilt in allen Branchen.<br />

Welche Erfahrungen haben Sie persönlich<br />

mit <strong>Anwälte</strong>n gemacht?<br />

Deichsel: Schlechte und Gute. Letztere<br />

veranlassen uns, mit ihren Erzeugern<br />

auch heute noch zusammenzuarbeiten.<br />

Ihre Leistungen haben uns<br />

geholfen, ihre Kompetenz überzeugt<br />

uns. Ihnen wollen wir treu bleiben ­<br />

bis zum Beweis des Gegenteils. Ein<br />

typischer Markenaufbau der entsprechenden<br />

Kanzlei(en).<br />

2 / 2007 anwaltsreport


ERUFsREcHT<br />

Lockvogelangebote<br />

nehmen kein Ende<br />

Wider jede Vernunft tragen<br />

Teile der <strong>Anwalt</strong>schaft in regionalen<br />

Märkten einen erbitterten<br />

Preiskampf mit Dumpingpreisen<br />

aus. Das belegen zahlreiche instanzgerichtliche<br />

Entscheidungen aus der letzten<br />

Zeit. Den vorläufigen Höhepunkt dieser<br />

Entwicklung markiert eine Entscheidung<br />

des Landgerichts Freiburg vom 11.10.2006<br />

(Az.: 10 O 72/06). Darin verbieten die<br />

Richter aus dem Breisgau einer <strong>Anwalt</strong>skanzlei<br />

per einstweiliger Verfügung die<br />

Werbung <strong>für</strong> die außergerichtliche Beratung<br />

zum Pauschalpreis von 9,99 €.<br />

Hanebüchenes<br />

Rechtsverständnis<br />

Zuvor waren die beklagten Rechtsanwälte<br />

von der zuständigen Rechtsanwaltskammer<br />

auf Unterlassung in Anspruch genommen<br />

worden, nachdem sie in einem<br />

Werbeblatt unter der fett gedruckten Zeile:<br />

„Leisten Sie sich den <strong>Anwalt</strong> Ihrer<br />

Wahl!“ folgende Aufforderung abdrucken<br />

ließen: „Vereinbaren Sie <strong>für</strong> eine erste Beratung<br />

mit uns in allen Rechtsgebieten<br />

ein Honorar von 9,99 €!“ Die Anzeige<br />

enthielt den Hinweis, dass das Honorar<br />

von 9,99 € nur <strong>für</strong> die erste mündliche<br />

Beratung gelten solle. Die Rechtsuchenden<br />

sollten zudem die Originalanzeige<br />

abgeben und vor der Beratung eine Barzahlung<br />

gegen Rechnung und Quittung<br />

leisten. Doch die Rechtsanwälte weigerten<br />

sich, die geforderte Unterlassungserklärung<br />

abzugeben. Begründung: Sie hätten<br />

lediglich „dazu aufgefordert, mit uns<br />

eine Vereinbarung über eine Beratung<br />

zu einem solchen Preis zu schließen“.<br />

Es bestehe kein Anspruch, ihre Dienste<br />

<strong>für</strong> einen Betrag von 9,99 € zu kaufen.<br />

„Mitnichten müssen wir jemanden<br />

mit einem schwierigen Testament oder<br />

im Rahmen einer AGB­Prüfung hier<strong>für</strong><br />

beraten“, schrieben sie der Kammer. Die<br />

Anzeige stelle „lediglich eine Aufforderung<br />

zur Abgabe eines Angebots dar“.<br />

Selbstverständlich behielten sich die <strong>Anwälte</strong><br />

im jeweiligen Einzelfall vor, „dies<br />

zu tun oder abzulehnen“.<br />

Keine invitatio ad offerendum<br />

War es ganz einfach Chuzpe oder schlichte<br />

Unkenntnis, die die <strong>Anwälte</strong> zu dieser<br />

unsinnigen Argumentation getrieben<br />

10 anwaltsreport 2 / 2007<br />

hatte? Jedenfalls hielten die Freiburger<br />

Richter mit ihrer Meinung über das juristische<br />

Potenzial der Kanzlei nicht hinter<br />

dem Berg: „Auf die Frage, dass hierin<br />

nicht ein Angebot im eigentlichen<br />

Sinne liegt, kommt es nicht an, da bei<br />

jeglicher Werbung das Angebot zum Abschluss<br />

eines Vertrags erst vom Kunden<br />

ausgeht. Behält sich der Werbende jedoch<br />

vor, dieses Angebot im Einzelfall<br />

deshalb nicht anzunehmen, weil ihm der<br />

beworbene Preis <strong>für</strong> die Leistung zu niedrig<br />

ist, so wirbt er irreführend. Der irreführende<br />

Charakter der Werbung liegt<br />

angesichts der Einlassung der Beklagten<br />

so offenkundig auf der Hand, dass der<br />

auf Zurückweisung des Antrags auf Erlass<br />

einer einstweiligen Verfügung gerichtete<br />

Antrag der Beklagten kaum noch<br />

nachzuvollziehen ist“, fomulierten die<br />

Freiburger Richter fast schon süffisant.<br />

Sie erkannten in der Werbung zudem<br />

einen Verstoß gegen die Verpflichtung<br />

zur angemessenen Preisgestaltung (§ 49b<br />

I 1 BRAO i.V. mit § 4 II 3 RVG), der<br />

zu einem ruinösen Verdrängungswettbewerb<br />

führen könne. Schließlich handele<br />

es sich um ein Lockvogelangebot. Zwar<br />

sei es durchaus denkbar, dass in Einzelfällen<br />

mit überschaubarem Sachverhalt<br />

auch ein Erstberatungshonorar von 10 €<br />

durchaus angemessen sein könne.<br />

Darum gehe es allerdings im vorliegenden<br />

Fall nicht, „denn die Beklagten<br />

haben <strong>für</strong> jedes erdenkliche Rechtsgebiet<br />

und <strong>für</strong> jede erdenkliche Sachverhaltsgestaltung<br />

<strong>für</strong> ein erstes Beratungsgespräch<br />

eine Gebühr von 9,99 € beworben.<br />

Erst damit verstoßen sie gegen die<br />

Vorschriften der §§ 49b III 3 BRAO sowie<br />

gegen § 4 II 3 RVG“, so das Gericht.<br />

20 € Pauschale zulässig?<br />

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dagegen<br />

am 28.12.2006 (Az.: 2 U 134/06)<br />

in einem weiteren Fall entschieden, dass<br />

§ 4 II 3 RVG im Rahmen des § 34 RVG<br />

überhaupt keine Anwendung finde. Der<br />

Gesetzgeber habe die Erstberatung gegenüber<br />

Verbrauchern ohne wenn und<br />

aber in die Dispositionsfreiheit der Parteien<br />

gestellt. Und dass die Verbraucher<br />

bei einer derart niedrigen Gebühr über<br />

das zu erwartende Leistungsspektrum<br />

der solchermaßen werbenden Kanzlei in<br />

die Irre geführt würden, da<strong>für</strong> sei nicht<br />

9,99 E – welcher <strong>Anwalt</strong> bietet weniger?<br />

genügend vorgetragen worden. Im Übrigen<br />

dürfe man einen ruinösen Wettbewerb<br />

nicht gleich unterstellen. Wörtlich<br />

heißt es: „Viele Verbraucher lassen<br />

sich daher bei ihrer Auswahlentscheidung<br />

vor allem von persönlichen Erfahrungen,<br />

die sie mit bestimmten Rechtsanwälten<br />

bereits gemacht haben, von<br />

dem guten Ruf bestimmter Rechtsanwälte<br />

oder Kanzleien und von konkreten<br />

Empfehlungen Dritter, aber auch von<br />

objektiv erkennbaren Qualifikationen<br />

des Rechtsanwaltes (Fachanwalt, Doktortitel<br />

etc.) leiten. „Dumpingpreisen“<br />

<strong>für</strong> anwaltliche Leistungen kommt daher<br />

nur ein beschränkter Anreizeffekt<br />

zu; manche Verbraucher werden durch<br />

solche Billigangebote sogar eher abgeschreckt,<br />

weil sie be<strong>für</strong>chten, <strong>für</strong> wenig<br />

Geld auch nur wenig Leistung zu erhalten.<br />

Vor diesem Hintergrund bedürfte es<br />

konkreten Vortrags der Kläger, warum<br />

das Angebot der Beklagten geeignet sein<br />

soll, sie oder andere Mitbewerber vom<br />

Markt zu verdrängen. Dieser fehlt“, stellte<br />

das Gericht abschließend fest. Doch<br />

bedarf es dieses konkreten Vortrags wirklich?<br />

Denn rein betriebswirtschaftlich gesehen<br />

darf eigentlich kein <strong>Anwalt</strong> einen<br />

niedrigeren Stundensatz als 150 € berechnen.<br />

Das belegen zahlreiche Studien.<br />

Ein Pauschalpreis von 20 € <strong>für</strong> jedwedes<br />

Rechtsproblem dürfte zudem auf Dauer<br />

gesehen einen erheblichen Marktverwirrungsschaden<br />

anrichten und die „Marke<br />

Rechtsanwalt“ in bestimmten Marktsegmenten<br />

zur Ramschware verkommen<br />

lassen. Ob die Stuttgarter Richter wohl<br />

ebenso entschieden hätten, wenn ein privates<br />

Gericht mit 20­€­Urteilen geworben<br />

hätte – jeden Mittwoch und Freitag<br />

von 9­12 Uhr auf dem Marktplatz in<br />

Stuttgart?


Verwirrung um die neuen<br />

Pflichtangaben in eMails<br />

Das am 01.01.2007 in Kraft getretene<br />

Gesetz über elektronische Handelsregister<br />

und Genossenschaftsregister<br />

sowie das Unternehmensregister<br />

(EHUG) hat zu Gesetzesänderungen geführt,<br />

die sich auf von Unternehmen versandte<br />

E­Mails beziehen, aber auch <strong>für</strong><br />

<strong>Anwälte</strong> Konsequenzen haben können.<br />

Seit Jahresbeginn sind Unternehmer verpflichtet,<br />

in Geschäftsbriefen „unabhängig<br />

von deren Form“ bestimmte Geschäftsangaben<br />

zu machen. So wurde im<br />

Rahmen des § 37 a Handelsgesetzbuch<br />

festgelegt, dass alle im Handelsregis­<br />

ter eingetragenen Kaufleute ihren vollständigen<br />

Firmennamen, den Zusatz der<br />

Rechtsform, den Ort der Handelsniederlassung<br />

sowie das Registergericht und die<br />

Handelsregisternummer anzugeben haben.<br />

Auch das GmbH­Gesetz hat in §<br />

35 a eine entsprechende Änderung erfahren.<br />

Hier sind zusätzlich Angaben zu<br />

den Geschäftsführern zu machen. Diese<br />

sind alle mit mindestens einem ausgeschriebenen<br />

Vor­ sowie dem Nachnamen<br />

aufzuführen. Weiterhin hat das Aktiengesetz<br />

in § 80 Abs. 1 die entsprechende<br />

Erweiterung der Geschäftsbriefe „gleichviel<br />

welcher Form“ erhalten.<br />

Auch <strong>Anwälte</strong> betroffen<br />

„Die gesetzlichen Änderungen gelten<br />

nicht <strong>für</strong> Freiberufler, jedoch auch <strong>für</strong><br />

<strong>Anwalt</strong>s­GmbHs und <strong>Anwalt</strong>s­Partnerschaftsgesellschaften”,<br />

erklärt Rechtsanwalt<br />

Dr. Thomas A. Degen, Geschäftsführer<br />

der Rechtsanwaltskammer<br />

Stuttgart. Generell empfiehlt die Kammer,<br />

die jeweiligen Angaben, die im Internet­Impressum<br />

als Pflichtangaben veröffentlicht<br />

werden, als E­Mail­Signatur<br />

anzuhängen. Allerdings beruhigt Dr. Degen:<br />

„Die Rechtsfolgen sind nicht so<br />

gravierend wie in manchen Internetveröffentlichungen<br />

zu lesen ist”. Das Registergericht<br />

kann bei Nichtbeachtung<br />

der genannten Normen nach Anhörung<br />

ein Zwangsgeld bis zu 5.000 € festsetzen.<br />

„Abmahnungen sind nach hiesiger<br />

Ansicht bei Verstößen gegen diese Vorschriften<br />

jedoch in der Regel nicht zu be<strong>für</strong>chten,<br />

da diese wegen eines fehlenden<br />

Wettbewerbsvorteils im Sinne von § 3<br />

UWG unbegründet sind”, erklärt Rechtsanwalt<br />

Dr. Degen.<br />

Abmahnwelle be<strong>für</strong>chtet<br />

In Internetforen und in der Tagespresse<br />

war allerdings eingehend vor einer neuen<br />

Abmahnwelle gewarnt worden. Die<br />

Experten sind da aber wesentlich zurückhaltender.<br />

Ob die fehlenden Angaben<br />

auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß<br />

§ 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren<br />

Wettbewerb (UWG) darstellen, wird derzeit<br />

zwar noch diskutiert. Die Wettbewerbszentrale<br />

in Bad Homburg verneint<br />

dies allerdings ausdrücklich, weil Verstöße<br />

gegen diese Vorschriften den Wettbewerb<br />

nur unerheblich beeinträchtigten.<br />

„Einen Verstoß gegen diese Formvorschriften<br />

wird die Wettbewerbszentrale<br />

derzeit nicht beanstanden“, so Rechtsanwalt<br />

Hans­Frieder Schönheit, stellvertretender<br />

Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale.<br />

Wie die Gerichte einen<br />

derartigen Verstoß bewerten, bleibe allerdings<br />

abzuwarten.<br />

Wirtschaftsrechtler gibt<br />

Entwarnung<br />

Den Gerichten dürfte allerdings der<br />

dogmatische Unterbau fehlen, wenn<br />

sie in den fehlenden eMail­Angaben einen<br />

Wettbewerbsverstoß zu konstruieren<br />

versuchten. Prof. Dr. Ulrich Noack,<br />

Lehrstuhlinhaber <strong>für</strong> Bürgerliches<br />

Recht, Handels­ und Wirtschaftsrecht an<br />

der Heinrich­Heine­Universität Düsseldorf<br />

vertritt denn auch die Ansicht, dass<br />

der Verstoß gegen die Vorschrift alleine<br />

nicht genügt, um eine Abmahnung<br />

zu begründen: „Denn eine Abmahnung<br />

nach dem UWG scheidet mangels<br />

der nach § 3 UWG zusätzlich<br />

erforderlichen Eignung<br />

„den Wettbewerb zum Nachteil<br />

der ... Marktteilnehmer<br />

nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“<br />

aus. Erst dann,<br />

wenn die Handlung objektiv<br />

(!) geeignet ist, dieses Ziel zu<br />

INTERNET<br />

erreichen (etwa bei „Einschenken unter<br />

Eich­Strich“), kann ein Verstoß gegen<br />

Ordnungsvorschriften eine Abmahnung<br />

begründen. Die Rechtsprechung<br />

hat daher bislang die Abmahnmöglichkeit<br />

zu Recht verneint (s. OLG Düsseldorf<br />

NJW­RR 2004, 41, 42; LG Berlin<br />

WM 1991, 1615)“.<br />

Was ist ein Geschäftsbrief?<br />

Unabhängig davon, dass es wohl besser<br />

ist, die Pflichtangaben gleich in die<br />

automatisierte Signatur einzubauen, was<br />

ja bekanntlich leicht und in einem Abwasch<br />

machbar ist, stellt sich dem Juristen<br />

gleichwohl die Frage, was denn<br />

überhaupt ein Geschäftsbrief ist. „Der<br />

Begriff Geschäftsbrief ist weit auszulegen;<br />

dazu gehören alle schriftlichen Mitteilungen<br />

geschäftlicher Art unabhängig<br />

von ihrer äußeren Form (z.B. Postkarte)<br />

oder der Art und Weise ihrer Übermittlung.<br />

Erfasst werden auch Rechnungen<br />

und Quittungen sowie Telegramme und<br />

Fernschreiben, Telebrief und Telefax“<br />

schreibt etwa Mertens im Kölner Kommentar<br />

zum AktG, 2. Aufl. 1988, § 80<br />

Rn. 9. Doch es bleiben auch Freiräume,<br />

wie Prof. Noack weiß: „Keineswegs ist<br />

m.E. jede E­Mail eines Mitarbeiters („Termin<br />

um 14 Uhr wird bestätigt“) ein Geschäftsbrief<br />

des Unternehmens. Es muss<br />

sich schon um eine Angelegenheit von<br />

gewissem Gewicht, um eine rechtlich erhebliche<br />

(nicht: verbindliche) Erklärung,<br />

handeln. Wenn allerdings ein Mitarbeiter<br />

in diesem Sinne nach außen per E­Mail<br />

kommuniziert, dann liegt ein Geschäftsbrief<br />

vor. Auf seine rechtsgeschäftliche<br />

Vertretungsbefugnis oder die Einhaltung<br />

interner Vorgaben („4­Augen­Prinzip“)<br />

kommt es <strong>für</strong> die Frage, ob eine geschäftliche<br />

E­Mail vorliegt, nicht an. Ein Disclaimer,<br />

wonach es sich „nur um eine<br />

Mitteilung des Mitarbeiters“ handele,<br />

ginge ins Leere“, betont Prof. Noack.<br />

Linkhinweise:<br />

Wettbewerbszentrale Bad Homburg<br />

www.wettbewerbszentrale.de<br />

Unternehmensrechtliche Notizen<br />

Prof. Dr. Ulrich Noack<br />

www.jura.uni-duesseldorf.de/<br />

dozenten/noack/notizen/default.aspx<br />

2 / 2007 anwaltsreport<br />

11


ASS INTERN<br />

Neue Features <strong>für</strong> ASS-Teilnehmer:<br />

Veröffentlichung von Portrait-Fotos und Fachartikeln<br />

Ihr Portrait-Foto auf www.anwalt-suchservice.de<br />

Ab sofort haben Sie als Teilnehmer<br />

des <strong>Anwalt</strong>­<strong>Suchservice</strong> die Möglichkeit,<br />

ein Portrait­Foto einzustellen,<br />

das auf der Detailseite, also der Seite<br />

mit Ihren individuellen Kontaktdaten,<br />

erscheint.<br />

Dieses Foto muss die Maße 90 x 120<br />

Pixel aufweisen und darf nicht größer<br />

als 20 Kilobyte sein. Sollte Ihr Foto<br />

nicht diese Größe besitzen, so können<br />

Sie es unter www.mypictr.com<br />

kostenlos nachbearbeiten. Wir bitten<br />

um Verständnis da<strong>für</strong>, dass der<br />

<strong>Anwalt</strong>­<strong>Suchservice</strong> selbst keinen Fotoservice<br />

anbieten und Ihre Bilder<br />

nicht zur Nachbearbeitung annehmen<br />

kann.<br />

Veröffentlichung von<br />

Fachartikeln<br />

Ebenfalls neu: Als Teilnehmer des<br />

<strong>Anwalt</strong>­<strong>Suchservice</strong> können Sie auf<br />

unserer Website jetzt auch Fachartikel<br />

veröffentlichen. Diese werden dann<br />

auf Ihrer Detailseite aufgelistet.<br />

Veröffentlichungen sind vorerst ausschließlich<br />

auf Fachartikel beschränkt!<br />

In den kommenden Monaten werden<br />

wir aber die zusätzliche Möglichkeit<br />

schaffen, auch weitergehende Informationen<br />

über Ihre Kanzlei oder Ihre<br />

Arbeit einzustellen.<br />

Buchshop <strong>für</strong> <strong>Anwälte</strong><br />

Der Buchshop des <strong>Anwalt</strong>­<strong>Suchservice</strong><br />

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wir <strong>für</strong> Sie eine Auswahl an juristischer<br />

Literatur getroffen, die Ihnen<br />

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Darüber hinaus können Sie aber<br />

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mal rein! http://www.anwalt­suchservice.de/ratgeber/partnerprogramm/<br />

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12 anwaltsreport 2 / 2007<br />

Die drei beliebtesten Fachartikel, d. h.<br />

diejenigen, die am häufigsten gelesen<br />

wurden, erscheinen jeweils auf der<br />

Startseite unter www.anwalt­suchservice.de.<br />

Über eine Volltext­Suche haben<br />

Rechtsuchende die Möglichkeit,<br />

nach bestimmten Suchwörtern in den<br />

einzelnen Artikeln zu stöbern.<br />

Wie stelle ich mein<br />

Portrait-Foto oder meinen<br />

Fachartikel ein?<br />

Die Veröffentlichung geschieht über<br />

das <strong>Anwalt</strong>­<strong>Suchservice</strong> Extranet. Da­<br />

zu rufen Sie bitte unsere Homepage<br />

unter http://www.anwalt­suchservice.<br />

de/ auf und loggen sich im Extranet<br />

mit Ihren Daten ein. Im Extranet gelangen<br />

Sie über den Link „Stammdaten<br />

ändern“ zum Punkt „Portrait­Foto<br />

einstellen“ bzw. „Fachartikel einstellen“.<br />

Nach Abspeichern des Fotos<br />

wird dieses sofort in Ihre Detailseite<br />

übernommen, ebenso der von Ihnen<br />

abgespeicherte Fachartikel.


DAV und Advocard:<br />

Verunglückter PR-Gag?<br />

Ende Februar 2007 verkündeten der<br />

Deutsche <strong>Anwalt</strong>verein und die Advocard<br />

Rechtsschutzversicherung AG<br />

der Öffentlichkeit, dass sie ab sofort<br />

im Rahmen einer exklusiven Empfehlungspartnerschaft<br />

miteinander kooperieren.<br />

„Advocard ist nicht nur <strong>Anwalt</strong>s<br />

Liebling, sondern auch DAVs<br />

Liebling, denn Advocard empfiehlt<br />

die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte<br />

des DAV als kompetente Ansprechpartner“,<br />

so Rechtsanwalt Hartmut<br />

Kilger, Präsident des DAV. Im<br />

Gegenzug empfehle der DAV Advocard<br />

als qualitäts­ und serviceorientierten<br />

Versicherer. Dass Advocard<br />

entgegen dem Markttrend an der persönliche<br />

Rechtsberatung in der Kanzlei<br />

festhalte, sei <strong>für</strong> den DAV der Ausschlag<br />

gebende Grund, gerade mit<br />

diesem Rechtsschutzversicherer eine<br />

Empfehlungspartnerschaft einzugehen,<br />

so Kilger weiter. Doch schon ein<br />

Blick auf die Homepage von Advocard<br />

zeigt, dass dieser Rechtsschutzversicherer<br />

wie die meisten anderen<br />

Assekuranzen auch sowohl die telefonische<br />

Rechtsberatung als auch diejenige<br />

per Internet anbietet.<br />

butterweiche Pressemitteilung<br />

Ziel der Empfehlungsvereinbarung<br />

sei es, so heißt es in der Pressemitteilung<br />

weiter, die vielfältigen Kompetenzfelder<br />

und die hohe Qualität der<br />

Dienstleistungen des DAV, seiner <strong>Anwälte</strong><br />

sowie der Advocard noch bekannter<br />

zu machen. Mit dieser Partnerschaft<br />

baue Advocard die bereits in<br />

der Vergangenheit intensive Zusammenarbeit<br />

mit kompetenten Rechtsanwälten<br />

zum Wohle seiner rund<br />

1,4 Millionen Kunden weiter aus.<br />

Die Kunden könnten somit zukünftig<br />

noch sicherer sein, den richtigen<br />

<strong>Anwalt</strong> <strong>für</strong> ihr Rechtsproblem zu haben.<br />

Beide Seiten hoben dann auch<br />

noch die Vielzahl gemeinsamer Interessen<br />

von <strong>Anwalt</strong>schaft und Rechtsschutzversicherung<br />

hervor: „Rechtsschutzversicherer<br />

und <strong>Anwalt</strong>schaft<br />

sind natürliche Partner“, argumentiert<br />

DAV­Präsident Kilger. Schon<br />

heute komme fast jeder vierte Euro<br />

des gesamten Honoraraufkommens<br />

der deutschen <strong>Anwalt</strong>schaft von etwa<br />

10 Mrd. Euro von Rechtsschutzversicherern.<br />

Nur: Die Advocard ist eine<br />

unter vielen Rechtsschutzversicherern.<br />

Mit einem Marktanteil von unter<br />

10 Prozent gehört sie nicht einmal<br />

zu den Top­5­Versicherern. Und<br />

überhaupt: Der neue Schmusekurs<br />

zwischen <strong>Anwalt</strong>sfunktionären und<br />

dem Rechtsschutzversicherer Advocard<br />

stimmt so gar nicht mit der Realität<br />

überein. Nach wie vor zeigen<br />

sich etliche Rechtsschutzversicherer<br />

bei der Schadensregulierung nach<br />

den neuen RVG­Regeln eher bockig.<br />

Und auch beim kommenden Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

sind die Interessen<br />

zwischen <strong>Anwälte</strong>n und Assekuranzen<br />

konträr. Letztere hatten<br />

bis zuletzt über ihre Lobbyisten darum<br />

gekämpft, künftig ihren Kunden<br />

selbst Rechtsrat erteilen zu dürfen –<br />

bislang allerdings vergebens.<br />

Versteckte Vermittlungsprovision?<br />

Und seitdem bekannt wurde, dass die<br />

Advocard nicht rechtsschutzversicherten<br />

Mandanten, die sich im Laufe des<br />

Rechtsstreits auf Grund der Empfehlung<br />

eines DAV­<strong>Anwalt</strong>s dazu entschließen,<br />

eine Advocard­Rechtsschutzversicherung<br />

abzuschließen,<br />

50 € Beratungskosten <strong>für</strong> den aktuellen<br />

Fall nach Vorlage der <strong>Anwalt</strong>srechnung<br />

zahlen wollen, gehen nicht<br />

nur die führenden Rechtsschutzversicherer<br />

D.A.S. und Arag auf die Palme.<br />

Auch in der <strong>Anwalt</strong>schaft hagelt<br />

es heftige Kritik. So schreibt Rechtsanwalt<br />

Carsten R. Hoenig aus Berlin<br />

im RSV­Blog.de: „...Ich werde mich<br />

jedenfalls nach wie vor daran halten,<br />

daß ich Rechtsanwalt bin. Und kein<br />

Vermittler von Versicherungsverträgen.<br />

Was den Vorstand des DAV zu<br />

solch einer Kooperation veranlaßt<br />

hat, kann ich nur mutmaßen...“.<br />

Ein Fall <strong>für</strong> die bAFin<br />

Nach einem Bericht des Handelsblatts<br />

vom 12. März 2007 („Rechtsschutzversicherer<br />

Advocard unter Beschuss“)<br />

hat sich jetzt sogar die Bundesan­<br />

stalt <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

REcHTsscHUTzVERsIcHERUNG<br />

(BAFin) in den Fall eingeschaltet. Der<br />

Vorstand von Roland Rechtsschutz,<br />

Roland Schlitt, nannte diese Vereinbarung<br />

gegenüber dem Handelsblatt<br />

jedenfalls „rechtswidrig“. Die Erstattung<br />

von 50 € verstoße gegen das Verbot<br />

von Sondervergütungen in der<br />

Schadenversicherung, sagte Schlitt.<br />

Im Übrigen sei die Empfehlungsvereinbarung<br />

nicht mit der berufsrechtlichen<br />

Zurückhaltungspflicht der <strong>Anwälte</strong><br />

in Einklang zu bringen. Auch<br />

andere Versicherer prüfen derzeit ein<br />

wettbewerbsrechtliches Vorgehen gegen<br />

die Advocard.<br />

<strong>Anwälte</strong> sind irritiert<br />

Stellvertretend <strong>für</strong> viele <strong>Anwälte</strong> fragt<br />

sich Rechtsanwalt Jürgen Melchior<br />

aus Wismar unter RSV­Blog.de, ob<br />

sich AdvoCard ab sofort gegenüber<br />

<strong>Anwalt</strong>skanzleien, die nicht DAV­<br />

Mitglied sind, unkooperativ verhält.<br />

Außerdem schreibt Melchior: „Eine<br />

Rechtsschutzversicherung kann ich<br />

auch empfehlen, ohne DAV­Mitglied<br />

zu sein. Und wenn überhaupt, empfehle<br />

ich eine Rechtsschutzversicherung<br />

nach eigenen Erfahrungen und<br />

nicht gemäß einem Abkommen“.<br />

AdvoCard-Chef Eichmann muss Kritik einstecken<br />

2 / 2007 anwaltsreport<br />

13


ANWALTsVERGüTUNG<br />

Die Quersubventionierung<br />

funktioniert nicht mehr<br />

Frage: Was haben <strong>Anwälte</strong> und<br />

Ärzte in kleinen Praxen gemeinsam?<br />

Antwort: Bei ihnen funktioniert<br />

das Prinzip der Quersubventionierung<br />

nicht mehr. Um die 10 % privat<br />

krankenversicherten Patienten buhlen<br />

hierzulande über 100.000 Ärzte. Denn<br />

bei den gesetzlich Krankenversicherten<br />

wird der Geldhahn durch den Gesetzgeber<br />

immer weiter zugedreht, so dass<br />

viele Ärzte, vor allem auf dem Lande,<br />

nicht mehr kostendeckend arbeiten<br />

können.<br />

zugang zum Recht steht auf<br />

dem spiel<br />

Was bei den Ärzten der Privatpatient,<br />

das sind bei den <strong>Anwälte</strong>n nicht<br />

etwa die rechtsschutzversicherten Mandanten,<br />

sondern die gewerblichen Mandate<br />

und wohlhabende Privatpersonen.<br />

Denn der <strong>Anwalt</strong> wird bekanntlich<br />

nach dem Gegenstandswert honoriert.<br />

Ist der aber niedrig, wie in den meisten<br />

Fällen, fällt auch der Verdienst sehr<br />

mager aus. Vom Prinzip her wäre dagegen<br />

ja nichts einzuwenden, wenn genügend<br />

Fälle mit hohen Streitwerten<br />

da wären, um die defizitären Fälle so<br />

auszugleichen. Doch dieses Prinzip der<br />

Quersubventionierung, das ursprünglich<br />

einmal zum common sense der<br />

deutschen Rechtskultur gehörte, weil<br />

man eben auch den ärmeren Bevölkerungsschichten<br />

gleichen Zugang zum<br />

Recht verschaffen wollte, ist erheblich<br />

in Schieflage geraten. Das belegt eine<br />

aktuelle Studie des Soldan Instituts <strong>für</strong><br />

<strong>Anwalt</strong>smanagement. Danach gaben<br />

knapp 2/3 der <strong>Anwälte</strong> aus Einzelkanzleien<br />

und kleinen Bürogemeinschaften<br />

an, dass die Quersubventionierung in<br />

ihrer Kanzlei versage, während in Sozietäten<br />

mit mehr als 10 <strong>Anwälte</strong>n lediglich<br />

20 Prozent diese Meinung teilen.<br />

Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian, Vorstand<br />

des Soldan Instituts, kommentiert<br />

die Zahlen wie folgt: „Das Prinzip<br />

der Quersubventionierung ist 130<br />

Jahre alt und wurde konzipiert, als es<br />

in Deutschland nur Ein­Mann­Kanzleien<br />

gab. Der moderne <strong>Anwalt</strong>smarkt<br />

ist hingegen stark segmentiert. In ihm<br />

verteilen sich lukrative und weniger<br />

lukrative Mandate ungleich auf die verschiedenen<br />

Kanzleitypen. Unsere Un­<br />

1 anwaltsreport 2 / 2007<br />

tersuchung hat empirisch fundiert, was<br />

bislang lediglich anekdotisch berichtet<br />

wurde.“<br />

spezialisierung und Rationalisierung<br />

als Ausweg?<br />

<strong>Anwälte</strong>, die also vornehmlich Privatpersonen<br />

betreuen, sind damit permanent<br />

der Gefahr ausgesetzt, tief rote<br />

Zahlen zu schreiben. Und weil die<br />

Großkanzleien sich immer mehr auf<br />

die Fälle mit hohen Streitwerten konzentrieren<br />

und kleineren Kanzleien<br />

damit die lukrativen Wirtschaftsmandate<br />

wegschnappen, bleibt den kleinen<br />

Kanzleieinheiten im Grunde genommen<br />

nur, sich zu spezialisieren, um<br />

sich so wenigstens in Nischenmärkten<br />

<strong>für</strong> zahlungskräftige Klientel lukrativ<br />

zu machen. Oder aber sie optimieren<br />

ihre Kanzleiabläufe so, dass sie die Fallzahlen<br />

erhöhen können und sich damit<br />

die Kosten pro Fall reduzieren. Das bloße<br />

Hoffen auf zwei, drei dicke Fische<br />

innerhalb eines Jahres führt dagegen<br />

schnurstracks in die Liquiditätsfalle.<br />

Qualifizierter Rechtsrat wird<br />

teurer<br />

Andererseits können die Rechtsuchenden<br />

angesichts dieser geänderten Marktverhältnisse<br />

künftig nicht mehr erwarten,<br />

dass der <strong>Anwalt</strong> ihres Vertrauens <strong>für</strong><br />

die Betreuung des Mandats noch Geld<br />

drauflegt. Sie müssen respektieren, dass<br />

eine <strong>Anwalt</strong>skanzlei ein Unternehmen<br />

ist, das nicht nur kostendeckend, sondern<br />

gewinnorientiert arbeiten muss.<br />

Wo dieses Bewusstsein fehlte, half in<br />

der Vergangenheit die gesetzliche Gebührenstruktur<br />

nach, weil das Mischverhältnis<br />

aus einfachen und komplizierten<br />

Fällen und niedrigen und hohen<br />

Streitwerten im Wege einer Quersubventionierung<br />

zu ausgeglichenen Er­<br />

gebnissen führte. Über kurz oder lang<br />

wird es somit <strong>für</strong> die Bevölkerung zwischen<br />

Kiel und Garmisch­Partenkirchen<br />

schwieriger, flächendeckend <strong>für</strong> jeden<br />

Fall auf Anhieb einen Rechtsanwalt<br />

zu finden – zumindest nicht ohne entsprechende<br />

Honorarvereinbarung. Und<br />

ähnlich wie im Gesundheitswesen wird<br />

es wohl zu einer 2­Klassen­Rechtsberatung<br />

kommen. Die Politiker werden das<br />

zwar stoisch dementieren; doch in der<br />

Sache wird die qualifizierte Rechtsberatung<br />

perspektivisch <strong>für</strong> den Otto­Normalverbraucher<br />

wesentlich teurer. Das<br />

wiederum könnte die Hemmschwelle,<br />

überhaupt einen <strong>Anwalt</strong> aufzusuchen,<br />

nochmals erhöhen. Neben dem Konkurrenzdruck<br />

durch nach wie vor zu<br />

hohe Zulassungszahlen erwächst hieraus<br />

auf Sicht der nächsten Jahre ein<br />

weiterer Negativfaktor, der die Konsolidierungswelle<br />

im <strong>Anwalt</strong>smarkt weiter<br />

forcieren wird.<br />

Rechtspolitisches<br />

Gesamtkonzept fehlt<br />

Politisch gesehen fehlt es ohnehin an<br />

einem tragfähigen Zukunftskonzept im<br />

Rechtswesen. Die meisten Politiker lassen<br />

zwar keine Gelegenheit aus, der Beratungsqualität<br />

und damit dem Verbraucherschutz<br />

die Stange zu halten.<br />

Parallel senken sie aber die Ausgaben,<br />

wo es nur geht. Vorläufiger Höhepunkt<br />

dieser Entwicklung sind die laut geäußerten<br />

Überlegungen der Landespolitik,<br />

die Prozesskostenhilfe ganz abzuschaffen.<br />

Wer das fordert, der muss sich<br />

gleichzeitig darüber klar sein, dass die<br />

flächendeckende Versorgung der Bevölkerung<br />

mit professionellem Rechtsrat<br />

in Deutschland der Geschichte angehören<br />

wird ­ ganz so wie der Gedanke der<br />

Kompensation <strong>für</strong> defizitäre Mandate<br />

durch die Quersubventionierung.


Großkanzleien treiben die Einstiegsgehälter<br />

von Junganwälten<br />

100.000 Euro und mehr – das ist<br />

mittlerweile der Preis, den Großkanzleien<br />

ambitionierten und<br />

hoch qualifizierten Junganwälten zahlen.<br />

Nicht etwa nach zwei, drei oder<br />

gar fünf Berufsjahren. Nein, vom Start<br />

weg. Und weil die Großkanzleien derzeit<br />

kaum mehr Kandidatinnen und<br />

Kandidaten finden, die zwei juristische<br />

Staatsexamina mit mindestens vollbefriedigend<br />

bestanden haben, stellen sie<br />

längst auch Kandidaten mit nur befriedigenden<br />

Staatsexamina ein. Denn seit<br />

die Konjunktur wieder angesprungen<br />

ist, können sich die Kanzleien kaum<br />

noch vor Aufträgen der deutschen und<br />

internationalen Wirtschaft retten. Um<br />

aber die umfangreichen Transaktionen<br />

bei M & A sowie Private Equity stemmen<br />

zu können, bedarf es eben großer<br />

<strong>Anwalt</strong>steams.<br />

Kleinere sozietäten haben das<br />

Nachsehen<br />

Wie ein Schwamm saugen die Großen<br />

der Branche derzeit den Markt talentierter<br />

Nachwuchskräfte auf. Das lässt<br />

natürlich mittelfristig be<strong>für</strong>chten, dass<br />

die kleineren Kanzleien Nachwuchsprobleme<br />

bekommen, weil sie sich mit<br />

dem begnügen müssen, was auf dem<br />

Personalmarkt übrig bleibt. Das wiederum<br />

könnte sich auf die Qualität der<br />

Beratungsleistungen negativ auswirken.<br />

Ohnehin verdienen die Berufsanfänger<br />

in <strong>Anwalt</strong>skanzleien in der überwiegenden<br />

Zahl der Fälle alles andere<br />

als gut. Das statistische Mittel <strong>für</strong><br />

in Vollzeit angestellte Junganwälte liegt<br />

zwar nach einer Erhebung des Soldan<br />

Instituts <strong>für</strong> <strong>Anwalt</strong>smanagement bei<br />

43.395 Euro Jahresgehalt. 51% der von<br />

einem Einzelanwalt Angestellten und<br />

17% der in Sozietäten Tätigen müssen<br />

sich allerdings mit einem Bruttoeinkommen<br />

von weit unter 30.000 Euro<br />

p.a. begnügen. Wer seine Berufskarriere<br />

bei einem Einzelanwalt startet, erhält<br />

in Westdeutschland im Schnitt<br />

32.000 Euro und im Osten der Republik<br />

19.700 Euro. Und nach wie vor<br />

verdienen junge Rechtsanwältinnen 10<br />

bis 15 Prozent weniger als ihre männlichen<br />

Kollegen.<br />

Keine Höhenangst: Qualifizierten Junganwälten winken Traumgagen<br />

Qualifikation entscheidet über<br />

Höhe des Gehalts<br />

Allerdings scheint der Markt wenigstens<br />

in einem Punkt noch zu funktionieren:<br />

Eine überdurchschnittliche Qualifikation<br />

spiegelt sich nach wie vor im Gehalt<br />

wider: So führt ein sog. Prädikatsexamen,<br />

das ca. 20% aller Examenskandidaten<br />

erreichen, laut Soldan­Studie zu<br />

einem rund 60% höheren Einstiegsgehalt.<br />

Und eine Promotion bringt noch<br />

einmal 40 bis 60% mehr.<br />

Geld ist nicht alles<br />

Doch der Trend zu höheren Einstiegsgehältern<br />

hat auch seine Schattenseiten.<br />

So verbringen viele Junganwälte<br />

in den Großkanzleien die ersten zwei,<br />

drei Jahre häufig in den Datenräumen<br />

der Mandanten und drehen dort im<br />

Rahmen der durchzuführenden Due<br />

Dilligence ein eher kleines Rad. Nicht<br />

wenige von ihnen werden dabei denken:<br />

„Mensch, hätte ich doch erst einmal<br />

in einer kleineren Kanzlei angefangen“.<br />

Denn dort ist schon aufgrund<br />

der geringeren Personaldecke vom ersten<br />

Tag an direkter Mandantenkontakt<br />

und persönliche Verantwortung<br />

gewährleistet. Und im Unterschied zu<br />

den Großkanzleien ist der Weg in die<br />

Partnerschaft kalkulierbar. Professor Dr.<br />

Christoph Hommerich, Vorstand des<br />

Soldan Instituts ist sich denn auch sicher:<br />

„Junge Juristen, die sich beim Berufseinstieg<br />

nur an den Gehältern der<br />

PERsONAL<br />

Großkanzleien orientieren, laufen Gefahr,<br />

bitter enttäuscht zu werden“.<br />

Kontakte zu studenten und<br />

Referendaren nutzen<br />

Dennoch stehen natürlich die hohen<br />

Einstiegsgehälter als real erzielbares<br />

Einkommen zunächst einmal im<br />

Raum. Kleinere Kanzleien, die größere<br />

Generationslücken in ihrer Personalstruktur<br />

zu vermeiden suchen, um<br />

die engen Beziehungen zu ihren Mandanten<br />

und deren Nachfolgern nicht<br />

zu verlieren, tun deshalb gut daran, ihren<br />

Nachwuchs durch gute persönliche<br />

Beziehungen nach Kräften zu fördern<br />

und zu pflegen. Das wird zwar nicht<br />

alle Referendarinnen und Referendare<br />

überzeugen. Es dürfte aber <strong>für</strong> den<br />

einen oder anderen Kandidaten der<br />

springende Punkt sein, sich bewusst gegen<br />

eine Karriere in einer Großkanzlei<br />

zu entscheiden. Und rein unternehmerisch<br />

betrachtet, kommt es nicht darauf<br />

an, was ein Nachwuchsanwalt im ersten<br />

Jahr verdient. Die Frage lautet vielmehr:<br />

„Wo stehe ich in fünf Jahren“.<br />

Doch in den Großkanzleien ist eine<br />

derart lange Verweildauer mittlerweile<br />

eher die Ausnahme als die Regel. Wer<br />

dann nach zwei, drei Berufsjahren keinen<br />

Anschluss findet, könnte mit seinen<br />

Gehaltsvorstellungen hart landen<br />

– auf dem Boden der bitteren Tatsachen<br />

nämlich.<br />

2 / 2007 anwaltsreport<br />

1


INsOLVENzVERWALTER<br />

Für eine strengere Auswahl der<br />

Insolvenzverwalter<br />

Seit Jahren hagelt es in der Öffentlichkeit<br />

Kritik am Auswahlverfahren<br />

der Insolvenzverwalter. Nach<br />

§ 56 Absatz 1 der Insolvenzordnung hat<br />

das Gericht zum Insolvenzverwalter eine<br />

<strong>für</strong> den jeweiligen Einzelfall geeignete,<br />

insbesondere geschäftskundige und von<br />

den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige<br />

natürliche Person zu bestellen.<br />

In der ganz überwiegenden Zahl der<br />

Fälle sind das Rechtsanwälte. Und bei<br />

den Unternehmensinsolvenzen, so die<br />

Kritik, würden immer wieder dieselben<br />

Verwalter bestellt, so dass es <strong>für</strong> junge<br />

Insolvenzverwalter nahezu aussichtslos<br />

sei, an lukrative Pleiten heranzukommen,<br />

selbst wenn sie den Fachanwaltstitel<br />

<strong>für</strong> Insolvenzrecht absolviert haben.<br />

Das Bundesverfassungsgericht brachte<br />

zwar etwas Bewegung in die Diskussion,<br />

indem es sich in einer ersten Entscheidung<br />

aus dem Jahre 2004 zur Bestenauswahl<br />

unter mehreren Bewerbern<br />

bekannte und die Gerichte dazu anhielt,<br />

zunächst mehr oder weniger jeden Verwalter<br />

in die Vorauswahllisten einzutragen.<br />

Wegen des Zeitdrucks aber, der im<br />

Fall einer Firmenpleite einsetze, sei den<br />

Gerichten dann bei der Verwalterauswahl<br />

ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen.<br />

2006 entschieden die Verfassungsrichter<br />

zudem, dass eine Anfechtung der<br />

Bestellung zum Insolvenzverwalter durch<br />

nicht zum Zuge gekommene Mitbewerber<br />

ebenso ausgeschlossen sei wie die Verhinderung<br />

einer Bestellung im Wege vorläufigen<br />

Rechtsschutzes.<br />

1 anwaltsreport 2 / 2007<br />

Gesetzgeber zögert<br />

Damit aber steckt die Bestellpraxis der<br />

Insolvenzverwalter in einem Dilemma.<br />

Zwar sollen sich die Gerichte an der Bestenauswahl<br />

orientieren. Nachprüfbare<br />

Auswahlkriterien stehen aber weder im<br />

Gesetz noch werden die ungeschriebenen<br />

Auswahlgrundsätze bundeseinheitlich<br />

angewandt. Vor allem in den ländlichen<br />

Regionen, wo wegen des geringeren Anfalls<br />

von Insolvenzverfahren noch keine<br />

Gerichtskonzentrationen und Schwerpunktbildungen<br />

stattgefunden haben,<br />

sehen Kritiker die ärgsten Probleme. Das<br />

Bundesjustizminsterium hat zwar Mitte<br />

2006 im Rahmen einer Mini­Reform<br />

an einigen Stellschrauben der Insolvenzordnung<br />

gedreht – Kriterien <strong>für</strong> die Insolvenzverwalterauswahl<br />

fehlen aber weiterhin<br />

im Gesetz. Vielmehr beschränkte<br />

sich die Regierung darauf, klarzustellen,<br />

„dass die Verwendung so genannter geschlossener<br />

Listen unzulässig ist, wie sie<br />

die Praxis bei der Auswahl von Insolvenzverwaltern<br />

zum Teil heranzieht. In diese<br />

Listen werden neue Bewerber nur aufgenommen,<br />

wenn eine andere Person ausgeschieden<br />

ist. Stattdessen müssen die<br />

Gerichte künftig die Insolvenzverwalter<br />

aus dem Kreis aller Personen auswählen,<br />

die sich zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen<br />

bereit erklärt haben.“, fordert<br />

das Bundesjustizministerium.<br />

Insolvenzverwalterverbände<br />

gründen Kommission<br />

Dessen ungeachtet fordern Insolvenzrechtler,<br />

Unternehmer und Verbände<br />

unisono strengere Qualitätskriterien <strong>für</strong><br />

die Auswahl von Insolvenzverwaltern.<br />

Ziel ist es, eine hohe Qualität der Insolvenzverwaltung<br />

im Interesse von Gläubigern<br />

und Arbeitsplätzen zu sichern.<br />

Die deutschen Insolvenzverwalterverbände<br />

haben da<strong>für</strong> eine Kommission ins<br />

Leben gerufen, die eindeutige Kriterien<br />

entwickeln soll, nach denen Insolvenzverwalter<br />

künftig ausgewählt werden sollen.<br />

Vorsitzender ist Prof. Dr. Wilhelm<br />

Uhlenbruck, ehemals Insolvenzrichter<br />

in Köln und einer der renommiertesten<br />

deutschen Insolvenzrechtsexperten. In<br />

ihrer konstituierenden Sitzung hat die<br />

Kommission bereits erste Grundsatzentscheidungen<br />

getroffen. Wichtigstes Ziel<br />

sei es, eine professionelle und optimale<br />

Verfahrensabwicklung zu gewährleisten.<br />

Dies könne u.U. nur über eine zahlenmäßige<br />

Beschränkung der Vorauswahllisten<br />

geschehen, in denen die zur Verfügung<br />

stehenden Insolvenzverwalter<br />

enthalten sind. Sonst könne nicht sichergestellt<br />

werden, dass die Verwalter über<br />

genügend Erfahrungen in der Insolvenzverwaltung<br />

verfügten.<br />

Qualitäts-Rating <strong>für</strong> Insolvenzverwalter<br />

entwickelt<br />

Derweil haben Juristen und Betriebswissenschaftler<br />

im Zuge eines Forschungsprojektes<br />

ein Qualitäts­Rating <strong>für</strong> Insolvenzverwalter<br />

entwickelt. Der vom<br />

RheinAhrCampus in Remagen, einem<br />

Standort der Fachhochschule Koblenz<br />

und dem Deutschen Institut <strong>für</strong> angewandtes<br />

Insolvenzrecht (DIAI) entwickelte<br />

Kriterienkatalog stellt die Qualität des<br />

Insolvenzverwalters auf den Prüfstand.<br />

Hiermit wird erstmals in Deutschland<br />

den Insolvenz­Gerichten, aber auch den<br />

Gläubigern und der Öffentlichkeit ein<br />

objektives Rating­Verfahren <strong>für</strong> die Auswahl<br />

des Insolvenzverwalters nach messbaren<br />

Qualitätskriterien an die Hand gegeben.<br />

Der von den Wissenschaftlern<br />

entwickelte Rating­Fragebogen erfasst<br />

Kriterien wie etwa die persönliche Qualifikation,<br />

operative Kenndaten (Zahl der<br />

eröffneten Verfahren und Quoten, Aufwand<br />

und Ertrag, Erhalt von Arbeitsplätzen<br />

etc.) bis hin zur Infrastruktur des<br />

Verwalterbüros und der Transparenz der<br />

Abwicklung. Durch die messbaren und<br />

überprüfbaren Kriterien können Verwalter<br />

künftig anhand eines Punktesystems<br />

von ‚single A’ <strong>für</strong> gut bis ‚triple A’ <strong>für</strong><br />

hervorragend eingestuft werden. Ob sich<br />

dieses Verfahren allerdings durchsetzt,<br />

bleibt abzuwarten. Die Vielzahl der Fragen<br />

dürfte renommierte Insolvenzverwalter<br />

eher abschrecken. Letztlich ungeklärt<br />

bleibt zudem, wie man junge Insolvenzverwalter<br />

an die Praxis heranführen will.<br />

Linkhinweise:<br />

Verband Insolvenzverwalter<br />

Deutschlands e.V. · www.vid.de<br />

Deutsches Institut <strong>für</strong> angewandtes<br />

Insolvenzrecht e.V. · www.diai.org


<strong>Absatzfinanzierung</strong> <strong>für</strong> <strong>Anwälte</strong> –<br />

ein Wettbwerbsvorteil?<br />

Klassifikation von zahlern<br />

Bekanntermaßen ist die Zahlungsmoral<br />

von Mandanten unterschiedlich<br />

gut. Manche Mandanten zahlen sofort,<br />

andere wollen nicht und andere<br />

wollen, aber können nicht – jedenfalls<br />

nicht alles sofort.<br />

Warum Finanzierungsangebote?<br />

Will der Mandant nicht zahlen, dokumentiert<br />

dieses seine Wertschätzung<br />

gegenüber der anwaltlichen Leistung.<br />

Hier sollte sich die Kanzlei die Fortführung<br />

des Mandates genau überlegen.<br />

Anders liegt der Fall, wenn der<br />

Mandant den Rechnungsbetrag nicht<br />

vollständig sofort aufbringen kann<br />

oder dieses <strong>für</strong> ihn nur unter großen<br />

Mühen möglich ist. Hier wird die anwaltliche<br />

Leistung durchaus wertgeschätzt,<br />

weitere Mandate oder Weiterempfehlungen<br />

können folgen. Der<br />

Kanzlei ist natürlich nicht damit gedient,<br />

drei Jahre auf den Ausgleich<br />

der Rechnung zu warten oder <strong>für</strong> eine<br />

<strong>Anwalt</strong>srechnung von wenigen hundert<br />

Euro über Jahre hinweg die Zahlungseingänge<br />

zu überwachen. Die<br />

Tatsache, dass einige Kanzleien hier<strong>für</strong><br />

gesondert abrechnen, hilft nicht<br />

weiter, da die entstehenden Zusatzkosten<br />

und der faktische Umsatzausfall<br />

der Kanzlei dadurch nicht geheilt<br />

werden. Das Interesse der Kanzlei ist<br />

die zeitnahe und vollständige Bezahlung<br />

der Rechnung. Die Kanzlei ist<br />

keine Bank.<br />

Finanzprobleme des Mandanten<br />

proaktiv angehen<br />

Aus Sicht des Mandanten ist es gerade<br />

bei größeren Mandaten (z.B.<br />

Scheidung, Kindesunterhalt, Erbauseinandersetzung)<br />

häufig so, dass der<br />

<strong>Anwalt</strong> in einer bedrückenden Lebenslage<br />

aufgesucht wird, die sich<br />

auch in angespannten wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen zeigt. Der Mandant<br />

weiß, dass guter anwaltlicher Rat<br />

nicht billig ist. Um so besser positionieren<br />

sich Kanzleien, die dieses<br />

Thema proaktiv angehen und auch<br />

hier<strong>für</strong> eine Lösung anbieten. Die angebotene<br />

Lösung sollte das Vertrau­<br />

en der Mandanten ausbauen und es<br />

nicht durch die Diskussion um Zahlungsmodalitäten<br />

belasten.<br />

Das Rundumsorglospaket<br />

Die Lösung muss sicherstellen, dass<br />

der Mandant in bequemen Raten zahlen<br />

kann. Die Zinsen dürfen nicht zu<br />

hoch sein. Die Rechnung der Kanzlei<br />

wird sofort ausgeglichen, ohne dass<br />

die Kanzlei sich sorgen muss, eine<br />

Rückzahlung vornehmen zu müssen,<br />

falls eine Ratenzahlung des Mandanten<br />

platzt. Die Verwaltung und<br />

der Einzug der Ratenzahlungen erfolgt<br />

durch einen Dritten.<br />

Andere branchen<br />

machen es vor<br />

Die beschriebene Konstellation ist bei<br />

der Autofinanzierung, in Warenhäusern<br />

oder im Versandhandel üblich<br />

und als Mittel der Absatzförderung<br />

auch notwendig. Ein gewerblicher<br />

Autokäufer erwartet, dass ihm beim<br />

Fahrzeugkauf ein günstiges Finanzierungsangebot<br />

unterbreitet wird. Das<br />

Betriebskapital soll schließlich anderweitig<br />

genutzt werden. Die Sichtweise<br />

des Mandanten dürfte im Bedarfsfalls<br />

nicht anders sein. Nicht ersichtlich<br />

ist, warum <strong>Anwälte</strong> bislang <strong>für</strong> ihre<br />

Kunden von diesen Möglichkeiten<br />

nur geringen Gebrauch machen oder<br />

selbst Bank sein wollen. Wir sind<br />

überzeugt, dass Kanzleien im Wettbewerb<br />

um den Mandanten gewinnen<br />

werden, die sich auf ihre Kernkompetenz<br />

konzentrieren und nicht versuchen,<br />

Banken und Sparkassen im<br />

Kreditgeschäft rechts zu überholen.<br />

Kommt es beispielsweise zum vorübergehenden<br />

Zahlungsverzug, falls<br />

die Ratenzahlung durch die Kanzlei<br />

überwacht und möglicherweise auch<br />

angemahnt wird, fällt dieses auf den<br />

<strong>Anwalt</strong> zurück („Der war sowieso zu<br />

teuer. Wollen mal sehen, ob er ernst<br />

macht!“). Empfehlungen und Folgemandate<br />

dürften weniger werden.<br />

Zusammengefasst gilt <strong>für</strong> die Mandantenfinanzierung<br />

dasselbe wie bei<br />

der <strong>Absatzfinanzierung</strong>:<br />

KANzLEI<br />

• Geringe Raten<br />

• Niedrige Zinsen<br />

• Unkomplizierte Abwicklung und<br />

Integration in bestehende Abläufe<br />

• Finanzierungszusage bereits bei<br />

Mandatsannahme<br />

• Sofortige Bezahlung der Rechnung<br />

Wettbewerbsvorteil<br />

Die konsequente Nutzung von <strong>Absatzfinanzierung</strong>sinstrumenten<br />

auch<br />

in Kanzleien führt durch sofortigen<br />

Rechnungsausgleich zu einem deutlichen<br />

Liquiditätszufluss, Delkredererisiken<br />

werden auf professionelle<br />

andere Anbieter verlagert, unnötige<br />

Verwaltungsaufgaben fallen weg<br />

und das Verhältnis <strong>Anwalt</strong> und Mandant<br />

wird entlastet. Auch hier gilt:<br />

die Kanzlei kann sich auf ihr Kerngeschäft<br />

konzentrieren.<br />

AnwVS wird bereits im zweiten Quartal<br />

dieses Jahres eine einfache und aus<br />

Mandantensicht günstige Lösung anbieten,<br />

mit der <strong>Anwälte</strong> ihren Mandanten<br />

aktiv die Lösung des Finanzierungsproblems<br />

aufzeigen können<br />

und gleichzeitig die Mandantenbeziehung<br />

stärken.<br />

Wir empfehlen jedem <strong>Anwalt</strong> – unabhängig<br />

von der Nutzung einer Verrechnungsstelle<br />

– das Thema im Mandantenkreis<br />

offensiv anzugehen. Dort<br />

wo Bedarf ist, rennen Sie offene Türen<br />

ein und gewinnen als Problemlöser<br />

in den Augen ihrer Mandantschaft.<br />

Autor:<br />

Dipl.-Kfm. Jan Pieper<br />

Mitglied des Vorstands der<br />

Deutsche <strong>Anwalt</strong>liche<br />

Verrechnungsstelle AG<br />

Gustav-Heinemann-Ufer 58<br />

50968 Köln<br />

Tel.: 0221/93738-838<br />

Fax: 0221/93738-839<br />

E-Mail: info@anwvs.de<br />

2 / 2007 anwaltsreport<br />

1


FINANzTIPP<br />

Rürup-Rente:<br />

Neu rechnen lohnt sich<br />

Speziell <strong>für</strong> Selbstständige war<br />

sie konzipiert. Doch viele Interessenten<br />

konnte die Rürup­<br />

Rente bisher nicht gewinnen: Nur<br />

knapp 200.000 Sparer hatten bis<br />

März 2006 einen Vertrag <strong>für</strong> die sogenannte<br />

Basisrente abgeschlossen.<br />

Ihr Namensgeber, der Wirtschaftsweise<br />

Bert Rürup, führt das auf eine<br />

„gesetzestechnische Panne“ zurück.<br />

Grund sind die steuerlichen Auswirkungen,<br />

die sich in Einzelfällen sogar<br />

zum Nachteil auswirken konnten.<br />

Zum Jahresende hat der Gesetzgeber<br />

die Rürup­Rente deutlich verbessert.<br />

Auch <strong>für</strong> <strong>Anwälte</strong> lohnt es sich jetzt,<br />

neu zu rechnen.<br />

Vom Prinzip her vollführt die Rürup­<br />

Rente, wie inzwischen die gesetzliche<br />

Rente auch, den Schwenk in die sogenannte<br />

nachgelagerte Besteuerung:<br />

Beiträge, die der Sparer <strong>für</strong> seine Altersvorsorge<br />

leistet, werden schrittweise<br />

immer stärker von der Steuer<br />

freigestellt, bis der Sparer ab dem Jahr<br />

2025 überhaupt keine Steuern mehr<br />

auf seine Altersvorsorgebeiträge zahlen<br />

muss. Die später ausgezahlte Rente<br />

wird im Gegenzug schrittweise immer<br />

stärker besteuert, derzeit zu 52<br />

Prozent und nach dem Jahr 2040 zu<br />

100 Prozent.<br />

Dies bedeutete bislang, dass ein alleinstehender<br />

Sparer jährlich bis zu<br />

20.000 Euro in einen Rürup­Vertrag<br />

anlegen konnte, <strong>für</strong> Verheiratete galt<br />

die doppelte Summe. 2006 konnte er<br />

von diesem Beitrag 62 Prozent beim<br />

Fiskus geltend machen.<br />

Praktisch konnte dies jedoch sogar<br />

steuerliche Nachteile gegenüber der<br />

früheren Gesetzeslage bedeuten, vor<br />

allem, wenn nur geringe Summen in<br />

einen Rürup­Vertrag eingezahlt worden<br />

sind. Ein Sparer, der zum Beispiel<br />

pro Jahr „nur“ 4 000 Euro <strong>für</strong><br />

die nach Rürup benannte Basisrente<br />

zurücklegt, konnte 4 880 Euro (62<br />

Prozent von 4 000 Euro plus 2 400<br />

Euro Grundfreibetrag) steuerlich gel­<br />

1 anwaltsreport 2 / 2007<br />

Wer im Alter versorgt sein will, muss heute gut rechnen.<br />

tend machen. Das war weniger als die<br />

nach altem Recht absetzbaren 5 069<br />

Euro, die das Finanzamt nach dem<br />

sogenannten „Günstiger­Prinzip“ anerkennen<br />

würde.<br />

Rürup-Regelungen<br />

nachgebessert<br />

Diesen Steuernachteil hat der Gesetzgeber<br />

inzwischen ausgeräumt. Rürup­<br />

Sparer können rückwirkend zum 1.<br />

Januar 2006 ihre Beiträge vom ersten<br />

Euro an beim Fiskus geltend machen<br />

– und zwar zusätzlich zum alten<br />

Freibetrag von 5 069 Euro. Zusätzlich<br />

dürfen künftig nicht mehr nur Versicherer,<br />

sondern auch Banken und<br />

Fondsgesellschaften die Rürup­Rente<br />

anbieten. Nach Einschätzung von<br />

Branchenbeobachtern ist damit der<br />

entscheidende Hemmschuh <strong>für</strong> die<br />

Rürup­Rente ausgeräumt.<br />

Sparer sollten jedoch beachten, dass<br />

auch <strong>für</strong> die Rürup­Rente enge gesetzliche<br />

Vorgaben gelten. Die sogenannte<br />

Basisvorsorge garantiert ähnlich<br />

wie die klassische private Rentenversicherung<br />

eine lebenslange monatliche<br />

Auszahlung im Ruhestand, die aber<br />

frühestens ab dem 60. Lebensjahr beginnt.<br />

Die Rürup­Rente kann außerdem<br />

nicht beliehen, veräußert oder<br />

vererbt werden. Wer als heute 30­Jähriger<br />

einen Rürup­Vertrag abschließt,<br />

sollte außerdem einkalkulieren, dass<br />

seine erwarteten monatlichen Rentenauszahlugen<br />

ab 2040 voll besteuert<br />

werden – doch ist der Steuersatz<br />

im Alter in der Regel niedriger als im<br />

Berufsleben.<br />

Autor:<br />

Hartmut Schlegel<br />

Deutsche Postbank AG<br />

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />

eMail: hartmut.schlegel@postbank.de<br />

Fon: +49 228 920 12103<br />

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