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Ihr Betriebsrat informiert<br />

Pendlerpauschale<br />

Die Pendlerpauschale muss mit dem Formular L34 in der Personalabteilung<br />

beantragt werden oder bei der Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden.<br />

Kleine Pendlerpauschale<br />

steht zu, wenn eine einfache Wegstrecke zur Arbeit mindestens 20 km beträgt und<br />

die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist, dabei<br />

ist immer von der kürzest möglichen Strecke auszugehen:<br />

(Zumutbarkeit siehe unten)<br />

ab 20 km jährlich 630 € monatlich 52,50 €<br />

ab 40 km jährlich 1.242 € monatlich 103,50 €<br />

ab 60 km jährlich 1.857 € monatlich 154,75 €<br />

Große Pendlerpauschale<br />

steht zu, wenn die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder<br />

nicht zumutbar ist<br />

ab 2 km jährlich 342 € monatlich 28,50 €<br />

ab 20 km jährlich 1.356 € monatlich 113,00 €<br />

ab 40 km jährlich 2.361 € monatlich 196,75 €<br />

ab 60 km jährlich 3.372 € monatlich 281,00 €<br />

Nicht zumutbar ist eine Wegstrecke, wenn es kein öffentliches Verkehrsmittel gibt<br />

(oder es zu Arbeitsbeginn noch nicht in Betrieb ist) oder die Wegstrecke<br />

verhältnismäßig lang ist.<br />

Zumutbare Wegstrecken:<br />

unter 20 km 1 1/2 Stunden<br />

ab 20 km 2 Stunden<br />

ab 40 km 2 1/2 Stunden<br />

Jeder Wohnungwechsel kann auch eine Änderung der Pendlerpauschale<br />

bedeuten, die im Personalbüro zu melden ist!<br />

Die Pendlerpauschale ist ein Steuervorteil, d.h. sie bringt erst einen Nutzen, wenn<br />

auch tatsächlich Lohnsteuer bezahlt wird, das ist ab einem Einkommen von ca.<br />

1.200 € brutto. Bei geringerem Einkommen siehe Geltendmachung der<br />

Pendlerpauschale bei der Arbeitnehmerveranlagung/Negativsteuer im Kapitel 6<br />

Sozialversicherung.<br />

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