ihre billa betriebsräte - linea7.com
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Ihr Betriebsrat informiert<br />
Die Wartezeit verlängert sich nach Vollendung des 50. Lebensjahres für jeden weiteren<br />
Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180<br />
Versicherungsmonaten. Die Rahmenfrist von 120 Kalendermonaten erhöht sich entsprechend um<br />
jeweils zwei Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat bis zum Höchstausmaß von 360<br />
Kalendermonaten.<br />
Tritt der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr ein und wurden bis dahin mindestens sechs<br />
Versicherungsmonate (ausgenommen Selbstversicherung nach § 16a ASVG) erworben, gilt die<br />
Wartezeit als erfüllt.<br />
Die Wartezeit entfällt, falls ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine<br />
Wehrdienstbeschädigung die Ursache der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit ist.<br />
SERVICELEISTUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT<br />
Durch die umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen ist es für Versicherte schwierig, selbst festzustellen, wie viele<br />
Versicherungsmonate erworben wurden und ob die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt sind. Aus diesem<br />
Grund ermittelt die Pensionsversicherungsanstalt über Antrag die erworbenen Versicherungsmonate und prüft – im<br />
pensionsnahen Alter – ob die Pensionsvoraussetzungen gegeben sind oder erfüllt werden können und eine<br />
Pensionsvorausberechnung an.<br />
Versicherungszeiten<br />
Versicherungszeiten werden im alten Pensionsrecht unterschieden in Beitragsmonate und<br />
Versicherungsmonate<br />
Beitragsmonate<br />
Das sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung ("Arbeitszeiten") oder einer<br />
freiwilligen Versicherung. Weiters: Zeiten der Kindererziehung im Ausmaß von 24 Monaten,<br />
neun Monate einer Familienhospiz, Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung<br />
(Selbstversicherung, Nachkauf von Schulzeiten),<br />
Versicherungsmonate<br />
Sind Beitragsmonate und Ersatzzeiten. Das sind solche Zeiten, für die ein Beitrag<br />
grundsätzlich nicht entrichtet wurde, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten.<br />
Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss grundsätzlich mindestens ein Beitragsmonat<br />
vorliegen.<br />
Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass<br />
jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu<br />
erwerben.<br />
Beispiele: Zeiten der Kindererziehung, des Wochengeldbezugs, des Krankengeldbezugs ab<br />
dem 1. Jänner 1971, Zeiten des Kriegsdienstes, Zeiten des Präsens- und, Schul-, Studien- und<br />
Ausbildungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung<br />
und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971<br />
Im neuen Pensionsrecht ab 1.1.2005 gibt es<br />
1. Zeiten einer Erwerbstätigkeit,<br />
2. Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung<br />
Kindererziehung, Familienhospiz, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kranken-,<br />
Wochen, Übergansgeld. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes<br />
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung<br />
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