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ihre billa betriebsräte - linea7.com

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Ihr Betriebsrat informiert<br />

Die Wartezeit verlängert sich nach Vollendung des 50. Lebensjahres für jeden weiteren<br />

Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180<br />

Versicherungsmonaten. Die Rahmenfrist von 120 Kalendermonaten erhöht sich entsprechend um<br />

jeweils zwei Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat bis zum Höchstausmaß von 360<br />

Kalendermonaten.<br />

Tritt der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr ein und wurden bis dahin mindestens sechs<br />

Versicherungsmonate (ausgenommen Selbstversicherung nach § 16a ASVG) erworben, gilt die<br />

Wartezeit als erfüllt.<br />

Die Wartezeit entfällt, falls ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine<br />

Wehrdienstbeschädigung die Ursache der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit ist.<br />

SERVICELEISTUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT<br />

Durch die umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen ist es für Versicherte schwierig, selbst festzustellen, wie viele<br />

Versicherungsmonate erworben wurden und ob die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt sind. Aus diesem<br />

Grund ermittelt die Pensionsversicherungsanstalt über Antrag die erworbenen Versicherungsmonate und prüft – im<br />

pensionsnahen Alter – ob die Pensionsvoraussetzungen gegeben sind oder erfüllt werden können und eine<br />

Pensionsvorausberechnung an.<br />

Versicherungszeiten<br />

Versicherungszeiten werden im alten Pensionsrecht unterschieden in Beitragsmonate und<br />

Versicherungsmonate<br />

Beitragsmonate<br />

Das sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung ("Arbeitszeiten") oder einer<br />

freiwilligen Versicherung. Weiters: Zeiten der Kindererziehung im Ausmaß von 24 Monaten,<br />

neun Monate einer Familienhospiz, Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung<br />

(Selbstversicherung, Nachkauf von Schulzeiten),<br />

Versicherungsmonate<br />

Sind Beitragsmonate und Ersatzzeiten. Das sind solche Zeiten, für die ein Beitrag<br />

grundsätzlich nicht entrichtet wurde, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten.<br />

Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss grundsätzlich mindestens ein Beitragsmonat<br />

vorliegen.<br />

Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass<br />

jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu<br />

erwerben.<br />

Beispiele: Zeiten der Kindererziehung, des Wochengeldbezugs, des Krankengeldbezugs ab<br />

dem 1. Jänner 1971, Zeiten des Kriegsdienstes, Zeiten des Präsens- und, Schul-, Studien- und<br />

Ausbildungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung<br />

und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971<br />

Im neuen Pensionsrecht ab 1.1.2005 gibt es<br />

1. Zeiten einer Erwerbstätigkeit,<br />

2. Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung<br />

Kindererziehung, Familienhospiz, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kranken-,<br />

Wochen, Übergansgeld. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes<br />

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung<br />

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