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Amira, Karl von, Grundriss des germanischen Rechts, 3. A. 1913

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ZWKl K DIKSKS (IkCNDKISSKS.<br />

ihren Ausgang genonimcn, ebenso aber auch, daß die Verbände,<br />

die wir als Sprachgemeinschaften kennen, einen Wandel in ihrer<br />

Zusammensetzung erHtten haben. Ergänzende Vergleichungs-<br />

objekte sind die entnationahsierten Tochterrechte gei manischer<br />

Rechte, so daß auch das altfranzösische, anglonormannische und<br />

englische, das altspanische, portugiesische und italienische für die<br />

Erkenntnis <strong>des</strong> <strong>germanischen</strong> <strong>Rechts</strong> belangreich werden '). Ferner<br />

können auch un<strong>germanischen</strong> Rechten Vergleichungsobjekte entnommen<br />

werden, nicht bloß, wenn jene, wie z. B. keltische, finnische,<br />

slavische, ja auch orientalische mit <strong>germanischen</strong> sich berührt<br />

haben oder wenn sie, wie überhaupt die anderen arischen mit den<br />

<strong>germanischen</strong> in engerem vorgeschichtlichem Zusammenhang ge-<br />

standen sind, sondern auch, wenn das Verständnis derjenigen<br />

Rückstände erschlossen werden soll, welche das früheste Recht<br />

der Menschheit im historischen der <strong>germanischen</strong> Völker hinter-<br />

lassen hat (Hauptbeispiele im Verwandtschaftsrecht).<br />

Was im weiteren Verlauf dieses <strong>Grundriss</strong>es über germanisches<br />

Recht gesagt wird, will, dem Plane <strong>des</strong> Werkes gemäß, in das er<br />

sich einordnen muß, auch nicht <strong>von</strong> weitem wie eine <strong>Rechts</strong>geschichte<br />

und ebensowenig wie ein vergleichen<strong>des</strong> System aussehen. Die<br />

Absicht geht ledigHch darauf, die wichtigsten Phänomene zu<br />

skizzieren, welche fürs germanische Recht charakteristisch sind.<br />

Muß dabei der Nachdruck aufs Typische fallen, das massenhaft<br />

Individuelle zurückgedrängt werden, so wird das entworfene Bild<br />

nur auf die Bedeutung eines Schemas Anspruch machen können.<br />

Die äußerste Zeitgrenze, bis zu welcher herabgegangen werden soll,<br />

ist durch den Schluß <strong>des</strong> Mittelalters gegeben. Auf Auseinander-<br />

setzung seiner Ansichten mit fremden muß der Verfasser grundsätz-<br />

lich verzichten. Den Literaturangaben ist durch die Gesamt-<br />

anlage <strong>des</strong> <strong>Grundriss</strong>es ihre Grenze gezogen. Dem entspricht es<br />

auch, daß die Nachweise <strong>von</strong> Quellenpublikationen sich auf die-<br />

jenigen Stücke beschränken müssen, nach denen beim Beginn <strong>von</strong><br />

Quellenstudien zuerst zu greifen ist.<br />

^) Werke über altfranzösisches, italienisches, spanisches und englisches R.<br />

sind genannt bei R. Schröder, Lehrbuch 5 6—8, die Hauptwerke auch bei<br />

B r u n n e r , Deut. RGesch. I = 14 f. und Grundzüge 5 4. S. ferner J. F i c k e r ,<br />

Über nähere Verwandtschaft zwischen gotisch -spanischetn und 7iorwegisch-islän-<br />

dischem Recht (in den MIÖG. II. Ergänzb. 1887 S. 455— '542, dazu v. A m i r a ,<br />

im Literaturbl. f. germ. u. rom. Philo). 1S88 Sp. i—4, K. Maurer, Kr.<br />

Vjschr. XXXI 1889 S. 190—197) und E. de Hinojosa, Das german. Ele-<br />

ment im spanischen R. (in Zschr. f. RGesch. XXXI germ. Abt 282—359).

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