18.07.2013 Aufrufe

Amira, Karl von, Grundriss des germanischen Rechts, 3. A. 1913

Amira, Karl von, Grundriss des germanischen Rechts, 3. A. 1913

Amira, Karl von, Grundriss des germanischen Rechts, 3. A. 1913

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ANKANiiK KINKK jl-'RISTKNM ll-K \ ll'K. ^l<br />

setzbuch b(Mij;c^el)cn hat (s. unten § 8). Nur aus einer einzigen Hs,,<br />

(lein Coil. KoHensis (l2. Jahrh.) sind bis jetzt die kent. (Quellen<br />

bekannt. \'crloren scheinen die dem dritten deutschen Stamm in<br />

Enghmd, dem anglisclien, <strong>von</strong> <strong>des</strong>sen König f f a (788—796)<br />

gegebenen und auch <strong>von</strong> K. /Elfröd bestätigten Gesetze. Dagegen<br />

sind mehrere Königsprivilegien (donationes liberlatum, freolsa) für<br />

kirchliche Anstalten (hauptsächhch vom 8. Jahrh. an) erhalten,<br />

zahlreichere allerdings gefälscht. Sie sind am besten bei B i r c h<br />

Cartulariiim Saxonicum I 1885, II 1887 gedruckt, während <strong>von</strong> den<br />

allgemeinen Gesetzen eine kritische Ausgabe nebst neuhochdeutscher<br />

Übertragung vorliegt <strong>von</strong> F. L i e b e r m a n n Die Gesetze der<br />

Angelsachsen Bd. I 190<strong>3.</strong><br />

§ ;•<br />

Die Erzeugnisse der beginnenden Juristenli teratur<br />

bei den Deutschen gehören dem Kontinent an und zerfallen in zwei<br />

Klassen: die eine steht mit den im vorigen § besprochenen Gesetzen<br />

in geschichtlichem Zusammenhang, die andere schließt sich an das<br />

Urkundenwesen an. Beide treten vorläufig in qualitativer Hinsicht<br />

noch unansehnlich genug auf.<br />

Zuerst zeigt sich bei den Abschreibern und Sammlern<br />

der Gesetze der allmähliche Übergang zu einer Art Juris-<br />

prudenz. Offizielle Sammlungen der nebeneinander in einem be-<br />

stimmten Gebiet gültigen Gesetze gab es außer dem langobard.<br />

corpus edicti nicht. Es war also der Privattätigkeit überlassen, das<br />

Material in handlicher Form zusammenzustellen. Solche Samm-<br />

lungen waren ganz besonders in denjenigen Gerichten notwendig,<br />

wo dem Personalitätsprinzip gemäß eine Mehrzahl geschriebener<br />

Stammesrechte angewandt werden mußte. Diesem Bedürfnis zu<br />

genügen waren die Sammelbände bestimmt, welche verschiedene<br />

Leges und Kapitularien vereinigen, und <strong>von</strong> denen etliche noch<br />

ins 8. Jahrh. zurückreichen, wie z. B. die Hs. <strong>des</strong> Wandalgar v. 793<br />

(S. Gall. n. 731), der Cod. Mon. CI. 4145 (vgl. Stobbe Rqu. I S. 25).<br />

Aber folgenreicher waren die Sammlungen <strong>von</strong> Gesetzen eines und<br />

<strong>des</strong> nämhchen Stammrechtes, die man schon seit dem 6. Jahrh.<br />

anzulegen pflegte. Denn an sie knüpft die freiere Tätigkeit <strong>des</strong><br />

Abschreibers und Sammlers an, welche ihn zum Bearbeiter<br />

macht. Sein erster Schritt besteht im Hinzuschreiben <strong>des</strong> Jüngern<br />

Gesetzes hinter dem unveränderten Gesamtbestand <strong>des</strong> altern,<br />

wobei jedoch durch fortlaufen<strong>des</strong> Zählen der einzelnen Abschnitte

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!