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Amira, Karl von, Grundriss des germanischen Rechts, 3. A. 1913

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Lan(;()hakdis(:hk Gksktzp:. 29<br />

Kön. G r i m w ;i 1 (I ;nis «kin Juli 668. Eine ausgiebigere Vermehrung<br />

iibcr trat iTst im b. Jalirh. ein: 15 »Dolumina« (im ganzen<br />

150 capp.) aus eben so vielen Regierungsjaliren <strong>des</strong> K. Liutprand<br />

zwischen 713 und 735, dann 8 capp. <strong>des</strong> K. Ratchis<br />

V. 746, entllich 13 <strong>von</strong> H a i s t u 1 f aus d. J. 755. Von diesen Zu-<br />

taten sind nun die meisten durch Streitfragen der Gerichtspraxis<br />

veranlaßt, und manches Kapitel gibt sich geradezu als Erkenntnis<br />

<strong>des</strong> Kcinigsgcrichts samt Geschichtserzählung und Entscheidungs-<br />

gründen. So bleiben denn auch die jüngeren Bestandteile <strong>des</strong><br />

^>corpus edicti« an Anschaulichkeit nicht hinter dem Ed. Hroth.<br />

zurück. Aber es ist doch ein neuer Geist in diesen Gesetzen <strong>des</strong><br />

8. Jahrhs. Längst verschwunden ist der Arianismus: für eine<br />

catholica gens verfaßt der catholicus princeps seine Satzungen, und<br />

zwar Dei inspiratione. Römische und mehr noch kirchliche Normen<br />

werden neben westgotischen und burgundischen ins Langobarden<br />

Recht eingeführt; die Fassung wird breiter und wortreicher, die<br />

Motivierung beliebt und ausführlich, vielfach mit eingestreuten<br />

Sentenzen verziert. Kurzum, es beginnt der romanische Stil.<br />

Außer den zum Edikt gehörigen Gesetzen sind noch <strong>von</strong> den drei<br />

zuletzt genannten Königen Verordnungen {notitiae, hrevia) vor-<br />

handen, welche als bloße Amtsinstruktionen und Polizeivor-<br />

schriften nicht zur Kraft <strong>des</strong> Edikts gelangen sollten, <strong>von</strong> Haistulf<br />

endlich ein mit Zustimmung der Landsgemeinde, aber nur für ein<br />

Jahr erlassenes Kapitular v. 750. Dagegen ist im Herzogtum<br />

Benevent durch die Herzoge Arechis (774—787) und Adelchis<br />

(866) das Edikt fortgesetzt worden. Ihre Edikte wurden durch<br />

Satzungen ergänzt, welche die Form <strong>von</strong> Staatsverträgen der<br />

Beneven taner Fürsten aus den Jahren 774—787, 836, 851, 911, 933<br />

tragen. Das Edikt w^ar im Langobardenreich <strong>von</strong> Haus aus Terri-<br />

torialgesetz. Nur die Romanen wurden nicht nach ihm, sondern<br />

nach römischem Rechte als ihrem Stammesrecht beurteilt. So<br />

war dem Personalitätsprinzip vorgearbeitet, welches unter fränki-<br />

scher Herrschaft in Italien eindrang und hier bei <strong>Rechts</strong>hand-<br />

lungen zu den professiones juris, d. h. zur je<strong>des</strong>maligen Feststellung<br />

<strong>des</strong> Geburtsrechts der Beteiligten führte. Die zahlreichen Kapitularien<br />

freilich, welche <strong>von</strong> den <strong>Karl</strong>ingen für Italien bis gegen<br />

den Ausgang <strong>des</strong> 9. Jahrhs. erlassen sind, verfolgen eine überwiegend<br />

territoriale Tendenz, blieben daher auch vom Kanon <strong>des</strong> Edikts<br />

ausgeschlossen. Privilegien, welche das gemeine öffentliche<br />

Recht <strong>des</strong> Reichs durchbrachen, sind nicht nur <strong>von</strong> den <strong>Karl</strong>ingen,<br />

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