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Amira, Karl von, Grundriss des germanischen Rechts, 3. A. 1913

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DiK Vollstreckung. 281<br />

tion auf Grund <strong>des</strong> Verlöbnisvertrags entwickelt. Im übrij^cn hat<br />

sich die Exekution zur Befriedigung <strong>von</strong> Ansprüchen (nicht zu ver-<br />

wechseln mit der bloßen Pfandnahme S. 21 5f.) als selbständiges Ver-<br />

fahren erst nach mehreren Jahrhunderten der historischen Zeit<br />

und nicht ohne Kampf mit dem Kollektiveigentum an Grund und<br />

Boden vom alten Achtverfahren wegen »<strong>Rechts</strong>abschncidung^' (asw.<br />

afskaka rat) oder »<strong>Rechts</strong>weigerung« abgelöst. Teils geschah dies,<br />

indem man zum Behuf einer vermögensrechtlichen Exekution <strong>von</strong><br />

der Acht eine Konfiskation abzweigte mit der Auflage an die Obrigkeit,<br />

aus dem eingezogenen Gut den Betreiber zu befriedigen, —<br />

eine Entwicklung, die sich am deutlichsten bei der dänischen Mo-<br />

bilar- (seit 1282 auch Immobiliar-)Exekution mit Königsbriefen, der<br />

Vorläuferin <strong>des</strong> später rigens ret og dele genannten Verfahrens, im<br />

1<strong>3.</strong> Jahrh. beobachten, aber auch bei der karolingischen, das Früh-<br />

MA. hindurch in Deutschland herrschenden Immobiliarexekution<br />

mit missio in bannum [vronunge unter dem Symbol der Aufsteckung<br />

<strong>des</strong> königlichen Friedenskreuzes) wahrnehmen läßt. Teils wurde<br />

zur Wahl <strong>des</strong> Verfolgten neben das Achtverfahren eine Auspfändung<br />

(Nähme nicht zu Pfand, sondern zu Eigen) gestellt, wie die »ehe-<br />

hafte Beraubung (afränk. *strud, frankolat. strudis legüima, vgl.<br />

fries. räf), d. h. Mobiliarexekution nach afränk. R., welche bis um<br />

575 nur Platz griff, wenn der Verfolgte durch förmliches Urteils-<br />

erfüllungsgelöbnis (mit Wadiation oben S. 224) das Achtverfahren<br />

abwandte, später aber auch gegen den Ungehorsamen nach vorgängigem<br />

Exekutionsurteil zugelassen wurde. Teils endlich wurde<br />

das Achtverfahren unmittelbar durch Realexekution ersetzt, wie<br />

im 12. Jahrh. in Norwegen durch die Heimsuchung {atfor, heimreiS)^<br />

oder durch eine unbeschränkte Auspfändung, wie bald nachher in<br />

Schweden durch die »Abschätzung« [mcet^ vir^ning), wobei freilich<br />

subsidiär die Friedlosigkeit insofern im Hintergrund stand, als<br />

gegen Widersetzliche Gewalt erlaubt blieb. Obschon nun aber als<br />

Gewaltverfahren schlechterdings Angriff auf die Person <strong>des</strong> Ver-<br />

folgten, kam die Exekution doch in ihrer ersten Zeit prinzipiell<br />

nach Losreißung seiner Habe zum Stillstand. Die exekutivische<br />

Schuldknechtschaft ist im Gegensatz zur freiwillig eingegangenen<br />

ein Erzeugnis jüngerer <strong>Rechts</strong>bildung. Anfangs fand sie sogar nur<br />

in wenigen bestimmten Fällen Anwendung, und im Gebiet <strong>des</strong> skan-<br />

dinav. Landrechts hat sie diese Entwicklungsstufe auch nicht über-<br />

schritten. Zuerst erscheint sie, analog der Strafknechtschaft, als<br />

definitive, später als lösbare Knechtschaft, welche weiterhin zur<br />

Grundriß der germ. Philol. Germanisches Recht. _

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