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Amira, Karl von, Grundriss des germanischen Rechts, 3. A. 1913

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ANGtLSACHSIStllE GkSEIZK IM MA. 39<br />

Gesetze yTlÖclri^ds sind bekannt: JßdelrHes cyninges geradnisse<br />

((.las Conc. W u<strong>des</strong>tockiensc [/]), sodann die sog. Constitutio v. J.<br />

1008 (waliisclicinlicli ein Conc. Wiidcstockiense IL), wozu das Conc.<br />

Aenhamense letliglich die Vorakten enthält, ein Conc. apvd Badam<br />

V. 7. loog (?) und eine Const. v. J. 1014. Außer den allgemeinen<br />

Gesetzen der Periode vor Knut kommen noch die schriftlichen<br />

Friedensverträge (friägezcritu) in Betracht, welche die Verhältnisse<br />

in dem den Anglodänen eingeräumten Gebiet [Dena lagu) ordnen.<br />

Wir haben solche aus der Zeit ^^Ifröds zwischen 880 und 890, £ad-<br />

weards (vielleicht um 906) und iEöelr^ds (991). Weiterhin sind<br />

5 Partikulargesetze zu nennen, <strong>von</strong> denen je<strong>des</strong> in seiner Art einzig<br />

darsteht. Die Judicia civitatis Lundoniae aus ^delstdns Zeit nach<br />

dem Conc. Thunresf., das älteste germ. Gil<strong>des</strong>tatut und zugleich<br />

das älteste Denkmal angelsächsischer Autonomie, sodann ein Conc.<br />

Wanetungense, enthaltend ein Königsgesetz v. 997 für das anglodän.<br />

Gebiet der »fünf Städte«, die Gercednes betweox Dünsetan, ein ge-<br />

meinsames Statut anglischer Optimaten und welscher »Ratgeben«<br />

über den Grenzverkehr am linken Severnufer in Worcestershire<br />

wahrscheinlich aus der ersten Hälfte <strong>des</strong> 10. Jahrh., ferner ein zur<br />

Vorbereitung eines Gesetzes bestimmtes Weistum De institutis<br />

Lundoniae (um d. J. 1000). Aus dem nächsten Abschnitt der ags.<br />

<strong>Rechts</strong>geschichte bringt nur die Kn u t sehe Periode (1016— 1035)<br />

allgemeine Gesetze, zuerst {}) einen Erlaß <strong>des</strong> Königs aus dem<br />

J. 1020, w^orin er die GrundHnien <strong>des</strong> <strong>Rechts</strong>zustan<strong>des</strong> unter der<br />

neuen Dynastie zieht, sodann nach 1028 das Conc. Wintoniense,<br />

eine Kodifikation (iio capp.), welche nicht nur auf die ältere Ein-<br />

teilung solcher Werke in Leges ecclesiasticae und saeculares zurück-<br />

greift, sondern auch den Stoff größtenteils aus älteren Quellen<br />

kompihert. Unter die Partikulargesetze dieser Zeit gehören die<br />

Nordhymbra preosta lagu, im ganzen 67 capp., doch aus zwei getrenn-<br />

ten Gesetzen im 2. Viertel <strong>des</strong> 11. Jahrh. zusammengearbeitet, das<br />

erste (c. i—45) anscheinend ein Synodalstatut. Seit dem ii. Jahrh.<br />

mehren sich die Gildenstatute. Drei hochinteressante Beispiele<br />

aus Abbotsbury, Exeter und Cambridge sind erhalten. Aus<br />

der Zeit der normann. Herrschaft w^erden mit gutem Grund die<br />

Gesetze Wilhelms I. (1066— 1087) noch den angelsächsischen<br />

zugerechnet. Aber nur w^enige sind in unüberarbeiteter Fassung<br />

erhalten: eine kurze Carta für London um 1067, worin das »Recht<br />

Edwards« bestätigt wird, daran anschließend ein Gesetz über das<br />

Strafverfahren zwischen Engländern und Franzosen Willelmes

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