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Amira, Karl von, Grundriss des germanischen Rechts, 3. A. 1913

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mündlich »yjcwicscn« wurde, so daß es für uns darauf ankommt,<br />

das Alter \nid die Schicksale dieser voraufgegangenen Tradition zu<br />

bestimmen. Namentlich gilt dies <strong>von</strong> vielen altern schwedischen<br />

und westnordischen <strong>Rechts</strong>aufzeichnungen und <strong>von</strong> den »Wcis-<br />

tümern« in Deutschland. Ist eine Formulierung einmal aufgestellt,<br />

so pflegt sie sich durch viele <strong>Rechts</strong>aufzeichnungen hindurch fort-<br />

zupflanzen. Daher sind oftmals jüngere aus dem Material älterer<br />

angefertigt. Denn das Formulieren eines <strong>Rechts</strong>satzes machte<br />

immer Schwierigkeiten, da das rechtliche Denken ein überwiegend<br />

anschauliches war. Hierin liegt auch der Grund, weswegen selbst<br />

die vollkommensten <strong>Rechts</strong>aufzeichnungen zur Kasuistik neigen<br />

und einer ausgebildeten Systematik entbehren, der Grund ferner,<br />

weswegen das rein germanische <strong>Rechts</strong>leben es nur zu den Anfängen<br />

einer w^isscnschaftlichen Literatur gebracht hat. Unter diesen<br />

stehen an Originalität die naiv lehrhaften Privatarbeiten über um-<br />

fangreiche Stoff"e voran, denen man in unserer Zeit den Namen der<br />

»<strong>Rechts</strong>bücher

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