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Amira, Karl von, Grundriss des germanischen Rechts, 3. A. 1913

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196<br />

Individualeigen am Boden.<br />

so verkehrte sich leicht ihr Dienstverhältnis zum Gesamteigentum<br />

ins Gegenteil. Das Gesamteigentum wurde Korporationseigentum,<br />

eine Veränderung, die oftmals dadurch unterstützt wurde, daß die<br />

Markgemeinde politische Körperschaft oder Kirchspiel war. Kam<br />

eine Mark unter Grundherrschaft oder w^urde bei Kolonisation<br />

grundherrlichen Bodens eine Mark auf demselben eingerichtet, so<br />

traten an die Stelle <strong>des</strong> Eigentums der Genossen Rechte an fremdem<br />

Boden und oftmals an Stelle der genossenschaftlichen Selbst-<br />

verwaltung die grundherrliche Leitung. Den Übergang zu einem<br />

solchen Verhältnis konnte die Markvogtei (S. 161) vermitteln.<br />

§ 62.<br />

Individualeigentum an Grund und Boden<br />

ist teils durch die Art der <strong>von</strong> den german. Stammsitzen aus-<br />

gehenden Kolonisation, teils infolge <strong>von</strong> Wanderungen ganzer Völker,<br />

teils durch Kulteinrichtungen, teils durch die Lockerung <strong>des</strong> Sippe<br />

Verban<strong>des</strong> aufgekommen. Auf Island z, B. war die Bodenokku-<br />

pation das Werk nicht geschlossener Verbände sondern <strong>von</strong> Einzel<br />

ansiedlern ^). In Mittel- und Südeuropa entstanden durch die<br />

Eroberungen ausgedehnte Krongüter, wo<strong>von</strong> ein großer Teil durch<br />

Schenkungen der Herrscher ins Individualeigentum <strong>von</strong> Unter-<br />

tanen gelangte. Als Individualeigentum der Gottheit ferner hatten<br />

schon in heidnischer Zeit die Tempelgüter, wenigstens die Weihgeschenke<br />

gegolten. Die christliche Zeit knüpfte hier an. Das<br />

einer Kirche geschenkte Gut wurde zunächst als Eigentum Christi<br />

oder <strong>des</strong> Schutzheiligen der Kirche angesehen, weswegen die In-<br />

vestitur bei Liegenschaftsvergabung an eine Kirche so oft über<br />

den oder an die Reliquien <strong>des</strong> HeiHgen erfolgte 2). Aus dem Ge-<br />

samteigentum <strong>des</strong> nächsten Verwandtschaftskreises (oben S. 173)<br />

endlich schied das Individualeigentum der einzelnen Ganerben aus,<br />

indem bestimmten oder gar allen Gemeindern gestattet wurde,<br />

unter Abschichtung der übrigen Sondergut (ahd. svässcara) für<br />

sich aus der Gemeinschaft herauszuziehen, ferner indem gewisse<br />

Erwerbsarten <strong>von</strong> vornherein Individualeigentum für den erwerben<br />

^) Die isländ. ahnenningar sind alle ursprünglich herrenloses Gut, die<br />

isländ. Miteigentumsrechte an Hochweiden (afrettir) durch Verträge begründet.<br />

2) Daneben konnte, was durch unzählige Beispiele belegt ist, es vorkommen,<br />

daß eine Kirche samt ihrer Dotation ihrem Gründer und seinen <strong>Rechts</strong>-<br />

nachfolgern eigen war.<br />

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