Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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Erster Ausgangspunkt: das Gesetz<br />
Das TKG 2003 dient <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung des Wettbewerbs (vgl § 1 Abs 1 TKG 2003);<br />
durch Maßnahmen <strong>der</strong> Regulierung sollen nach § 1 Abs 2 TKG 2003 bestimmte<br />
Ziele erreicht werden, darunter ua die Sicherstellung eines chancengleichen und<br />
funktionsfähigen Wettbewerbs.<br />
Maßnahmen <strong>der</strong> Wettbewerbsregulierung, durch die die Regulierungsbehörde<br />
(NRB) die Ziele des § 1 Abs 2 zu verwirklichen hat, finden sich im 5. Abschnitt<br />
des TKG 2003 (§§ 43 bis 50).<br />
Nach § 36 TKG 2003 hat die Regulierungsbehörde die relevanten nationalen<br />
Märkte festzulegen:<br />
- im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts<br />
- unter Bedachtnahme „auf die Bestimmungen <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften“<br />
(gemeint ist insbeson<strong>der</strong>e die „Märkteempfehlung“)<br />
Verfahrenstechnisch ist vorgesehen, dass die Regulierungsbehörde eine<br />
Verordnung zu erlassen hat; beabsichtigt die NRB, dabei von <strong>der</strong><br />
„Märkteempfehlung“ <strong>der</strong> Europäischen Kommission abzuweichen, ist ein<br />
Koordinations- und Konsultationsverfahren durchzuführen (vgl §§ 128 und 129<br />
TKG 2003).<br />
Welche Regulierungsbehörde hat die Marktdefinition durchzuführen?<br />
Wie bestimmt sich <strong>der</strong>en Zuständigkeit?<br />
Vgl §§ 115, 117, 120 TKG 2003<br />
Was unterscheidet die Verordnung in „verfahrensrechtlicher“ Hinsicht (Zustandekommen)<br />
von einem Bescheid? Welche Bedeutung hat eine Verordnung <strong>für</strong> die<br />
Regulierungsbehörde, die in <strong>der</strong> Folge die Marktanalyse durchführt?<br />
Wie kann sich ein betroffenes Unternehmen gegen die Verordnung wehren?<br />
Märkteempfehlung<br />
Warum sind „Auslandsgespräche <strong>für</strong> Nichtprivatkunden“ ein eigener Markt?<br />
Dazu als Nächstes ein Blick in die Märkte-Empfehlung <strong>der</strong> Europäischen<br />
Kommission; <strong>der</strong>en Erwägungsgrund 9 lautet:<br />
„Die Identifikation von Märkten in Übereinstimmung mit Grundsätzen des<br />
Wettbewerbsrechts soll auf Grundlage <strong>der</strong> folgenden drei Kriterien erfolgen.<br />
i) Es bestehen beträchtliche, anhaltende strukturell o<strong>der</strong> rechtlich<br />
bedingte Zugangshin<strong>der</strong>nisse. Angesichts des dynamischen<br />
Charakters und <strong>der</strong> Funktionsweise <strong>der</strong> Märkte <strong>für</strong> elektronische<br />
Kommunikation sind jedoch bei <strong>der</strong> Erstellung einer vorausschauenden<br />
Analyse zur Ermittlung <strong>der</strong> relevanten Märkte <strong>für</strong> eine etwaige<br />
Vorabregulierung <strong>für</strong> Möglichkeiten zum Abbau <strong>der</strong> Hin<strong>der</strong>nisse vor<br />
einem bestimmten Zeithorizont zu berücksichtigen. Daher sind<br />
ii) nur diejenigen Märkte aufzuführen, die nicht innerhalb des<br />
betreffenden Zeitraums zu wirksamem Wettbewerb tendieren. Bei<br />
<strong>der</strong> Zugrundelegung dieses Kriteriums ist <strong>der</strong> Stand des Wettbewerbs<br />
hinter den Zugangsschranken zu prüfen.<br />
iii) Dem betreffenden Marktversagen kann mit Hilfe des Wettbewerbsrechts<br />
allein nicht entgegengewirkt werden.“<br />
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