Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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Niveau (rund 60%) ab. Alternative Anbieter können die Nachfrager nur mit spürbaren<br />
Preisvorteilen zum Überwinden <strong>der</strong> existierenden Wechselbarrieren bewegen. Diese sind<br />
im gegenständlichen Markt deshalb vergleichsweise hoch, als Zuverlässigkeitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />
und sonstige Qualitätsmerkmale hier beson<strong>der</strong>s wichtig sind und marktrelevante<br />
Leistungen häufig in Form von Projektgeschäften bezogen werden. Sowohl tatsächliche<br />
Qualitätsvorsprünge auf Seiten <strong>der</strong> Telekom Austria aufgrund höherwertiger und vor<br />
allem eigener Infrastruktur o<strong>der</strong> <strong>der</strong> historisch gewachsenen internationalen (Partner-)Netzstruktur<br />
als auch subjektiv von Nachfragern empfundene Vorteile erklären<br />
solche Wechselbarrieren.<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Wechselkosten besteht die Gefahr, dass Telekom Austria ihre Marktmacht<br />
zum Nachteil <strong>der</strong> Nichtprivatkunden ausübt und überhöhte Endkundenpreise zur<br />
Anwendung bringt. Weiters besteht die Gefahr <strong>der</strong> horizontalen Marktmachtübertragung<br />
durch Anbieten von Bündelprodukten, die von Mitbewerbern nur bedingt repliziert werden<br />
können. Diese Problematik wird auf dem vorliegenden Markt durch die hohe Bedeutung<br />
individueller Gesamtlösungen noch verschärft.“<br />
Was versteht man unter „leveraging“ – vgl § 35 Abs 5 TKG 2003 (Art 14 Abs 3<br />
RahmenRL)?<br />
Spezifische Verpflichtungen<br />
Ergebnis <strong>der</strong> Marktanalyse ist die Feststellung, ob ein o<strong>der</strong> mehrere<br />
Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen o<strong>der</strong> aber effektiver<br />
Wettbewerb gegeben ist. Je nach Ergebnis sind im Anschluss daran die<br />
spezifischen Verpflichtungen aufzuheben, beizubehalten, zu än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />
aufzuerlegen.<br />
Welche „spezifische Verpflichtungen“ gibt es? Vgl die Hinweise in Art 16 Abs 2<br />
Rahmen-RL und § 37 Abs 2 TKG 2003<br />
Was ist bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> spezifischen Verpflichtungen inhaltlich zu<br />
berücksichtigen? Vgl zB Art 8 RahmenRl und § 34 Abs 1 TKG 2003.<br />
Welche Beson<strong>der</strong>heiten gelten <strong>für</strong> Endkundenmärkte? Vgl § 43 TKG 2003<br />
Spezifische Verpflichtungen müssen geeignet sein, den auf dem jeweiligen Markt<br />
bestehenden Wettbewerbsproblemen, die in <strong>der</strong> Marktanalyse festgestellt<br />
werden, entgegenzuwirken.<br />
Was ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bei <strong>der</strong> Auferlegung spezifischer<br />
Verpflichtungen zu berücksichtigen? Vgl Art 16 Abs 6 und Art 6 und 7 RahmenRL,<br />
§§ 128 und 129 TKG 2003; vgl auch S. 51 bis 54 des Bescheides M 6/03-60.<br />
Im konkreten Markt wurden folgende spezifische Verpflichtungen festgelegt:<br />
Genehmigungspflicht <strong>für</strong> Endkundenentgelte und AGB; Kostenorientierungsverpflichtung<br />
<strong>für</strong> Endkundenentgelte, getrennte Buchführung.<br />
Woraus ergeben sich – nach diesem Bescheid – die konkret zu verrechnenden<br />
Verbindungsentgelte?<br />
Welche Möglichkeiten stehen <strong>der</strong> Telekom Austria AG zur Verfügung, um eine<br />
Aufhebung/Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verpflichtungen zu erreichen? Vgl § 121 Abs 5, § 37<br />
Abs 1 TKG 2003<br />
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