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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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„Im Ausland tätige Kommunikationsnetzbetreiber, die aus dem Inland kommenden<br />

Verkehr transitieren bzw. terminieren, sind gegebenenfalls an<strong>der</strong>en regulatorischen<br />

Bedingungen unterworfen als im Inland tätige Kommunikationsnetzbetreiber. Da im<br />

Inland tätige Betreiber zur Durchführung von Auslandsgesprächen auf oben genannte<br />

Vorleistungen zurückgreifen müssen, unterschiedliche wettbewerbliche Gegebenheiten<br />

vorliegen und darüber hinaus unterschiedliche Verrechnungsregimes (z.B. Accounting<br />

Rate Regime) zur Anwendung kommen, ist von einem eigenen und einheitlichen Markt<br />

<strong>für</strong> Auslandsgespräche auszugehen.<br />

Aufgrund unterschiedlicher Nachfragecharakteristik und an<strong>der</strong>en Formen <strong>der</strong><br />

Marktbearbeitung durch Anbieter sind Privat- und Nichtprivatkunden getrennten Märkten<br />

zuzurechnen.<br />

Dieser Markt beinhaltet auch Wählverbindungen über Fax und Modem.<br />

Nichtprivatkunden im Sinne dieser Bestimmung sind alle juristischen Personen und<br />

Körperschaften des öffentlichen o<strong>der</strong> privaten Rechts, Personengesellschaften,<br />

eingetragene Erwerbsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie<br />

natürliche und juristische Personen, die Unternehmer im Sinne von § 1 Konsumentenschutzgesetz,<br />

BGBl Nr. 140/1979 idgF sind. Vorbereitungsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs<br />

3 leg cit sind <strong>für</strong> Zwecke <strong>der</strong> gegenständlichen Marktabgrenzungen den jeweiligen<br />

Märkten <strong>für</strong> Nichtprivatkunden zuzurechnen.“<br />

Was unterscheidet Endkunden- von Vorleistungsmärkten?<br />

Marktanalyse<br />

Was ist das Ziel <strong>der</strong> Marktanalyse? Vgl Art 16 Rahmen-RL und § 37 TKG2003<br />

Ausgangspunkt sind die in <strong>der</strong> TKMVO definierten Märkte, daher ua auch <strong>der</strong><br />

Markt <strong>für</strong> Auslandsgespräche <strong>für</strong> Nichtprivatkunden.<br />

Die Verfahrenseinleitung erfolgt gemäß § 37 Abs 1 TKG 2003 von Amts wegen;<br />

zuständige Regulierungsbehörde ist gemäß § 117 Z 6 TKG 2003 die Telekom-<br />

Control-Kommission.<br />

Wer verfügt auf dem zu analysierenden Markt über beträchtliche Marktmacht?<br />

Dies ist nach den in § 35 TKG 2003 (Art 14 Rahmen-RL) enthaltenen Kriterien zu<br />

untersuchen.<br />

Woher leitet sich die Definition <strong>der</strong> „beträchtlichen Marktmacht“ im TKG 2003<br />

(bzw in <strong>der</strong> Rahmen-RL) ab? Vgl zB Erwägungsgründe 25 und 27 RahmenRL<br />

Zur Anwendung <strong>der</strong> Kriterien auf den konkreten Markt vgl insb S. 6 bis 14 des<br />

Bescheides M 6/03-60 <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission vom 4.2.2005 (in <strong>der</strong> im<br />

Web veröffentlichten Version). Untersucht wurden (ua) Marktentwicklung und<br />

Marktanteile, vertikale Integration, Marktzutrittsbarrieren, Preise, Performance<br />

(Umsatzrentabilität), technologisches Entwicklungspotential und nachfrageseitige<br />

Gegenmacht.<br />

Auf Basis dieser Untersuchung werden im Bescheid folgende<br />

Wettbewerbsprobleme festgestellt:<br />

„Die Wettbewerbsproblematik liegt am vorliegenden Markt, wie eingangs ausgeführt,<br />

primär in <strong>der</strong> Beständigkeit <strong>der</strong> Marktbarrieren. Als Beleg da<strong>für</strong> zeichnete sich in letzter<br />

Zeit eine Phase <strong>der</strong> Konsolidierung <strong>der</strong> Marktanteile <strong>der</strong> Telekom Austria auf hohem<br />

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